LVwG N LVwG-AV-1032/001-2015

LVwG-AV-1032/001-2015Tribunale amministrativo regionale11 gen 2016

Regest

Restmülltonne; Zuteilung; unbewohntes Gebäude; erfahrungsgemäßer Müllanfall;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1032/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1032.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, mit welchem eine Berufung vom *** gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Zuteilung einer Restmülltonne für das Objekt *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Adresse *** in *** (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Auf dem Grundstück, welches innerhalb des Pflichtbereiches der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde *** liegt, befindet sich ein unbewohntes Gebäude.

Mit Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf diesem Grundstück anfallenden Abfall in den zugeteilten Müllbehältern abführen zu lassen. Ab dem *** wurde eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern bei 12 jährlichen Abfuhren zugeteilt.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründet wurde diese Berufung im Wesentlichen damit, dass der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe. Die Zuteilung eines Restmüllbehälters entfalte Tatbestandswirkung, da der Bescheid über die Zuteilung ex lege die Abgabenansprüche für Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe begründe. Da die nachgeschalteten Abgabenbescheide hinsichtlich der verfassungswidrigen Zuteilung nicht mehr bekämpft werden könnten, werde bereits der Verpflichtungsbescheid bekämpft.

Ziel der Bekämpfung des Bescheides sei es, das Verfahren mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Besteuerung durch Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe sei insofern unsachlich und gleichheitswidrig, als durch § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG zwei Kategorien von Abfallerzeugern mit zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen geschaffen würden. Private Abfallerzeuger mit kleinen Mengen Siedlungsabfall müssten ihren Siedlungsabfall durch die Gemeinde erfassen und behandeln lassen, Betriebe mit großen Mengen Siedlungsabfall seien von der Verpflichtung ausgenommen und könnten daher ihren Siedlungsabfall auch von privaten Entsorgern erfassen und behandeln lassen. Diese Verpflichtung bzw. die Zuteilung der Restmüllbehälter sei für den betroffenen Grundstückseigentümer auch mit der Pflicht verbunden, Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe zu bezahlen. Betriebe von großen Mengen nicht gefährlichen Siedlungsabfalls würden jedoch keine Restmüllbehälter zugeteilt, weshalb von diesen im Ergebnis auch keine Abgaben eingehoben würden. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt, da die mit der Zuteilung des Restmüllbehälters eintretende Verpflichtung zur Leistung einer Abfallwirtschaftsabgabe und einer Seuchenvorsorgeabgabe rechts- und verfassungswidrig sei.

Mit Bescheid des Stadtrats vom *** wurde die Berufung vom *** gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom *** abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es Aufgabe der Berufungsbehörde sei, ihre Entscheidung auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde *** zu treffen. Der Tatbestand für die Zuteilung einer Restmülltonne sei gegeben, weshalb der Verpflichtungsbescheid zu bestätigen sei.

2. Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** vom ***, fristgerecht eingebracht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt.

Die Zuteilung eines Restmüllbehälters entfalte Tatbestandswirkung, da der Bescheid über die Zuteilung ex lege die Abgabenansprüche für Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe begründe. Da die nachgeschalteten Abgabenbescheide hinsichtlich der verfassungswidrigen Zuteilung nicht mehr bekämpft werden könnten, sei bereits der Verpflichtungsbescheid bekämpft worden und werde nun auch der Berufungsbescheid, durch den sich die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sehe, nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges beim Landesverwaltungsgericht bekämpft.

Ziel der Bekämpfung des Bescheides sei es, die verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen, sei es, dass das Verfahren mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werde oder das Landesverwaltungsgericht einen Gesetzesprüfungsantrag stelle.

Der Ursprung der unsachlichen Besteuerung durch Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe liege darin, dass in § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG zwei Kategorien von Abfallerzeugern mit zwei unterschiedlichen Rechtsfolgen geschaffen würden. Private Abfallerzeuger mit kleinen Mengen Siedlungsabfall müssten ihren Siedlungsabfall durch die Gemeinde erfassen und behandeln lassen, Betriebe mit großen Mengen Siedlungsabfall seien von der Verpflichtung ausgenommen und könnten daher ihren Siedlungsabfall auch von privaten Entsorgern erfassen und behandeln lassen. Diese Verpflichtung bzw. die Zuteilung der Restmüllbehälter sei für den betroffenen Grundstückseigentümer auch mit der Pflicht verbunden, Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe zu bezahlen. Betriebe von großen Mengen nicht gefährlichen Siedlungsabfalls würden jedoch keine Restmüllbehälter zugeteilt, weshalb von diesen im Ergebnis auch keine Abgaben eingehoben würden, was wiederum den Gleichheitsgrundsatz verletze.

Die Ausnahme für betriebliche Siedlungsabfälle in § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG nehme Erzeuger von Großmengen von der Verpflichtung zur Benutzung von Gemeindeeinrichtungen aus. Die Beschwerde wende sich dagegen, dass die Abgaben an die Zuteilung der Müllbehälter geknüpft werden, was im Ergebnis bedeute, dass die Erzeuger von Haushaltsmengen von Siedlungsabfalle die Abgaben zahlen müssten, die Erzeuger von Großmengen hingegen nicht. Dies sei eine unsachliche Ungleichbehandlung.

Angeregt wurde, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der präjudiziellen Bestimmungen (§§ 9, 11 NÖ AWG, § 6 AWVO) sowie der damit in Zusammenhang stehenden und untrennbar verbundenen Bestimmungen (§§ 23, 25, 27 NÖ AWG, §§ 3, 4 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz) einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen möge.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt, da die mit der Zuteilung des Restmüllbehälters eintretende Verpflichtung zur Leistung einer Abfallwirtschaftsabgabe und einer Seuchenvorsorgeabgabe rechts- und verfassungswidrig sei.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 24. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 10/1985 in der Fassung

BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.3. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:

§ 9. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

§ 11. Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

3.4. Abfallwirtschaftsverordnung (AWVO) der Stadtgemeinde *** vom ***:

Gemäß § 2 AWVO umfasst der Pflichtbereich das gesamte Gemeindegebiet.

Gemäß § 5 AWVO werden im Pflichtbereich 12, 26 oder 52 Einsammlungen von Restmüll durchgeführt.

Gemäß § 6 Abs. 3 AWVO stehen für die Abfuhr Müllbehälter für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit 120 Liter oder 1100 Liter Inhalt oder Müllbehälter für eine nur einmalige Benützung (Müllsäcke) zur Verfügung.

4. Würdigung:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die gegenständliche Beschwerde vom *** richtet gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, womit eine Berufung vom *** gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters vom *** abgewiesen wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.

Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091).

Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann.

Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen auf einem Grundstück, auf welchem sich ein – wenn auch ungenutztes – Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich kann erfahrungsgemäß Müll anfallen, wenn sich darauf ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet. Für ein solches Grundstück, wie eben das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers, ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können.

Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde ***. Diese Verordnung sieht als für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 12 jährlichen Abfuhren vor.

Für ein Grundstück im Pflichtbereich, auf welchem - wie im gegenständlichen Fall - erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, ist daher - unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge - zumindest eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt zuzuteilen und die Anzahl der jährlichen Abfuhren mit mindestens 12 festzusetzen.

Die Möglichkeit einer Ausnahme von der verpflichtenden öffentlichen „Müllabfuhr“ für bestimmte Grundstücke ist im NÖ AWG 1992 grundsätzlich nicht vorgesehen und es hat daher für Grundstücke im Pflichtbereich die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Normen:

Im Wesentlichen gründet sich die Beschwerde auf die Behauptung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und regt auch die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch Antrag des Verwaltungsgerichtes an.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Normprüfungsantrages ist jedenfalls die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmungen im Anlassfall.

Nun behauptet der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit abgabenrechtlicher Vorschriften im NÖ AWG 1992 sowie im NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz.

Nun mag die Vorschreibung dieser Abgaben wohl an die bescheidmäßige Zuteilung von Müllbehältern anknüpfen, insofern sich von einem Zuteilungsbescheid in der Folge unmittelbar der Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach ableitet.

Im Zuteilungsverfahren selbst sind diese abgabenrechtlichen Bestimmungen jedoch nicht anzuwenden. Die für einen Normprüfungsantrag erforderliche Präjudizialität durch Anwendung im Anlassfall, dem gegenständlichen Zuteilungsverfahren, ist hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben.

Maßgeblich für die Zuteilung von Müllbehältern sind vielmehr die oben angeführten Bestimmungen in § 9 und § 11 NÖ AWG 1992.

Zutreffend ist, dass § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG für dort näher bestimmte Arten von Abfällen keine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr vorsieht. Der Beschwerdeführer erkennt darin insofern eine Gleichheitswidrigkeit, als dies zur Auswirkung habe, dass die Abgaben von den Erzeugern großer Müllmengen nicht zu entrichten seien.

Betriebliche Abfälle (nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen Betrieben sowie Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind, vgl. § 3 Z. 2 lit. c NÖ AWG 1992) müssen gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz NÖ AWG 1992 nicht zwingend durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfasst werden, sondern können bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch durch private Entsorger erfasst werden.

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle (Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, vgl. § 3 Z. 2 lit. a NÖ AWG 1992) sind verpflichtend durch Gemeindeeinrichtungen zu erfassen und zu behandeln.

Dies betrifft insbesondere Müll (nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten oder im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt vergleichbar ist, anfallen, vgl. § 3 Z. 2 lit. b NÖ AWG 1992).

Dies bedeutet, dass auch Betriebe nicht von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind, sie können sich lediglich für die anfallenden betrieblichen Abfälle eines privaten Entsorgers bedienen.

Da auch auf einem Betriebsgrundstück im Pflichtbereich erfahrungsgemäß Müll (und nicht nur betrieblicher Abfall) anfallen kann, ist für ein solches Grundstück im Pflichtbereich daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können.

Eine Ausnahme für Betriebe von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllentsorgung ist dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nicht zu entnehmen.

Sofern keine Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 erteilt wurde, sind daher auch für Betriebsgrundstücke – zumindest im Ausmaß der verordneten Mindestzuteilung – Müllbehälter zuzuteilen und daran anknüpfend auch Abfallwirtschaftsgebühr, Abfallwirtschaftsabgabe und Seuchenvorsorgeabgabe vorzuschreiben.

Die Vorschreibung der Abgaben ist zudem lediglich eine Folge der Zuteilung von Müllbehältern. Die Vorschreibung von Abgaben ist nicht Gegenstand des Zuteilungsverfahrens, sondern ausschließlich des Abgabenverfahrens. Die behauptete Rechtswidrigkeit einer Abgabepflicht kann nur im entsprechenden Abgabenverfahren bekämpft werden.

Das Landesverwaltungsgericht hegt daher anlässlich der gegenständlichen Beschwerde die dort ausgeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 9 und 11 NÖ AWG 1992 nicht. Im Übrigen ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdevorbringens zur Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgericht nicht veranlasst.

Die Gemeindebehörden der Stadtgemeinde *** wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die geltende Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** gebunden und waren daher berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

6. Ergänzendes:

Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 in Betracht.

Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

In diesem Falle hätte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Bürgermeister eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, eine solche Ausnahmebewilligung schriftlich beim Bürgermeister zu beantragen.

Zu prüfen ist dabei, ob sich auf einem Grundstück ein Wohngebäude bzw. zumindest eine Wohnung befindet. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits hat das Beschwerdevorbringen ausschließlich Rechtsfragen - die behauptete Verfassungswidrigkeit verschiedener näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen - zum Gegenstand.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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