LVwG N LVwG-AV-330/001-2015

LVwG-AV-330/001-2015Tribunale amministrativo regionale10 dic 2015

Regest

UVP-Pflicht; Feststellungsbescheid; mangelnde Sachverhaltsfeststellung; Ermittlungsverfahren;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-330/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.330.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, in ***, ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. , betreffend einer wesentlichen Änderung des Gewinnungsbetriebsplans auf dem Abbaufeld „“ den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - BV-G

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 80 Abs. 1 und 2, 81, 83 Abs. 1, 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 bis 12, 116 Abs. 12, 117 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X folgenden Bescheid erlassen:

„Bescheid

I. Genehmigung

Die Bezirkshauptmannschaft X genehmigt Ihnen die wesentliche Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, in Form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung.

Die Änderung muss mit den Projektsunterlagen und der nachstehenden Beschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und liegen bei.

Projektbeschreibung

Auf den noch nicht verfüllten Teilflächen des bisher in Form einer Trockenbaggerung ausgebeuteten Abbaufeldes „Petra I“ ist nunmehr die Tieferlegung der Abbausohle sowie die Verringerung des Sicherheitsabstandes von 3 m zum im Osten angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG ***, geplant. Die Nassgewinnung erfolgt durch eine Schrapperanlage der Marke Stichweh.

Zum bereits ausgebeuteten und wiederverfüllten Teil des Abbaufeldes „***“ wird ein 15 m breiter Streifen auf derzeitiger Grubensohle belassen. Auf diesem Streifen erfolgt der Abtransport des gewonnenen Materials zum nahegelegenen firmeneigenen Kieswerk.

Auf Höhe des HGW verbleibt eine durchgehende Berme in einer Breite von mindestens 3 m. Die Böschung unterhalb dieser Berme wird mit einem Neigungsverhältnis von maximal 1:2, oberhalb der Berme mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 ausgeführt. Die Böschung oberhalb der Berme wird nach Abschluss der Abbauarbeiten humusiert und der natürlichen Sukzession überlassen.

Im Endzustand verbleibt im vertieften Grubenbereich ein Grundwassersee, der als Landschaftssee belassen werden soll.

Der Bereich der Vertiefung wird von einem mindestens 1,5 m hohen Erdwall umgrenzt. Der Sicherheitsabstand von 5 m zum Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bleibt unverändert zur bestehenden Genehmigung. Der Sicherheitsabstand von 3 m im Vertiefungsbereich zum derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG ***, wird auf 0 m verkürzt, da das im Osten angrenzende Grundstück Nr. ***, KG ***, nunmehr im Eigentum von Herrn *** steht und dieser auf den Sicherheitsabstand verzichtet.

Durch die Tieferlegung der derzeitigen Abbausohle sowie der Verringerung des Sicherheitsabstandes in Richtung Osten ergibt sich gegenüber der bestehenden Genehmigung eine zusätzliche Abbaukubatur von rd. 275.000 m³.

Eine Erhöhung der Abbauintensität gegenüber der bestehenden Genehmigung ist nicht vorgesehen.

Im Falle, dass Herr *** für den bei der Bezirkshauptmannschaft X eingereichten Gewinnungsbetriebsplan für das Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und , KG , eine Genehmigung erlangt, wird der im Osten zum beantragten Abbaufeld „“ verbleibende Böschungsteil abgebaut werden, sodass aus dem Vertiefungsbereich und dem Abbaufeld „“ im Endzustand ein zusammenhängender Teich entstehen wird. Durch den Abbau des Grenzriegels wird eine zusätzliche Kubatur von 20.500 m³ erreicht.

Der Abbau findet das ganze Jahr über statt. Die Betriebszeiten werden mit Montag-Freitag von 6-18 Uhr, Samstag von 6-13 Uhr festgelegt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Arbeiten statt.

Der geänderte Gewinnungsbetriebsplan wird bis *** befristet genehmigt.

Auflagen

Folgende Auflagen sind vor Gewinnung zu erfüllen bzw. während der Gewinnung einzuhalten:

Geologie

1. Die Grubenrandböschungen sind standfest und in gewachsenem Material mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 1:2 im Nassabbau zu errichten.

2. Die Entnahmefläche ist durch einen Erdwall in der Höhe von mind. 1,5 m oder mit einem gleich hohen Zaun abzusichern.

3. Die Betankung aller Fahrzeuge und mobilen Maschinen oder Geräte hat außerhalb des Abbaugebietes zu erfolgen. Die Betankung der Schrapperanlage hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen.

4. Ein Exemplar des Genehmigungsbescheides mit dem zugehörigen Projekt ist der für den Betrieb intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben.

5. In einem Abstand von mindestens 5 m zwischen Oberkante der Abbauböschungen und den Verkehrswegen, Manipulationsflächen und landwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Wall in der Höhe von mindestens 1 m als Absturzsicherung herzustellen.

Luftreinhaltung

6. Der Dieselmotor der Schrapperanlage ist mit einem Partikelfiltersystem nachzurüsten, das hinsichtlich des Ausstoßes von Partikeln in Form von Feinstaub (PM10) bzw. Ruß zumindest den Emissionsvorschriften der Stufe IIIA der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), i.d.F. BGBl. II Nr. 463/2013, entspricht. Eine diesbezügliche Herstellerbestätigung ist der Bezirkshauptmannschaft X vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage vorzulegen.

7. Die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände sind bei trockener Witterung feucht zu halten. Zu diesem Zweck sind fixe Berieselungseinrichtungen zu installieren. Die Befeuchtungsmaßnahmen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren, das zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb aufzulegen ist.

Gewässerschutz

8. In Höhe des HHGW + 1 m (= 146,5 m ü.A.) ist jedenfalls eine mindestens 2 m breite hangwärts geneigte Berme herzustellen.

9. Es dürfen nur die über dem HHGW (= 145,5 m ü.A.) gelegenen Böschungen humusiert und besämt werden und ist dabei besonders darauf zu achten, dass kein Humus in das Gewässer gelangt.

10. Eine Bepflanzung der Böschungen darf nur oberhalb der HHGW-Berme erfolgen (Verringerung der Schlammbildung im Baggersee).

11. Der Abbau muss ohne Rücksicht auf die Art und Qualität des Materials bis mindestens 3 m unter NNGW (= 143,0 m ü.A.) reichen. Die Abbausohle darf somit nicht höher als auf 138,0 m ü.A. (gemäß Projekt) liegen; sie ist möglichst eben (ohne Rinnen oder Krater) auszubilden.

12. Mit Abbauende muss die freie Wasserfläche mindestens 3 ha (bezogen auf NNGW) betragen.

13. Der Abbau ist in zusammenhängenden Abschnitten vollständig durchzuführen. Nach Beendigung des Abbaus jedes Abschnittes ist dieser zu rekultivieren. Die noch nicht rekultivierte Uferlänge in vollständig abgebauten Bereichen darf max. 100m betragen.

14. Die Ausgestaltung des Grundwassersees hat in naturnaher Form (gemäß den Projektunterlagen) zu erfolgen. Auf eine entsprechende Abschirmung gegenüber der (landwirtschaftlich genutzten) Umgebung ist zu achten.

15. Die geplanten Flachwasserzonen sind im gewachsenen Boden herzustellen oder ausschließlich mit Überkorn bzw. (durchlässigem) grubeneigenem Material zu schütten.

16. Mit Beendigung des Abbaus sind sämtliche technische Anlagen aus dem Grubenbereich zu entfernen und die restlichen Flächen vollständig zu rekultivieren.

17. Das Durchfahren von freigelegtem Grundwasser mit Fahrzeugen und Geräten aller Art ist strengstens untersagt. Sollten die Fahrstreifen im Grubenbereich nach dem Trockenabbau durch ein Ansteigen des Grundwassers unter Wasser gesetzt werden, so sind diese mit grubeneigenem Material (jedoch kein Abraum oder Humus) entsprechend aufzuhöhen.

18. Im abgebauten Bereich der Kiesgrube ist die Lagerung von Mineralölen, deren Derivaten und anderen wassergefährdenden Substanzen grundsätzlich verboten. Ebenso sind die Betankung, Reparaturen sowie die Reinigung von Maschinen und Geräten, insbesondere das Waschen und der Ölwechsel untersagt.

19. Die Betankung stationärer Anlagen hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Unter dem Motor und Kraftstoffbehälter sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte und gegen Regen geschützte Stahlauffangwannen anzuordnen.

20. Stromaggregate sind in ausreichender Entfernung vom freien Grundwasser (auf jeden Fall über HHGW und mind. 20 m entfernt) in einer öldichten Wanne (vergüteter Stahlbeton oder Stahlblech), deren Fassungsvermögen um mindestens 10 % größer sein muss als der Inhalt des Treibstoffbehälters, aufzustellen und zumindest mit einem Flugdach abzuschirmen.

21. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass durch den Betrieb der Abbaugeräte keine Verunreinigung des Untergrundes sowie des Grundwassers eintritt.

22. Fahrzeuge jeder Art dürfen in das Abbaugebiet nur dann einfahren, wenn sie sich im Hinblick auf die Reinhaltung des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.

23. Sollten trotz Anwendung größtmöglicher Sorgfalt Mineralöle oder andere wassergefährdende Substanzen auf ungeschützten Untergrund oder in den Baggersee gelangen, so sind das verunreinigte Bodenmaterial oder auf dem Wasser schwimmende Öl oder andere wassergefährdende Substanzen unverzüglich zu entfernen und nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.

24. Der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist das Auslaufen von wassergefährdenden Substanzen (Mineralöl, Hydrauliköl etc.) unverzüglich zu melden.

25. In der Grube sind stets mindestens 300 Liter eines wirksamen wasserabweisenden und auf Wasser schwimmfähigen Ölbindemittels vorrätig zu halten. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich und nachweislich als gefährlicher Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.

26. Jede Unterschreitung des Sicherheitsstreifens ist unzulässig und von der Bauaufsicht unverzüglich der Behörde zu melden. Die gesamte Breite des Schutzstreifens ist sofort wieder mit grubeneigenem Material herzustellen.

27. Baulichkeiten jeder Art (ausgenommen Fundamente, Stiegen und Stege) dürfen nur über HHGW zu liegen kommen und in einem ausreichenden Abstand von der offenen Wasserfläche errichtet werden. Aborte sind in ausreichender Entfernung vom offenen Grundwasser und auf jeden Fall über dem HHGW aufzustellen.

28. Jede Unterteilung des einmal geschaffenen Baggersees wird untersagt.

29. Jeder Oberflächenzufluss zum See ist durch entsprechende Ausbildung der Grubenränder (Überhöhung der Ränder oder Mulden) zu unterbinden. Dadurch sollen Böschungserosionen und das Einschwemmen von Humus, Nähr- und Schadstoffen vermindert werden.

30. Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

31. Der Baggersee ist stets frei von Ablagerungen jeder Art (einschließlich Bodenaushub, Bauschutt etc.) zu halten. Allenfalls im Abbaugebiet vorgenommene Ablagerungen sind, ohne Rücksicht darauf von wem diese stammen, unverzüglich und unaufgefordert auf eine entsprechende und genehmigte Behandlungsanlage zu verbringen.

Arbeitnehmerschutz

32. Arbeiten in Perioden mit starkem Frost und damit verbundener starker, geschlossener Eisdecke im Bereich der Grundwasserfreilegung sind verboten.

33. Die Fahrerkabinen der verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmittel müssen über eine Klimaanlage verfügen. Diese Anlage ist gemäß den Herstellerangaben zu warten.

34. Über die Wartung bzw. den Tausch der Filter sowie die in Verwendung stehende Filterklasse der Schutzbelüftung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane aufzubewahren.

35. In Abstimmung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung ist ein Hautschutzplan zu erstellen und umzusetzen.

36. Auf den selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind jeweils eine funktionstüchtige, netzunabhängige, jederzeit leicht erreichbare Handlampe sowie eine Warnweste mitzuführen.

37. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind Maßnahmen betreffend den Schrapper hinsichtlich Lärm und Vibrationen festzulegen und die Umsetzung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.

38. Der Sicherheitsabstand des Schrappers zur Grundwasserfreilegung muss 3 m betragen.

Hinweis

Die bereits im Bescheid der Berghauptmannschaft *** vom ***, Zl. ***, vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen und Betriebsvorschriften (Randwälle, Hinweisschilder, versperrbare Zufahrt etc.) gelten weiterhin.

II. Abweisung der Einwendungen

Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet über die seitens der Nachbarin *** erhobenen Einwendungen, dass es durch die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe und Lärm kommt, wie folgt:

Die Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.

IV. Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:

Verwaltungsabgabe € 6,50

Kommissionsgebühren

für die mündliche Verhandlung vom ***

(3 Amtsorgane, Dauer 54 halbe Stunden; 1 Amtsorgan, Dauer €

16 halbe Stunden; 1 Amtsorgan, Dauer 15 halbe Stunden; 1 1.324,80

Amtsorgan, Dauer 11 halbe Stunden)

Barauslagen

für die Teilnahme eines Vertreters des

Arbeitsinspektorates an der Verhandlung € 124,20

für die Verlautbarung in der Tageszeitung € 414,00

Summe € 1.869,50

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

Beilagen € 411,60

Verhandlungsschrift € 85,80

Summe) € 511,70

Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.381,20.

Anmerkung:

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Kosten für die Zeitungsverlautbarung, die Kommissionsgebühren und die Vergebührung der Verhandlungsschrift für das in derselben Verhandlung behandelte Verfahren über den Gewinnungsbetriebsplan für den angrenzenden Abbau „“ () zur Gänze im gegenständlichen Bescheid vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung (Spruchteile I–III)

§ 115 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 80, 81, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG

§ 94 Abs.1 Z. 7 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG (hinsichtlich der Auflagen 1–5 und 32–38)

für die Kostenentscheidung

§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1

Tarifpost 1 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983

§ 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 – ArblG

Begründung

zu Spruchteil I

Die Entscheidung stützt sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das in der Verhandlungsschrift vom *** festgehaltene Verhandlungsergebnis, auf die ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen und auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

zu Spruchteil II

Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin ***, Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit Schreiben vom *** vorgebrachten und in der Verhandlungsschrift vom *** weiter präzisierten Einwendungen wurden bei der Beurteilung des Vorhabens durch die beigezogenen Amtssachverständigen berücksichtigt.

Betreffend Lärm wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen für Lärmschutz festgestellt, dass die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Erhöhung der Schallimmissionen um 0,8 dB weder messtechnisch einwandfrei nachweisbar noch durch das menschliche Gehör einwandfrei zu verifizieren sei.

Betreffend den Luftschadstoff Staub wurde vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom *** die im Projekt vorgesehene Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege durch einen Auflagenvorschlag präzisiert und als geeignet beurteilt, die Emissionen auf ein dem Stand der Technik entsprechendes Maß zu reduzieren.

Ein am *** eingebrachter Alternativvorschlag zu dem in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen auf Grundlage der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geforderten Tausch des Dieselmotors der Schrapperanlage wurde zur ergänzenden Stellungnahme an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung übermittelt und mit Stellungnahme vom *** wie folgt beurteilt:

»Seitens der Antragstellerin wurde nun als alternative Emissionsminderungsmaßnahme zum Motortausch beim zum Einsatz vorgesehenen Schrapper der Einbau eines Dieselpartikelfilters vorgeschlagen, da die in der VHS vom *** zitierte MOT-V für das Inverkehrbringen von verbrennungsmotorbetriebenen mobilen Anlagen anzuwenden ist, der Schrapper aber gebraucht erworben und somit bereits vorher in Verkehr gebracht worden war.

Fachlich kann dazu ausgeführt werden, dass sich das Abbaugelände im ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L, BGBl. I, Nr.115/1997 i.d.g.F. BGBl. I, Nr. 77/2010) bzw. nach der „NÖ. Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10)“ befindet. Durch den Einbau eines Dieselpartikelfilters wird diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen und der Ausstoß von Partikeln in Form von Feinstaub bzw. Ruß dem Stand der Technik entsprechend reduziert.

Obwohl die ggst. Anlage zur Materialgewinnung, wie vorgenannt, bereits in Verkehr gebracht ist, erscheint die Nachrüstung mit einem Partikelfilter aufgrund des geplanten Einsatzes im belasteten Gebiet in Bezug auf Feinstaub (PM10) erforderlich. Jedoch kann dadurch die in der Verhandlungsschrift vom *** vom ASV für Luftreinhaltung vorgeschlagene Auflage 1 als sinngemäß erfüllt angesehen werden und entfallen.

Der als Auflage 2 vorgeschlagenen Vorschreibung einer fix installierten Befeuchtungsanlage für die unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwege und den sonstigen Ausführungen des ASV für Luftreinhaltung wird vollinhaltlich zugestimmt.«

Entgegen dem obgenannten Vorschlag, die Auflage 1 entfallen zu lassen, erachtete es die Bezirkshauptmannschaft X für zweckmäßig, stattdessen den ursprünglichen Auflagenvorschlag 1 aus der Verhandlungsschrift vom *** – in Abstimmung mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltung – wie folgt abzuändern:

"Der Dieselmotor der Schrapperanlage ist mit einem Partikelfiltersystem nachzurüsten, das hinsichtlich des Ausstoßes von Partikeln in Form von Feinstaub (PM10) bzw. Ruß zumindest den Emissionsvorschriften der Stufe IIIA der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), i.d.F. BGBl. II Nr. 463/2013, entspricht. Eine diesbezügliche Herstellerbestätigung ist der Bezirkshauptmannschaft X vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage vorzulegen."

Unter Hinweis auf die vorgenannte Auflagenanpassung sowie unter Anschluss des Einreichprojekts und der Verfahrensakten wurde eine Stellungnahme der Amtsärztin als umwelthygienischer Amtssachverständiger eingeholt.

Diese kam in ihrer Stellungnahme vom *** zu folgendem Schluss:

„Folgt man den Stellungnahmen der ASV für Lärmtechnik und Luftreinhaltung so stellt die Nassbaggerung keine wesentliche Änderung der Abbauarbeiten dar. Der Schotterabbau wird nunmehr nicht mehr trocken sondern in Form der Nassbaggerung erfolgen. Die zu erwartenden Schallleistungspegel liegen innerhalb der Messtoleranz und sind lt. GA des ASV für Lärmtechnik auch für das menschliche Ohr nicht zu differenzieren. Die Staubbelastung sollte sich bei der Form der Nassbaggerung ebenfalls nicht verändern. Wesentlich ist die Aufnahme der nachfolgenden Auflage zur Hintanhaltung von unerwünschten Staubausträgen besonders bei trockener und windiger Witterung:

Die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände müssen durch Befeuchtungsanlagen in regelmäßigen Abständen deutlich feucht gehalten werden. Die Befeuchtungsanlagen sind stationär zu gestalten und ein Betriebstagebuch ist zu führen.

Bei Einhaltung der obigen Auflage ist von aä. Seite keine unzumutbare Belästigung und/oder Gesundheitsgefährdung durch die Nassbaggerung bei „***“ zu erwarten.“

Unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Stellungnahme wurde auch der Auflagenvorschlag 2 des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aus der Verhandlungsschrift vom *** (S. 11) seitens der Behörde wie folgt neu formuliert:

„Die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände sind bei trockener Witterung feucht zu halten. Zu diesem Zweck sind fixe Berieselungseinrichtungen zu installieren. Die Befeuchtungsmaßnahmen sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren, das zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb aufzulegen ist.“

Die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom *** und der Amtsärztin vom ***, sowie die sich daraus ergebenden vorstehend wieder gegebenen Anpassungen der in der Verhandlungsschrift vom *** vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vorgeschlagenen Auflagen wurden den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom *** zur Kenntnis gebracht.

Auf Grundlage der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Beweise und deren schlüssiger Beurteilung durch die beigezogenen Amtssachverständigen gelangte die Behörde zu der Überzeugung, dass bei projektsgemäßer Umsetzung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.

In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin *** vom *** wurden die bereits im Schreiben vom *** bzw. in der Verhandlungsschrift vom *** vorgebrachten Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, aufrechterhalten. Dabei wurden keine neuen Beweise vorgebracht und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen erfolgten nicht auf gleicher fachlicher Ebene.

Die vorgebrachten Einwendungen waren somit nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen und daher abzuweisen.

Angemerkt wird, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft durch die Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, Lärmschutz und Humanmedizin unter Anwendung der Bestimmungen für Wohngebiete erfolgte, obwohl es sich beim Wohnhaus der Nachbarin *** um ein im Grünland befindliches Gebäude handelt.

zu Spruchteil III

Betreffend die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Nachbarin *** mit Schreiben vom *** vorgebrachten und in der Verhandlungsschrift vom *** weiter präzisierten Einwendungen hinsichtlich der (unzulässigen) Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nach § 82 MinroG wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Tieferlegung der Abbausohle in einem bestehenden Bergbaugebiet und keine flächenhafte Erweiterung handelt. Die Entfernung zu den Grundstücken der Einwenderin ändert sich durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben somit nicht.

Überdies ist die Wahrung des Sicherheitsabstandes von Amts wegen wahrzunehmen und war die diesbezügliche Einwendung keine Geltendmachung eines subjektivöffentlichen Rechtes.

Weiters sind im gegenständlichen Änderungsverfahren nach § 115 Abs. 3 MinroG lediglich die §§ 81, 83 und 116 leg.cit. – nicht jedoch die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 82 MinroG – anzuwenden. Auch aus diesem Grund ist die Einwendung hinsichtlich des Sicherheitsabstandes als unzulässig zu qualifizieren.

Die diesbezügliche Einwendung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur behaupteten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X wird auf das bereits mit Parteiengehör vom *** zur Kenntnis gebrachte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung, vertreten durch die Abteilung Umwelt- und Energierecht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, vom *** verwiesen, in dem schlüssig dargelegt wird, dass die gegenständliche Tieferlegung der Abbausohle im Abbaufeld „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und , KG , keinen UVP-pflichtigen Tatbestand darstellt und der Abbau in „“ bei der erfolgten Einzelfallprüfung für das angrenzende Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, als bestehender Abbau berücksichtigt wurde.

Zusammenfassend wurde in diesem Schreiben dargelegt, dass es sich bei den beiden Vorhaben „“ (Tieferlegung) und „“ (Erweiterung) um kein Gesamtvorhaben im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 handelt.

Überdies ist die Frage der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und wahrzunehmen und stellt diese Einwendung keine Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes dar.

Die diesbezügliche Einwendung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

zu Spruchteil IV

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.

Hinweise:

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: ***, BIC: ***) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.

Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von *** rechtzeitig Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet:

„Gegen den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, der Beschwerdeführerin zugestellt am ***, erhebt diese

BESCHWERDE

gemäß Art. 130, Abs. 1., Z. 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Gleichzeitig mit Erhebung der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom *** ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

2. Beschwerdepunkte

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versagung der erteilten Bewilligung sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt. Weiter erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

3. Beschwerdegründe

Der Bescheid wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Unzuständigkeit der belangten Behörde angefochten.

4. Sachverhalt

4. 1 Mit Ansuchen vom *** beantragte der Konsenswerber die wesentliche Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "***'' auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, in form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung. In diesem Zusammenhang wurde neben der Tieferlegung der Abbausole sowie die Durchführung einer Nassbaggerung, auch die Verringerung des Sicherheitsabstandes von drei Meter zum im Osten angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. ***, KG *** geplant.

4. 2 Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung. Da für das beantragte Projekt sowohl eine wasserrechtliche Bewilligung als auch die nunmehr gegenständliche Bewilligung gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG) erforderlich ist, wurden in den o.a. schriftlich erhobenen Einwendungen hinsichtlich beider beantragter Bewilligungen inhaltlich begründete Einwendungen vorgebracht. Gegenstand dieser begründeten Einwendungen war u.a. die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen, die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe, die lärmbedingten unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen sowie die Unzuständigkeit der BlH X. Die Unzuständigkeit der BH X wurde insbesondere vor dem Hintergrund eingewandt, dass nach eigenen Angaben des Konsenswerbers die Fläche des beantragten Abbaus mit rund 13 ha beziffert wurde. Damit wäre sowohl der Tatbestand des Anhangs 1 des UVPG, Z. 25 Spalte 3, lit. c) als auch lit. d) erfüllt und es würde sich um ein UVPpflichtiges Vorhaben handeln.

lm Zusammenhang mit der unzumutbaren Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Luftschadstoffe wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Vorhaben innerhalb eines Sanierungsgebietes - Feinstaub- liegen würde und ungeachtet dessen gem. § 116 Abs 1 Z 5 MinroG die nach dem "besten Stand der Technik" vermeidbaren Immissionen zu unterbleiben hätten. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sowie der unzumutbaren Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe wurde eingewandt, dass die Einreichunterlagen aufgrund deren wesentlichen Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob Schutzgüter des § 116 MinroG, in welchem Ausmaß auch immer, beeinträchtigt werden. Daher behielt sich die Beschwerdeführerin jedenfalls vor, nach erforderlicher Vervollständigung der Luftschadstoffanalyse eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene vorzunehmen.

Zu den lärmbedingten, unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen wandte die Beschwerdeführerin insbesondere ein, dass das dem Projekt zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten der *** mangelhaft wäre, da entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die zu erwartenden Betriebsgeräusche nicht messtechnisch sondern lediglich rechnerisch ermittelt wurden. Aus diesem Grund wäre eine auf dem schalltechnischen Gutachten basierende immanente medizinische Beurteilung der lärmbedingten, unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen nicht möglich. Weiter wurde u.a. eingewandt, dass auch die für die Immissionsbeurteilung herangezogenen Immissionspunkte falsch gewählt worden wären, da diese auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vom Abbauvorhaben abgekehrt gesetzt und somit keinesfalls für Immissionen repräsentativ wären.

4. 3 In der Folge fand am *** eine mündliche Verhandlung betreffend das beantragte Vorhaben sowie die Erweiterung der bestehenden Nassbaggerung auf das unmittelbar anschließende Abbaugebiet "***" statt.

4. 4 Aufgrund des Schreibens der BH X vom , in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die BH X beabsichtige, das beantragte Projekt gem. MinroG zu bewilligen, sowie im Hinblick auf die beigelegten gutachterliehen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sowie der Amtsärztin als Amtssachverständige für Umwelthygiene ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen mit Schreiben vom . Insbesondere wurde neuerlich begründet ausgeführt, dass es sich bei den beantragten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemeinsam behandelten Vorhaben "" und "" tatsächlich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs 2 UVP-G handle. Demnach würde das gegenständliche Projekt jedenfalls der UVP-Pflicht unterliegen, weswegen die BH X die unzuständige Behörde wäre und den verfahrenseinleitenden Antrag bereits aus diesem Grund hätte zurückweisen müssen. Weiter wurde betreffend die zwischenzeitig ausgetauschten und verbesserten Einreichunterlagen eingewandt, dass diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben würden, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtig werden. Hinsichtlich der gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen wurden jene notorische Tatsachen bzw. Widersprüche aufgezeichnet, welche eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich machen würden.

4. 4 Dennoch erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

5. Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft

Der Konsenswerber beantragte einerseits mit Schreiben vom *** die Bewilligung für die wesentliche Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes ftir die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in Form einer Tieferlegung der Abbausohle zur Durchführung einer Nassbaggerung auf dem bestehenden Abbaufeld "" andererseits mit Schreiben vom *** die Bewilligung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die obertätige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Abbaufeld "", in Form einer Nassbaggerung. Die aufgrund der Nassbaggerung entstehenden Grundwasserteiche sollen in der Natur eine Einheit bilden.

Die beiden beantragten Vorhaben wurden in der Folge in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung am *** zusammen behandelt und auch im Rahmen eines Ortsaugenscheins besichtigt. Daraus sowie aus den Einreichunterlagen ergibt sich zweifellos, dass die gegenständlich beantragten Projekte, ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2. Abs. UVP-G darstellen.

Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich lapidar eingegangen und über den diesbezüglich erhobenen Einwand wird nicht ausreichend abgesprochen. Bereits aus diesem Grund belastet die Behörde den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und zeigt sich darin die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Inhaltlich setzte sich die belangte Behörde mit der eingewandten Unzuständigkeit lediglich oberflächlich auseinander und verwies in diesem Zusammenhang größtenteils kommentarlos auf den Feststellungsbescheid der NÖ-Landesregierung vom ***, GZ: ***. Dieser ist jedoch aus folgenden Gründen für das beantragte Vorhaben nicht einschlägig:

Diesem Feststellungbescheid liegt eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha betreffend das Abbaufeld "" zugrunde. Tatsächlich ist vom Projektwerber für dieses Abbaufeld eine Fläche von 8,60 ha beantragt und wird diese Fläche nicht vom Feststellungbescheid gedeckt. Der Begriff des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung (vgl. Enöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², RZ8 zu § 2). Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um ein Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaus handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses, der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungverfahren nicht geprüft. Vielmehr wurde im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld ,," mit einer Fläche von 17,90 ha bei der Beurteilung der Auswirkung berücksichtigt wurde.

Das Feld "" wird im Feststellungsbescheid als unmittelbar westlich angrenzend beschrieben. Da es sich bei den Abbaufeldern "" und "" in der Realität um ein einheitliches Abbaufeld (einheitliches Planum) handelt und die Grenze zwischen den Feldern nicht wahrnehmbar ist, wäre jedenfalls das Abbaufeld "" als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen gewesen. Da dies im Verfahren zur Erlassung des Feststellungbescheides unterlassen wurde, ist dieser Bescheid auch aus diesem Grund für das gegenständliche Verfahren nicht

einschlägig.

Darüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von rund 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung ebenfalls völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. US vom 23. März 2011 Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 lit. b) und Z 26 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im Wesentlichen vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt und

somit ähnlich waren (vgl. US 26. Jänner 2004, Maishofen).

Wenn die NÖ-Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G vom tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht, ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges 1 zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnten Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden.

Wie die NÖ-Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom *** zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein "Gesamtvorhaben", da einerseits eine Tieferlegung der Abbausole auf dem Abbaufeld "“eingereicht ist und andererseits dieses Abbaufeld um das Abbaufeld "" erweitert werden soll.

Der Beschwerdeführerin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld "***" keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn der Tatbestand im Anhang 1 UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, ist diese im Rahmen der behördlichen Prüfpflicht und im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Feststellungsbescheid, der dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrunde gelegt wird, von falschen Ausgangsparametern ausgeht und für die Beurteilung des gegenständlichen Antrags nicht einschlägig ist. Das im Feststellungsbescheid behandelte Abbauvorhaben stellt zum hier

verfahrensgegenständlichen ein aliud dar. Anband des Umfangs der Tieferlegung lassen sich jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten, welche im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen wären. Der Feststellungbescheid vom *** mag zwar in Rechtskraft erwachsen sein, er ist jedoch aufgrund völlig anderer (falscher) Eingangsparameter und unterschiedlicher Flächeninanspruchnahmen nicht einschlägig für die Beurteilung der Zuständigkeitdes gegenständlichen Vorhabens.

Somit wäre aus oben dargestellten Gründen, welche bereits im Verfahren erster Instanz wiederholt dargelegt wurden, ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen. Die BH X wäre in diesem Fall die unzuständige Behörde und hätte die beantragte Bewilligung zurückzuweisen gehabt.

Da die Behörde dennoch den bekämpften Bescheid erlassen hat, wird der Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet.

6. Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen

6. 1 Die wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides manifestiert sich bereits darin, dass die belangte Behörde über die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen umfangreichen Einwendungen im bekämpften Bescheid in keinster Weise abspricht. Die in § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG normierte Miterledigungsfiktion bezüglich Einwendungen, besagt zwar einerseits, dass mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auch erhobene Einwendungen als miterledigt gelten, jedoch wird „die Behörde dadurch nicht ihrer Verpflichtung nach § 58 Abs 2 AVG ( ... ) enthoben, sich in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinander zu setzen (vgl. VwGH 23.2.1988, 88/05/0020; 23.2.2001, 20()0106/0123) (Hengstschläger-Leeb, AVG [2005] § 59 Rz 9).

Da über die betreffend die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen vorgebrachten Einwendungen auch in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht abgesprochen wurde, verstößt die belangte Behörde gegen den fundamentalen Verfahrensgrundsatz der Begründungspflicht gem. § 60 AVG. Der bloße Verweis der belangten Behörde darauf, dass keine neuen Beweise vorgebracht worden wären und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt wären, entspricht keinesfalls der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht.

An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls übersieht, dass Sachverständigengutachten grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene zu erstellen sind, dies gilt jedoch nicht sofern notorische Tatsachen bzw. Widersprüche im Gutachten selbst, zu berechtigten Zweifeln an der Begutachtung führen. ln diesem Fall ist die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene, wie im gegenständlichen Fall, nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt begründet vorgebracht, dass die vorliegenden Gutachten nicht nachvollziehbar und oberflächlich seien sowie völlig falsche Eingangsparameter zugrunde gelegt wurden. Dementsprechend war den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.

Dadurch, dass sich die belangte Behörde mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen in keinster Weise auseinandergesetzt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften belastet. Weiter ist die Nichtbeurteilung auch als inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu rügen.

6. 2 Inhaltich hält die Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen erhobenen Einwendungen im Schreiben vom ***, in der mündlichen Verhandlung vom *** sowie im Schreiben vom *** vollinhaltlich aufrecht Da über diese Einwendungen im bekämpften Bescheid weder im Spruchteil abgesprochen wurde, noch eine aus der Miterledigungsfiktion gem. § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zu schließende Abweisung inhaltlich begründet wurde, werden diese von der Beschwerdeführerin nicht erneut ausgeführt und wird auf die bisher erhobenen Einwendungen verwiesen.

7. Schutzabstand gem. § 82 Abs 2 MinroG

Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Jas auf ihrer Liegenschaft befindliche Gebäude widmungskonform als Zweitwohnsitz, überwiegend an Wochenenden und im Urlaub nutzt. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin sowohl im Vorfeld, als auch in ihren Einwendungen sowie in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und dieser ist somit aktenkundig. Dementsprechend kann von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen sowie Projektunterlagen, insbesondere Schreiben der *** vom ***, weiterhin als Eingangsparameter ein unbewohntes Gebäude heranziehen.

Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, sieht § 19 NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen gemäß NÖ ROG handelt.

Auch eine liquide Zustimmung der Gemeinde zur Verringerung des Schutzabstandes liegt nicht vor. Die beiden im Akt erliegenden Schreiben der Standortgemeinde geben keine Zustimmung zum konkret eingereichten Abbau. Das zeitlich später datierende Schreiben vom *** bezieht sich lediglich auf das zeitlich früher datierende Schreiben vom ***, welches lange vor der gegenständlichen Einreichung datiert. Dort wird überdies eine Bedingung in Gestalt einer eigenen Vereinbarung zur Abgeltung von Beeinträchtigungen durch Umweltauswirkungen formuliert, eine derartige Vereinbarung liegt jedoch nicht vor, sodass dieses Schreiben nicht als liquide Zustimmung zu werten ist.

Auch im Schreiben vom *** wird ausdrücklich festgehalten, das Staub- und Lärmemissionen hintanzuhalten sind, da sich das Gebäude in einer Geb-Widmung befindet. Auch daraus ist ersichtlich, dass Verringerung des Schutzabstandes unzulässig ist. Außerdem ist dieses Schreiben ebenfalls mit einer Bedingung belastet, wonach die Standortgemeinde nur dann zustimmt, wenn ein noch vorzulegendes Verkehrskonzept siehergestellt ist, was ebenfalls nicht gegeben ist.

Besonders bemerkenswert ist, dass beide Schreiben nur durch den Bürgermeister unterfertigt sind, für die Zustimmung allerdings ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, der ebenfalls nicht vorliegt.

Dementsprechend liegt für die Verringerung des Schutzabstandes keine rechtsgültige und liquide Zustimmung der Standortgemeinde vor, und ist eine Verringerung der Schutzabstände auch aus diesem Grund unzulässig.

8. Begründungsmangel betreffend Abweisung der Einwendungen hinsichtlich der unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe und Lärm

Über die von der Beschwerdeführerin erhobenen begründeten Einwendungen, wonach es durch die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe und Lärm kommt, hat die belangte Behörde im Spruchteil des bekämpften Bescheides dahingehend abgesprochen, dass diese als unbegründet abgewiesen wurden.

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich der diesbezüglich erhobenen Einwendungen aus, dass diese einerseits durch den Amtssachverständigen für Lärmschutz und andererseits durch den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung beurteilt worden wären und von letzterem ein Auflagenvorschlag betreffend den Verbrennungsmotor der Schrapperanlage formuliert worden wäre. Weiter führt die Behörde aus, dass unter Hinweis auf die vorgenannte Auflagenanpassung sowie unter Anschluss des Einreichprojektes und der Verfahrensakten eine Stellungnahme der Amtsärztin als umwelthygienische Amtssachverständige eingeholt worden wäre. Auf Grundlage der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Beweise und deren schlüssigen Beurteilung durch die beigezogene Amtssachverständige sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass bei projektsgemäßer Umsetzung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen vermeidbare Emissionen unterbleiben würden und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei.

Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin führt die belangte Behörde lediglich oberflächlich aus, dass keine neuen Beweise vorgebracht worden wären und die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt wären.

Entgegen dieser Behauptung der Behörde, hat die Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben vom ***, also auch in der mündlichen Verhandlung vom *** begründet vorgebracht, worin die unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm und Luftschadstoffe besteht. Weiter wurde betreffend sämtlicher Projektunterlagen begründet eingewandt, weswegen diese mangelhaft wären und keinesfalls ausreichen würden, um die unzumutbaren Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, dass ihr aus diesen Gründen die Beurteilung der Einreichunterlagen auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich war. In weiterer Folge wurden die Einreichunterlagen von dem Konsenswerber verbessert bzw. ergänzt sowie o.a. Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen eingeholt Da die eingeholten Gutachten sowie die ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber gaben, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtigt werden würden, war der Beschwerdeführerin weiterhin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen. Aus diesem Grund ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisher erstatteten Einwendungen sowohl hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als auch betreffend die unzumutbare Belästigung sowie Gesundheitsgefahrdung durch Lärm und Luftschadstoffe mit Schreiben vom ***.

In dieser Stellungnahme wurde entgegen der Behauptung der belangten Behörde konkret dargelegt, weswegen die ausgetauschten Einreichunterlagen sowie sämtliche darauf aufbauende gutachterliehe Stellungnahmen mangelhaft wären und aus diesem Grund nicht auf gleicher fachlicher Ebene beurteilt werden könnten.

Diese Einwendungen werden von der belangten Behörde in keinster Weise im bekämpften Bescheid berücksichtigt und unverständlicher Weise wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nunmehr vor, keine neuen Beweise vorgebracht zu haben und wären die aufgestellten Behauptungen im Zusammenhang mit den Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt. Hätte sich die belangte Behörde den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen entsprechend mit den wiederholt vorgebrachten Einwendungen inhaltlich auseinander gesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene gar nicht möglich war. Da auch die gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen die bemängelten Einreichunterlagen als Eingangsparameter heranziehen, konnte auch diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden.

Die Beschwerdeführerin hat in ihren Einwendungen begründet dargelegt, dass notorische Tatsachen bzw. Widersprüche im Gutachten selbst zu berechtigten Zweifeln an der Begutachtung führen. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene, wie im gegenständlichen Fall, nicht erforderlich ist. Da von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den gutachterliehen Stellungnahmen wiederholt und ausdrücklich notorische Tatsachen, Widersprüche sowie die Heranziehung falscher Eingangsparameter eingewandt wurden, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die belangte Behörde die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen hat.

Aus diesem Grund sowie mangels inhaltlicher Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den erhobenen Einwendungen im bekämpften Bescheid, belastet die belangte Behörde den bekämpften Bescheid aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

9. Begründungsmangel im Zusammenhang mit eingewandten projektändernden Auflagen

Die Beschwerdeführerin hat betreffend die projektgegenständliche Schrapperanlage mit Schreiben vom *** vorgebracht, dass sich aus den Einreichunterlagen sowie aus sämtlichen gutachterliehen Stellungnahmen der Amtssachverständigen ergeben würde, dass zweifellos die Notwendigkeit der Setzung immissionsmindernder Maßnahmen an der Schrapperanlage erforderlich wäre, um die Genehmigungsfähigkeit des Projektes zu erreichen. In diesem Zusammenhang wurde eingewandt, dass sowohl der Amtssachverständige als auch der Konsenswerber beabsichtigen würden, die Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt durch projektändernde Auflagen zu erlangen. Der Amtssachverständige sowie der Konsenswerber würden dabei übersehen, dass ein an sich genehmigungsfähiges Projekt nicht durch die Vorschreibung von projektändernden Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden kann. Aus diesem Grund wäre die vorformulierte Auflage des Amtssachverständigen unzulässig, vielmehr wäre der Konsenswerber zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gehalten gewesen, dementsprechende Projektsänderungen einzureichen und wären diese konkret anzugebenden Maßnahmen in die Immissionsbeurteilung einzubeziehen gewesen.

Die belangte Behörde hat sich im bekämpften Bescheid in keinster Weise mit diesen ausführlichen sowie begründet vorgebrachten Einwendungen beschäftigt, sondern hat vielmehr den bemängelten Auflagenvorschlag, der wie o.a. eine projektändernde Auflage darstellt, als Auflage vorgeschrieben.

Da sich die belangte Behörde mit den diesbezüglich erhobenen Einwendungen nicht auseinander setzt, belastet sie den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund der Verletzung der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht. Weiter hält die Beschwerdeführerin ihren Einwand dahingehend aufrecht, dass es sich bei der gegenständlichen Auflage um eine projektändernde Auflage handelt, welche jedenfalls unzulässig ist und den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet.

10. Projektändernde und unbestimmte Auflagen

10. 1 In Auflagenpunkt 7 des bekämpften Bescheides schreibt die belangte Behörde dem Konsenswerber vor, die unbefestigten Arbeits- und Verkehrsflächen am Betriebsgelände bei trockener Witterung feucht zu halten. Zu diesem Zweck wäre eine fixe Berieselungseinrichtung zu installieren.

Hierbei handelt es sich um eine emissionsmindernde Auflage, die immanent ist um die Genehmigungsfähigkeit zu erlangen. Da es sich bei der Berieselungsanlage insbesondere aufgrund der hohen Luftschadstoffbelastung um einen wesentlichen Projektsbestandteil handeln würde, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund diese lediglich als unzulässige projektändernde Auflage vorgeschrieben wurde. Der Konsenswerber wäre in diesem Zusammenhang zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit vielmehr gehalten gewesen, eine dementsprechende Projektänderung einzureichen.

Da es sich hierbei wiederum um die Vorschreibung einer projektändernden Auflage handelt, welche aus o.a. Gründen unzulässig ist, belastet die belangte Behörde den bekämpften Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

10. 2 Ungeachtet o.a. Unzulässigkeit des Auflagenpunktes 7. aufgrund der Vorschreibung einer projektändernden Auflage, ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch daraus, dass die Auflage keinesfalls ausreichend beschrieben und definiert ist. Somit handelt es sich um eine unzulässige, unbestimmte Auflage, da weder die fixen Berieselungseinrichtungen, noch das vorgeschriebene „feucht zu halten“ inhaltlich definiert bzw. ausreichend beschrieben ist.

10. 3 In Auflagenpunkt 20 schreibt die belangte Behörde dem Konsensweber weiter vor, dass Stromaggregate in ausreichender Entfernung vom freien Grundwasser aufzustellen sind. Hierbei handelt es sich aus o.a. Gründen ebenfalls um eine projektändernde Auflage, da solche Stromaggregate im beantragten Projekt nicht enthalten sind und folglich auch keinen Eingang in die Immissionsbeurteilung gefunden haben.

Aus diesem Grund war der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieser nunmehr vorgeschriebenen Gerätschaften nicht die Möglichkeit gegeben die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf unzumutbare Belästigungen sowie Gesundheitsgefährdungen zu beurteilen. Da die vorgeschriebenen Stromaggregate auch nicht in der Immissionsbeurteilung berücksichtigt wurden und diese in keinster Weise näher definiert wurden, war der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlicher Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen.

11. Mangelhafte Projektbeschreibung

Bereits aus der im bekämpften Bescheid angeführten Projektbeschreibung ergibt sich, dass das Projekt noch nicht abschließend definiert bzw. testgelegt wurde. So ist weder dem Konsenswerber noch der belangten Behörde klar, ob nunmehr durch das gegenständliche Projekt der im Osten zum beantragten Abbaufeld "***" verbleihende Böschungsteil abgebaut werden soll, oder nicht.

Daraus ergibt sich, dass keinesfalls abschließend festgelegt ist, was projektiert ist, sodass das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig ist und auch nicht von der Beschwerdeführerin betreffend ihrer § 116 MinroG normierten Schutzgüter überprüft werden kann.

Da die belangte Behörde dennoch den bekämpften Bescheid erließ, belastet sie diesen sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

12. Antrag

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die Beschwerdeführerin sohin die

ANTRÄGE

1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, als der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach MinroG zurückgewiesen in eventu abgewiesen wird.

2. Ungeachtet dessen möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.“

Zugleich wurde die Stellungnahme vom (ursprünglich) *** zum integrierenden Bestandteil der Beschwere erklärt, welche wie folgt lautet:

„Stellungnahme

In umseits bezeichneter Rechtssache hat die Bezirkshauptmannschaft X (BH) mit Schreiben vom *** sowie mit Schreiben vom ***, beide Schreiben eingelangt am ***, sämtliche zwischenzeitig erstatteten Amtssachverständigengutachten übermittelt und der Einwenderin die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Dementsprechend erstattet die Einwenderin binnen offener Frist nachstehende

STELLUNGNAHME:

1. Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen

1. 1 Vorab ist festzuhalten, dass ungeachtet der nunmehr vorliegenden Gutachten sowie der ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen, diese weiterhin keinen ausreichenden Aufschluss darüber geben, ob die Schutzgüter des § 116 MinroG beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund war der Einwenderin nicht die Möglichkeit gegeben, diese aus gutachterlieber Sicht und somit auf gleicher fachlicher Ebene beurteilen zu lassen.

Nachstehend wird auf die zwischenzeitig übermittelten gutachterlichen Stellungnahmen und auf die Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen näher eingegangen, wobei die bisher erhobenen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht bleiben.

1. 2 Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte in der mündlichen Verhandlung vom *** aus, dass die Hauptemissionen, insbesondere Partikelemissionen, von Motoren (Schrappermotor) verursacht werden. Um die gegenständlichen Projekte genehmigungsfähig zu machen, wären diese Emissionen auf ein "entsprechendes Maß" zu reduzieren. Aus diesem Grund formulierte der Amtssachverständige u.a. die Auflage, den Dieselmotor der Schrapperanlage gegen ein Aggregat auszutauschen, das zumindest den Immissionsvorschriften der Stufe lIIA der VO über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) entspricht und diesen Einbau nach Aufnahme des Betriebs nachzuweisen.

Aus der zuletzt erstatteten gutachterliehen Stellungnahme vom ***, geht hervor, dass nunmehr seitens der Antragstellerin als alternative Emissionsminderungsmaßnahme zum Motortausch beim zum Einsatz vorgesehenen Schrapper der Einbau eines Dieselpartikelfilters vorgeschlagen wird. Weiters wird angeführt, dass aus Sicht des Amtssachverständigen bei Nachrüstung des Schrappers mit einem Partikelfilters die o.a. Auflage als erfüllt angesehen werde.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zweifellos die Notwendigkeit der Setzung emissionsmindernder Maßnahmen an der Schrapperanlage um die Genehmigungsfähigkeit der Projekte zu erreichen. Sowohl der Amtssachverständige als auch der Konsenswerber beabsichtigen die Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt durch projektändernde Auflagen zu erlangen. Der Amtssachverständige sowie die Konsenswerberin übersehen dabei, dass ein an sich nicht genehmigungsfähiges Projekt nicht durch die Vorschreibung von projektändernden Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden kann. Aus diesem Grund ist die vorformulierte Auflage des Amtssachverständigen unzulässig, vielmehr wäre die Konsenswerberin zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit gehalten gewesen dementsprechende Projektsänderungen einzureichen und wären diese konkret anzugebenden Maßnahmen in die Immissionsbeurteilung einzubeziehen gewesen.

Ungeachtet der o.a. Unzulässigkeit der Vorschreibung der projektändernden Auflage des Motorentauschs bzw. Einbau eines Dieselpartikelfilters, ist an dieser Stelle anzumerken, dass weder die emissionsmindernde Maßnahmen des Motortausches noch des Einbaus eines Dieselpartikelfilters mangels Vorliegen irgendwelcher Mess-Kennwerte objektiv nachvollziehbar und somit auch nicht überprüfbar sind. Aus den Einreichunterlagen ist insbesondere keine kW-Leistung des Schrappermotors ersichtlich, weiter liegt keine Typengenehmigung vor, aus welcher Emissionswerte abgeleitet werden können. Davon abgesehen sind die Angaben hinsichtlich Baujahr und Motor im technischen Bericht der *** betreffend *** und *** nicht ident und damit widersprüchlich. Es kann somit weder beurteilt werden welches Gerät der Immissionsbeurteilung zu Grunde lag, noch sind die genauen Emissionsdaten des Geräts bekannt geschweige denn geprüft.

Im Hinblick auf den nunmehr beabsichtigten Einbau eines Dieselpartikelfilters ist besonders auf das Schreiben der *** vom *** sowie auf den Aktenvermerk vom *** der BH hinzuweisen, in welchen unmissverständlich festgehalten wird, dass durch den Einbau einer Partikelfilteranlage zwar die Partikelgrenzwerte unterschritten werden, jedoch die NOX-Werte nicht auf ein gemäß MOT-V zulässiges Ausmaß reduziert werden können. Daraus ergibt sich, dass die vom Amtssachverständigen geforderte Emissionsminderung durch Einbau eines Partikelfilters nicht entsprochen werden kann. in welchem Ausmaß die angenommene Partikelreduktion stattfinden soll ist völlig offen, wird nicht begründet und ist nicht geprüft. Unabhängig davon ist in einem Projektgenehmigungsverfahren ein konkretes Projekt samt sämtlicher genau definierter Maschinen gegenständlich und nicht irgendwelche nachträglich einzubauende nicht näher bekannte Verbessrungsmaßnahmen.

Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch hinsichtlich der behaupteten Reduktion der Partikelemission keine Messwerte angegeben sind, sodass die Partikelfilteranlage auch betreffend dieses Punktes nicht beurteilbar ist.

1. 3 Aufgrund der umfangreichen Staubemissionen, welche eingewendet wurden, wurden die gegenständlichen Projekte dahingehend geändert, dass nunmehr sämtliche Fahrwege mit Wasser befeuchtet werden sollen.

Aus den Einreichunterlagen ist jedoch keinesfalls ersichtlich, bzw. in keinster Weise definiert, in welchem Umfang die Befeuchtung durchgeführt werden soll, sodass kein Rückschluss auf die dadurch erlangten Staubemissionsreduktionen gezogen werden kann. Es fehlen insbesondere sämtliche Angaben zu Art, Menge und Häufigkeit der Bewässerung. Weiters fehlen jegliche Informationen darüber, mittels welcher Aggregate (Betrieb durch Strom oder Motor) die Bewässerung erfolgt, und über die daraus allenfalls resultierenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen.

Die qualifizierte Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen zeigt sich darüber hinaus dadurch, dass in diesen einerseits festgehalten wird, wonach sämtliche auf den Projektliegenschaften tätige Arbeiter ausschließlich zum Bedienen der Maschinen eingesetzt werden, andererseits eine umfangreiche Befeuchtung der sich laufend verschiebenden Fahrwege projektiert ist, welche einen Arbeitereinsatz unausweichlich erscheinen lässt. Aufgrund dieses Widerspruchs in den Einreichunterlagen ist die projektgegenständliche Befeuchtung der Fahrwege keinesfalls nachvollziehbar und kann von der Einwenderin auch nicht abschließend beurteilt werden.

Zwingend wäre auch eine genaue Definition der Fahrwege, da sich ja angeblich Fahrwege verschieben. Dementsprechend wäre für eine näher Beurteilung eine Ablaufbeschreibung mit genauer Definition wann welcher Fahrweg befahren werden soll notwendig. Wie, wo und wann finden die Verschiebungen der Fahrwege statt und wie wird die Befeuchtung an die geänderten Verhältnisse angepasst. All dies ist völlig ungeprüft.

1. 4 Die Einreichunterlagen sowie sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen führen den Typ des verwendeten Radladers als CAT 980 K an, wobei dieser laut Stellungnahme der *** „das Abgasverhalten optimieren soll“. Trotzdem die Einwenderin bereits auf den Widerspruch der Typenangaben betreffend den Radlader hingewiesen hat, und in den Eingangsparametern für die Luftschadstoffprognose auf andere Radladertypen verwiesen wurde, sind die Gutachten bis heute dahingehend nicht berichtigt worden. Folglich ist eine Beurteilung des Emissionsverhaltens der Radlader weiterhin nicht möglich und die Qualifikation der angeführten Radlader als Emissionsminderungsmaßnahme nicht nachvollziehbar.

1. 5 Wie bereits in den Einwendungen begründet dargelegt wurde. pflanzt sich die Unzulänglichkeit der Einreichunterlagen in der von der *** erstellten Emissionsanalyse und Immissionsprognose sow1e m den zwischenzeitig erstatteten schalltechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten fort.

Dies betrifft insbesondere den Widerspruch wonach einerseits festgehalten wird, dass keine LKWs verwendet werden, andererseits werden in Gutachten und Stellungnahmen LKW-Fahrbewegungen angeführt (siehe u.a. schalltechnisches Gutachten der *** vom ***).

Weiter haben insbesondere die LKW-Fahrbewegungen und der Beladevorgang keinen nachvollziehbaren Einzug in die Immissionsprognose sowie in die darauf aufbauenden gutachterliehen Stellungnahmen gefunden.

1. 6 Die Einwenderin hat mehrfach eingewandt, wonach die Unzulänglichkeit der Einreichunterlagen bereits aus der Heranziehung falscher Eingangsparameter resultiert. In diesem Zusammenhang hat die Einwenderin betreffend die o.a. Immissionsprognose darauf hingewiesen, dass diese keinesfalls einschlägig ist, zumal sämtliche Windrichtungsangaben aufgrund der falsch beurteilten Himmelsrichtung keinerlei Relevanz haben und der Immissionspunkt falsch gesetzt wurde.

Zu dieser begründeten Einwendung führt die *** in ihrer Stellungnahme vom *** lediglich lapidar aus, dass die Verwechslung der Himmelsrichtung keine Auswirkung auf die Berechnung oder das Ergebnis hat. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme behauptet, dass bei der Beurteilung sämtliche Immissionen bzw. bei Heranziehung eines Immissionspunktes die Hauptwindrichtungen wesentlich sind.

Insofern besteht auch in diesem Punkt ein Widerspruch in den Gutachten bzw. Einreichunterlagen, weswegen die Einwenderin ihre Einwendungen vollinhaltlich aufrecht hält.

1. 7 Bemerkenswert ist, dass im schalltechnischen Gutachten der *** vom *** der RP 2 an der südwestlichen Ecke des Hauses der Einwenderin gewählt wurde, hingegen im schalltechnischen Gutachten vom *** sich derselbe Rechenpunkt, mit selben lmmissionswerten, an der nordwestlichen Ecke des Hauses befindet.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass in beiden Gutachten darauf hingewiesen wird, wonach für den RP2 im Jahr *** die ortsübliche Umgebungsgeräuschsituation messtechnisch erhoben wurde.

Angesicht der unterschiedlichen Situierung der lmmissionspunkte, erscheint es als äußerst widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar, dass die ermittelten Immissionswerte exakt gleich sind.

Ungeachtet dieses Widerspruchs ist neuerlich festzuhalten, dass die Wahl der für die Immissionsbeurteilung herangezogenen Immissionspunkte sowohl an der südwestlichen Seite des Hauses als auch an der nordwestlichen Seite des Hauses falsch ist. Die südwestliche Ecke liegt vom Abbauvorhaben abgekehrt und die nordwestliche Ecke wird durch den unmittelbar davor befindlichen Geräteschuppen abgeschirmt, weswegen diese Punkte keinesfalls repräsentativ für Immissionen sind. Der Immissionspunkt wäre jedenfalls an der ungünstigsten Stelle zu wählen, dies ist die nächste zum Abbauvorhaben gelegene Grundstücks grenze, zumal sich die Einwenderin auch im Garten ihres Hauses nicht bloß vorübergehend aufhält.

1. 8 Nach wie vor gänzlich unberücksichtigt bzw. unklar ist, die unter B2 Betriebsablauf angeführte Schüttung eines Erdwalls in der Höhe von 1,5 bzw. 5 Metern. Der Umfang dieser projektgegenständlichen Anschüttung umfasst ein Ausmaß, welches jedenfalls eine erhebliche zusätzliche Luftschadstoffbelastung impliziert. Angesichts dieses Umstandes kann nicht nachvollzogen werden, wieso eine damit verbundene Luftschadstoffbelastung, insbesondere durch Staub, gänzlich unberücksichtigt geblieben ist.

1. 9 Unklar sind weiterhin die unter C Punkt 4.2. dargestellten Transportbewegungen auf unbefestigtem Wegen, die Einwenderin übersieht dabei nicht, dass die angeführte Aufbereitungsanlage bereits genehmigt ist, jedoch sind die damit verbundenen Fahrbewegungen bzw. zusätzlich auftretenden Emissionen auf den projektgegenständlichen Liegenschaften, insbesondere im Auf- und Abfahrtsbereich, zu beurteilen.

1. 10 Vorweg ist festzuhalten, dass die schalltechnischen Gutachten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mangelhaft sind, da die Istzustandsbetrachtung und die zu erwartenden Betriebsgeräusche lediglich rechnerisch ermittelt wurden, wobei auf Werte aus der Vergangenheit zurückgegriffen wurde. Dies ist keinesfalls nachvollziehbar, da die zu erwartenden Betriebsgeräusche jedenfalls auf *** messbar gewesen wären. Demnach hätte man insbesondere messtechnisch feststellen können, welche Lärmemission u.a. vom Schrapper ausgehen.

In diesem Zusammenhang ist neuerlich einzuwenden, dass die Ausführungen zur Schallleistung der Schrapperanlage bereits deswegen nicht nachvollziehbar bzw. beurteilbar sind, da eine nicht näher definierte eigene Datensammlung (bei wem auch immer) existieren soll, welcher die Messergehnisse entnommen worden sein sollen. Unabhängig davon, dass die Anlage nicht dem geforderten besten Stand der Technik entspricht, gleicht dies einer Geheimwissenschaft und werden die Ursprünge dieser Daten und diese selbst offenzulegen sein. Folglich war auch die Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich.

1. 11Besonders bemerkenswert ist, dass auf die umfangreich eingewandte unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Einwenderin durch Erschütterungen in keinster Weise weder von der Behörde noch von der Konsenswerberin eingegangen wurde. Folglich hält die Einwenderin ihre Einwendungen dahingehend vollinhaltlich aufrecht und fordert die Behörde neuerlich auf, die Erschütterungen unter Beiziehung eines Geomechanikers unter Berücksichtigung des exakten Untergrundaufbaus zu überprüfen, um eine Gefährdung ausschließen zu können.

1. 12 Hinsichtlich der Abbauzeiten wird im technischen Berichten der *** unter Punkt 5/Arbeitnehmerschutz bestimmt, dass am Samstag nur zwischen 06.00 und 13.00 Uhr abgebaut werden darf. Hingegen wird im schalltechnischen Gutachten der *** die Abbauzeit für Samstag zwischen 06.00 und 12.00 Uhr festgelegt. Daraus ergibt sich ein weiterer Widerspruch in den Einreichunterlagen, der die Mangelhaftigkeit dieser Unterlagen verdeutlicht.

Auch die angegebenen Betriebstage (MO bis SA) sind für die Nachbarn unzumutbar, zumal davon auch Feiertage umfasst wären. Das mit einem permanenten Aufenthalt an Feiertagen auf dem Grundstück der Einschreiterin einhergehende erhöhte Schutzbedürfnis blieb in der Beurteilung gänzlich unberücksichtigt.

1. 13 Der Amtssachverständige für Gewässerschutz hat in der mündlichen Verhandlung vom *** angemerkt, dass im Bereich von Feldwegen bzw. öffentlichen Verkehrsflächen die Absicherung des Abbaubereiches zusätzlich mit einem standfesten, mindestens 2,0 m hohen Zaun zu erfolgen hätte.

Weiter hielt der Amtssachverständige für Geologie fest, es sei notwendig, an den Eckpunkten der Entnahmefläche Tafeln mit der Aufschrift „Betreten verboten - Absturzgefahr“ aufzustellen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die bisher nicht als Auflagen vorgesehen wurden, sind jedenfalls immanent um insbesondere den Anrainerschutz sowie den allgemeinen Verkehrsschutz zu gewährleisten. Aufgrund der Wichtigkeit dieser Absturzsicherung, die durch einen leicht erklimmbaren Erdwall, dessen Festigkeit in keinster Weise überprüfbar ist, nicht ersetzbar ist, wäre eine geeignete Absturzsicherung jedenfalls im Projekt selbst vorzusehen.

2. Schutzabstand gem. § 82 Abs. 2 MinroG

Vorweg ist neuerlich festzuhalten, dass die Einwenderin das auf ihrer Liegenschaft befindliche Gebäude widmungskonform als Zweitwohnsitz, überwiegend an Wochenenden und im Urlaub nutzt. Diesen Umstand hat die Einwenderin sowohl im Vorfeld, als auch in ihren Einwendungen sowie in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben und ist dieser somit aktenkundig. Dementsprechend kann von der Einwenderin nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund sämtliche gutachterliehe Stellungnahmen sowie Projektunterlagen, insbesondere Schreiben der *** vom ***, weiterhin als Eingangsparameter ein unbewohntes Gebäude heranziehen.

Wenn auch formal kein Bauland für die Liegenschaft der Einschreiterin ausgewiesen ist, sieht § 19 NÖ ROG eine intentionale Wohnnutzung für als erhaltenswerte Gebäude ausgewiesene Häuser vor. Dementsprechend handelt es sich bei dieser Widmungsausweisung nicht um einen Einzelfall sondern ist die Nutzung von Gebäuden mit dieser Nutzungsfestlegung im Flächenwidmungsplan einer Durchschnittsbetrachtung zugänglich. Dementsprechend ging der Niederösterreichische Gesetzgeber von einer regelmäßigen Wohnnutzung solcher Gebäude aus und ist auf diese das gleiche Schutzniveau wie für reine Baulandwidmungen heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012 nicht heranzuziehen und ist eine Reduktion des Schutzabstandes bereits aus diesem Grund unzulässig, da es sich um einen Regelfall von Wohnnutzungen gemäß NÖ ROG handelt.

Auch eine liquide Zustimmung der Gemeinde zur Verringerung des Schutzabstandes liegt nicht vor. Die beiden im Akt erliegenden Schreiben der Standortgemeinde geben keine Zustimmung zum konkret eingereichten Abbau. Das zeitlich später datierende Schreiben vom *** bezieht sich lediglich auf das zeitlich früher datierende Schreiben vom ***, welches lange vor der gegenständlichen Einreichung datiert. Dort wird überdies eine Bedingung in Gestalt einer eigenen Vereinbarung zur Abgeltung von Beeinträchtigungen durch Umweltauswirkungen formuliert, eine derartige Vereinbarung liegt jedoch nicht vor, sodass dieses Schreiben nicht als liquide Zustimmung zu werten ist.

Auch im Schreiben vom *** wird ausdrücklich festgehalten, das Staub- und Lärmemissionen hintanzuhalten sind, da sich das Gebäude in einer Geb-Widmung befindet. Auch daraus ist ersichtlich, dass Verringerung des Schutzabstandes unzulässig ist. Außerdem ist dieses Schreiben ebenfalls mit einer Bedingung belastet, wonach die Standortgemeinde nur dann zustimmt, wenn ein noch vorzulegendes Verkehrskonzept sichergestellt ist, was ebenfalls nicht gegeben ist.

Besonders bemerkenswert ist, dass beide Schreiben nur durch den Bürgermeister unterfertigt sind, für die Zustimmung allerdings ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, der ebenfalls nicht vorliegt.

Dementsprechend liegt für die Verringerung des Schutzabstandes keine rechtsgültige und liquide Zustimmung der Standortgemeinde vor, und ist eine Verringerung der Schutzabstände auch aus diesem Grund unzulässig.

3. Zum Amtssachverständigengutachten *** vom *** betreffend dem Einbau eines Dieselpartikeltilters

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat in der mündlichen Verhandlung vom *** festgehalten, wonach der Dieselmotor der Schrapperanlage aufgrund der hohen Partikelimmissionen auszutauschen wäre. Entgegen dieser gutachterliehen Vorgabe beabsichtigt die Konsenswerberin als alternative Immissionsminderungsmaßnahme den Einbau eines Dieselpartikelfilters, welcher laut Angaben der Konsenswerberin zu selben immissionsmindernden Ergebnis wie ein Motortausch führen soll. An dieser Stelle ist neuerlich festzuhalten, dass die erforderliche Immissionsminderung weder durch einen Motortausch noch durch einen Dieselpartikelfilter (messtechnisch) nachgewiesen ist.

Da nunmehr der Einbau eines Dieselpartikelfilters projektgegenständlich ist, wurde ausschließlich dieser von *** geprüft, wobei er zum Ergebnis gelangte, wonach durch den Einbau eines Dieselpartikelfilters der Ausstoß von Partikeln in Form von Feinstaub bzw. Russ dem Stand der Technik entsprechend reduziert werden soll. Entgegen den Ausführungen von ***, ist für die Einwenderin aus den nunmehr ergänzten bzw. ausgetauschten Einreichunterlagen, insbesondere mangels Vorliegen jedweder Herstellerangaben bzw. Produktdatenblätter, keinesfalls ersichtlich geschweige denn nachvollziehbar, ob der bloße Einbau eines nicht näher definierten bzw. beschriebenen Dieselpartikelfilters ausreicht, um gesundheitsgefährdende Luftschadstoffimmissionen zu verhindern. Auch werden in der gutachterliehen Stellungnahme keine Messwerte genannt, die eine Verringerung der Immissionen nachweisen, und die als Beurteilungsgrundlage für das Gutachten herangezogen wurden.

Die Vorlage einer Herstellerbetätigung, wie dies von der Behörde nunmehr vorgesehen wird, vor Inbetriebnahme der Schrapperanlage reicht im Projektgenehmigungsverfahren keinesfalls aus. Vielmehr ist Gegenstand dieses Verfahrens die Prüfung der konkret eingereichten Anlagenteile, die im Vorhinein festzustehen haben. Dementsprechend sind die Daten des Partikelfilters vor Bescheiderlassung offen zulegen und zu überprüfen.

4. Zum medizinischen Amtssachverständigengutachten von Frau *** vom *** betreffend der zu erwartenden Lärmbelastung

Vorweg ist festzuhalten, dass die Einwenderin nicht nachvollziehen kann, von welchen Lärmwerten die medizinische Amtssachverständige bei der Beurteilung der Gesundheitsgefahrdung ausgeht, da die zugrunde gelegte gutachterliche Stellungnahme der *** vom *** unvollständig ist und keinerlei Beurteilung beinhaltet.

Sofern sich das medizinische Amtssachverständigengutachten auf die bisher vorliegenden schalltechnischen Gutachten und die darin enthaltenen Werte bezieht, ist neuerlich klarzustellen, dass die schalltechnische Beurteilung aufgrund der Heranziehung rechnerisch ermittelter Betriebsgeräusche und Lärmimmissionen mangelhaft ist. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären die Lärmimmissionen jedenfalls messtechnisch und nicht bloß rechnerisch zu ermitteln gewesen und wäre dies leicht möglich gewesen.

Dennoch wurde eine messtechnische Beurteilung der Lärmwerte bisher nicht durchgeführt bzw. nachgereicht, sodass die medizinische Amtssachverständige die rechnerisch ermittelten Lärmwerte ihrer gutachterliehen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Mangels Abbautätigkeit am Tag des Ortsaugenscheins konnte sich die medizinische Amtssachverständige auch kein persönliches Bild über den Ist-Zustand der Lärmimmissionen machen. Bereits daraus ergibt sich, die wesentliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens, da laut ÖAL Nr. 3 zwingend eine Hörprobe durchzuführen ist.

Da das medizinische Amtssachverständigengutachten von rechnerisch ermittelten Lärmwerten ausgeht und entgegen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht messtechnisch ermittelte Lärmwerte als Beurteilungsgrundlage heranzieht, ist dieses mangelhaft und nicht geeignet eine konkrete Gesundheitsgefahrdung der Einwenderin zu beurteilen.

Aufgrund der fehlenden messtechnisch ermittelten Lärmimmissionen ist eine Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch einen medizinischen Amtssachverständigen sowie eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich.

Auch eine Beurteilung der Luftschadstoffimmissionen ist für die medizinische Amtssachverständige aufgrund der bereits dargestellten Mangelhaftigkeit der zugrunde liegenden Gutachten nicht möglich.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ausschließlich vom Projektwerber beigebrachte Privatgutachten für die (mangelhafte) Beurteilung herangezogen wurden. Eine Beurteilung durch Amtssachverständige erfolgte nicht. Es wurde nicht einmal eine PlausibiIitätsprüfung durchgeführt.

5. Zum medizinischem Amtssachverständigengutachten vom *** betreffend Luftschadstoffbelastung sowie Feinstaubbelastung

Im Hinblick auf die Beurteilung der von der Einwenderin vorgebrachten Gesundheitsbelastung aufgrund von Luftschadstoffen, hat die medizinische Amtssachverständige in ihrer gutachterliehen Stellungnahme ausgeführt, wonach sie ihrer Beurteilung die gutachterliche Stellungnahme der *** vom *** zugrunde gelegt hat. In dieser werden die bisherigen Ergebnisse der Berechnungen tabellarisch dargestellt und den geltenden Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenüber gestellt. Da die tabellarische Gegenüberstellung der Berechnungen und der geltenden Grenzwerte, die Berechnungen der Immissionsanalyse und Immissionsprognose der *** heranzieht, welche von der Einwenderin begründet und umfangreich bemängelt wurden, ist dieses Vorbringen an dieser Stelle zu wiederholen und bleibt vollinhaltlich aufrecht. Das luftreinhaltetechnische Gutachten ist ergänzungsbedürftig bzw. keine taugliche Entscheidungsgrundlage, wobei die Einwenderin dazu noch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstatten wird, sobald die in Folge dargestellten Mängel dieser Analyse behoben worden sind.

Die entscheidenden Faktoren die im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden betreffen insbesondere den Maschineneinsatz, der nicht ausreichend beurteilt wurde, sowie generell die LKW Fahrbewegungen, die keinen nachvollziehbaren Einzug in die Immissionsprognose gefunden haben. Gleiches gilt für die in den Projektunterlagen angeführte Befeuchtung von Oberflächen welche nicht ausreichend spezifiziert und dargestellt wurde.

Wie o.a. und in den bisher vorgebrachten Einwendungen eingewandt wurde, ist die Immissionsanalyse und Immissionsprognose der *** ergänzungsbedürftig und somit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für darauf aufbauende Sachverständigengutachten.

Da das medizinische Amtssachverständigengutachten die o.a. tabellarische Gegenüberstellung, welche die Werte der Immissionsanalyse und lmmissionsprognose abbildet, heranzieht, beruht das medizinische Amtssachverständigengutachten auch hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung auf falschen Eingangsparametern, weswegen dieses auch in diesem Punkt mangelhaft ist.

6. Beurteilung *** durch medizinische Amtssachverständige

Eine Beurteilung von *** durch einen medizinischen Amtssachverständigen liegt bislang nicht vor. Daraus ergibt sich für die Einwenderin, dass die Beurteilungsgrundlagen, welche umfangreich bemängelt wurden, auch nach Sicht der medizinischen Amtssachverständigen nicht geeignet sind, über eine Gesundheitsgefährdung abzusprechen. Da *** und *** jedoch hinsichtlich der daraus entstehenden Immissionen als Gesamtabbauvorhaben zu qualifizieren sind und dementsprechend von sämtlichen Gutachten einheitlich bewertet wurden, wäre eine Beurteilung von *** durch die medizinische Amtssachverständige ebenfalls nicht möglich gewesen.

7. Zur Unzuständigkeit der BH X

Bei den Projekten, die gegenständlich beantragt wurden, handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G. Der feststellungsbescheid der NÖ-Landesregierung vom ***, GZ: ***, ist nicht einschlägig für das beantragte Vorhaben. Dies aus mehreren Gründen:

Diesem Feststellungsbescheid liegt eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha betreffend das Abbaufeld *** zu Grunde. Tatsächlich i.st vom Projektwerber für dieses Abbaufeld eine Fläche von 8,6 ha beantragt und wird diese Fläche nicht vom Feststellungsbescheid gedeckt.

Der Begriff des Vorhabens gemäß§ 2 Abs. 2 UVP-G hat zum einen für die Bestimmung der UVP-Pflicht, zum anderen für den Umfang der behördlichen Prüfpflicht sowie die Reichweite der Entscheidungskonzentration maßgebliche Bedeutung (vgl. Ennöckl-Raschauer, UVP-G-Kommentar², Rz 8 zu § 2). lm gegenständlichen Fall wird von der Behörde zutreffend ausgeführt, dass es sich um eine Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaues handelt. Allerdings umfasst der bestehende Abbau nicht eine Fläche von 29,39 ha, sondern hat aufgrund des unmittelbaren Naheverhältnisses der südlich anschließenden Abbaufelder einen vielfach größeren Umfang. Dies wurde im Feststellungsverfahren nicht geprüft. Vielmehr wird im Bescheid ausgeführt, dass bloß das Abbaufeld *** mit einer Fläche von 17,9 ha bei der Beurteilung der Auswirkungen berücksichtigt wurde.

Das Feld *** wird im Feststellungsbescheid als unmittelbar westlich angrenzend beschrieben. Da es sich bei den Abbaufeldern *** und *** um ein einheitliches Abbaufeld (einheitliches Planum) handelt und die Grenze zwischen den Feldern nicht wahrnehmbar ist, wäre jedenfalls das Abbaufeld *** als Semteilungsmaßstab heranzuziehen gewesen. Da dies im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides unterlassen wurde, ist dieser Bescheid auch aus diesem Grund nicht einschlägig.

Darüber hinaus finden sich im unmittelbaren Anschluss in südlicher Richtung (lediglich eine Bahntrasse liegt dazwischen) mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von 200 ha, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung völlig unberücksichtigt blieben. Aufgrund der tatsächlich zu den weiteren Abbauvorhaben bestehenden äußerst kurzen Distanzen sind diese Vorhaben jedenfalls bei der inhaltlichen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen (vgl. US vom 23. März 2011, Faistenau). Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen wären sogar die Ziffern 25 lit. b) und Z 26 lit. a) des .Anhanges I zum UVP-P zu kumulieren, da die Auswirkung beider Vorhabenstypen im wesentlich vergleichbar und die Schwellenwerte nach ha bestimmt und somit ähnlich waren (vgl US 26. Jänner 2004, Maishofen).

Wenn die NÖ Landesregierung in ihrem Schreiben vom *** ausführt, dass das Vorhaben aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung nicht UVP-pflichtig sei, übersieht sie dabei, dass eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G von tatsächlich in der Realität bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen hat. Bei der Festlegung des Umfanges der behördlichen Prüfpflicht ist unabhängig von der Tatbestandsdefinition des Anhanges I zum UVP-G vom weiten Vorhabenbegriff auszugehen, anders könnte Erweiterungsvorhaben auch niemals beurteilt werden.

Wie die NÖ Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom *** zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem gegenstündlichen Vorhaben um ein "Gesamtvorhaben" da einerseits eine Tieferlegung der Abbausohle auf dem Abbaufeld *** eingereicht ist, andererseits dieses Abbaufeld um das Abbaufeld *** erweitert werden soll.

Der Einwenderin ist sehr wohl bewusst, dass im Hinblick auf das Abbaufeld *** keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert ist. Selbst wenn man das Vorliegen eines Tatbestandes im Anhang I UVP-G zur Absenkung nicht vorliegt, liegt diese in der behördlichen Prüfpflicht und ist im inhaltlichen Prüfungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen. Dies ist im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht erfolgt, weshalb der Bescheid von falschen Ausgangsparametern ausgeht. Anhand des Umfangs der Tieferlegung lassen sich jeden falb; erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten, welche im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens zu prüfen wären.

Der Feststellungsbescheid vom *** mag zwar in Rechtskraft erwachsen sein, er ist jedoch aufgrund völlig anderer (falscher) Eingangsparameter in keinster Weise einschlägig für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens.

8. Antrag

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage beantragt die Einwenderin die Abweisung des Genehmigungsantrags.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Einsicht genommen wurde in den behördlichen Verwaltungsakt.

4. Rechtslage:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…)

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 80 Abs. 1 MinroG (1) haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Gemäß § 80 Abs. 2 leg. cit. sind Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

Gemäß § 81 leg. cit. sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

Gemäß § 83 Abs. 1 leg. cit. ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

Gemäß § 83 Abs. 2 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 83 Abs. 3 leg. cit. haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

Gemäß § 115 Abs. 3 leg. cit. bedürfen wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

Gemäß § 116 Abs. 1 leg. cit. sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

Gemäß § 116 Abs. 2 leg. cit. gilt, soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

Gemäß § 116 Abs. 3 leg. cit. sind Parteien im Genehmigungsverfahren:

Gemäß § 116 Abs. 4 leg. cit. (4) haben nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

Gemäß § 116 Abs. 5 leg. cit. sind vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

Gemäß § 116 Abs. 6 leg. cit. ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

Gemäß § 116 Abs. 7 leg. cit. ist über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

Gemäß § 116 Abs. 8 leg. cit. darf vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

Gemäß § 116 Abs. 9 leg. cit. sind jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

Gemäß § 116 Abs. 10 leg. cit. sind, wenn es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

Gemäß § 116 Abs. 11 leg. cit. kann wenn es erforderlich ist, die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

Gemäß § 116 Abs. 12 leg. cit. gilt für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof § 119 Abs. 12 sinngemäß.

Gemäß § 171 Abs. 1 leg. cit. gelten für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

5. Erwägungen:

Zu den umfangreichen Einwendungen hinsichtlich der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X -nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre für das gegenständliche Projekt eine UVP erforderlich, da auch weitere eigene Abbaufelder sowie Fremdprojekte Beurteilungsparameter sein müssten und läge somit die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Absprache über den Antrag bei der Abt. *** des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung - ist festzuhalten:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. , wurde gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z. 25 UVP-G 2000 festgestellt, dass das Vorhaben des Herrn *** „Erweiterung einer bestehenden Nassbaggerung um das Abbaufeld „“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Abbaufläche von 7,37 ha“ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unterliegt.

Dieser Feststellung war eine Einzelfallprüfung vorausgegangen und kam das Ermittlungsverfahren mit Einholung von Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik zu dem Ergebnis, dass durch das Änderungsvorhaben (Erweiterung des bestehenden Abbaus mit insgesamt 29,39 ha) nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt i.S. des § 1 Abs 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Das Abbaufeld „***“ mit einer Gesamtfläche von 17,9 ha wurde in diesem Feststellungsverfahren als Teil des bewilligten und bestehenden Abbaus berücksichtigt.

Nunmehr soll zusätzlich zur flächenmäßigen Erweiterung „“ auch eine Tieferlegung der Abbausohle (Nassbaggerung) auf Teilflächen des angrenzenden Abbaufeldes „“ in Verbindung mit der flächenmäßigen Erweiterung „***“ sowie allenfalls Schaffung eines zusammenhängenden Grundwasserteiches erfolgen.

Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X Herrn ***, vertreten durch RA , u. a. eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplans im Abbaufeld „“ in Form einer Nassbaggerung bewilligt.

Der Einwand der Partei , dass die Bezirkshauptmannschaft unzuständig sei, wurde als unzulässig zurückgewiesen. ln der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin nunmehr ein, dass sich die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft aus der notwendigen gemeinsamen Bewertung der beiden beantragten Projekte „“ und „“ sowie unter Einbeziehung des Feldes „“ und weiterer in südlicher Richtung unmittelbar anschließender Abbaufelder ergäbe. Der Feststellungsbescheid vom ***, , für das Abbaufeld „“ sei insofern nicht einschlägig, außerdem liege diesem Bescheid eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha zu Grunde, wohingegen eine Abbaufläche von 8,60 ha beantragt worden wäre.

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich – unwidersprochen – nicht um ein neues Vorhaben, sondern um ein (oder mehrere) Änderungsvorhaben bei einem Abbau von Lockergestein. Gegenständlich kommen daher die in Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte ausschließlich in Verbindung mit § 3a UVP-G 2000 zur Anwendung. Einschlägig sind daher die Änderungstatbestände der lit. b und d der Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, jeweils in Verbindung mit den in § 3a UVP-G 2000 normierten Tatbestandsvoraussetzungen.

Z 25 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normiert folgenden Änderungstatbestand in Spalte 1:

„Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;“

Z 25 lit. d des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normiert folgenden Änderungstatbestand in Spalte 3:

„Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Für Änderungsvorhaben mit spezifischem Änderungstatbestand (wie gegenständlich) normiert nun § 3a Abs 1 Z. 2 UVP-G 2000, dass diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist.

Zur Frage der UVP-Pflicht aufgrund einer Kumulation

Im konkreten Fall scheidet eine kumulative Betrachtung im Sinn der Bestimmungen des UVP-G 2000 aus, da eine Kumulation nur dann relevant ist, wenn das Vorhaben beziehungsweise die Änderungen die Schwellenwerte des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreichen beziehungsweise überschreiten (vergleiche § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G 2000). Gerade aber die Schwellenwerte der Z 25 lit b und d Anhang 1 zum UVP-G 2000, welche aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Erweiterung um eine Änderung handelt, relevant sind, werden überschritten. Das betrifft sowohl die Gesamtfläche der Abbaue (10 ha beziehungsweise 20 ha) als auch die zusätzlich in Anspruch genommene Fläche (2,5 ha beziehungsweise 5 ha).

Aus rechtlicher Sicht ist daher eine „kumulativen Betrachtungen“ im Sinn der Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht vorzunehmen.

Anzumerken ist dazu noch, dass eine Kumulation mit der „eigenen“ Anlage nicht möglich ist. Kumulative Betrachtungen bedeuten immer die Einbeziehung von „Fremdanlagen“ des gleichen (Vorhabens)Typs.

Zur Frage der gegenseitigen Berücksichtigung des Bestandes und der Erweiterung bei der Emissions-und Immissionbeurteilung

Von der Frage einer Kumulation im Sinn des UVP-G 2000 ist die Frage zu unterscheiden, wie die „Vorbelastung“, zu welcher die Zusatzbelastung durch das Änderungsvorhaben hinzutritt, zu beurteilen ist. In die Vorbelastung sind jedenfalls die Emissionen der eigenen Anlage (im konkreten Fall des Altbestandes) mit aufzunehmen.

Aus den im Bescheid der NÖ Landesregierung vom , , angeführten Gutachten ist ersichtlich, dass der Bestand (Abbaufelder „“, „“) jedenfalls in den fachlichen Beurteilungen berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung erfolgte auch auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung und ist auch dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, zu entnehmen (Seite 2 des zitierten Bescheides).

Zur UVP-Pflicht des Bestandes

Zur Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist zunächst festzuhalten, dass ein Vorhaben nur dann der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wenn ein Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 UVP-G 2000 (im konkreten Fall iVm § 3a UVP-G 2000) erfüllt wird.

Sowohl die Tatbestände betreffend Neuvorhaben als auch die Tatbestände betreffend Änderungsvorhaben setzt nun voraus, dass durch das beabsichtigte Vorhaben eine Kapazitätserhöhung im Hinblick auf die Schwellenwerte erfolgt, welche im Anhang 1 zum UVP-G 2000 angeführt werden.

Im konkreten Fall ist die Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 entscheidungsrelevant. In dieser Ziffer ist als Schwellenwert ein Flächenmaß angegeben (Hektar). Die UVP Pflicht eines konkreten (Änderung)vorhabens kann sich demnach nur ergeben, wenn es zu einer Ausweitung der in Anspruch genommenen Flächen kommt.

Erfolgt ein Abbau auf auch bisher schon in Anspruch genommenen Flächen etwa durch eine Vertiefung so kann sich daraus im Sinne der Z 25 Anhang 1 zum UVPG 2000 niemals eine Verpflichtung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben.

Da derartige Vertiefungen bestehender Abbaue niemals eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (aufgrund des Tatbestandes der Z 25 Anhang 1 UVP-G 2000) auslösen können, können sie auch nicht aufgrund der so genannte Kumulation (vergleiche § 3 Abs 2 UVP-G 2000 und § 3 ab Abs 6 UVP-G 2000) der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

Zur UVP-Pflicht der Erweiterung

Zur Frage der UVP-Pflicht der beabsichtigten Erweiterung „***“ wurde ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 durchgeführt.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, wurde festgestellt, dass diese geplante Erweiterung nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und somit auch keinen Tatbestand im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erfüllt wird.

Rechtlich wurde der Entscheidung der § 3a Abs Z 2 UVP-G 2000 iVm Z 25 lit b und d 1 UVP-G 2000 zugrunde gelegt. Aufgrund dieser Bestimmungen wurde eine Einzelfallprüfung durchgeführt und aufgrund gutachterlicher Beurteilungen festgestellt, dass mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein wird. Wie bereits ausgeführt wurden bei dieser Beurteilung - sowohl fachlich als auch rechtlich soweit es im Zusammenhang mit der rechtlich gebotenen Grobprüfung gebotenen ist - die bestehenden und geplanten Abbaue mit berücksichtigt.

Eine Änderung der Sach-oder Rechtslage, welche eine neuerliche Entscheidung der UVP Behörde rechtfertigen oder notwendig machen könnte, hat sich seit dieser Entscheidung nicht ergeben.

Zur Frage der der Beurteilung der UVP Pflicht zu Grunde gelegten Flächen

Im Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben Umweltverträglichkeitserklärung Einzelfallprüfung Aktualisierte Fassung 2011 des BMLFUW wird ausgeführt:

Zum Begriff „Fläche“: In Z 25 und 26: Hinsichtlich des Flächenkriteriums wird an die Tatbestände des MinroG5 angeknüpft, d.h. bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs 2 Z 8 bzw. 113 Abs 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen (siehe Fußnote 5 zu Z 25 und 26 des Anhanges 1).

Aufschlussflächen sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Abschieben der Humusschicht), Abbauflächen sind jene Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffes aus der Lagerstätte erfolgt. Aufschluss und Abbau erfolgen i.d.R. hintereinander, d.h. zunächst wird auf dem Aufschlussabschnitt die Geländeoberfläche abgetragen, dieser Aufschlussabschnitt wird sodann zu einem Abbauabschnitt, auf dem das Freisetzen des mineralischen Rohstoffes erfolgt; danach wird der nächste Abschnitt aufgeschlossen/abgebaut usw. Schutzwälle befinden sich i.A. innerhalb dieser Abschnitte. Transportwege, Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (z.B. Förderbänder) und Halden können insbesondere bei bereits bestehenden Vorhaben auch in ehemaligen Aufschluss- und Abbauabschnitten liegen, bei Neuvorhaben werden sie i.d.R. außerhalb dieser Abschnitte zu finden und damit in die Flächenberechnung nicht einzubeziehen sein.

Der rechtlichen Beurteilung, ob ein Schwellenwert im Sinne der Z 25 Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreicht oder überschritten wird, sind nun die tatsächlichen Abbauflächen zugrunde zu legen. Nicht relevant für diese Beurteilung sind demnach Flächen, auf denen kein Abbau stattfinden soll. Dies betrifft insbesondere jene Flächen, welche aus technischen-und sicherheitstechnischen Überlegungen (zum Beispiel Abstände zu Nachbargrundstücken) nicht abgebaut werden (dürfen).

Aus dem vorgelegten Akt sowie aus dem bei der UVP-Behörde aufliegenden Unterlagen zum Feststellungsverfahren ist nun eindeutig und klar nachvollziehbar, dass sich die unterschiedlichen Flächenangaben aufgrund der oben geschilderten rechtlich gebotenen Beurteilung ergeben und nicht im Widerspruch zu einander stehen.

Die dem Feststellungsverfahren zugrundegelegte Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha entspricht jener „Nettoabbaufläche“, welche auch im Verfahren gemäß MinroG als Abbaufläche beantragt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Fläche des gesamten Grundstückes beziehungsweise des Abbaugebietes (inklusive Sicherheitsabständen und Nebenanlagen) größer ist.

Beurteilungsmaßstab

Aufgabe der Einzelfallprüfung nach der UVP-Richtlinie kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit "erheblichen" Auswirkungen auf die Umwelt zu "rechnen" ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (US vom 10.11.2000, US 9/2000/9/23).

Nach der Judikatur kann Aufgabe der Einzelfallprüfung nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 eintreten, sondern ob mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut demnach auf Prognosen und Erwartungen auf (s. etwa US 1B/2001/2-28 vom 23. August 2001, US 1/2000/17-18 vom 23. Februar 2001).

Bei der Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 handelt es sich um eine allgemeine Feststellung –im konkreten Fall aufgrund gutachterlicher Ausführungen-, wobei die Prüftiefe jedenfalls nicht mit der Prüftiefe bei einem Genehmigungsverfahren zu vergleichen ist.

Eine detaillierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens aufgrund der durch das Vorhaben verursachten Emissionen und Immissionen muss jedenfalls durch die Bezirkshauptmannschaft als zuständige MinroG-Behörde vorgenommen worden seien.

Somit erfüllt weder die Änderung des geplanten Abbaus durch eine Vertiefung auf bereits bestehenden Abbaufeldern noch die Hinzunahme des geplanten Abbaufeldes „***“ einen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und unterliegen diese Änderungen daher auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Bei dieser Beurteilung wurden jedenfalls die Vorbelastung durch Emissionen und Immissionen der bestehenden Abbaue berücksichtigt.

Inhaltlich ist aber der Beschwerde insofern ein Erfolg beschieden, als das behördliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten lückenhaft ge- bzw. gänzlich unterblieben ist.

Die in einem bloßen Auflagepunkt bescheidmäßig angeordnete Installierung einer Berieselungseinrichtung lässt keine Beurteilung zu, ob und inwieweit die oben unter Punkt 4 zitierten und zu beachtenden Schutzgüter beeinträchtigt werden könnten. Hiezu bedürfte es der Vorlage von Projektsunterlagen aus denen zumindest ersichtlich ist, wie diese Anlage betrieben werden soll, ob durch Strom- oder Dieselaggregat, wo der Aufstellungsort desselben ist, etc. Erst nach Vorlage dieser Unterlagen können die abschließenden Gutachten der Sachverständigen zur Beantwortung der Fragen einer allfälligen Lärm-, Staub- bzw. dadurch bedingt Gesundheitsgefährdung erstellt werden.

Auch auf die Forderung nach Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Geomechanik zur Ermittlung allfälliger gesundheitsschädlicher Erschütterungen durch den im Rahmen des Schotterabbaus zu erwartenden Verkehr wurde nicht eingegangen und blieb schlussendlich im Bescheid unbehandelt.

Zur Filteranlage der Schrapperanlage, welche den ursprünglich angedachten Austausch des Motors ersetzen sollte, stellte der Amtssachverständige fest, dass dadurch zwar der Rußpartikelausstoß auf ein zulässiges Ausmaß vermindert würde – wobei entsprechende Berechnungsgrundlagen fehlen - die Stickoxidwerte aber in keiner Weise beeinflusst würden. Diese Feststellung zog keine weiteren Folgen nach sich und wurde im bekämpften Bescheid nicht weiter behandelt.

Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme, es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund des teilweisen vollständigen Fehlens erforderlicher Ermittlungen sowie des teilweisen nur ansatzweise gediehenen behördlichen Ermittlungsverfahrens eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde unvermeidbar ist, ohne auf die weiteren Beschwerdeargumente eingehen zu müssen. Somit ist die Beantwortung der Frage, ob einige der vorgeschriebenen Auflagen unzulässige weil projektsändernde Auflagen sind, nur mehr von theoretischem Interesse.

Dem LVwG ist es nicht möglich, einerseits die weiteren fehlenden Unterlagen einzuholen und in der Folge die weiteren erforderlichen Gutachten, die für eine abschließende materielle Entscheidung notwendig wären, nachzuholen. Dies käme einer fast vollständigen Überwälzung des Ermittlungsverfahrens auf bzw. Durchführung des Verfahrens durch das LVwG gleich. Außerdem wäre zutreffendenfalls eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens die Folge, da das LVwG keinerlei verfahrensspezifischen Vorkenntnisse besitzt, wie das bei der Verwaltungsbehörde der Fall ist.

Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im betreffenden Verfahren tätigen Bezirkshauptmannschaft bewerkstelligt werden.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass bei der Neuerlassung des Bescheides u. a. auf die Wahl der Messpunkte und die damit in Zusammenhang stehenden Einwendungen, auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte Verringerung des Schutzabstands (Gemeinderatsbeschluss?), die Fragen der Verwendung bestimmter Radlader bzw. LKW Fahrbetriebs, der zu Grunde gelegten Windrichtung etc. einzugehen sein wird.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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