LVwG N LVwG-AV-805/001-2015

LVwG-AV-805/001-2015Tribunale amministrativo regionale12 gen 2016

Regest

Bescheidqualität; Lastschriftanzeigen; Bescheidcharakter;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-805/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.805.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zahl ***, mit welchem eine Berufung vom *** gegen eine als „Lastschriftanzeige/Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz 3. Quartal *** Bescheid für Wasserendabrechnung *** - ***“ bezeichnete Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Berufung vom *** als unzulässig eingebracht zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 260 Abs. 1 lit. a BAO

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit als „Lastschriftanzeige/Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz 3. Quartal *** Bescheid für Wasserendabrechnung *** - ***“ bezeichneter, automationsunterstützt erstellter Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, adressiert an Herrn ***, wurde für die Liegenschaft *** in *** an die Fälligkeit diverser Hausbesitzabgaben (Grundsteuer, Wasserbezugsgebühr, Bereitstellungsgebühr, Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe, Seuchenvorsorgeabgabe) für das 3. Quartal *** im Gesamtbetrag von € 19.112,82 erinnert. Darin enthalten war u.a. eine „Abrechnung“ der Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum *** bis *** über einen Betrag von € 2.780,90.

Mit Schriftsatz vom *** erhob Herr *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter „gegen den Abgabenbescheid/Lastschriftanzeige des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***“ „hinsichtlich der darin enthaltenen Wasserbezugsgebühr für die Periode *** bis *** über € 2.095,15 sowie Wassergebühr-Akontozahlung für den Zeitraum *** bis *** von € 605,-“ Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde ***.

Zur Begründung wurde Folgendes vorgebracht:

„Der mir für die Abrechnungsperiode *** bis *** vorgeschriebene Wasserverbrauch von 1.271 m³ ist nicht nachvollziehbar und kann auch tatsächlich. nicht zu Stande gekommen sein. Der Wasserzähler mit der Zählernummer *** wurde am *** gegen einen neuen Wasserzähler mit der Zählernummer *** getauscht. Die Richtigkeit der Anzeige muss stark bezweifelt werden und sollte in weiterer Folge auch eine Überprüfung des Wasserzählers beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchgeführt werden. Ein Ergebnis dieser Überprüfung wurde mir bisher nicht mitgeteilt. Tatsächlich wurde mir auch weder vom BEV noch von der Stadtgemeinde *** eine Vorschreibung von Überprüfungskosten übermittelt.

Dieser Wasserzähler wurde erst am *** mit einem damaligen Zählerstand 1 eingebaut. Tatsächlich wurde die Liegenschaft seit dem Jahr *** von mir weder bewohnt noch benützt, .sodass ein Wasserverbrauch überhaupt nicht angefallen sein kann. Die Wasserleitung war darüber hinaus auch nicht leck, zumal der am *** eingebaute neue Wasserzähler mit der Nummer *** mit dem Anfangsstand 1 nach wie vor keinen Verbrauch aufweist.

All dies deutet daraufhin, dass der Wasserzähler *** tatsächlich einen fehlerhaften Wert angegeben hat oder es sich bei dem mir vorgeschriebenen Wert von 1.271 m³ um eine fehlerhafte Ablesung gehandelt hat. Aus all diesen Gründen stelle ich daher den Antrag die Bezugsbehörde möge in Stattgebung dieser Berufung die in Berufung gezogenen Wasserbezugsgebühren auf null herabsetzen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, Zahl ***, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber beim Zählertausch am *** anwesend gewesen sei und den dabei festgestellten Wasserzählerstand von 1272 m³ mittels Unterschrift zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund des Antrages des Berufungswerbers sei der Wasserzähler vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überprüft und als technisch einwandfrei beurteilt worden. Aufgrund von unterlassenen Mitteilungen über den tatsächlichen Wasserverbrauch und der Unmöglichkeit der Ablesung durch die Mitarbeiter der Wasserversorgung im Zeitraum von *** bis *** sei jeweils eine Vorschreibung der Wasserbezugsgebühren anhand des Verbrauchs aus den Vorperioden erfolgt. Diese Vorschreibungen seien nicht bekämpft worden und rechtskräftig.

Die bereits rechtskräftigen Schätzungen der Vorjahre seien rechtmäßig, da sie sich an den Verbräuchen aus den Vorperioden orientiert hätten, keine Selbstablesung erfolgt sei und eine Ablesung durch die Mitarbeiter des Wasserwerkes nicht möglich gewesen sei. Der Wasserverbrauch sei durch Ablesung erfolgt und der Anfangswert des Wasserzählers durch die rechtskräftigen Bescheide aus den Vorperioden rechtmäßig geschätzt worden.

Gemäß der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde *** gelte die angezeigte Wassermenge als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (z.B. bei Undichtheit oder einem Rohrbruch) bezogen worden sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom ***. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend beantragt, dass die Wasserbezugsgebühr auf null herabzusetzen sei. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ein Wasserverbrauch von 1271 m³ im Zeitraum *** bis *** sei technisch unmöglich und höchst unwahrscheinlich. Es handle sich um ein unbewohntes Haus, welches seit mehreren Jahren nicht mehr bewohnt werden konnte. Es sei auch kein Wasser verbraucht worden, auch nicht für den Garten.

Der Wasserzähler befinde sich im Brunnenschacht wenige Meter nach dem Absperrventil in der Straße. Vor und nach dem Wasserzähler seien Absperrhähne, die seit Jahren abgesperrt gewesen seien. Auch die Wasserleitungen in das Haus seien entleert gewesen. Eine von einem konzessionierten Installateur durchgeführte Druckprobe habe keine Undichtheit der Anlage ergeben. Ein Verbrauch von 1271 m³ im Zeitraum *** bis *** sei technisch unmöglich, das entspräche einem Verbrauch von 11,45 m³ pro Tag oder 477 Litern pro Stunde. Weder auf dem Grundstück noch im Haus sei es zu einem Wasserschaden gekommen. Es müsse sich um einen technischen Defekt des Zählers oder einen Ablesefehler bei Ein- oder Ausbau des Zählers handeln.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. …

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** eine Berufung gegen eine als „Lastschriftanzeige/Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz 3. Quartal *** Bescheid für Wasserendabrechnung *** - ***“ bezeichnete Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, als unbegründet abgewiesen.

Fraglich ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde zunächst, ob es sich bei der erstinstanzlichen Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht.

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).

Die gegenständliche Erledigung ist unzweifelhaft dem Stadtamt der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den Beschwerdeführer adressiert.

Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.

Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Lastschriftanzeige/Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz 3. Quartal ***“ bzw. als „Bescheid für Wasserendabrechnung *** - ***“ (Überschrift des Textteiles).

Fraglich erscheint somit, da die gegenständliche Erledigung sowohl als Lastschriftanzeige als auch als Abgabenbescheid bezeichnet ist, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaft normativen Inhalt, enthält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom ***, ***, ausgesprochen, dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind.

Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105).

Das Gesetz selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 14.1.1953, 956/51, 26.9.1985, 85/14/0127, 27. 3. 1996, 92/13/0299).

Die gegenständliche Erledigung weist für mehrere Dauerabgaben (Grundsteuer B, Wasserbezugsgebühr Akonto, Bereitstellungsgebühr, Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe, Seuchenvorsorgeabgabe) die für das 3. Quartal *** (*** – ***) die am *** fälligen Quartalsbeträge jeweils inklusive Umsatzsteuer aus.

Hinsichtlich dieser Verständigung über die Fälligkeit der offenen Abgabenbeträge stellt sich die gegenständliche Erledigung vom *** somit eben nicht als Bescheid, sondern als Lastschriftanzeige gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz (und zwar weder die BAO noch das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978) die Behörde zur Teilung einer einheitlichen Erledigung in einen als Bescheid geltenden Teil (Wasserendabrechnung) und einen nicht bescheidmäßigen Teil (Lastschriftanzeige) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Rechtsmitteln nicht ermächtigt. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter.

Daran ändert auch nichts der auf der Rückseite der als Zahlschein-Allonge ausgeführten Ausfertigung aufgedruckte Hinweis, dass bei Vorschreibung der jährlichen Wasserbezugsgebühr sowie der Bereitstellungsgebühr die umseitige Vorschreibung als Abgabenbescheid gelte.

Es ist insbesondere für den Adressaten nicht erkennbar, für welche Beträge bestehende Bescheide vorliegen, an deren Fälligkeit nunmehr erinnert wird und (oder) welche Beträge (neu) festgesetzt werden sollen. Insofern erscheint auch

eine Trennung der Erledigung in einen normativen und einen nicht normativen Teil nicht möglich, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches (in welchem Umfang?) nicht ausgegangen werden kann.

Durch die Erledigung des Stadtamts vom *** wurde somit keine bestimmte Abgabe festgesetzt, insbesondere auch keine jährliche Wasserbezugsgebühr festgesetzt.

Der für die Wasserbezugsgebühr anführte Abrechnungszeitraum deckt sich nicht einmal mit dem in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** festgelegten Ablesezeitraum von *** bis ***, für welchen eine Festsetzung der jährlichen Wasserbezugsgebühr zu erfolgen hätte.

Aus dieser Erledigung ergibt sich auch kein konkreter Abgabenbetrag für eine Wasserbezugsgebühr. Es wird zwar ein Gesamtbetrag inklusive USt. angeführt, von einer den Anforderungen des § 198 BAO Rechnung tragenden Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr („Nettoabgabe“ ohne USt.) kann jedoch nicht die Rede sein. Ungeachtet der in der Überschrift angeführten Bezeichnung als „Bescheid für Wasserendabrechnung *** - ***“ bestätigt nicht zuletzt auch diese fehlende Angabe der Abgabenhöhe, somit das Fehlen eines wesentlichen Spruchbestandteils, die Zweifel am Vorliegen eines normativen Spruches.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet.

Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; 22.3.2006, 2006/13/0001; 28.11.2007, 2004/15/0131,0132; 11.11.2010, 2010/17/0066).

Somit hätte die Berufung des Herrn *** vom *** gegen die erstinstanzliche Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Stattdessen hat die Berufungsbehörde die (als Bescheid nicht existente) erstinstanzliche Abgabenvorschreibung im Berufungsbescheid bestätigt und dadurch die unzulässige Berufung inhaltlich erledigt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig, da einerseits mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes der belangten Behörde keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung zukam und andererseits auf Grund des angefochtenen Bescheides davon auszugehen wäre, dass eine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung des Stadtamts vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung nicht die Rede sein kann. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.

3.2.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Antrages konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung.

Es handelt sich im gegenständlichen Fall eben um eine (wegen Abänderung der zu Unrecht ergangenen inhaltlichen Berufungsentscheidung mit Erkenntnis zu treffende) Formalentscheidung, für welche gerade § 274 Abs. 3 Z.1 BAO eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vorsieht.

Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der in der Beschwerde bestrittene Sachverhalt, ob und in welcher Menge Wasser im Ablesezeitraum verbraucht wurde, ist für diese Formalentscheidung weder verfahrensgegenständlich noch entscheidungsrelevant.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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