Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1259/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.01.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1259.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, wird ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 138 Abs 1 lit a WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 24, 27 und 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art 133 Abs 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid
Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte *** und Mitbesitzer mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Naßbaggerung auf den Grundstücken Parzellen Nr. ***, *** und ***, ***, ***, *** und ***, ***, *** und ***, KG *** bzw. auf Teilflächen dieser und Folgenutzung der beiden Baggerteiche mit einer freien Grundwasserfläche von ca. 12 ha (Teich I) bzw. 8,2 ha (Teil II) als Bade- und Sportfischereiteiche nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen. Als „Bedingung“ (ihrem Wesen nach handelt es sich um eine Auflage) wurde unter anderem unter Punkt 8 angeordnet: „Baulichkeiten jedweder Art (ausgenommen Fundamente, Stiegen und Stege) dürfen nicht tiefer als auf Kote 209,5 m ü.A. zu liegen kommen.“
Im Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl ***, wurde die Auflage Nr. 8 abgeändert, sodass die daraus resultierende Verpflichtung fortan lautete: „Baulichkeiten jedweder Art (ausgenommen Fundamente, Stiegen und Stege) dürfen nicht tiefer als auf Kote 209,5 m ü.A. zu liegen kommen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Unterkellerungen von Objekten, wenn diese druckwasserdicht ausgeführt werden (eine diesbezügliche Attestvorlage ist in jedem Falle erforderlich). Unterhalb der Kote 209,5 m ü.A. dürfen aber auch in solchen Fällen weder Türschwellen an den Kelleraußenwandungen, noch Fenster oder Entlüftungen angeordnet werden.“
Gemäß den Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft X, der nun belangten Behörde, ist *** Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, (EZ ***), KG ***, und (gemeinsam mit anderen) Rechtsnachfolger der ursprünglichen Wasserberechtigten.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft X vom Aufstellen einer Gerätehütte/ Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, auf einer Berme der gegenständlichen Teichanlage Kenntnis erlangt hatte, leitet sie gegen *** ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein.
Aufgrund eines Lokalaugenscheines am Grundstück Nr. ***, KG ***, ging die Behörde davon aus, dass auf der Berme auf Niveau von 208,0 müA eine Holzhütte errichtet worden sei und somit die Auflage Nr. 8 des Bescheides vom *** nicht eingehalten werde.
Weiters führte der geohydrologische Amtssachverständige der Behörde in einer Niederschrift vom *** wie folgt aus: „Aus Sicht des Fachbereichs für Grundwasserhydrologie wird im Hinblick auf öffentliche Interessen und dem Schutz des Grundwassers der Auflagepunkt 8 (wie im Überprüfungsbescheid abgeändert) als weiterhin erforderlich erachtet. Anzumerken ist hierbei, dass neben den öffentlichen Interessen auch die Anrainerinteressen an ein intaktes Ökosystem der Grundwasserteiche anzusprechen ist. Schlussendlich sind die angrenzenden Grundstücksbesitzer Wasserberechtigte und sollten an der Aufrechterhaltung der Folgenutzung Badeteich interessiert sein. Somit sind die Wasserberechtigten auch zur Einhaltung der Bescheidauflagen verpflichtet. Darüber hinaus sind Baulichkeiten, die unter dem HGW100 zu liegen kommen nachhaltige Gefährdungen bei Grundwasserhochständen ausgesetzt. Aufgrund der ausgleichenden Kippungslinie der Grundwasserfreilegung ist für die südlich der Teiche gelegenen Grundstücke auch ein höher liegender Grundwasserextremwert nicht auszuschließen.“
Der nunmehrige Beschwerdeführer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die genannte Auflage schon aufgrund der Konstruktion der Hütte nicht vorliege, weshalb das Verwaltungsverfahren einzustellen sei.
In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X den Bescheid vom ***, ***, mit welchem sie *** verpflichtete, die auf GSt Nr. ***, KG ***, entgegen dem „Auflagepunkt 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, *** (Auflage geringfügig abgeändert mittels Überprüfungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***) errichtete Gartenhütte“ zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 98 Abs. 1 iVm 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 angeführt.
Begründend verweist die Behörde zunächst auf die eingangs angeführten Bescheide sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren. In rechtlicher Hinsicht kommt sie zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Gerätehütte/Gartenhütte unter das Verbot der genannten Auflage Nr. 8 fällt. Nach Zitierung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 wird – ohne weitere Begründung – ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die „beschriebene Maßnahme“ wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine solche Bewilligung aber nicht vorliege und wegen Widerspruchs zu den öffentlichen Interessen auch nicht erteilt werden könne, weshalb die Anlage beseitigt werden müsse.
2. Beschwerde
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom ***, in welcher *** – neben gesundheitlichen Gründen – im Ergebnis vorbringt, dass seine Gerätehütte nicht gegen die von der Behörde herangezogene Auflage verstieße.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
…
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlassen, wobei dem Beschwerdeführer die Entfernung der - nach Ansicht der Behörde - entgegen der Auflage Nr. 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, in der Fassung der Abänderung mittels Überprüfungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Gartenhütte, aufgetragen wurde.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Auftrag im Wesentlichen mit der Begründung, seine Anlage stünde nicht mit der genannten Auflage im Widerspruch.
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) ist die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Sache nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingeschränkt. Sache im vorliegenden Fall ist die Erteilung eines gewässer-polizeilichen Auftrags und davon abgeleitet die Frage, ob der gegenständliche Auftrag zurecht ergangen ist oder nicht; die Prüfbefugnis des Gerichts ist somit nicht auf die Frage eingeschränkt, ob er – wie der Beschwerdeführer behauptet – deshalb nicht zurecht ergangen ist, weil die in Rede stehende Auflage gar nicht verletzt wäre. Das Gericht ist daher berechtigt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Vorliegens aller Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 zu überprüfen.
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (VwGH 25.5.2000,97/07/0054). Demgegenüber hat die Behörde im vorliegenden Fall einen Beseitigungsauftrag in Wahrheit nicht deshalb erlassen, weil der Beschwerdeführer einen wasser-rechtlichen Bewilligungstatbestand gesetzt hat, ohne dafür eine Bewilligung erlangt zu haben, sondern weil er (nach der Beurteilung der Behörde) eine Auflage eines Bewilligungsbescheides nicht eingehalten hat. Obgleich auch darin ein Verstoß gegen das WRG 1959 zu erblicken ist (vgl. §137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959), ist dagegen nicht mittels gewässerpolizeilichen Auftrags, sondern mittels Vollstreckungs-verfügung vorzugehen.
Auflagen, die einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – wie im gegenständlichen Fall – als belastende Nebenbestimmungen beigefügt sind, bilden bei ausreichender Präzisierung einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 1 VVG (z.B. VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).
Eines Vorgehens nach § 138 WRG 1959 bedarf es nicht mehr, wenn ein entsprechender Exekutionstitel bereits durch Vorschreibung rechtskräftiger und vollstreckbarer Auflagen im Bewilligungsbescheid geschaffen wurde (wiederum VwGH 20.02.1997, 96/07/0105).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Bescheide samt den darin enthaltenen Auflagen in Rechtskraft erwachsen sind. Bei Nichteinhaltung von Auflagen hat die Behörde diese im Vollstreckungsweg durchzusetzen. Einer nochmaligen Prüfung der Berechtigung der bereits rechtskräftigen Verpflichtung sowie einer inhaltsgleichen Anordnung, wie sie im angefochtenen Bescheid getroffen wurde, steht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (LVwG NÖ 4.3.2015, LVwG-AV-199/001-2015). Dies trifft auch im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ein aus einer Auflage resultierendes Verbot zu.
Es handelt sich dabei nämlich um eine Unterlassungsverpflichtung, die in gleicher Weise einer Vollstreckung zugänglich ist wie die Verpflichtung zu einem Tun oder Dulden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht(2014), RZ 1268; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht(2009), RZ 200ff).
Der angefochtene Bescheid ist daher aus den dargelegten Gründen ersatzlos zu beheben. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gegen eine ihn verpflichtende Auflage verstoßen hat, bedurfte es daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht mehr. Freilich wird bei Prüfung der Frage, ob eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen ist, auch der Inhalt des Titelbescheides im Auslegungsweg zu ermitteln sein.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal dieses Erkenntnis mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache auch nicht widersprüchlich ist, war die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.