LVwG N LVwG-S-614/001-2015

LVwG-S-614/001-2015Tribunale amministrativo regionale26 gen 2016

Regest

Auflage; Erfüllung; Auskunft; Verschulden;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-614/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.614.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeister der Stadt X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (betreffend Auflage 3. des Bescheides der belangten Behörde vom ***) wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. (betreffend Auflage 31. des Bescheides der belangten Behörde vom ***) wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10, Euro neu festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14, Euro zu leisten.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag) beträgt daher 94,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist – und war zum Tatzeitpunkt – gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** (in der Folge: ***). Diese juristische Person betreibt im Standort ***, ***, eine gewerbliche Betriebsanlage.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde dem Vorinhaber der ***, der Firma ***, für diese Betriebsanlage gemäß §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerbebehördliche Genehmigung für den Umbau des Geschäftslokales in diesem Standort unter Auflagen erteilt. Dabei wurden u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben:

„3.Die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage ist mit einem Prüfprotokoll zu bestätigen.

[…]

31. Die Blitzschutzanlage ist gemäß der ÖVE E 49/1989 zu erweitern. Ein Blitzschutzattest ist in der Betriebsanlage aufzulegen.

1.3. Am *** fand eine kommissionelle Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage betreffend den „konsensgemäßen Zustand der gesamten Betriebsanlage“ im Beisein von Vertretern der Firma *** statt. In der Niederschrift betreffend diese Überprüfung heißt es zu den im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einschlägigen Auflagen 3. und 31. auszugsweise:

„zu 3.: erfüllt; es liegt ein entsprechendes Attest der Firma *** vom *** vor.

[…]

zu 31.: gegenstandslos, da keine Blitzschutzanlage errichtet wurde“

1.4. Auch bei einer Überprüfung der Betriebsanlage am ***, wiederum im Beisein von Vertretern der Firma ***, wurden die Auflagen mit derselben Begründung wie schon am *** als erfüllt bzw. gegenstandslos angesehen.

1.5. Einige Jahre nach dieser Überprüfung übernahm die *** von der Firma *** die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage.

1.6. Aus einer Niederschrift betreffend einen „Lokalaugenschein“, welcher in Anwesenheit von Vertretern der *** in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage am *** stattfand, ergibt sich auszugsweise Folgendes:

„Auflage 3: erfüllt: In das Protokoll der Firma *** vom *** wird Einsicht genommen. Dieses bestätigt die fachgerechte Erdung der Anlage. (Anm.: Blitzschutz selbst ist laut Protokoll nicht vorhanden)

[…]

Auflage 31: nicht erfüllt: siehe Auflagenpunkt 3; laut Protokoll ist in der Betriebsanlage kein eigener Blitzschutz vorhanden; Hauseigentümer für Blitzschutz zuständig?“

1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** an die *** wurde festgehalten, dass Auflage 31 des Bescheides vom *** nicht erfüllt sei, da keine Blitzschutzanlage bestehe. Sofern eine Entbindung von dieser Auflage gewünscht sei, sei ein Antrag gemäß § 79c GewO 1994 unter Beilage einer Risikoabschätzung zu stellen.

1.8. Einem – in Beantwortung einer Anfrage seitens der belangten Behörde – an die belangte Behörde gerichteten Schreiben des *** vom *** ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„Auflage 3 verlangt den Nachweis über die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage.

Auflage 31 fordert die Erweiterung der Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E49/1989 und das Auflegen eines Blitzschutzattestes in der Betriebsanlage.

Das vorgelegte Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen, ausgestellt von der *** am ***, bestätigt zwar einen ordnungsgemäßen Erdungswiderstand eines Einzelerders und einer Gesamterdung, gemessen an 5 Trennstellen, hält aber gleichzeitig fest, dass keine Blitzschutzanlage vorhanden ist.

Ob Auflage 3 erfüllt ist, wird durch das vorgelegte Prüfprotokoll nicht eindeutig bestätigt, da der zugehörige Plan nicht übermittelt wurde – die korrekte Zuordnung wurde aber offenbar bereits durch den bautechnischen ASV kontrolliert und für gegeben erachtet.

Auflage 31 wird durch das vorgelegte Prüfprotokoll eindeutig nicht erfüllt, da die geforderte Erweiterung der Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E49/1989 im Prüfprotokoll klar negiert wird.“

Dieses Schreiben vom *** wurde der *** nicht zur Kenntnis gebracht.

1.9. Die Betriebsanlage wurde am *** betrieben.

An diesem Tag fand eine angekündigte, kommissionelle Überprüfung der gesamten Betriebsanlage im Beisein von Vertretern der *** statt. An diesem Tag lag kein anderes Prüfprotokoll, mit welchem die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage bestätigt wurde, als jenes der *** vor. Ebensowenig war die Blitzschutzanlage gemäß ÖVE E 49/189 erweitert und ein diesbezügliches Blitzschutzattest in der Betriebsanlage aufgelegt worden; vielmehr bestand an diesem Tag keine Blitzschutzanlage für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage.

In der Niederschrift betreffend diese kommissionelle Überprüfung, welche u.a. der Firma ***, nicht aber dem Beschwerdeführer, zur Kenntnis übermittelt wurde, heißt es auszugsweise:

„Zu Pkt. 3.: Nicht erfüllt, es liegt zwar ein Prüfprotokoll der Fa. *** vom *** vor, es wurde diesem Protokoll jedoch kein Blitzschutzplan beigelegt, demnach ist nicht eindeutig feststellbar, ob eine Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage erfolgt ist.

[…]

Zu Pkt. 31.: Nicht erfüllt, am heutigen Tag existiert in der Betriebsanlage keine Blitzschutzanlage, diesbezüglich wird wie oben dargestellt eine Risikoabschätzung durch den Anlagenbetreiber durchgeführt und der Behörde übermittelt.“

1.10. In einem Prüfprotokoll der Fa. *** vom *** wird festgehalten, dass das Objekt *** keine Blitzschutzanlage hat. Überdies finden sich in diesem Protokoll Ausführungen zur Erdung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die ordnungsgemäße Erdung der Lüftungsanlage dadurch bestätigt wird.

1.11. Seitens der *** besteht eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des Hauses, in welchem sich die Betriebsanlage befindet, dass dieser für die Einhaltung der den Blitzschutz betreffenden Auflagen Vorsorge zu tragen hat.

1.12. Die verfahrensgegenständlichen Auflagen wurden mittlerweile erfüllt.

1.13. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:***

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***, ***, ***, mit Standort in ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am *** folgende im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom ***, GZ.: *** rechtskräftig vorgeschriebene Auflage wie folgend beschrieben nicht erfüllt war, obwohl im Standort ***, ***, zumindest am *** die Betriebsanlage in Betrieb war:

Auflage 3: ("Die blitzschutzmäßige Erdung der über Dach liegenden metallischen Teile der Lüftungsanlage ist mit einem Prüfprotokoll zu bestätigen.") war nicht erfüllt, da zwar ein Prüfprotokoll der *** vom *** vorliegt, jedoch wurde diesem Protokoll kein Blitzschutzplan beigelegt.

2. Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ***, ***, ***, mit Standort in ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am *** folgende im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom ***, GZ.: *** rechtskräftig vorgeschriebene Auflage wie folgend beschrieben nicht erfüllt war, obwohl im Standort ***, ***, zumindest am *** die Betriebsanlage in Betrieb war:

Auflage 31: ("Die Blitzschutzanlage ist gemäß der ÖVE E 49/1989 zu erweitern. Ein Blitzschutztest ist in der Betriebsanlage aufzulegen.") war nicht erfüllt, da keine Blitzschutzanlage in der Betriebsanlage existiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 367 Ziff. 25 GewO idgF 1994 iVm § 77 Gewerbeordnung 1994 iVm Pkt. 3 des Bescheides vom 15.06.1999, GZ. 01/11/2-1999/Mag.Gu./Ba.

zu 2.§ 367 Ziff. 25 GewO idgF 1994 iVm § 77 Gewerbeordnung 1994 iVm Pkt. 31 des Bescheides vom 15.06.1999, GZ. 01/11/2-1999/Mag.Gu./Ba.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 20,00, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 160,00 zur Bezahlung vorgeschrieben.

1.14. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500, Euro und ist für eine Frau sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem Verwaltungsakt betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage, welche in der mündlichen Verhandlung am *** in das Beweisverfahren miteinbezogen wurden.

Die Feststellung betreffend die hinsichtlich des Blitzschutzes bestehende zivilrechtliche Verpflichtung des Hauseigentümers zur Herstellung der dem Genehmigungsbescheid vom *** entsprechenden Zustand gründet auf der vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung gemachten Angabe, an der zu zweifeln das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Anlass sieht.

Die Feststellungen betreffend das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers basieren auf einer Einschätzung durch das Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, welcher der Beschwerdeführervertreter nicht entgegen getreten ist; betreffend seine Sorgepflicht für eine Ehefrau folgt das Landesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 125/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt.

3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichterfüllung der Auflage 3. des Bescheides vom ***):

Es kann dahinstehen, ob der Tatvorwurf betreffend diesen Spruchpunkt den Anforderungen des § 44 Z 1 VStG überhaupt entsprechen würde, wird doch damit – wenn überhaupt – nur sehr undeutlich die Nichterfüllung der Auflage vorgeworfen (vgl. die Ausführungen zu dieser Auflage in der Niederschrift vom *** und die – verkürzte – Anlastung in der Tatbeschreibung des angefochtenen Erkenntnisses).

Dem Beschwerdeführer ist nämlich jedenfalls kein Verschulden anzulasten:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die belangte Behörde hat gegenüber dem Rechtsvorgänger der *** nicht nur in einer, sondern sogar in zwei kommissionellen Überprüfungen der Betriebsanlage bestätigt, dass Auflage 3. durch das Prüfprotokoll der *** als erfüllt anzusehen ist. Auch gegenüber Vertretern der *** wurde bei einem Lokalaugenschein bestätigt, dass die Auflage 3. erfüllt sei.

Wenngleich *** in seinem Schreiben der belangten Behörde seine Bedenken betreffend die Erfüllung der Auflage 3. geäußert hat, wurde dieses Schreiben weder der *** noch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Vielmehr eröffnete die belangte Behörde ihren „Sinneswandel“ betreffend Auflage 3. erst in der kommissionellen Überprüfung am ***, also jenem Datum, welches nunmehr als Tatzeitpunkt vorgeworfen wird.

Bis zu dieser kommissionellen Überprüfung durfte die *** jedoch davon ausgehen, dass die Auflage 3. als erfüllt anzusehen ist, wurde dies doch – immerhin – von der für die Betriebsanlage zuständigen Behörde bei drei Begehungen der Betriebsanlage bestätigt. Dieser Umstand ist einer Auskunft durch die zuständige Behörde gleichzuhalten, wodurch die allenfalls irrige Annahme der Erfüllung dieser Auflage jedenfalls iSd § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt ist (vgl. diesbezüglich zB VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054).

Eine Bestrafung wegen Nichterfüllung dieser Auflage kommt daher mangels Verschulden nicht in Betracht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis betreffend diesen Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.

3.3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichterfüllung der Auflage 31. des Bescheides vom ***):

3.3.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes:

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage im Tatzeitpunkt keine Blitzschutzanlage aufgewiesen hat, was nach der Vorschreibung der Auflage 31 jedoch erforderlich gewesen wäre.

Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (zB VwGH vom 22. Mai 2003, 2001/04/0188).

Das objektive Tatbild ist daher erfüllt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – anders als der Beschwerdeführer vermeint – es kein Erfordernis gemäß § 44a Z 2 VStG darstellt, dass auch die Norm aus der sich die Vertretungsbefugnis eines für eine juristische Person Handelnden zu ergeben hat. Vielmehr muss dem Tatvorwurf lediglich mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden können, in welcher Eigenschaft (also zB gewerberechtlicher Geschäftsführer oder handelsrechtlicher Geschäftsführer) die natürliche Person zur Verantwortung gezogen wird. Diesem Erfordernis entspricht die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses (vgl. zB VwGH vom 22. März 2012, 2012/07/0018, bzw. vom 29. Februar 2012, 2009/03/0032), wird darin doch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ zur Last gelegt.

3.3.2. Zur subjektiven Tatseite:

3.3.2.1. Anders als betreffend die Auflage 3. hat die belangte Behörde der *** ihre (geänderte) Ansicht betreffend Auflage 31. beim Lokalaugenschein am *** und mit Schreiben der belangten Behörde vom *** zur Kenntnis gebracht. Daher kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichterfüllung dieser Auflage – anders als betreffend die Auflage 3. – nicht darauf berufen, dass die belangte Behörde bisher immer von einer Erfüllung bzw. Gegenstandslosigkeit der Auflage ausgegangen ist; vielmehr wurden die bisher gemachten Aussagen der belangten Behörde am *** revidiert und dies an diesem Tage Vertretern der *** auch bekannt gegeben.

Darf sich auf entschuldigenden Rechtsirrtum aber schon jemand nicht erfolgreich stützen, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, so muss dies erst recht für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet hat (VwGH vom 19. Dezember 2001, 2001/013/0064), weshalb hinsichtlich der Nichteinhaltung dieser Auflage kein mangelndes Verschulden anzunehmen ist.

3.3.2.2. Auch die zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Eigentümer des Gebäudes, in welchem die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage situiert ist, kann nicht in Richtung eines fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers durchschlagen.

Verpflichtet zur Einhaltung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und der der darin enthaltenen Auflagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 der jeweilige Inhaber der Anlage, nach Übernahme der Betriebsanlage also die ***, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war. Auch eine zivilrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten kann die Verpflichtung der *** zur Einhaltung der Auflagen nicht substituieren (vgl. VwGH vom 11. November 1998, 98/04/0160).

3.3.3. Zur Strafhöhe:

Gemäß – dem im Wege des § 38 VwGVG anzuwendenden – § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretene Rechtsnorm betreffend den Blitzschutz eines Gebäudes dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der Hintanhaltung von Eigentumsgefährdungen und kann nicht als geringfügig betrachtet werden, sodass ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht kommt.

Mangels Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei ist von einer „absoluten Unbescholtenheit“ auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt (vgl. dazu etwa VwGH vom 14. November 2001, 2001/03/0218). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Erschwerend war demgegenüber nichts zu werten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 25. Februar 2002, 2001/04/0203).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen zu nicht einmal 4% aus und kann nach dem Vorgesagten sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (1.500 Euro Nettomonatseinkommen; Sorgepflicht für seine Ehefrau) keinesfalls als überhöht erkannt werden.

3.4. Zum Kostenausspruch:

Aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes 1. waren die Kosten betreffend das Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festzusetzen (vgl. zB VwGH vom 29. Juni 1992, 92/18/0169, zur zweifellos übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da nur Spruchpunkt 2. bestätigt wurde, war nur dafür ein Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

3.5. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095).

Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung und zur Einschränkung des VwGH auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, etwa VwGH 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0043).

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