LVwG N LVwG-AV-1365/001-2015

LVwG-AV-1365/001-2015Tribunale amministrativo regionale29 dic 2015

Regest

Duldung; Inanspruchnahme fremden Eigentums; Parteistellung; Antragsrecht; Zurückweisung; Devolutionsantrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1365/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1365.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, ***, betreffend Inanspruchnahme fremden Eigentums und behördlicher Beweissicherung sowie Einstellung eines Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Die Spruchpunkte 2.und 3. des angefochtenen Bescheides werden jedoch dahingehend zusammengefasst, dass sie zu lauten haben: „Das Verfahren über die Beschwerden vom *** und *** wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 16 Abs. 1 a.E. VwGVG eingestellt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Im September *** beantragte Herr ***, den Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 6 NÖ BauO 1996 zu verpflichten, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Durchführung von Baumaßnahmen zu dulden. Hierauf führte die Baubehörde I. Instanz vom *** einen Lokalaugenschein zwecks „Beweissicherung und Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums“ durch, wobei sie darauf

verwies, dass eine abschließende Beurteilung erst nach Vorlage weiterer Unterlagen durch Herrn *** erfolgen könne. Diese wären bis Ende Jänner *** vorzulegen.

Mit Schreiben vom *** beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die „Ausstellung eines Bescheides“ „zu ***“. Diesbezüglich stelle er im August *** einen Devolutionsantrag an den Stadtrat und sodann im März *** einen solchen an den Gemeinderat der Stadtgemeinde ***. Mit Beschwerde vom *** und *** machte der Beschwerdeführer einer Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeinderates in der gegenständliche Sache geltend. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies dieser den ursprünglichen Antrag vom *** als unzulässig zurück und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren ein. Begründend ging er davon aus, dass dem Beschwerdeführer im fraglichen Ausgangsverfahren keine Parteistellung zukomme, zumal sich die Aufzählung des § 6 NÖ BauO 1996 nicht auch auf Verfahren nach § 7 NÖ BauO 1996 beziehe. Auch sei nicht ersichtlich, in welchem subjektiv-öffentlichem Recht der Beschwerdeführer verletzt sein sollte.

In der nunmehrigen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, nach dem Lokalaugenschein am *** seine Zusage, eine Baufirma dürfe sein Grundstück benutzen, widerrufen zu haben. Daraufhin habe die Baubehörde im Bescheid vom ***, ***, die Notwendigkeit einer neuerlichen bzw. ergänzenden Beweissicherung bekräftigt. Stattdessen sei jedoch am *** ein „§ 7 Eilverfahren“ mit neuer Aktenzahl eingeleitet worden. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung, ob die „Stadtgemeinde ***“ durch näher umschriebene Maßnahmen bzw. durch die Verzögerung bei der Erledigung von Anträgen gegen Amtspflichten verstoßen habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist bei Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 bereits anhängig gewesen, sodass es im Lichte der NÖ BauO 1996 zu beurteilen ist.

Im hier interessierenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 NÖ BauO 1996 zur Inanspruchnahme fremden Eigentums kommt neben dem Antragsteller grundsätzlich, mithin soweit der verfahrenseinleitende Antrag nicht schon aus formellen Gründen zurückzuweisen ist, dem zu verpflichtenden Grundstückseigentümer Parteistellung zu. Ein Recht, ein derartiges Verfahren zu initiieren, ist mit dieser Parteistellung jedoch nicht verbunden (vgl. zum baupolizeilichen Verfahren etwa VwGH 9.9.2008, 2005/06/0341). Vielmehr kommt es nur jener Person zu, die das Eigentum eines Dritten für bauliche Zwecke in Anspruch nehmen will, was schon daraus erhellt, dass es dem Dritten ohnehin jederzeit frei steht, die Verwendung seines Grundstückes zuzulassen. Zumal im konkreten Fall den Gegenstand des Verfahrens eine mögliche Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers bildete, kam diesem in diesem Verfahren kein Antragsrecht zu, sodass sich der Antrag vom *** mangels Aktivlegitimation als unzulässig erweist und daher seitens der belangten Behörde – zutreffend – zurückgewiesen wurde.

Auf diese Zurückweisung kam dem Beschwerdeführer auch ein subjektives Recht zu (z.B. VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]), sodass infolge der Devolutionsanträge die Zuständigkeit zur Erlassung dieser prozessualen Entscheidung auf die belangte Behörde überging. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG stand es dieser schließlich offen, innerhalb von drei Monaten ab Erhebung der Säumnisbeschwerde den beantragten Bescheid nachzuholen, woraufhin sie das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen hatte.

Der nunmehrigen Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Bescheidbeschwerde mehrfach die Prüfung einzelner Handlungen der „Stadtgemeinde ***“ auf ihre Rechtmäßigkeit beantragte, wird er gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG darauf verwiesen, dass eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht NÖ für Aufsichtsbeschwerden allgemeiner Art nicht besteht. Vielmehr wird er insoweit an die dafür zuständigen Aufsichtsbehörden, nämlich die Bezirkshauptmannschaft X und, für den Fall einer Beschwerde über diese, die NÖ Landesregierung verwiesen.

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