LVwG N LVwG-AV-1054/001-2015

LVwG-AV-1054/001-2015Tribunale amministrativo regionale24 nov 2015

Regest

Bescheid; Befristung; Anfechtungsgegenstand;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1054/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1054.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gemäß § 31 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

Der Bürgermeister *** hat als Wasserrechtsbehörde gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der ***, vertreten durch den Geschäftsführer ***, in der Zeit von *** bis *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage (Aufstellung von Zelten, Stiegenbauwerken, Promotion-Ständen, Schwimmsteg etc.) für das *** entlang der *** auf diversen Grundstücken innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der *** unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurden Auflagen vorgeschrieben, unter Spruchpunkt IV. die Einwendungen bzw. die Forderung nach Erteilung von Vorschreibungen des Obmannes des Fischereirevierverbandes *** bzw. des Fischereiberechtigten als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.

Konkret wurde zu Punkt IV. folgender Ausspruch gemacht:

a)Die befürchtete Verunreinigung des Flussbettes durch Badende und die Forderung eines Badeverbotes bzw. eines Zutrittsverbotes zum Bachbett in Form einer Einzäunung wird gemäß§ 15 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.

b)Die Befürchtung einer negativen Auswirkung der Anlagen im Hochwasserabflußbereich auf die Qualität des Fischwassers wird als unbegründet abgewiesen.

c)Bezüglich der Schadenersatzansprüche wird entsprechend § 117 WRG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt ***, Beschwerde erhoben und vorgebracht, es würde ein fischfachliches Gutachten fehlen, beantragte Auflagen seien nicht vorgeschrieben worden und – unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 WRG – sei bei einer derartigen Veranstaltung der Gemeingebrauch weit überschritten.

Zum Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wonach das Baden in der *** durch Besucher des *** Gemeingebrauch darstelle, werde festgehalten, dass der Fischereirevierverband *** und die Fischereiberechtigten von dem dazu geführten Verfahren nicht verständigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf wessen Anforderung die Bescheiderlassung erfolgt sei. Die Einschränkung des Gemeingebrauches wäre notwendig gewesen. Ein Gemeingebrauch sei durch 100 zusätzliche potenzielle Nutzer nicht anzunehmen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seien die beantragten Maßnahmen der Fischereiberechtigten abgewiesen worden. Es verbleibe ein Restwasser für das *** über die vereinbarten 500 l/s nur dann, wenn die *** mehr als 10,5 m³/s beim Messpunkt „***“ führe. Damit wäre eine Versorgung des Fischbestandes gegeben und ein Fischsterben vermieden. Fischarten wie Äsche und Huchen seien besonders schützenswert, die Erhaltung des Bestandes an Wassertieren sei im öffentlichen Interesse. Das Festivalgelände erstrecke sich über einen relevanten Bereich der ***, beginnend von der *** Brücke bis zum *** Steg, und käme es naturgemäß bei exzessiver Nutzung des Flussbettes für Aufenthalts- und Badezwecke zu Verschmutzungen.

Die Stadt *** sei als Wasserrechtsbehörde amtswegig zur Wahrnehmung der ökologischen Interessen verpflichtet. Vorschreibungen im Bereich der Schwimmbrücke und deren Zugängen seien erforderlich gewesen, um die Einbringung von Schadstoffen zu vermeiden. Der Gemeingebrauch sei aus öffentlichem Interesse einzuschränken. Auswirkungen der Nutzer einer wasserrechtlich bewilligten Anlage seien von der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Die Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der von ihr nicht vorzunehmenden Maßnahmen sei zu prüfen auf Richtigkeit.

Es werde sohin der Spruchpunkt IV. über die Abweisung bzw. Zurückweisung der Einwendungen der Fischereiberechtigten bekämpft und beantragt, diesen Punkt aufzuheben und Maßnahmen und Vorkehrungen zu Gunsten des Schutzes der Wassertiere und der Fischerei im gesamten Bereich des bewilligten Festivalgeländes, insbesondere durch Anbringung von Absperrungen und Sicherungen gegen das Eindringen von Müll und Verhängung eines Badeverbotes, aufzutragen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Der Bescheid vom *** räumt eine wasserrechtliche Bewilligung für diverse Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der *** für den Zeitraum von *** bis *** ein, er ist also zeitlich befristet. Mit Ablauf der Frist ist die Bewilligung erloschen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am *** zugestellt, Beschwerde wurde erst am *** eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Wirksamkeit des Bescheides vom *** bereits abgelaufen, der Bescheid daher nicht mehr Rechtsbestand.

Es liegt somit ein Rechtsmittel gegen einen nicht mehr existenten Bescheid vor, die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsgegenstandes unzulässig.

Es war die Zurückweisung auszusprechen.

Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abzusehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor.

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