LVwG N LVwG-S-2343/001-2015

LVwG-S-2343/001-2015Tribunale amministrativo regionale21 dic 2015

Regest

Betriebsanlage; Änderung; Genehmigung; Beeinträchtigung von Interessen; wesentliche Tatbestandsmerkmale; Konkretisierung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2343/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2343.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerd e von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***

Ort:***, ***, Grundstück Nr.: *** der KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in Ihrer Funktion als „Management body“) der Firma ***, mit Sitz in der Slowakei, ***, ***, somit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** mit Sitz in ***, ***, welche in ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG *** eine genehmigte Betriebsanlage betreibt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft diese genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben hat.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet ***, Zahl: *** vom *** wurde die Genehmigung für die Errichtung und Lagerung von 20 Stück Lagercontainer für pyrotechnische Artikel der Klasse I und II im Standort ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG ***, erteilt.

Bei einer Überprüfung am *** wurde festgestellt, dass in einer Halle Manipulationen (Kommissionierungen für die Verkaufsstände) mit pyrotechnischen Artikeln im großen Umfang durch 2 Mitarbeiter vorgenommen wurden und nicht in den genehmigten Lagercontainern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 81 Abs. 1 und § 74 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 i.w.V.m. dem Bescheid der BH X, *** vom ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€1.000,0093 Stunden§ 366 Abs.1 Z.3 Gewerbeordnung 1994

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)€100,00

Gesamtbetrag:€1.100,00“

Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde (von ihm mit „Einspruch“ bezeichnet) erhoben und um Einstellung des Verfahrens ersucht.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass bei einer Besichtigung durch die Behörde am *** von Seiten der Behörde mitgeteilt wurde, dass für die Halle keine separate Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei, wenn keine Lagerung vorliege und nur Manipulationsarbeiten durchgeführt würden. Bei der Kontrolle am *** seien in der Halle lediglich Manipulationsarbeiten durchgeführt worden, indem Ware für den Versand vorbereitet worden sei. Die versandfertigen Paletten seien aus der Halle in die genehmigten Lagercontainer bis zur Abholung durch eine Spedition untergebracht worden. Somit liege keine Übertretung vor.

Anlässlich der Nachüberprüfung der Anlage am *** durch die Behörde sei von ihm richtiggestellt worden, dass in der Halle keine Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen stattfinde, sondern lediglich eine kurzfristige Aufbewahrung und Vorbereitung für den Versand. Vorbereitungsarbeiten für den Versand seien in der Halle sicherer, da die Brandlast in einem Lagercontainer um vielfaches höher sei. Das kurzfristige Verweilen nach ADR sei bis zu 48 Stunden zulässig.

Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Offenkundige Rechtswidrigkeiten müssen jedoch vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden (vgl. Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, Wien-Graz 2013, K8 zu § 27 VwGVG; ebenso Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 27 VwGVG, Anm.5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a VStG bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13. 6. 1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen, Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nach der Judikatur des VwGH daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg 11466 A, 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024).

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des § 44a VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc).

Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird lediglich angelastet, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben worden sei. Bei der Überprüfung am *** sei festgestellt worden, dass in einer Halle Manipulationen (Kommissionierungen für die Verkaufsstände) mit pyrotechnischen Artikeln in großem Umfang durch zwei Mitarbeiter vorgenommen worden seien und nicht in den bescheidmäßig genehmigten Lagercontainern. Inwiefern durch diese Änderung jedoch die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen beeinträchtigt werden können, wird hingegen nicht ausgeführt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, in Frage. Hier wird jedoch der Tatvorwurf in derselben Art und Weise gemacht, wie im angefochtenen Straferkenntnis.

Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese Konkretisierungsmängel im Spruch des Straferkenntnisses auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) anhaften. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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