LVwG N LVwG-AV-993/001-2015

LVwG-AV-993/001-2015Tribunale amministrativo regionale5 gen 2016

Regest

Lastschriftanzeigen; Bescheid; Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung; Abgabennachsicht; Abgabenschuld; Fälligkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-993/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.993.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, mit welchem eine Berufung vom *** gegen einen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, betreffend die „Ablehnung“ eines Antrages vom *** um Reduktion der Wassergebühren, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung der Erstantrag vom *** als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 236, 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit als „Lastschriftanzeige gem. § 11 Umsatzsteuergesetz“ bezeichneter, automationsunterstützt erstellter Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, adressiert an Herrn ***, wurde für die Liegenschaft *** in *** der Wasserbezug für die Zeiträume *** bis *** sowie *** bis *** (insgesamt 769 Tage) abgerechnet. Abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen wurde als Nachforderung ein Vorschreibungsbetrag von € 2.908,45 inkl. USt. ausgewiesen.

Mit Schreiben vom *** führte Herr *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) aus, dass er auf seiner Liegenschaft *** aufgrund zweier Wasserrohrbrüche einen zusätzlichen Wasserverbrauch in Höhe von € 2.963,49 gehabt habe. Von der Versicherung habe er diesbezüglich € 700,- bekommen. Er ersuchte, ihm bei der Bezahlung der € 2.963,49 für den zusätzlichen Wasseraustritt entgegen zu kommen und diesen mit € 700,- „möglichst abzufertigen“.

Dieser Antrag („Ansuchen um Reduktion der Wassergebühren“) wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, ***, „abgelehnt“. Zur Begründung wurde auf Richtlinien des Finanzausschusses verwiesen, wonach die Kosten für den Wasserverbrauch bis zum Doppelten des Durchschnitts der Vorjahre voll zu verrechnen seien.

Dagegen erhob Herr *** mit Schreiben vom *** eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung. Sowohl der Installateur als auch der Großteil der Hausparteien könnten den Wasserverlust durch Versickerung bezeugen. Um ein Entgegenkommen im Kulanzwege werde ersucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** wurde diese Berufung vom 1***vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** abgewiesen. Zur Begründung wurde abermals auf die Richtlinien des Finanzausschusses verwiesen, wonach die Kosten für den Wasserverbrauch bis zum Doppelten des Durchschnitts der Vorjahre voll zu verrechnen seien. Nur wenn eine Versicherung den Schaden nicht decke, könne vom Restbetrag ein Kulanzabschlag von 25 % erfolgen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom ***. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wasserrohrbrüche auf seiner Liegenschaft nicht die einzigen im Ortsgebiet gewesen seien, weshalb daran auch der Wasserlieferant Schuld haben könne. Im Finanzausschuss würden unentwegt Kostenreduktionen betreffend Gebühren für Wasserverbrauch aufgrund von Wasserrohrbrüchen behandelt und auch positiv entschieden, weshalb in seinem Fall eine Ungleichbehandlung stattfinde.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. …

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Zu Recht haben die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** das „Ansuchen um Reduktion der Wassergebühren“ des Herrn *** vom *** als Nachsichtsantrag behandelt.

Daraus folgt auch, da es sich bei der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren gemäß § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, die Entscheidungszuständigkeit des Gemeindevorstandes (Stadtrates) in erster Instanz, da gemäß § 36 Abs. 2 Z. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Gemeindevorstand grundsätzlich „die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit“ vorbehalten ist. Der Instanzenzug geht zufolge § 60 Abs. 1 Z.2 NÖ Gemeindeordnung 1973 gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) auch an den Gemeinderat.

Gemäß § 236 Abs. 1 Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Antragsberechtigt ist demzufolge der Abgabepflichtige, gemäß § 77 BAO iVm § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 daher grundsätzlich der Eigentümer der an die Wasserleitung angeschlossenen Liegenschaft.

Wie sich aus § 236 Abs. 1 BAO (vgl. dazu auch § 36 Abs. 2 Z. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973) kann ein solcher Antrag jedoch nur hinsichtlich bereits fälliger Abgabenschuldigkeiten gestellt werden.

Nun setzt der Antrag zwar nicht die Rechtskraft der betroffenen Abgabenvorschreibung voraus (VwGH 29.6.1983, 83/13/0047), aber doch – entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut – eine bereits fällige Zahlungsverpflichtung, somit im Falle einer Wasserbezugsgebühr deren bescheidmäßige Festsetzung, voraus.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die „Vorschreibung“ des fraglichen Abgabenbetrages mit als „Lastschriftanzeige gem. § 11 Umsatzsteuergesetz“ bezeichneter, automationsunterstützt erstellter Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***. Adressiert an Herrn *** wurde mit dieser Erledigung für die Liegenschaft *** in *** der Wasserbezug für die Zeiträume *** bis *** sowie *** bis *** (insgesamt 769 Tage) abgerechnet. Abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen wurde als Nachforderung ein Vorschreibungsbetrag von € 2.908,45 inkl. USt. ausgewiesen.

Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei dieser Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht.

Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).

Die Erledigung ist unzweifelhaft dem Stadtamt der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den nunmehrigen Beschwerdeführer adressiert.

Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.

Fraglich erscheint jedoch, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaft normativen Inhalt, enthält.

Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Lastschriftanzeige gem. § 11 Umsatzsteuergesetz“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1985, 85/14/0127, ausgesprochen, dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind.

Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105).

Das Gesetz selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 14.1.1953, 956/51, 26.9.1985, 85/14/0127, 27. 3. 1996, 92/13/0299).

Die gegenständliche Erledigung enthält keine konkrete Bezeichnung einer bestimmten Abgabe (Wasserbezug?) und weist einen „Vorschreibungsbetrag“ (einen Nachforderungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) aus.

Hinsichtlich dieser Verständigung über eine Nachforderung stellt sich die gegenständliche Erledigung vom *** somit eben nicht als Bescheid dar, sondern als Lastschriftanzeige gemäß § 227 Abs. 4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Daran ändert auch nichts der auf der Rückseite der als Zahlschein-Allonge ausgeführten Ausfertigung aufgedruckte Hinweis, dass bei Vorschreibung der jährlichen Wasserbezugsgebühr sowie der Bereitstellungsgebühr die umseitige Vorschreibung als Abgabenbescheid gelte.

Durch die Erledigung des Stadtamts vom *** wurde somit keine bestimmte Abgabe, insbesondere auch keine jährliche Wasserbezugsgebühr, festgesetzt.

Der in der Erledigung anführte Abrechnungszeitraum deckt sich nicht einmal mit dem in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** festgelegten Ablesezeitraum von *** bis ***, für welchen eine Festsetzung der jährlichen Wasserbezugsgebühr zu erfolgen hätte.

Aus dieser Erledigung ergibt sich auch kein konkreter Abgabenbetrag für eine Wasserbezugsgebühr. Es wird zwar ein Nachforderungsbetrag (sowohl „netto“ als auch inklusive USt.) angeführt, von einer den Anforderungen des § 198 BAO Rechnung tragenden Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr („Nettoabgabe“ ohne USt. für den Ablesezeitraum) kann jedoch nicht die Rede sein.

Nicht zuletzt bestätigt auch diese fehlende Angabe der Abgabenhöhe, somit das Fehlen eines wesentlichen Spruchbestandteils, die Zweifel am Vorliegen eines normativen Spruches.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet.

Dementsprechend ist mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung auch die Fälligkeit der ausgewiesenen Beträge noch nicht eingetreten, weshalb zufolge des klaren Gesetzeswortlautes gemäß § 236 Abs. 1 BAO eine Abgabennachsicht für eine fällige Abgabenschuldigkeit schon begrifflich nicht in Betracht kommt.

Somit hätte der Antrag vom *** um Reduktion der Wassergebühren schon mangels einer fälligen Abgabenschuldigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Stattdessen hat die Erstbehörde den Antrag - mangels Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung zu Unrecht - inhaltlich erledigt.

Damit erweist sich auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da damit eine zu Unrecht ergangene inhaltliche Entscheidung bestätigt wurde.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern und damit der Erstantrag durch Zurückweisung zu erledigen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Ergänzendes:

Eine Nachsicht der Abgabenschuld kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich mit Bescheid - erfolgen (VwGH 28.2.2000, 99/17/0323).

Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen (vgl. VwGH vom 16.3.2005, Zl. 2003/14/0005, vom 12.8.1997, Zl. 93/17/0126, sowie vom 27.10.1980, Zl. 675/79, VwSlg. 5523 F/1980).

Eine Nachsicht im Sinne des § 236 BAO kommt nur bei Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung - nach der Lage des Falles - in Betracht.

Es ist Sache des Nachsichtswerbers das Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit initiativ darzulegen und zu belegen.

Es ist Sache der zuständigen Abgabenbehörden, das Vorliegen einer solchen Unbilligkeit anhand der Behauptungen des Nachsichtswerbers unter dessen Mitwirkung zu prüfen.

Eine Bindung an „Richtlinien“ anderer Organe besteht schon zufolge des Legalitätsprinzips nicht bzw. kann und darf eine Entscheidung über den Nachsichtsantrag mit solchen für die Abgabenbehörden unverbindlichen „Empfehlungen“ keinesfalls begründet werden.

Allerdings liegt auch bei Vorliegen aller Nachsichtsvoraussetzungen die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 30.9.2004, 2004/16/0151; 25.10.2006, 2006/15/0259).

Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Nachsicht steht dem Abgabepflichtigen nicht zu.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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