LVwG N LVwG-S-532/001-2015

LVwG-S-532/001-2015Tribunale amministrativo regionale24 nov 2015

Regest

Folgen unterlassener Protokollierung von Kontrollmessungen bei Radargeräten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-532/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.532.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F.)

§§ 27, 44, 50 und 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 44a und 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§ 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Zahlungshinweis:Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 130,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Verfahren der Strafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** leitete die Bezirkshauptmannschaft X gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ein. Nachdem der Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom *** Einspruch erhoben und verschiedene Beweisanträge gestellt hatte, denen die Behörde nur teilweise entsprochen hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft X das Straferkenntnis vom ***, ***. Darin wurde der Beschuldigte dafür bestraft, dass er am ***, um 15:04 Uhr auf der *** im Ortsgebiet von *** das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gelenkt und damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hätte, wodurch er die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960 übertreten hätte. Über den Beschuldigten wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt und er wurde gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von € 10,-- verpflichtet.

Begründend verwies die Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion ***, gab die Verantwortung des Beschuldigten zusammengefasst wieder, zitierte die Stellungnahme des „Meldungslegers“ *** vom ***, führte die Äußerung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren an und stellte schließlich fest, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf Grund der Messung eines Straßenaufsichtsorgans als erwiesen angenommen werden könne. Es gäbe keinen Grund, den Angaben des Polizeibeamten nicht zu glauben; zur Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen sehe sie sich nicht veranlasst; der Beschuldigte hätte keine konkreten entlastenden Beweismittel vorzulegen vermocht. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen; der Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung verwies die Behörde auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Umstand, dass sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt hätte (in der Verständigung von der Beweisaufnahme hatte die Behörde den Beschuldigten zur Bekanntgabe dieser Verhältnisse aufgefordert, widrigenfalls sie von keinen ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1500,- ausgehen werde). Erschwerend seien vier einschlägige Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 zu werten, mildernd kein Umstand.

2. Beschwerde

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegt. An Beschwerdegründen werden - zusammengefasst - mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Unterlassung beantragter Beweisaufnahmen, Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör, mangelhafte Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Insbesondere wird beanstandet:

-die Unterlassung der Einvernahme des beantragten Zeugen ***, die Unterlassung der Beischaffung eines vollständigen Eichscheins für das Lasermessgerät; die Nichtdurchführung eines Lokalaugenscheins; die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens; die Unterlassung der zeugenschaftlichen Einvernahme des einschreitenden Polizeibeamten.

-die mangelhafte Beweiswürdigung, insbesondere betreffend der Angaben des einschreitenden Polizeibeamten, sowie die vorgreifende Beweiswürdigung, welche zur Nichtaufnahme angebotener Beweise führte.

-mangelhafte Feststellungen in Bezug auf das verwendete Laser-Geschwindigkeitsmessgerät, zumal aus den vorliegenden Verwendungsbestimmungen des Laser-VKGM der Bauart TruSpeed eine Reihe von obligatorischen Kontrollmaßnahmen zu entnehmen sei, bei deren Nichtdurchführung das Gerät als fehlerhaft gelte. Die Durchführung der vorgesehenen Kontrollen sei mittels eines Protokolls zu belegen, wobei das Gerät auch bei unterlassener Erstellung eines Protokolls als fehlerhaft gelte. Zur Protokollanfertigung hätte die Behörde keine Feststellungen getroffen. Weiters hätte die Behörde Feststellungen treffen müssen, ob sich vor dem PKW des Beschwerdeführers ein Fahrzeug befand, in welcher Form die Messungen durch den einschreitenden Polizisten gemacht wurden, welche Verkehrssituation bei der Messung herrschte und wie der Verlauf der betreffenden Straße ist; dies wäre von entscheidender Bedeutung gewesen, da bei Aufnahme der beantragten Beweise festgestellt hätte werden können, dass in Folge des Fahrzeugverkehrs und des Straßenverlaufs über eine Fahrbahnkuppe keine fehlerfreie Messung möglich gewesen wäre.

-Schließlich seien nicht die Umstände im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer Organstrafe festgestellt worden, wobei sich ergeben hätte, dass dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht zugekommen wäre, lediglich mit einer Organstrafverfügung und einer Maximalstrafe von € 35,-- bestraft zu werden.

-Außerdem wird die unrichtige rechtliche Beurteilung durch Nichtberücksichtigung eines „zusätzlichen“ Sicherheitsfaktors von 2 km/h behauptet und der Behörde eine unrichtige Beweislastannahme vorgeworfen.

Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu auf Reduktion der Strafhöhe.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der intervenierende Polizeibeamte ***, sowie *** als Zeugen, und der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige *** gehört wurden.

Der Zeuge ***, Sohn des Beschwerdeführers, sagte aus, mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer mit im Wesentlichen konstantem Abstand gefahren zu sein und dabei eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/h eingehalten zu haben, woraus er auch die Einhaltung der erlaubten Höchst-geschwindigkeit durch den Beschwerdeführer folgere. Es hätte damals durchschnittliches Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Radarkontrolle und die diese durchführenden Polizeibeamten hätte er nicht bemerkt.

Der Zeuge *** gab wörtlich Folgendes an:

„Ich kann mich an den Vorfall am *** noch erinnern. Wir haben damals im Bereich des Kreisverkehrs in *** gegenüber der Hausnummer *** Radarmessungen durchgeführt (die genannte Stelle war unser Standort). Dabei wurde Herr *** angehalten, nach dem die Radarmessung einen Wert von 76 oder 79 km/h ergeben hatte. Nach der üblichen Kontrolle der Papiere wurde der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert und ihm die Begleichung einer Strafe, die genaue Höhe weiß ich heute nicht mehr, angeboten. Ich erinnere mich an den Vorfall deshalb noch genau, weil der Beschwerdeführer sich beklagt hat, dass wir kein Wechselgeld zur Verfügung hatten, woran die Begleichung der Strafe gescheitert ist. Wir werden von der Behörde nicht mit Wechselgeld ausgestattet; üblicherweise können die von uns Angehaltenen in der nur wenige Meter entfernten Trafik Wechselgeld erhalten bzw. vom Bankomaten. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Die Möglichkeit einer Bankomat- oder Kreditkartenzahlung oder eines bargeldlosen Organmandats führten wir nicht mit. Es hätte nur die Möglichkeit der Aushändigung eines Verständigungszettels gegeben, wonach der Beschwerdeführer binnen einer bestimmten Frist zur Polizeiinspektion *** kommen hätte könne und dort bezahlen hätte können. Diese Wahlmöglichkeit wurde Herrn *** auch bekannt gegeben, er hat davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.

Zur Radarmessung:

Ich führe mittlerweile seit etwa 8 ½ Jahren Radarmessungen durch, so im Schnitt jeden oder jeden zweiten Tag, das heißt also mehrmals pro Woche. Ich wurde zu Beginn meiner Tätigkeit in *** auch auf dem Messgerät eingeschult. Wir führen regelmäßig, so auch vor der in Rede stehenden Messung am *** einen Gerätetest durch. Dabei werden die verschiedenen Funktionen getestet, bis die Meldung „self-pass“ kommt, anschließend wird eine Visierprüfung durchgeführt, bis auch das Gerät durch einen Summton die korrekte Funktion bestätigt. Danach werden in regelmäßigen Abständen Kontrollmessungen durchgeführt, das heißt vorgeschrieben sind stündliche Kontrollen, wir führen sie alle halben Stunden durch. Dies war auch am *** der Fall. Aufzeichnungen über diese Messungen haben wir damals nicht gemacht; dies ist auch bei uns sonst nicht üblich; wir führen nur zum internen Leistungsnachweis Aufzeichnungen über die Zeiten von Radarmessungen durch.

Zur Frage der Anvisierung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers:

An das konkrete Fahrzeug kann ich mich heute nicht mehr erinnern, aber wir gehen generell so vor, dass wir grundsätzlich das Kennzeichen anvisieren, wenn dies möglich ist. Nur bei manchen Fahrzeugen, z.B. Alfa Romeo ist das Kennzeichen so ungünstig angebracht, dass das Anvisieren kein eindeutiges Ergebnis liefert. Dann wird eine andere gerade Fläche herangezogen. Was die mögliche Beeinträchtigung durch eine Kolonne anbelangt, kann ich angeben, dass die Messung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers auf jener Fahrspur erfolgte, die eine leichte Kurve darstellt, sodass auch die hintereinander fahrenden Fahrzeuge eindeutig anvisiert werden können.

Zum Beschwerdevorbringen, eine Kuppe im Bereich der Fahrbahn hätte möglicherweise die korrekte Messung behindert:

Es ist zutreffend, dass im Zuge der betreffenden Straße eine Kuppe vorhanden ist, etwa 400 Meter vor unserem Standort. Das Fahrzeug wurde aber, wie sich aus der Anzeige ergibt, in einer Entfernung von etwa 350 Metern von unserem Standort gemessen, also nach dem es die Kuppe basiert hat. Man kann von unserem Standort auch eine Messung des Bereiches vor der Kuppe durchführen, wenn sich die Fahrzeuge noch in einer Entfernung von etwa 670 bis 700 Metern befinden.

Ich bin mir sicher, dass das Gerät eine gemessene Geschwindigkeit von 76 oder 79 km/h korrekt angezeigt hat.

Zum vorgehaltenen Eichschein und der Divergenz zwischen der darauf ersichtlichen Nummer und der in der Anzeige angegebenen Gerätenummer:

Vermutlich handelt es sich dabei um den Eichschein für ein anderes Gerät. Ich werde dem Gericht den korrespondierenden Eichschein in Kopie übermitteln.

Auf Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Ich kann ausschließen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in jenem Bereich gemessen wurde, der jenseits der beschriebenen Fahrbahnkuppe gelegen ist. Einerseits zeigt das Gerät die Entfernung an (hier 347 Meter), andererseits ist es im Bereich jenseits von 500 Metern nur sehr schwer möglich das Gerät so ruhig zu halten, dass eine eindeutige Zuordnung der Messung erfolgt. Dazu kommt, dass die Straße in jenem Bereich zwei Fahrstreifen für die betreffende Richtung aufweist, mit einem Dritten, der vor der Kuppe abzweigt. Da die Fahrzeuge in diesem Bereich regelmäßig die Spur wechseln und regelmäßig dichter Verkehr herrscht, ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich. Daher messen wir in dem Bereich rein interessehalber, verwenden dies aber nicht. Ab einer Entfernung von 500 Metern verwenden wir überdies ein Stativ. Nach meiner Erinnerung habe ich überhaupt noch nie eine Messung über eine Distanz von mehr als 400 Metern durchgeführt, was zu einer strafrechtlichen Verwertung verwendet worden wäre. Auf Grund des verbauten Gebietes in *** gibt es kaum eine längere Messstrecke.

Auf weiteres Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Der Zeuge bestätigt die Durchführung der Kontrollmessungen wie oben beschrieben; warum diese nicht protokolliert würden, könne er nicht weiter erklären; bei seiner Dienststelle sei dies nicht üblich.

Auf Befragen durch den Amtssachverständigen:

Ich kenne die Messstelle sehr genau; ich bin seit *** bei der Polizeiinspektion *** tätig und die gegenständliche Position war eine der ersten, die mir an der neuen Dienststelle gezeigt wurde. Es handelt sich um eine der „beliebtesten“ Messstellen, was auf eine Unfallhäufung an dieser Straße zurückzuführen ist, weshalb auch eine frühere 70 km/h Beschränkung auf 50 km/h reduziert wurde.

Hinsichtlich der Eignung der Messstelle verweist der Zeuge auf das bisher gesagte, wonach der linke Fahrstreifen der für die Messung unproblematischere sei; um die Fahrzeuge auf dem rechten, jeweils aus Fahrtrichtung gesehen, zuverlässig durchführen zu können, müsste man sich auf die Fahrbahn stellen. Üblicherweise halten sich die Fahrzeuglenker am rechten Fahrstreifen an die Geschwindigkeitsbeschränkung, die am linken können leicht gemessen werden; bei dichtem Verkehrsaufkommen wird daher nur die linke Spur und das erste Fahrzeug am rechten Fahrstreifen gemessen.“

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige erläuterte die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb des in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessgeräts. Auf Grundlage der Angaben des Zeugen ***, die nachvollziehbar schienen, könne von einer ordnungsgemäßen Bedienung und Funktion des Messgerätes ausgegangen werden. Aus technischer Hinsicht gäbe es auf Grund der Aussagen des Zeugen *** und der Aktenunterlagen keinen Hinweis auf ein unzulässiges Messergebnis, vorausgesetzt, für das Gerät liege ein positiver Eichschein vor. Wie das Nichtvorliegen eines Protokolls der Tests vor Messbeginn zu werten sei, obliege nicht seiner technischen Beurteilung.

Der Vertreter des Beschwerdeführers (welcher selbst nicht an der Verhandlung teilgenommen hat) bestritt die Gültigkeit des vorliegenden Eichscheins, vermochte keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu machen und brachte vor, dass die Unterlassung der Protokollierung von Messungen, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmessungen, Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Kontrollen aufwerfe.

Das Gericht schaffte in der Folge den korrekten Eichschein, korrespondierend mit der in der Anzeige angeführten Messgerätnummer, bei und übermittelte eine Kopie dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.

Dieser kritisierte in einer Äußerung vom ***, dass der Eichschein vom *** nur aus einer Seite bestehe, während die übrigen im Akt befindlichen Eichscheine aus zwei Seiten bestünden.

Weiters wurde die Glaubwürdigkeit des Zeugen *** anlässlich der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, weil dieser nur ungenaue Angaben zur gemessenen Geschwindigkeit und keine Angaben zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gemacht hätte. Außerdem sei unverständlich, dass bei der Polizeiinspektion *** nie Messprotokolle erstellt würden; um diese „haarsträubende Praxis“ zu unterbinden, müsse das Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen verneinen. Mangels Vorlage von Protokollen könne die Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nicht beurteilt werden und eröffne dies der Willkür Tür und Tor. Bei der Vorgangsweise der Polizeiinspektion *** sei man allein auf Zeugenaussagen angewiesen; genauso gut könnten sich Straßenaufsichtsorgane lediglich mit einer Attrappe eines Messgeräts an der Straße postieren und eine Geschwindigkeitsübertretung behaupten. Es wäre ein Leichtes gewesen dem Beschwerdeführer zumindest die Messung am Display zu zeigen; es sei auch nicht „nachvollziehbar“ warum das Messgerät selbst keine Speicherfunktion hätte. Auch die Weitergabe eines Messgeräts an andere, gleichzeitig Kontrollen durchführende, Polizeibeamte sei kein ausreichendes Argument, die Protokollierung von Messergebnissen zu unterlassen, vielmehr hätte ein Kollege die überhöhte Geschwindigkeit am Display bestätigen können, als er das Gerät vom Zeugen *** übernahm; es werde daher die Einvernahme der anderen amtshandelnden Polizisten beantragt.

Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Angaben des Zeugen *** auf Nachvollziehbarkeit zu beurteilen.

Die Aussagen des Zeugen *** zur Durchführung der Messungen seien unvollständig; im Hinblick auf die seit der vom Zeugen angegebenen Einschulung vor mehr als acht Jahren verstrichenen Zeit würde diese einmalige Schulung nicht reichen, auch zumal die Bedienungsanleitung des Messgerätes auf dem Stand *** sei und der Zeuge damit offensichtlich nicht vertraut sei.

Es sei auch nicht Aufgabe des Amtssachverständigen die Aussage des Zeugen hinsichtlich der Anvisierung eines einzelnen Fahrzeuges zu beurteilen; es sei auch nicht glaubhaft, dass am besagten Nachmittag nur ein einziges Fahrzeug auf der Straße gefahren sei. Dazu bedürfe es eines Lokalaugenscheins.

Die Aussage des Zeugen *** müsse berücksichtigt werden, da kein Grund vorliege, weshalb sich dieser zu einer Falschaussage hinreißen ließe.

Außerdem wird die Rechtswidrigkeit der Anzeige trotz Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht, wobei überraschend sei, dass der Zeuge erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt hätte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Bezahlung der Organstrafe binnen einer bestimmten Frist angeboten worden sei. Es werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt, welcher aussagen könnte, dass ihm niemals diese Möglichkeit geboten worden sei. Die „rechtswidrige Praxis“, Fahrzeuglenker aufzufordern, bei einer Trafik Geld zu wechseln oder zum nächsten Bankomat zu fahren, könne das „rechtwidrige Verhalten des Straßenaufsichtsorgans nicht heilen“.

Schließlich wird geltend gemacht, dass ein Grund für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG vorliege, da der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, den Betrag von € 35,-- zu bezahlen, er wegen seiner schweren Krankheit unter Zeitdruck gewesen sei und das Verschulden auch deshalb gering sei, weil lange am Tatort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h geherrscht hätte, und das Vergehen keine negativen Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer gehabt hätte.

4. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

StVO

§ 20. (…) (2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

(…)

§ 99. (…) (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

(…)

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

VStG

§ 5. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19. (1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 25. (2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

B-VG

Art. 133. (…) (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

4.2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am ***, gegen 15:04 Uhr den PKW *** auf der *** im Ortsgebiet von *** auf dem linken Fahrstreifen in Richtung ***, wobei er sich am Messpunkt 347,7 Meter vom Standpunkt der Lasermessung (Kreisverkehr auf Höhe ***) mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 76 km/h bewegte.

Die Messung wurde mittels eines Geschwindigkeitsmessgeräts der Marke *** mit der Nummer *** durch den Polizeibeamten *** durchgeführt. Dieser hatte das Messgerät zuvor einer Visierprüfung unterzogen und in regelmäßigen Abständen (halbstündlich) ordnungsgemäße Kontrollmessungen durchgeführt. Die Kontrollmessungen wurden nicht protokolliert. Die Geschwindigkeitsmessung betreffend das Fahrzeug des Beschwerdeführers erbrachte ein eindeutiges Ergebnis in Bezug auf die angegebene Geschwindigkeit(sübertretung). Der genannte Polizeibeamte verfügt über eine langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Radarmessungen, wobei er wöchentlich mehrmals mit Radarmessungen beschäftigt ist. Ihm ist die Örtlichkeit sehr gut vertraut, es handelt sich dabei um einen Straßenabschnitt, auf dem früher eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung existierte, welche infolge häufiger Unfälle wieder auf die allgemeine im Ortsgebiet gültige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h reduziert wurde.

Das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät wies am Tag der gegenständlichen Messung eine gültige Eichung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom ***, gültig bis ***, auf.

Die Verhängung einer „angebotenen“ Organstrafverfügung über € 35,-- scheiterte daran, dass der Beschwerdeführer nur einen Fünfzig-Euro-Schein bei sich hatte und die intervenierenden Polizeibeamten über kein Wechselgeld verfügten.

4.2.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Anzeige, der Aussage des Zeugen ***, sowie dem Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und dem Eichschein Nummer *** vom ***, welchen das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen direkt dem Gericht übermittelt hat.

Die wesentlichen Feststellungen hinsichtlich der Begehung der Übertretung resultieren aus der Aussage des Zeugen ***. Dieser hat dem Gericht in glaubwürdiger Weise den Vorgang bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers dargelegt. Die Aussage des Zeugen zeigte, dass er sowohl mit der Örtlichkeit als auch mit der Handhabung des Geschwindigkeitsmessgerätes sehr gut vertraut ist. Er hat die Mutmaßung des Beschwerdeführers, die Geschwindigkeitsmessung sei durch eine vorhandene Kuppe beeinträchtigt gewesen, durch präzise Angaben über die Messstelle und die vorhandene Kuppe (nämlich außerhalb der Messstrecke) widerlegt. Er hat auch sehr nachvollziehbar erklärt, dass ein eindeutiges Anvisieren des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, weil es sich auf dem linken Fahrstreifen für die gewählte Fahrtrichtung befand, möglich war. Das Gericht hat keinen Grund zur Annahme, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer gegenüber eine in Wahrheit unkorrekte Messung bloß vorgetäuscht hat, hätte sich der Zeuge doch damit des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht. Für eine derartige Anschuldigung gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird auch nicht dadurch erschüttert, dass dieser von einem Messwert von 76 bzw. 79 km/h sprach, entspricht dies doch offensichtlich dem Wert einmal mit und einmal ohne Abzug der Messtoleranz von 3 km/h. Auch kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass er sich nicht mehr an die Marke des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs erinnern konnte, kommt dieser doch keine Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergehen zu.

So sehr die Kritik an der Unterlassung der Protokollierung der Messergebnisse berechtigt sein mag, rechtfertigt sie doch nicht die Schlussfolgerung, diese Kontrollmessungen seien nicht durchgeführt worden.

Aus den Angaben des Zeugen *** hat der Amtssachverständige geschlossen, dass kein Hinweis auf eine mangelhafte Messung selbst erkannt werden könne. Es ist der Vorwurf des Beschwerdeführers somit nicht gerechtfertigt, der Zeuge wäre mit der Handhabung des Geschwindigkeitsmessgeräts nicht vertraut. Auch aus einer erstmaligen Schulung vor etwa acht Jahren folgte nicht, dass der Zeuge nicht in der Lage sein könnte, das Messgerät richtig zu bedienen. Er hat vielmehr, wie auch der Amtssachverständige bestätigt hat, die Handhabung korrekt geschildert; überdies handelt es sich bei der Bedienung eines Lasermessgeräts der in Rede stehenden Art offensichtlich nicht um eine Vorgangsweise, welche besondere Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. Einem Polizeibeamten, der jahrelang mit Lasermessungen beschäftigt ist und dies wöchentlich mehrmals tut, kann durchaus zugetraut werden, ohne dass es besonderer Nachschulungen bedürfte, dieses Gerät auch korrekt zu bedienen. Aus dem Umstand, dass – aus welchen Gründen auch immer – im Bereich der Polizeiinspektion *** offensichtlich keine Protokolle geführt werden, folgt nicht, dass die Lasermessung selbst unkorrekt oder unzuverlässig erfolgen würde.

Was die Aussage des Zeugen *** anbelangt, so ist diesem durchaus nicht eine bewusste Falschaussage zu unterstellen; jedoch ist zu beachten, dass diesem die im Gange befindliche Radarmessung nach seiner eigenen Aussage nicht aufgefallen ist, er offensichtlich erst retrospektiv über die gefahrene Geschwindigkeit reflektiert hat und dabei wohl subjektiv durchaus den Eindruck hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten zu haben und dies auch für das Fahrzeug seines vor ihm fahrenden Vaters annahm. Diese subjektive Einschätzung, die durchaus der Überzeugung des Zeugen entsprechen mag, vermag jedoch gegenüber der Geschwindigkeitsfeststellung mittels eines korrekt geeichten Messgerätes nicht zu bestehen. An der Gültigkeit der Eichung besteht im Hinblick auf den unmittelbar beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beigeschafften Eichschein kein Zweifel. Der Eichschein ist auch augenscheinlich vollständig und wurde dem Gericht im Übrigen vom selben Bediensteten des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen übermittelt, der den Eichschein auch unterfertigt hat. Die vorliegende Seite enthält sämtliche erforderliche Angaben, um die Gültigkeit der Eichung zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht glaubhaft, dass an jenem Nachmittag nur ein einziges Fahrzeug auf der Straße gefahren wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dies vom Zeugen nicht behauptet wurde. Er hat hingegen plausibel dargetan, dass ein einwandfreies Anvisieren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers möglich gewesen ist. Ein Lokalaugenschein zum heutigen Zeitpunkt könnte dies weder entkräften noch zu einer weiteren Aufklärung beitragen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht zu behaupten, dass an der angegebenen Stelle bei der angeführten Entfernung von etwa 350 Meter eine korrekte Visierung gänzlich unmöglich wäre. Dass sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Fahrbahnkuppe in einer größeren Entfernung befindet, hat der Zeuge glaubhaft dargelegt. Die glaubwürdige Angabe des Zeugen ***, an der in Rede stehenden Straßenstelle würden mit großer Häufigkeit Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen, belegen, dass es sich um einen dafür geeigneten Straßenabschnitt handelt, zumal bei bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen, von dem der Zeuge *** sprach. Es ist nicht anzunehmen, die Polizeibeamten würden immer wieder gerade dort messen, wo überhaupt keine zuverlässigen Ergebnisse zu erzielen wären.

Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich der Amtssachverständige nicht zur Nachvollziehbarkeit der vom Zeugen *** beschriebenen Messung hätte äußern dürfen, befindet er sich im Irrtum. Dem Sachverständigen wurde die Aufgabe gestellt, die vom Zeugen beschriebene Vorgangsweise auf fachliche Richtigkeit zu überprüfen. Hätte sich dabei herausgestellt, dass der Zeuge fachliche Mängel erkennen hätte lassen, wäre dies für das Gericht ein Grund gewesen, die Zuverlässigkeit der im gegenständlichen Fall durchgeführten Radarmessung in Zweifel zu ziehen. Das der Amtssachverständige keinen Grund zur Beanstandung gefunden hat, zerstreut auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnten beim Zeugen Schulungsmängel vorliegen.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Aussage seines Sohnes verweist und geltend macht, dass diesem vernünftigerweise keine bewusste Falschaussage unterstellt werden könne, sei auf die obenstehende Beweiswürdigung verwiesen und bemerkt, dass umso weniger einem Polizeibeamten eine Falschaussage in Verbindung mit einem Amtsmissbrauch unterstellt werden kann.

Was die Angaben in Bezug auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der zunächst beabsichtigten Verhängung einer Organstrafverfügung anbelangt, genügt es – wie in den rechtlichen Überlegungen darzulegen sein wird – festzustellen, dass dies daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer den genauen Betrag nicht zur Hand hatte und Wechselgeld nicht verfügbar war.

Wenn der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang auf den Zeitdruck wegen einer notwendigen Medikamenteneinnahme hinweist, so mag diese Eile auch ein Grund gewesen sein, weshalb es zur Geschwindigkeitsübertretung kam.

4.3. Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von *** zur im Straferkenntnis angegebenen Zeit sein Fahrzeug gelenkt hat. Er bestreitet allerdings, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben. Wie sich aus den oben stehenden Feststellungen ergibt, ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Lasermessung mit einer Geschwindigkeit von zumindest 76 km/h gefahren, wobei hier schon die Messtoleranz von 3 km/h abgezogen ist. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor (zusätzlich zur Messtoleranz) abgezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich und bleibt der Beschwerdeführer eine Begründung dafür schuldig.

Somit hat der Beschwerdeführer das Tatbild des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfüllt. Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 VStG anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat er auch nicht behauptet, wegen seiner Erkrankung bzw. dringend nötiger Behandlung durch Notstand entschuldigt zu sein (vgl. § 6 VStG) und ist dies nach Lage des Falles (vgl. die nachstehenden Erwägungen zum Vorbringen der Diskriminierung) auch nicht anzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, nicht bestraft werden zu dürfen, bezieht sich diese Argumentation auf Aspekte der Beweiswürdigung (vgl. dazu oben). In diesem Zusammenhang sei in rechtlicher Hinsicht folgendes bemerkt:

Soweit der Beschwerdeführer das Nichtvorliegen eines Messprotokolls kritisiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nichtanfertigung eines Messprotokolls schon denkmöglich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Messung, deren Ergebnis bloß nicht schriftlich festgehalten wurde, haben kann. Die Auffassung, wenn Kontrollmessungen nicht protokolliert würden, dürfte eine Geschwindigkeits-übertretung als nicht erwiesen angenommen werden, widerspräche dem im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof (25.01.2002, 2001/02/0123) ausgesprochen, dass die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung darstellt; es käme nämlich nicht auf die Anfertigung und Vorlage des Protokolls an, welches lediglich dem Zweck diene, die durchgeführten Kontrollen darzutun; dieses bilde also bloß ein Beweismittel neben anderen.

Schließlich ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (zB VwGH 22.06.1983, 82/03/0284).

Im Übrigen besteht keine Verpflichtung zum Vorweis des Messergebnisses gegenüber dem Lenker (VwGH 18.03.1998, 97/03/0307).

Sofern der Beschwerdeführer das Unterlassen der Protokollierung von Messungen mit der Vortäuschung einer Radarmessung mittels einer Attrappe vergleicht, verlässt er gänzlich den Boden sachlicher Argumentation, setzt er doch die Missachtung einer Bedienungsanleitung mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauchs gleich.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf pädagogische oder disziplinäre Wirkungen einer das Straferkenntnis aufhebenden Entscheidung rekurriert, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Überlegungen im Rahmen der verwaltungs-gerichtlichen Entscheidung keinen Raum haben.

Da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, ist er nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu bestrafen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die außerordentliche Milderung der Strafe sei angemerkt, dass § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Sollte der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rekurrieren, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine beträchtliche Überschreitung der im Ortgebiet geltenden Höchstgeschwindigkeit vorliegt und nach der Aussagen des Zeugen die ursprünglich dort vorhandene erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Grund von Unfallhäufungen reduziert worden ist. Von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes bzw. einer geringen Intensität seiner Beeinträchtigung kann daher von vornherein keine Rede sein.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er dürfe nicht mit einer höheren Strafe belegt werden als in der ‘‘angebotenen“ Organstrafverfügung bzw. dass er zahlungswillig gewesen wäre und eine Anzeigeerstattung unzulässig gewesen wäre, sei Folgendes bemerkt:

Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes vom 20.11.1986, 86/02/0118, beruft, ist ihm zunächst entgegen-zuhalten, dass diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, schon zumal sie doch einen Fall einer obligatorisch mit Organstrafverfügung zu ahndenden Übertretung betraf.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Ahndung einer Verwaltungsübertretung, für die auch die Verhängung einer Organstrafverfügung in Betracht kommt, im Ermessen des Organs (vgl. zB. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Aufl., § 50 VStG, FN 3 und die dort zit. Judikatur). Erst mit der Aushändigung einer Ausfertigung des Organmandates erlischt das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113). Soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (zB § 134 Abs. 3 d KFG, Art III Abs. 5 3. KFG-Nov) besteht kein Rechtsanspruch auf die Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung (VwGH 20. 12. 1996, 96/02/0524).

Das Gericht vermag auch keine unsachliche Differenzierung bzw. Diskriminierung des Beschwerdeführers infolge seiner Krankheit zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er auf Grund seiner Erkrankung zu bestimmten Zeiten pünktlich Medikamente einnehmen müsse und er deshalb in Eile gewesen sei. Abgesehen davon, dass dies eine Erklärung für die Geschwindigkeitsübertretung sein mag, ist für den Beschwerdeführer daraus nicht zu gewinnen. Gerade im städtischen Bereich von *** und Umgebung muss jederzeit (wenigstens tagsüber) mit verkehrsbedingten Behinderungen und Verzögerungen gerechnet werden; überdies muss ein Fahrzeuglenker, der die Verkehrsvorschriften übertritt, damit rechnen, dass er angehalten wird und dass die Amtshandlung einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn der Beschwerdeführer also, wie er behauptet und wovon das Gericht durchaus ausgeht, zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt Medikamente einnehmen musste bzw. sich einer Behandlung zu unterziehen hatte, was offensichtlich auch voraussehbar war, so hatte er dies bei seiner Zeitplanung entsprechend zu berücksichtigen. Tut er dies nicht, vermag er dieses Versäumnis nicht zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen.

Ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die in einem außerkraftgetretenen Organstrafmandat verhängte Strafhöhe besteht nicht (zB VwGH 13. 2. 1985, 85/18/0030); umso weniger in Bezug auf ein bloß „angebotenes“. Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (z.B. VwGH 27.11.1991 91/03/0113).

Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, die verhängte Strafe im Sinne des Beschwerdebegehrens auf € 35,-- zu reduzieren.

Auch im Übrigen vermag das Gericht die verhängte Strafhöhe (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht zu beanstanden, dies in Würdigung des Umstandes, dass eine deutliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (um über 50%) stattfand und der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen einschlägig vorbestraft ist. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen erstattet, welches die Reduktion der verhängten Strafe rechtfertigen würde.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG war daher der Beitrag des Beschwerdeführers mit 20 % der verhängten Strafe, somit € 20,--, zu bemessen.

Da im vorliegenden Fall die in Betracht kommende Strafdrohung einen Betrag von € 750,-- nicht übersteigt und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und die verhängte Geldstrafe den Betrag von € 400,-- nicht erreicht, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal es einerseits um Fragen der Beweiswürdigung und andererseits um Rechtsfragen ging, hinsichtlich derer eine nicht uneinheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der nicht abgewichen wurde.

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