LVwG N LVwG-AV-214/001-2015

LVwG-AV-214/001-2015Tribunale amministrativo regionale1 dic 2015

Regest

Verfahrenseinleitender Antrag, Änderung, Erfüllung Auflage, Entfall,

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-214/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.214.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem eine Anzeige über die Änderung des gewerbebehördlich genehmigten Holzlagerplatzes unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird auf Grund der Beschwerde der Spruch des Bescheides insofern ergänzt, als beim Spruchpunkt a) nach dem dritten Absatz Folgendes eingefügt wird:

„In Abänderung der Projektsunterlagen wird Folgendes ergänzt:Für die Zeit der Teichabkehr ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr *** ein Löschwasserkonzept erstellt worden, welches der Behörde vorgelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der *** aus sonstigem Grund entleert wird.“

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Auflage 3. ersatzlos behoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Folgendes ausgesprochen:

a)

Die Bezirkshauptmannschaft X nimmt Ihre Anzeige vom *** über die Änderung des gewerbebehördlich genehmigten Holzlagerplatzes im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, durch nachstehend angeführte Maßnahmen zur Kenntnis:

-Flächenmäßige Verkleinerung des Lagerplatzes

-Lagerung weiterer Brennstoffarten

-Evaluierung der Brandschutzmaßnahmen

-Neukonzeption der Löschwasserbevorratung- und -entnahme

Die angezeigte Änderung muss mit den Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und angeschlossen sind, übereinstimmen.

Auflagen

Weiters sind folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:

1. Nach Verlegung der Entnahmeleitung im linken Leitdamm sind die vorhandenen Dichtschichten und der Dammkörper wieder dicht und standsicher herzustellen. Auf bestehende Einbauten ist Bedacht zu nehmen und es darf keine Durchörterung oder Beschädigung des Entwässerungsstranges aus dem Hinterland her erfolgen.

2. Die Ansaugöffnung der Rohre ist durch großvolumige und korrosionssichere Gitterkörbe abzusichern. Die Ausführung ist durch Fotos und Beschreibung zu dokumentieren.

3. Für die Zeit der Teichabkehr aber auch für unvorhersehbare Gebrechen oder Störfälle, die eine Entleerung des *** bewirken, ist durch den Betreiber ein Löschwasserkonzept im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen und ohne weiteren Verzug der Behörde vorzulegen.

Wenn die Anlage fertig gestellt ist, müssen Sie dies der Bezirkshauptmannschaft X bekannt geben.

b)

Folgende im Genehmigungsbescheid *** vom *** unter Punkt 2. vorgeschriebene Auflage „Im Zuge der nächsten Teichrevision ist ein Rückhaltebecken im Bereich der Saugstellen für eine ständig bereit zu haltende Löschwassermenge von ca. 1.800 m³ zu errichten.“ wird wie folgt abgeändert:

Nach Maßgabe der TRVB C 141 ist für den Holz-/Hackgutlagerplatz eine Löschwasserrate von 5.520 l/min für eine Lieferdauer von 4 Stunden (dies entspricht einer Bevorratung von 1.325 m³) sicherzustellen. Für Nachlöscharbeiten muss eine Löschwasserrate von 552 l/min zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen. Für die Löschwasserentnahme sind Löschwasserentnahmestellen in ausreichender Anzahl gemäß ÖBFV-RL VB-01 herzustellen. Hinsichtlich Ausführung und Situierung der Entnahmestellen ist das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr herzustellen.

c)

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:

a)Verwaltungsabgabe

b)Verwaltungsabgabe

6,50

6,50

Barauslagen

Brandschutztechnische Stellungnahme vom ***10/2 Stunden

151,80

Summe

164,80

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag

14,30

Beilagen

87,20

Summe)

101,50

Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 266,30.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

zu a)

§§ 81 Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3, 345 Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu b)

§ 79c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

zu c)

für die Kostenentscheidung

§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Tarifpost 2 des Allgemeinen Teiles der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV“

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom ***. Diese richtete sich inhaltlich ausschließlich gegen die Auflage 3. des Spruchpunktes a). Konkret wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, die bekämpfte Auflage der Art abzuändern, dass diese wie folgt lautet:“ Für die Zeit der Teichabkehr ist durch den Betreiber ein Löschwasserkonzept im Einvernehmen mit der örtlichen zuständigen Feuerwehr zu erstellen und ohne weiteren Verzug der Behörde vorzulegen.“

Aufgrund der Beschwerde wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X (zur Vorbereitung einer eventuellen Beschwerdevorentscheidung) bei der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich mit Schreiben vom *** und urgiert mit Schreiben vom *** nachgefragt, ob fachlich eine Abänderung der Auflage 3. im Sinne der Beschwerde zugestimmt werden könne.

Mit Schreiben der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich vom *** wurde mitgeteilt, dass die Forderung nach einer unverzüglichen Erstellung eines Löschwasserkonzeptes für die gegenständliche Betriebsanlage im Aktenvermerk vom *** des ASV für Wasserbautechnik, ***, begründet ist. Mit Schreiben der NÖ Brandverhütungsstelle vom ***, AZ: ***, wurde dieser Forderung - bezugnehmend auf den o. a. Aktenvermerk des ASV für Wasserbautechnik - zugestimmt.

Ob nun, begründet durch die wasserbautechnische Ausführungsart des *** mit dem Versagen dieser Löschwasserentnahmestelle konkret zu rechnen ist, ob damit eine voraussehbare Gefährdung im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt und daher unverzüglich oder erst im Falle einer geplanten Teichabkehr ein Löschwasserkonzept zu erstellen ist sowie die Frage, ob der in der genannten Beschwerde vorgebrachten Änderung hinsichtlich Auflage 3. zugestimmt werden kann, kann aus brandschutztechnischer Sicht nicht beurteilt werden. Es wird die Einholung eines entsprechenden Gutachtens eines ASV für Wasserbautechnik empfohlen.

Sodann wurde die Beschwerde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***, ergibt sich weiters nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit welchem der *** die Errichtung und der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage für die Verbrennung von Biomasse (Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) und Lagerhalle am Standort ***, Grundstück Nummer ***, KG ***, genehmigt wurde) durch Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes im Standort ***, Grundstück Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***und ***, alle KG ***, entsprechend den Projektsunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen, genehmigt.

Mit Schreiben vom *** hat die ***, vertreten durch ***, ***, ***, die Anzeige einer emissionsneutralen Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO, in eventu den Antrag auf Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO gestellt sowie den Antrag auf Aufhebung einer Auflage gemäß § 79c GewO (Auflage 2. des Bescheids des Bezirkshauptmanns von X vom ***, ***).

Die Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, lautet wie folgt:

„Im Zuge der nächsten Teichrevision ist ein Rückhaltebecken im Bereich der Saugstellen für eine ständig bereit zu haltende Löschwassermenge von ca. 1.800 m³ zu errichten.“

Festgehalten wird, dass der Anzeige bzw. dem Antrag der *** vom *** ein technisches Projekt angeschlossen war. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass durch die gegenständliche Änderung auch die Löschwassersituation betreffend unter anderem Folgendes vorgesehen ist:

„Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben)

Änderung der Situierung der Löschwasserentnahmestelle: Es soll eine neue Löschwasserentnahmestelle entsprechend den Vorgaben der ÖBFV-RL VB 01 im Bereich des Teichablaufs des „***-Teichs“ errichtet werden; die Ausführung ist in Abbildung 6-4 dargestellt. In diesem Bereich besteht eine ausreichende Wassertiefe von mehreren Metern und eine bessere Durchströmung, sodass die Gefahr einer Verschlammung nicht gegeben erscheint. Die genaue Situierung und Ausführung wird mit dem KDO der FF *** abgestimmt; auf beiliegendes Einverständnis des Kommandos der FF *** vom *** - siehe Anhang E – wird hingewiesen.Die bestehende Löschwasserentnahmestelle wird aufgelassen, sobald die neue Entnahmestelle im Bereich des Teichablaufs errichtet ist.

Entfall der Errichtung eines Rückhaltebeckens. Im Fall einer Teichrevision erfolgt die erforderliche Löschwasserbereitstellung über eine Anpassung des Alarmplans nach vorhergehender Information der FF ***

(Bild nicht wiedergegeben)

Sollte der Teich abgelassen („abgekehrt“) werden – was max. 1 Mal pro Jahrzehnt für ca. 1 Monat anzunehmen ist – werden die Einsatzkräfte entsprechend in Kenntnis gesetzt. Der Alarmplan lautet in diesem Fall nicht Alarmstufe 1, sondern Alarmstufe 2 (mehrere Tanklöschfahrzeuge sind an die Einsatzstelle zu beordern).“

Nach Abschluss des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde unter anderem auch eine brandschutztechnische Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung des Bundeslandes Niederösterreich eingeholt. Diese führte gutachterlich mit Schreiben vom *** aus, da nicht ausschließlich eine geplante Teichabkehr, sondern auch unvorhersehbare Gebrechen oder Störfälle ein entsprechendes Konzept zu alternativen Löschwasserversorgung erfordern können, wird der Forderung des als Form für Wasserbautechnik aus brandschutztechnischer Sicht zugestimmt und wird daher die Stellungnahme AZ: *** wie folgt abgeändert:

Für die Zeit der Teichabkehr aber auch für unvorhersehbare Gebrechen oder Störfälle, die eine Entleerung des *** bewirken, ist durch den Betreiber ein Löschwasserkonzept im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen und ohne weiteren Verzug der Behörde vorzulegen.

Im bezughabenden Aktenvermerk vom *** führte der ASV für Wasserbautechnik, ***, Folgeendes aus:

„Im Brandschutzkonzept ist eine Umgestaltung der Löschwasserentnahme aus dem sogenannten *** vorgesehen. Es sollen anstelle der beiden bestehenden Entnahmerohre weiter südlich 2 ähnlich aufgebaute, aber betriebssicher ausgeführte Entnahmestellen hergestellt werden. Es werden in die linke Teichböschung 2 Rohre DN 150 mit einer waagrechten Länge von rund 15 m eingelegt und überschüttet, landseitig die Rohre nach oben gezogen und dort die Anschlüsse für die Löschwasserpumpen vorbereitet. Wasserseitig werden die Rohre so weit in den Teich hinaus verlegt, dass dort die Mündung aufgeständert über dem Teichboden liegt, um Schlammzutritt vorzubeugen.

Für die nicht regelmäßig vorgesehene Entleerung des Teiches und damit verbundenem Wegfall des Löschwasser Vorrates wird dem Brandschutzkonzept zumindest 6 Monate vor der Teichentleerung vorgesehen.

Gutachten:

Die vorgesehene Errichtung der Entnahmestellen entspricht wasserfachlichen Anforderungen. Der Begleitweg stellt gleichzeitig den linken Damen des *** gegenüber dem landseitig tieferliegenden Gelände dar, das durch einen Rohrstrang DN 800 entwässert wird. Es wird daher entsprechende Umsicht und Wiederherstellung der vorhandenen Dichtschichten zur Sicherung der Stauspiegelhaltung wie auch zum Schutz des Hinterlandes vor Durchnässung erforderlich.

Kritisch zu sehen ist die Annahme, dass nur bei einer geplanten Teichentleerung ein Brandschutzkonzept fortlaufend erforderlich ist. Der Seidelteich stellt ein künstliches Stauwerk dar und es kann durchaus aufgrund von Gebrechen oder durch einen Störfall mit behördlichem Auftrag eine unmittelbare Entleerung des Staubeckens erforderlich werden bzw. eintreten.

Das für die Staulegung vorgesehene Brandschutzkonzept ist aber wohl vorausschauend ohne weiteren Verzug zu erstellen. Eine Adaptierung für den Regelfall der geplanten Teichentleerung kann zukünftig dann jedenfalls mit ungleich geringerem Aufwand erfolgen.

Dieser Aspekt ist aber aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes und der Löschwasserbereitstellung maßgeblich zu beurteilen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen in geringer Distanz zur Trasse der Schmalspurbahn situiert werden soll, auf etwaige Vorgaben aus Bestand und Betrieb der Bahnanlage wird hingewiesen.

Ansonsten sind folgende Auflagen einzuhalten:

1. Nach Verlegung der Entnahmeleitung im linken Leitdamm sind die vorhandenen Dichtschichten und der Dammkörper wieder dicht und standsicher herzustellen. Auf bestehende Einbauten ist Bedacht zu nehmen und es darf keine Durchörterung oder Beschädigung des Entwässerungsstranges aus dem Hinterland her erfolgen.

2. Die Ansaugöffnung der Rohre ist durch großvolumige und korrosionssichere Gitterkörbe abzusichern. Die Ausführung ist durch Fotos und Beschreibung zu dokumentieren.

Eine Projektsparie und eine Ausfertigung der Ausführungsunterlagen ist der Wasserrechtsbehörde zum Anschluss an den Wasserrecht sagte Seidelteiches zu übermitteln.

Für die Wasserrechtsbehörde:

Die Löschwasserentnahme aus dem Seidelteich ist wasserfachlich positiv zu beurteilen, die technische Ausführung der dafür vorgesehenen Einbauten entspricht den Anforderungen. Sollte eine Nutzungsausweitung des Teiches wasserrechtlich behandelt werden müssen, so wären keine weiteren technischen Anforderungen gegeben.

Baufrist: *** auf Vorschlag)“

Mit Schreiben vom *** führte die ***, vertreten durch ***, ***, ***, ergänzend aus, dass die Freiwillige Feuerwehr *** dem vorgesehenen Konzept (für die Teichabkehr) bereits zugestimmt habe und somit dieses in Entsprechung der beantragten Auflage als vorgelegt angesehen werden könne. Das Beschwerdebegehren wurde nunmehr insofern präzisiert, als eine Abänderung der Auflage 3. des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X in der Art begehrt wird, dass diese Auflage wie folgt lauten soll:

„Für die Zeit der Teichabkehr ist durch den Betreiber ein Löschwasserkonzept im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen und ohne weiteren Verzug der Behörde vorzulegen, das gleiche gilt auch für den Fall, dass der ***-Teich aus sonstigem Grund entleert wird.“

In weiterer Folge wurde von der Vertreterin der *** bekannt gegeben, dass das Änderungsprojekt in der Art abgeändert wird, dass die zuletzt vorgeschlagene Auflage als Teil des Projektes anzusehen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Konkret wendet sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Auflage 3. des Spruchpunktes a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***.

Hierzu wird grundsätzlich ausgeführt, dass eine derartige Auflage eine Nebenbestimmung des Bescheides darstellt. Auf Grund des gegenständlichen Begehrens ist daher der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nicht ausschließlich auf das Begehren (Abänderung bzw. Behebung der Auflage) beschränkt.

Gegenständlich wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch die Konsensinhaberin das gegenständliche Änderungsprojekt in der Art abgeändert, dass das Projekt folgendermaßen ergänzt bzw. präzisiert wurde:

„Für die Zeit der Teichabkehr ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr *** ein Löschwasserkonzept erstellt worden, welches der Behörde vorgelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der *** aus sonstigem Grund entleert wird.“

Durch diese Änderung des Projektes wurde eine Änderung des Antrages vorgenommen, welche gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden kann. Die Änderung des Projektes bewirkte inhaltlich, dass die Forderung der vorgeschriebenen Auflage 3. bereits inhaltlich durch das Projekt sichergestellt ist (somit auch die Forderungen bzw. Anmerkungen des brandschutztechnischen Sachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen).

Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war daher auf Grund der Änderung zu ergänzen.

Eine Vorschreibung der Auflage war – auf Grund der Abänderung des Antrages - nicht notwendig. Diese konnte daher ersatzlos entfallen.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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