Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1400/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.01.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1400.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, p.A. Justizanstalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit welchem Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen wurden, entzogen wurde, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben als die Wortfolge „wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden“ ersatzlos zu entfallen hat. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm
§§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 3 und 41a Abs. 6 Führerscheingesetz (FSG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen wurden. Weiters wurde angeordnet, dass er innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B beizubringen hat. Des Weiteren wurde die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft X ausgesprochen. Zuletzt wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass Herr *** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom *** (erg: Zl. ***) wegen der Verbrechen des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 1 SMG (in sieben Fällen) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach
§ 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG nach § 28a Abs.2 SMG rechtskräftig verurteilt worden sei.
Weiters sei er mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. *** wegen §§ 28 (1) SMG, 28a (1) 5. Fall (2) Z 1 SMG, 27 (1) Z. 1 1.2. Fall und (2) SMG sowie vom ***, Zl. *** wegen §§ 28a/1 (5. Fall), 28/1 (1.2. Fall), 27 Abs. 1/1 (1.2.Fall) und Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt worden.
Neben der Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass Herr *** aufgrund dieser Verurteilungen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG verwirklicht habe, welches Verhalten als besonders verwerflich anzusehen sei, da er durch den Handel mit Suchtmitteln die Allgemeinheit gefährde. Er stelle damit eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar und sei daher verkehrsunzuverlässig. In seinem Fall sei die Behörde auf Grund der angeführten Tatsachen und der bei ihm feststellbaren augenscheinlich latent vorhandenen besonders sozialschädlichen Neigung zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutze der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich zu der Auffassung gelangt, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, wobei allfällige Haftzeiten ausgenommen würden, um die Allgemeinheit zu schützen.
Die Zeit seiner eventuellen Inhaftierung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung könne deswegen in die ausgesprochene Entzugszeit nicht eingerechnet werden, weil er während der Strafzeit mangels seiner Freizügigkeit die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht unter Beweis stellen könne (VwGH vom 28.2.1975, 737/73; 6.12.1973, 557/73).
Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sei angeordnet worden, da er laut eigenen Angaben Suchtmittel konsumiere.
Dagegen wurde von Herrn *** Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Führerschein für ihn eine wesentliche Voraussetzung zur Arbeitssuche nach der Haft darstelle. Da auch während der Haft die Möglichkeit der Teilnahme am Verkehr mittels Fahren eines Kraftfahrzeuges (z.B. Ausgang) bestehe, ersuche er, die Haftzeit von der Entzugszeit nicht auszunehmen.
Weiters ersuche er um neuerliche Überprüfung der Länge der Entzugszeit, da die anberaumten 12 Monate ein zusätzliches Übel in seiner Lebensplanung nach der Haft darstellten. Er sei bereit sich regelmäßig amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Sein schädliches Verhalten sei ihm bewusst und tue ihm leid.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen strafbarer Handlungen u.a. gemäß
§ 28a Suchtmittelgesetz bestraft (Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen vom ***, ***, vom ***, *** sowie vom ***, ***. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu im Detail auf die Ausführungen im bekämpften Straferkenntnis verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
§ 3 Abs. 1 FSG:
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß den §§ 28a oder 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 1 FSG:
„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.“
§ 25 Abs. 1 und 3 FSG
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.“
„(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
Indem Herr *** wiederholt strafbare Handlungen gemäß § 28a SMG begangen hat, liegt damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vor.
Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen ist die wiederholte Tatbegehung ins Treffen zu führen. Daraus wird offenbar, dass der Beschwerdeführer eine zu schweren Eingriffen in die Sicherheit der Republik Österreich neigende Sinnesart hat, sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeigt. So konnten ihn auch bereits zwei einschlägige Vorstrafen nicht davon abhalten, erneut gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen und kam es zu einer raschen Rückfälligkeit nach der Haftentlassung.
Aufgrund der erwiesenen Tatsachen und ihrer Wertung ist - wie von der Bezirkshauptmannschaft zutreffend festgestellt – Herr *** somit nicht verkehrszuverlässig. Die Entziehungsdauer von 12 Monaten erscheint dem erkennenden Gericht als ausreichend, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers als wiederhergestellt zu erachten. Im Ergebnis kann sich das erkennende Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Entziehungsdauer keineswegs anschließen, indem nicht zu erwarten steht, dass ein verkürzter Entzug der Lenkberechtigung zur Erfüllung des Gesetzeszweckes, der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, noch ausreicht.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass der Führerschein für ihn eine wesentliche Voraussetzung zur Arbeitssuche und dessen Entziehung ein zusätzliches Übel in seiner Lebensplanung nach der Haft sei, so ist dem entgegen zu halten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 25.2.2003, 2003/11/0017 u.a.).
Was die bescheidmäßig festgelegte Ausnahme allfälliger Haftzeiten aus der Entziehungszeit betrifft, ist der Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich darin zu folgen, dass der Verwaltungsgerichtshof es (auch im Geltungsbereich des FSG 1997) für zulässig erachtet hat, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen (vgl. VwGH vom 21.2.2006, Zl. 2004/11/0129 u.a.). Dies ist dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose miteinzubeziehen, insbesondere weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient.
Im vorliegenden Fall hat damit die Bezirkshauptmannschaft zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers über den Zeitraum von rund 28 Monaten (nämlich ab Begehung der Taten zuletzt im Juli *** bis zum Ablauf der ausgesprochenen 12-monatigen Entziehungsdauer ab Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom ***, ***) hinaus auch noch entsprechend der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe andauern werde.
Das erkennende Gericht erachtet die Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit 28 Monate nach der Tat als durchaus rechtmäßig, hält jedoch die Auffassung, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit noch darüber hinaus andauern werde, für verfehlt (vgl. VwGH vom 26.2.2008, Zl. 2006/11/0149).
Es war daher der bescheidmäßige Ausspruch, dass allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden, zu beheben, der Bescheid im Übrigen jedoch zu bestätigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.