LVwG N LVwG-AV-664/001-2014

LVwG-AV-664/001-2014Tribunale amministrativo regionale15 dic 2015

Regest

Kostenersatz, Geschenknehmer, Liegenschaft, Verkehrswert, Schätzgutachten,

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-664/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.664.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz für die angefallenen Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X bewilligten Intensivpflege für Herrn *** (Vater des Beschwerdeführers) in Höhe von € 38.630,05 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als ein Kostenersatz in der Höhe von € 26.955,90 zu leisten ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für die „Hilfe bei stationärer Pflege“ seines Vaters *** im NÖ Landespflegeheim *** bis zur Höhe des Geschenkwertes in der Höhe von € 38.630,05 (Freibetrag von € 4.069,95 wurde abgezogen) zu ersetzen.

Begründend wurde angeführt, dass Herr *** (Vater des Beschwerdeführers) sich seit *** auf Kosten des Landes Niederösterreich im NÖ Landespflegeheim ***, ***, ***, befindet. Die dortigen Kosten betragen derzeit € 135,27 täglich.

Laut Schenkungsvertrag vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Liegenschaft Grundbuch ***, EZ ***, mit dem Grundstück *** Wald im Flächenausmaß von 18.580 m² von seinem Vater *** übergeben. Diese Waldflächen wurden vom zuständigen Bezirksförster auf einen Verkehrswert von € 42.700,00 (€ 2,30/m²) geschätzt. Das Schätzungsgutachten vom *** wurde dem Beschwerdeführer am *** zur Kenntnis gebracht.

In einem Gegengutachten wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die gegenständliche Liegenschaft einen Verkehrswert von maximal € 14.864,00 (€ 0,80/m²) hat. Nach einer neuerlichen Begehung betreffend die Waldwertermittlung wurde vom Amtssachverständigen für Forstwesen der berechnete Waldwert von rund € 2,30 pro Quadratmeter als gerechtfertigt angesehen. In einer neuerlich eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der errechnete Verkehrswert aufgrund eines Abschlages von 45 % bei € 25.000,-- liegt.

Vom Amtssachverständigen für Forstwesen wurde jedoch sein eigenes Gutachten bestätigt und somit entschied die belangte Behörde spruchgemäß.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom *** wurde vorgebracht, dass der von der belangten Behörde ermittelte Verkehrswert der gegenständlichen Waldparzelle in der Höhe von € 42.700,00 völlig verfehlt sei und völlig an der Realität im Zusammenhang mit der Einschätzung von Verkehrswerten von Liegenschaften vorbeigehe.

Geltend gemacht wurde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides, da der Amtssachverständige für Forstwesen bei Erstellung eines Gutachtens für die Wertermittlung des Waldgrundstückes das Ertragswertverfahren herangezogen habe. Diese Bewertungsmethode sei ungeeignet, da damit die mangelnde aktuelle Erschließung des Waldgrundstückes nicht berücksichtigt werde.

Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, entsprechende Vergleichswerte wie zum Beispiel Kaufpreise von vergleichbaren Waldgrundstücken heranzuziehen.

Der vom Amtssachverständigen für Forstwesen angesetzte Marktanpassungsabschlag von 20 % beziehe sich in keiner Weise auf das tatsächliche Marktgeschehen in der gegenständlichen Region.

Der vom Beschwerdeführer beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige komme bei der Wertermittlung auf einen Verkehrswert in der Höhe von € 25.000,00, was einem Preis von € 1,35 pro Quadratmeter entspricht. Der beigezogene Sachverständige habe bei der Wertermittlung erhobene Verkaufsfälle der letzten Jahre miteinbezogen. Im Durchschnitt wurden in diesen Verkaufsfällen Waldflächen zu einem Preis von € 0,90 je Quadratmeter verkauft. Der vom Amtssachverständigen ausgewiesene Verkehrswert für die gegenständliche Waldfläche von € 2,30 pro Quadratmeter entspreche nicht dem tatsächlichen Marktwert/Verkehrswert.

Die belangte Behörde habe daher das Ermittlungsverfahren nur einseitig gestaltet und lediglich die von derselben beigeschafften Bewertungen seitens des Bezirksförsters bzw. beigezogenen Amtssachverständigen, welche den Grundsätzen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zuwiderlaufen, herangezogen. Dadurch bliebe der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und beruhe der angefochtene Bescheid auf nicht ordnungsgemäß erstellten Bewertungsgutachten.

Es wurden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der BH X dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Ersatz der Kosten der von der BH X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe bis zur Höhe des Geschenkwertes in der Höhe von € 20.930,05 (Freibetrag von € 4.069,95 wurde abgezogen) verpflichtet wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ein weiteres forsttechnisches Gutachten zur Wertermittlung des gegenständlichen Waldgrundstückes in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom *** wurde mit der Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung für den *** den Parteien vorab übermittelt.

In der am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter ergänzend vor, dass Grundstückspreise in der gegenständlichen Gegend im Bereich von 0,88 Euro bis 0,98 Euro gehandelt wurden. Er verweist diesbezüglich auf das private Gutachten im Verwaltungsakt der belangten Behörde (Punkt 3.4., lfd. Nr. 2 und 6). Bei Nr. 2 handelte es sich um ein gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Bezirksgericht ***. Der Verkaufspreis war der Verkehrswert (Grund und Boden einschl. Bestockung) und bei der laufenden Nr. 6 handelte es sich um eine Sachwalterangelegenheit, dem ebenfalls ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu Grunde lag und der diesbezügliche Verkauf auch sachwalterlich genehmigt wurde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik *** ergibt sich ein Quadratmeterpreis in der doppelten Höhe als der bei den angeführten Vergleichsobjekten. Die Vergleichsobjekte sind hinsichtlich Lage, Bonität und Bestand jedenfalls vergleichbar.

Vom Amtssachverständigen für Forsttechnik wurde das Gutachten vom *** erörtert. Der große Unterschied zwischen dem Amtssachverständigengutachten und dem Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ergibt sich aus den unterschiedlichen Abschlagswerten. Im Amtssachverständigengutachten wird ein Abschlag in der Höhe von 30 % veranschlagt und im Privatgutachten in der Höhe von 45 %. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass der Abschlag von 30 % sich aus der langen Rückedistanz von ca. 450 m (unbefestigt) ergibt. Dieses Messergebnis stammt aus dem digitalen Österreichatlas. Die Bringung am gegenständlichen Waldgrundstück kann durch Harvester, Forwarder und Krananhänger erfolgen. Ein direkter Anschluss an das öffentliche Gut ist nicht vorhanden, aber auch nicht notwendig.

Vom Beschwerdeführervertreter wird hierzu ausgeführt, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft der Preis ist, der im redlichen Geschäftsverkehr zwischen zwei Landwirten erzielt wird (kein Liebhaberpreis, kein Sachwalterpreis, keine Zwangsversteigerung, etc.).

Zur Berechnung des Bestandeswertes wird vom ASV ausgeführt: Der Bestandeswert wird mit Hilfe der Alterswertfaktoren nach SAGL errechnet. Zur Berechnung des Abtriebsertrages wird zuerst der durchschnittliche Holzpreis ermittelt. Im gegenständlichen Fall wurden die Holzpreise aus dem Privatgutachten des Beschwerdeführers herangezogen mit der gleichen Gewichtung nach Bloch- und Industrieholz. In weiterer Folge müssen die ortsüblichen Holzerntekosten festgestellt werden. Dies geschieht durch Erkundung vor Ort bei Fachpersonal, im gegenständlichen Fall bei Herrn Bezirksförster *** und ortsansässige Unternehmen. Von beiden, Bezirksförster und Unternehmen, wurde ein durchschnittlicher Preis von € 22,-- /efm Holz angegeben. In der Folge wird mit Hilfe der dementsprechenden Tabellenwerte abzüglich Ernteverlusten und dem holzerntekostenfreien Erlös der Abtriebswert im Alter von U=100 Jahre errechnet. Mit Hilfe der Alterswertfaktoren (Tabellenwerk) und dem errechneten Abtriebswert wird der aktuelle Bestandeswert errechnet.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Amtssachverständige an, dass er die Auskunft bezüglich der Holzerntekosten vom Unternehmen ***, etabliert in ***, bekommen hat. Die weiteren Auskünfte hierzu hat er vom Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft X bekommen. Der Bezirksförster hat diese Informationen ebenfalls über Auskünfte von ansässigen Holzschlägerungsunternehmen.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Amtssachverständige an, dass er Holzerntekosten in der Höhe von € 32,--/efm ausschließen kann und begründet dies damit, dass dies bei Ernten mittels Harvester bei der gegenständlichen Örtlichkeit nicht realistisch ist.

Über weiteres Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, ob für eine Bringung Forststraßen gebaut werden müssen, gab der Amtssachverständige an, dass dies nicht notwendig ist. Bei entsprechenden Bodenverhältnissen (gefrorener Boden) ist es nicht notwendig, dass der Weg geschottert wird.

Der Amtssachverständige führte an, dass er keinen Nachbarn gefragt hat, ob das Grundstück des Nachbarn für die Bringung genutzt werden kann.

Der Amtssachverständige legte dar, dass für die Benutzung des Weges auf der Nachbarparzelle ein paar Äste geschnitten werden müssen, damit dieser Weg mit dem Harvester befahrbar ist. Die Breite des Weges wurde von ihm nicht vermessen.

Über Befragung des Verhandlungsleiters an den Beschwerdeführer und dessen Vertreter wird angegeben, dass der gegenständliche Weg eine Breite von ca. 2 m aufweist. Mit dem eigenen Traktor mit einer Breite von 2,20 m ist der Weg gerade noch befahrbar.

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters wird vom Amtssachverständigen angegeben, dass ein Harvester eine Breite von ca. 2,5 m bis 3 m erreicht.

Über Ersuchen des Beschwerdeführervertreters wurde der Bestandeswert bei Holzerntekosten in der Höhe von € 32,--/efm mit dem Ergebnis von € 33.600,-- errechnet.

Die Verhandlung wird um 15.00 Uhr für ca. 5 Minuten unterbrochen, da der Beschwerdeführervertreter eine Besprechung mit seinem Mandanten wünschte.

Die Verhandlung wurde um 15.05 Uhr fortgesetzt.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und dessen Vertreters betreffend die Bringung über fremdes Grundstück und des Zustandes des Rückeweges gab der Amtssachverständige für Forsttechnik an, dass ein Abschlag in der Höhe von 35 % durchaus gerechtfertigt ist.

Bezüglich der Holzerntekosten gibt der Amtssachverständige an, dass der von ihm veranschlagte Preis von € 22,-- pro fm ein Durchschnittswert ist. Auf Grund des gegenständlichen Bestandes des Waldgrundstückes kann durchaus ein Preis in der Höhe von € 24,-- pro Festmeter veranschlagt werden.

Bei Einbeziehung dieser veränderten Werte ergibt eine Berechnung des Bestandswertes eine Höhe von € 41.336,--. Bei einer Mitberücksichtigung eines Abschlages von 35 % ergibt dies somit einen Verkehrswert von € 31.095,--.

Vom Verhandlungsleiter wird dem Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass der Freibetrag den 5-fachen Mindeststandard der Mindeststandardverordnung 2015 für Alleinverziehende oder Alleinstehende ausmacht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung ergibt der 5-fache Wert eine Höhe von € 4.139,10.

Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Einvernahme des Zeugen *** und beantragte, dass im Sinne dieser neuen Berechnung entschieden wird.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück wurde ihm laut Schenkungsvertrag vom *** von seinem Vater *** übergeben. Die Waldfläche hat ein Flächenausmaß von 18.580 m² und hat die Nutzung Wald.

Mit *** wurde dem Vater des Beschwerdeführers die Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt.

Die Schenkung erfolgte innerhalb von fünf Jahren vor Bewilligung der Hilfeleistung.

Die Gewichtung von Bestand zu Boden wird in dieser Region mit 60 : 40 angesetzt. Das ergibt einen Bodenwert von € 0,35 je Quadratmeter. In Summe beträgt der Bodenwert für 18.580 m² Waldfläche daher € 6.503,00.

Die Holzerntekosten in dieser Region sind mit € 24,00 angesetzt.

Der Bestandswert für das gegenständliche Grundstück beträgt € 41.336,00.

Der Sachwert, Bodenwert und Bestandswert, beträgt € 47.839,00.

Der Abschlagswert für die Berechnung des Verkehrswertes für Waldflächen in dieser Region beträgt 35 % und ergibt somit einen Verkehrswert in der Höhe von € 31.095,00.

Der fünffache Wert des Mindeststandards für Alleinerziehende bzw. Alleinlebende als Freibetrag beträgt € 4.139,10.

Der Kostenersatz für die bewilligte Sozialhilfe beträgt nach Abzug des Freibetrages vom ermittelten Verkehrswert des geschenkten Waldgrundstückes € 26.955,90.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem beigeschafften Privatgutachten des Beschwerdeführers, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In der Verhandlung konnte vom Beschwerdeführer dargelegt werden, dass das geschenkte Waldgrundstück zwischen anderen Wäldern eingebettet ist und eine direkte Zufahrt von öffentlichem Gut nicht möglich ist. Dies geht auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen und aus dem Gutachten des Privatgutachters des Beschwerdeführers hervor. Des Weiteren konnte veranschaulicht werden, dass die Holzbringung auf dem unbefestigten und relativ schmalen Weg erschwert ist. Der vom Beschwerdeführer behauptete Abschlag in der Höhe von 45 % zur Berechnung des Verkehrswertes wird vom erkennenden Gericht als zu hoch bewertet. Jedoch ist auf Grund der Ausführungen und Darstellungen des Beschwerdeführers und des Amtssachverständigen davon auszugehen, dass ein Abschlagswert in der Höhe von 35 % durchaus gerechtfertigt ist.

Auch wird der vom Beschwerdeführer behauptete erntekostenfreie Erlös in der Höhe von € 32,00 je efm als zu hoch angesehen. Dies wurde auch vom Amtssachverständigen für Forstwesen bestätigt. Jedoch revidierte dieser nach eingehender Beschäftigung mit der Sachlage seine Ausführungen in seinem Amtssachverständigengutachten und legte dar, dass ein erntekostenfreier Erlös in der Höhe von € 24,00 je efm als durchschnittlicher Ertrag für die gegenständliche Waldfläche angesehen werden kann.

Da die Schenkung des Waldgrundstückes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung erfolgte, blieb die Verpflichtung zur Leistung des Kostenersatzes unbestritten.

6. Rechtslage:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 41 NÖ Sozialhilfegesetz besagt:

(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende und Alleinerziehende € 620,87.

Gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu € 206,95.

7. Erwägungen:

Mit seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend, indem er ausführte, die belangte Behörde habe völlig verfehlt den Wert des geschenkten Waldgrundstückes festgestellt. Verwiesen wurde dabei auf das privat erstellte Wertermittlungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen.

Der durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte Amtssachverständige kam bei der Berechnung mittels derselben Wertermittlungsberechnung ebenfalls auf ein unterschiedliches Ergebnis. Im Wesentlichen gingen die Berechnungen bei der Feststellung des erntekostenfreien Erlöses und des Abschlages auseinander. Dadurch, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen auf die bis dato erstellten Wertermittlungsgutachten eingegangen wurde, führte seine Beschwerde zum Erfolg. Es konnte so ein realistischer Verkaufserlös und Abschlagswert festgestellt werden.

Diese nun neu entstandenen Sachverhaltselemente haben bei der Berechnung des Bodenwertes keinen Einfluss. Sie verändern lediglich das Ergebnis der Bestandeswertberechnung und somit eine Änderung des maßgeblichen Verkehrswertes. Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen beträgt der Bodenwert für die gegenständliche Waldfläche mit einer Größe von 18.580 m² € 6.503,00. Unter Zugrundelegung der nun neu entstandenen Sachverhaltselemente (Verkaufserlös von € 24,00/efm und Abschlagswert in der Höhe von 35 %) errechnet sich ein Bestandeswert für die gegenständliche Fläche in der Höhe von € 41.336,00. Die Addition des Bodenwertes und des Bestandeswertes ergeben den Sachwert und dieser beträgt daher € 47.839,00. Unter Zugrundelegung des durchaus gerechtfertigten Abschlagwertes in der Höhe von 35 % ergibt dies somit einen Verkehrswert in der Höhe von € 31.095,00.

Diesem Verkehrswert, dem der Geschenkswert entspricht, ist der Freibetrag in der Höhe des fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, abzuziehen und beträgt dieser € 4.139,10. Dies ergibt somit einen zu leistenden Kostenersatz in der Höhe von € 26.955,90.

Aufgrund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes, die Entscheidung nach aktueller Sach- u. Rechtslage zu entscheiden, war es notwendig, den Mindeststandard nach der NÖ Mindeststandardverordnung in der Fassung LGBl. 9205/1-5, neu zu berechnen.

Da die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes unbestritten blieb und dem Regelungszweck des § 41 NÖ SHG - die in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Gewährung von Hilfe nach diesem Gesetz beim Beschenkten eingetretene Vermögensvermehrung abzuschöpfen - nicht widersprochen wurde, erübrigten sich rechtliche Ausführungen zu dieser rechtlichen Bestimmung.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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