Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0572
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0572
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der *** im Standort ***, ***, angemeldeten gebundenen Gewerbes „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel“ vorliegen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen, dass der Gewerbebetrieb von ***, ***, nach ***, Stadtgemeinde *** verlegt wird.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen, dass der Gewerbebetrieb von *** nach *** verlegt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde mit Wirkung vom *** zur Kenntnis genommen, dass Herr ***, geb. ***, wohnhaft in ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel“ im Standort *** bestellt wurde.
Nach Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft betreffend Herrn *** hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Verfahrensanordnung am ***, zur Zahl ***, eine Verfahrensanordnung erlassen. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass Herr ***, geb. ***, dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** angehöre und es sich somit bei Herrn *** um eine natürliche Person handle, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 habe die Behörde, falls der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, beziehen würden, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bestimme, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.
In weiterer Folge wurden die Strafregisterauszüge der Bezirkshauptmannschaft X und Z betreffend Herrn *** wiedergegeben und führt die Bezirkshauptmannschaft X in weiterer Folge aus, dass aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen Herr *** nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Da dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden, wurde die *** aufgefordert, Herrn *** innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der oben angeführten Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde schließlich der *** die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel“ im Standort ***, ***, sowie an der weiteren Betriebsstätte ***, ***, gemäß §§ 13 Abs. 6 und 7, 91 Abs. 2, 87 Abs. 1 Z 3 und 361 GewO 1994 entzogen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass Herrn *** als dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der *** maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Aus den Verwaltungsstrafregistern der Bezirkshauptmannschaften X und Z wurden insgesamt 76 Verwaltungsvorstrafen aufgelistet, welche nach Aktenzahl, übertretener Rechtsnorm, verhängter Strafe und Datum der Rechtskraft angeführt wurden.
Hinzu komme, dass am *** im Bereich des Auslaufes des Regenwasserkanals aus dem Bereich der Firma *** eine Ölverunreinigung gemeldet worden sei, wobei im Zuge dieser Erhebungen festgestellt worden sei, dass im nördlichen Bereich der Kartoffelhalle (Halle 3) zwei einwandige Metalltanks zur Versorgung einer mobilen Heizkanone mit Heizöl abgestellt seien, wobei für diese Heizöllagerung sowie für die Beheizung keine Bewilligung bestehe. Sowohl in der Stahlwanne wie auch auf dem Betonboden seien deutliche Färbungen von Mineralölverunreinigungen festgestellt worden. Aufgrund von Ablaufspuren am Sockel selbst sei davon auszugehen, dass über Fugen im Anschlussbereich des Hallenfussbodens zum Sockelmauerwerk um die Tanks sowie in der Manipulationsfläche im Außenbereich zum Sockelmauerwerk Mineralöl sowohl im Halleninnenbereich als auch im Freien versickert sei. Im Zuge des Lokalaugenscheins habe festgestellt werden können, dass der nordwestliche Tank zur Gänze befüllt gewesen sei, vom zweiten Tank sei die Versorgung der Heizkanone erfolgt.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** sei die *** nachweislich in Kenntnis gesetzt worden, dass dadurch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden und sei sie aufgefordert worden, Herrn *** innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe in ihrer Stellungnahme vom *** ersucht, von einer sofortigen Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Sicherung der Arbeitsplätze abzusehen. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich habe sich in ihrer Stellungnahme vom *** nicht gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen.
Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die von Herrn *** begangenen Verwaltungsübertretungen unter anderem auch Verstöße gegen die Ausübung- und Standesregeln und sonstige gewerberechtliche Vorschriften, insbesondere auch die Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie von Arbeitnehmer- und Konsumentenschutzbestimmungen umfassen würden. So würden in den aktuellen Verwaltungsstrafregistern zwei schwerwiegende Übertretungen der Gewerbeordnung, zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sieben schwerwiegende Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, fünf Übertretungen des ASVG sowie acht Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes und drei Übertretungen des Pflanzenschutzgesetzes aufscheinen und seien über Herrn *** in den vergangenen fünf Jahren Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 32.707, rechtskräftig verhängt worden. Darüber hinaus habe er die genehmigte Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung geändert, da die am *** vorgefundene Öllagerung und die Heizkanone nicht bewilligt gewesen seien und eine derartige Änderung per se geeignet sei, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu verletzen.
Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen kommt die Bezirkshauptmannschaft X zum Schluss, dass Herr *** nicht mehr die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Dagegen hat die *** fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom *** erhoben und weitere Vorbringen mit Schriftsätzen vom ***, ***, *** und vom *** erstattet. In diesen Schriftsätzen wird insgesamt zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid sei offensichtlich ausschließlich aus dem Grund erlassen worden, da im Bereich des Unternehmenssitzes der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Ölverunreinigung aufgetreten sei. Seit dem letzten Einschreiten durch die Behörde vom *** habe die nunmehrige Beschwerdeführerin keine Neuerungen mehr erhalten bzw. sei die Erstbehörde aufgrund der sehr wohl gegebenen Zuverlässigkeit untätig geblieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht zum Entzug der Gewerbeberechtigung berechtigt hätten. Dass nunmehr die Entziehung der Gewerbeberechtigung jedoch ganz offensichtlich auf die gegenständliche Ölverunreinigung gestützt würde, widerspreche nicht nur einfach gesetzlichen, sondern auch verfassungsgesetzlich subjektiv gewährleisteten Rechten. Tatsache sei jedoch, dass nie festgestellt worden sei, ob die Ölverunreinigungen tatsächlich vom der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausgehen würden. Diese Feststellung sei jedoch erforderlich, um von einem rechtswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Es sei zwar richtig, dass die im Betriebsgebäude befindlichen Heizöltanks von der Anlagengenehmigung nicht umfasst seien, jedoch sei von der Hand zu weisen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin diese Heizöltanks verbergen hätte wollen. Sie habe diese Tanks vielmehr von ihrem Rechtsvorgänger übernommen und sei stets davon ausgegangen, dass die Tanks auch tatsächlich bewilligt seien. Sie habe überhaupt erstmals mit der Entfernungsanordnung davon erfahren, dass diese Tanks gar nicht bewilligt seien. Faktum sei aber auch, dass anlässlich einer Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am *** von der Behörde selbst keinerlei nicht bewilligte Anlagen festgestellt worden seien. Faktum sei darüber hinaus aber auch, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die gegenständlichen Heizöltanks infolge Bekanntwerdens der Unzulässigkeit unverzüglich entleert und entfernt habe, sodass ihr keinerlei rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Ungeachtet dessen sei tatsächlich auch nach der Entfernung der gegenständlichen Heizöltanks noch Öl im unbenannten Zubringer zur deutschen *** aufgetreten, sodass sich aus daraus ergebe, dass das Ölauftreten keinesfalls auf diese Heizöltanks zurückzuführen sei. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin jedoch rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, obwohl nicht einmal ein entsprechendes Straferkenntnis ergangen und nicht einmal ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, widerspreche den elementarsten Verfahrensgrundsätze und entbehre in Ermangelung jedweder Feststellungen sämtlicher Rechtsgrundlagen.
Weiters handle es sich bei den vorgehaltenen Verwaltungsstrafen keinesfalls um schwerwiegende Verstöße und könne auch nicht bereits aufgrund der Menge der angelasteten Verwaltungsstrafverfahren von schwerwiegenden Verstößen ausgegangen werden, zumal ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers nicht zu befürchten sei. Vielmehr sei auszuführen, dass wiederholte Verletzungen derselben einzelnen Bestimmungen nicht erfolgt seien. Soferne Verwaltungsstrafen aber nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt würden, sei von einem schweren Verstoß im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht auszugehen. Tatsächlich würden im konkreten Fall keine derartigen Wiederholungen vorliegen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin infolge der rechtskräftigen Bestrafung aus den Fehlern gelernt habe und ein weiteres verwaltungsstrafrechtliches Vergehen in jeder Art und Weise vermieden habe. Aufgrund der Bestrafung, insbesondere hinsichtlich kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, seien die diesbezüglichen Dienstnehmer einfach nicht verlässlich gewesen, und zwar trotz ausdrücklicher gegenteiliger Anweisungen des Geschäftsführers der nunmehrigen Beschwerdeführerin, sodass diese nunmehr die mit dem Gewerbe verbundenen Transportleistungen nicht mehr selbst durchführe, sondern von dritter Seite durch Speditionen vornehmen lasse. Bereits aus diesem Grund sei mit keiner Wiederholung mehr zu rechnen und nicht von einer mangelnden Zuverlässigkeit zu sprechen. Die diversen Verwaltungsstrafverfahren seien jedenfalls keineswegs auf das persönliche Handeln des handelsrechtlichen Geschäftsführers zurückzuführen, sondern ausschließlich auf einzelne Dienstnehmer, auf die trotz gegenteiliger Anweisung sowie Einschulung kein Verlass gewesen sei. Die Behörde habe sich jedenfalls offensichtlich in keinerlei Weise mit dem Verwaltungsstrafregister auseinandergesetzt, einzelne Verwaltungsstrafen würden auf das Jahr *** zurückgehen, sodass schon deshalb daraus keinesfalls ein Schluss auf die derzeitige Unzuverlässigkeit der nunmehrigen Beschwerdeführerin gezogen werden könne. Die Behörde habe auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass die Verstöße im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe stehen würden. So befasse sich die nunmehrige Beschwerdeführerin mit dem Handel gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 eingeschränkt auf den Großhandel, sodass etwa eine Verletzung des Pflanzenschutzmittelgesetzes oder des Meldegesetzes nicht im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe stehe. Hinsichtlich der Vergehen nach dem ASchG und nach dem Meldegesetz würden diese auf den *** bzw. auf den *** zurückgehen, wobei bezüglich des Meldegesetzes es schlicht nicht nötig gewesen wäre, einzelne Strafverfügungen zu erlassen und auch aus diesem Grund von einer Wiederholung nicht auszugehen sei.
Mit Schriftsatz vom *** wurden Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich sowie der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vorgelegt, welche sich beide eindeutig gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung aussprechen würden. Von der Landwirtschaftskammer NÖ würde auch die große regionale Bedeutung der Beschwerdeführerin unterstrichen.
Weiters wurde die Erklärung über die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG zwischen der *** und Frau ***, geb. ***, vom *** vorgelegt, wonach Frau *** zur verantwortlichen Beauftragten für den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestellt wurde. Dazu wurde vorgebracht, dass Frau *** zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei um zu gewährleisten, dass Vorschriften unabhängig vom Geschäftsführer eingehalten würden und somit eine positive Zuverlässigkeitsprognose gegeben sei, da Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers nunmehr teilweise abgegeben worden seien.
Mit Schriftsatz vom *** wurde schließlich vorgebracht, dass in der Verfahrensanordnung vom *** die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 gestützt worden sei, im angefochtenen Bescheid jedoch der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung aufgrund von § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen worden sei. Der gegenständliche Sachverhalt lasse sich jedoch eindeutig nicht unter § 13 Abs. 4 und 5 GewO 1994 subsumieren, auf die sich § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 beziehe. Es handle sich somit also um eine materielle Rechtswidrigkeit, die nicht früher aufgegriffen werden habe können, da eine Verfahrensanordnung nicht abgesondert bekämpfbar sei.
In der zweiten Verfahrensanordnung der Behörde vom ***, die von der Behörde nicht als solche bezeichnet worden sei, beziehe sich die Behörde auf die erste Verfahrensanordnung vom *** und werde darin das Nichteinhalten der in der ersten Verfahrensanordnung gesetzten Frist als Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin angegeben. Die Behörde könne sich jedoch nicht auf die Frist in der ersten Verfahrensanordnung stützen, da dies ein Abweichen vom festgelegten Verfahrensgegenstand, somit ein Umschwenken auf § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bedeuten würde, was unzulässig wäre. Überdies beziehe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst überhaupt nicht mehr auf die Frist der ersten Verfahrensanordnung, sondern nur mehr auf die der zweiten Verfahrensanordnung, worin lediglich eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme gesetzt worden sei, jedoch keine Frist von zwei Wochen zur Entfernung des Geschäftsführers. Sohin habe die belangte Behörde entgegen § 91 Abs. 2 GewO 1994 in der zweiten Verfahrensanordnung keine Frist für die Entfernung der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss gesetzt, was dem klaren Wortlaut des § 91 Abs. 2 GewO 1994 widerspreche. Für die Beschwerdeführerin sei somit völlig unklar, welche Frist zur allfälligen Entfernung des Geschäftsführers einzuhalten gewesen sei. Der Bescheid sei daher gesetzwidrig. Überdies wäre die Setzung einer Frist von zwei Wochen ohnehin zu kurz, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Frist von zweieinhalb Monaten für die Entfernung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers als angemessen erachtet werde.
Im Übrigen wurde mit diesem Schriftsatz eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen der Ölverunreinigungen im unbenannten Zubringer zur deutschen *** vorgelegt sowie detailliert auf die einzelnen Verwaltungsbestrafungen eingegangen.
Insgesamt lasse sich daraus jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass die Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei und wäre es ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus sei nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch 18 weitere Arbeitnehmer bei Entziehung der Gewerbeberechtigung in ihrer Existenz betroffen. Hinzu komme auch die große regionale Bedeutung des Betriebes. Die Strafen seien jedenfalls vor allem dadurch zustande gekommen, weil sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf die falschen Leute verlassen habe. Durch Personalwechsel sowie auch durch einen inneren Gesinnungswandel hinsichtlich des Ernstnehmens solcher Vorfälle sei jedoch eine deutliche Besserung in der letzten Zeit eingetreten, weitere Vorfälle seien durch die massive Intensivierung der Kontrollen durch den Geschäftsführer auszuschließen, sodass daher nicht von schwerwiegenden Verstößen auszugehen sei und die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers gegeben sei. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sei daher die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen.
Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, ***, sowie der beigeschafften Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Senat-KO-10-0035, Senat-KO-10-0021, SenatKO100014, SenatKO122020, SenatKO110009, SenatKO103001, SenatKO103003 sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG-KO-13-214, und des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Dezember 2013, Senat-KO-13-2136. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der ***, Herrn ***, sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, p. A. Landwirtschaftskammer NÖ, ***, p. A. ***, ***, p. A. ***, ***, p. A. Technisches Büro ***, ***, ***, ***, *** und ***.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:
Die *** ist unter der Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragen. Herr ***, geb. , ist neben dem „“ Gesellschafter dieser Firma mit einer Stammeinlage von € 76.048. Weiters ist Herr *** seit *** alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und ist es auch noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung.
Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die *** aufgefordert, Herrn ***, geb. ***, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsse. Gestützt wurde die Verfahrensanordnung auf § 87 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994. Innerhalb der gesetzten Frist wurde Herr *** nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer entfernt.
Nach dem Verwaltungsstrafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und der Bezirkshauptmannschaft Z vom *** liegen gegen Herrn ***, geb. ***, folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsvorstrafen vor:
1. Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft eine Lagerhalle in ***, ***, im Zusammenhang mit dem Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel, am *** betrieben hat, ohne dass eine Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, eingehalten worden ist. Die Auflage, wonach die Maßnahmen der ersten Löschhilfe im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen und die dabei ermittelten Feuerlöschertypen und Feuerlöschergrößen an den festgelegten Orten zu montieren und zu kennzeichnen sind, war nicht erfüllt, da die Feuerlöscher fehlten.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Auflage 3, wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***:
Unter Spruchpunkt 1 wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft eine Lagerhalle im Zusammenhang mit dem Gewerbe „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel“, am *** betrieben hat, ohne dass eine Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, eingehalten worden ist. Die Auflage, wonach die Maßnahmen der ersten Löschhilfe im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando festzulegen und die dabei ermittelten Feuerlöschertypen und Feuerlöschergrößen an den festgelegten Orten zu montieren und zu kennzeichnen sind, wurde deshalb nicht erfüllt, da die Feuerlöscher fehlten.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Auflage 3, wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70, (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der *** zu verantworten hat, dass in ***, ***, im Zusammenhang mit dem „Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Großhandel“ am *** Getreide gelagert und eine provisorische Beleuchtung vorhanden gewesen ist, obwohl es sich um genehmigungspflichtige Änderungen gehandelt hat.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängt.
2. Übertretungen nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am *** in ***, ***, das Pflanzenschutzmittel *** (2x 5 Liter) zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten hat, ohne dass dieses den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen hat, da das Pflanzenschutzmittel weder im Herkunftsland Deutschland noch in Österreich zugelassen war.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 verhängt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass im Pflanzenschutzverkaufslager der Betriebsstätte ***, ***, 1x1 Liter des Pflanzenschutzmittels *** am *** lagernd zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl es sich um ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel handelt.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzgesetz 2011 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 verhängt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten hat, dass im Pflanzenschutzverkaufslager der Betriebsstätte ***, , 1x1 Liter des Pflanzenschutzmittels „ ***“ am *** lagernd zum Zwecke des Verkaufs vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl es sich um ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel handelt.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzgesetz 2011 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 2011 verhängt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass 31 x 1 kg des Pflanzenschutzmittels „***“ mit der estnischen Zulassungsnummer *** am *** auf einem Regal im Pflanzenschutzmittellagerraum in ***, *** für den Verkauf vorrätig gehalten wurden, obwohl das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht zugelassen ist und auch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in Deutschland erteilt wurde.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 5. Juli 2011, SenatKO100035, SenatKO100036, abgewiesen; mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, 2011/07/0216-6, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, , idF des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Jänner 2011, Senat-KO-10-0021, wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass 1 x 1 Liter des Pflanzenschutzmittels „“ mit der amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer *** in ***, ***, durch Lagerung und Vorrätighalten am *** in Verkehr gebracht wurde, obwohl die Zulassung mit *** aufgehoben wurde und die Abverkaufsfrist mit *** endete.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 5. Jänner 2011, SenatKO100021, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass 3 x 1 kg des Pflanzenschutzmittels „***“ mit der amtlichen Pflanzenschutzmittelregisternummer *** durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde, obwohl die Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels mit *** aufgehoben wurde und die Abverkaufsfrist mit *** endete, wie dies bei einer Kontrolle am *** in der weiteren Betriebsstätte in ***, *** festgestellt wurde.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzgesetz 1997 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzgesetz 1997 verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 5. Jänner 2011, SenatKO100014, abgewiesen.
Folgende im angefochtenen Bescheid angeführte Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes sind mittlerweile getilgt:
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. f, § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f, § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
3. Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** unter Spruchpunkt 1 für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass diese GmbH als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, Herrn ***, geb. ***, am *** von 08:00 Uhr (Arbeitsantritt) bis 09:05 Uhr (Kontrolle) als Bürokaufmann zu einem Lohn von € 1.350, monatlich beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es ist auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG erfolgt.
Unter Spruchpunkt 2 dieses Straferkenntnisses wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass diese GmbH als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, Herrn ***, geb. ***, am *** von 07:30 Uhr (Arbeitsantritt) bis 09:05 Uhr (Kontrolle) als Staplerfahrer zu einem Lohn von € 1.100, monatlich beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es ist auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG erfolgt.
Die wegen Übertretung der Rechtsvorschriften gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG zu Spruchpunkt 1 und 2 jeweils gemäß § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG verhängte Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 1.500, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 231 Stunden) wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2014, LVwGKO13-2143 in beiden Spruchpunkten mit jeweils € 2.180, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage) neu festgesetzt. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2014, Ra 2014/08/00016, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2014, Ra 2014/0/000111, wurde den Anträgen betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision und betreffend Wiederaufnahme des Zurückweisungsverfahrens nicht stattgegeben.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass diese GmbH als Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, ***, Herrn ***, geb. ***, vom *** gegen 20:00 Uhr (Arbeitsantritt) bis zum *** gegen 11:00 Uhr (Anmeldung über ELDA) als Aushilfskraftfahrer zu einem Lohn von € 100, für die Tour beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es ist auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG erfolgt.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 3.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 17. Dezember 2013, SenatKO13-2136, auf € 2.180, herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 2 Tagen bestimmt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma ***, welche Dienstgeber ist, mit Firmenstandort in ***, ***, zu verantworten hat, dass diese Firma Herrn ***, geb. ***, am *** als Kraftfahrer beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es ist auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG erfolgt.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma ***, welche Dienstgeber mit Firmenstandort in ***, *** ist, zu verantworten hat, dass in der Betriebsstätte in ***, ***, Herr ***, geb. ***, seit ca. 2 Wochen (Arbeitsantritt) bis zumindest *** gegen 13:10 Uhr als Lagerarbeiter zu einem Lohn von € 600, pro Monat beschäftigt wurde, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, *** anzumelden.
Es ist auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und 1a ASVG erfolgt.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.180, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 23. Oktober 2012, SenatKO122020, nicht Folge gegeben.
Folgende im angefochtenen Bescheid angeführte Übertretungen nach dem ASVG sind mittlerweile getilgt:
*** und *** jeweils der Bezirkshauptmannschaft Z
4. Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz:
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass am *** in ***, Parzelle Nr. *** beim Bahnhof, die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nicht eingehalten wurden.
Unter Spruchpunkt 1 wurde ihm angelastet, dass er die Arbeitnehmer ***, *** und *** mit dem Führen von Hubstaplern beschäftigt hat, obwohl diese über keine entsprechenden Fachkenntnisse verfügten. Mit den Staplern wurden Kisten mit landwirtschaftlichen Produkten auf LKW verladen.
Wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 lit. b Fachkenntnisverordnung (FKV) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000, gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass der gekennzeichnete Notausgang aus der Lagerhalle ins Freie in Richtung Flüssiggaslager/Getreidesilo versperrt war. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren 5 ArbeitnehmerInnen in der Verarbeitungshalle und im Lagerbereich tätig.
Wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 Z 1 AStV, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass der gekennzeichnete Notausgang aus der Lagerhalle auf die Rangierfläche verstellt war und die erforderliche Mindestbreite nicht gegeben war. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren 5 ArbeitnehmerInnen in der Verarbeitungshalle und im Lagerbereich tätig.
Wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 Z 2 AStV, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 4 wurde angelastet, dass kein aktueller Überprüfungsbefund der elektrischen Anlage für den Bereich der Produktions/Lagerhalle vorlegt werden konnte.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 ESV, § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 6 wurde ihm angelastet, dass die Raumtemperatur im Arbeitsraum bei den Verpackungsmaschinen zum Zeitpunkt der Überprüfung nur 10 Grad Celsius betragen hat, obwohl diese 18 Grad bis 24 Grad Celsius betragen muss.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 AStG, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 7 wurde angelastet, dass die Explosionsschutzzone der Flüssiggaslagerungen von Versandbehältern im Freien nicht durch eine Umzäunung abgegrenzt war.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 59 Abs. 1 FGV, § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103003, wurde der Berufung zu Spruchpunkt 3 insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wurde und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wurde und die Geldstrafe hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 4, 6 und 7 mit jeweils € 1.000, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) neu festgesetzt wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 18. Jänner 2011, SenatKO103002, wurde die zu Spruchpunkt 1 verhängte Geldstrafe pro Arbeitnehmer mit jeweils € 600, neu festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit je 1 Tag neu bestimmt.
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass am *** in ***, Parzelle Nr. *** beim Bahnhof die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nicht eingehalten wurden.
Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass die Arbeitnehmer ***, *** und ***, mit dem Führen von Hubstaplern beschäftigt wurden, obwohl diese über keine entsprechenden Fachkenntnisse zum Führen von Hubstaplern verfügten. Es wurden Kisten mit landwirtschaftlichen Produkten manipuliert und auf Lastkraftwagen verladen.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 lit. b FKV, § 130 Abs. 1 Z 20 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 9.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass der gekennzeichnete Notausgang aus der Lagerhalle ins Freie in Richtung Flüssiggaslager/Getreidesilo versperrt und verlagert vorgefunden wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren 4 ArbeiternehmerInnen in der Verarbeitungshalle und im Lagerbereich tätig.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 1 Z 1 AStV, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass der gekennzeichnete Notausgang aus der Lagerhalle auf die Rangierfläche verstellt vorgefunden wurde. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren 4 ArbeiternehmerInnen in der Verarbeitungshalle und im Lagerraum tätig. Die erforderliche Mindestbreite wurde nicht eingehalten.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 1 Z 2 AStV, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 4 wurde angelastet, dass kein aktueller Überprüfungsbefund der elektrischen Anlage für den Bereich der Produktion/Lagerhalle sowie des Getreidespeichers auf Verlangen vorgelegt werden konnte.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 ESV, § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Unter Spruchpunkt 6 wurde angelastet, dass die Raumtemperatur im Arbeitsraum bei den Verpackungsmaschinen zum Zeitpunkt der Überprüfung nur 11 Grad Celsius betragen hat, obwohl diese 18 Grad bis 24 Grad Celsius betragen muss.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 AStG, § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG wurde über ihn gemäß § 130 Abs. 1 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Unter Spruchpunkt 7 wurde angelastet, dass die Explosionsschutzzone der Flüssiggaslagerungen von Versandbehältern im Freien nicht durch eine Umzäunung abgegrenzt war.
Wegen Übertretung des § 59 Abs. 1 FGV, § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000, (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103001, wurde hinsichtlich Spruchpunkt 3 von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2, 4, 6 und 7 wurde die Geldstrafe mit jeweils € 1.000, neu festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 1 Tag neu bestimmt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 18. Jänner 2011, SenatKO103000, wurde die unter Spruchpunkt 1 verhängte Geldstrafe mit € 1.200, pro Arbeitnehmer neu festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils 2 Tagen neu bestimmt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft am *** um 8:00 Uhr in ***, ***, als Arbeitgeber dem Lenker *** die Lenkpausen nicht gewährt hat, weil diesem am *** bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 12 Minuten eine Lenkpause von nur 39 Minuten und am *** bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 38 Minuten eine Lenkpause von nur 35 Minuten gewährt wurden.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 2 Arbeitszeitgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 72, (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 28 Abs. 5 iVm Abs. 6 Z 1 lit. a AZG verhängt.
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Verwaltungsstrafe im Verfahren *** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 20 ASchG iVm § 113 Abs. 2 ASchG ist mittlerweile getilgt.
5. Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz:
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) der Firma *** zu verantworten hat, dass in der Betriebsstätte in ***, ***, im Zeitraum vom *** bis zumindest *** die gesamte Trink- und Nutzwasserversorgung der Betriebsanlage über eine eigene Brunnenanlage, somit mit Grundwasser, erfolgt ist, ohne dass die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erlangt wurde.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 10 Abs. 2, § 137 Abs. 2 Z 2 Wasserrechtsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.450, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz verhängt. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8.6.2012, Senat-KO-11-0009, wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf € 500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wurde.
6. Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herrn *** angelastet, dass er es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, *** (Sattelanhänger, Sattelzugfahrzeug) nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass das Fahrzeug am *** um 15:50 Uhr im Ortsgebiet ***, *** von *** verwendet wurde, wobei festgestellt wurde, dass am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung *** war abgelaufen.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 65, (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, *** nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet war, weil die rechte hintere Tür des Sattelanhängers nicht ordnungsgemäß verschlossen werden konnte, da die Schließen notdürftig mit Schrauben gesichert wurden. Die Tür hätte bei Verlust der Schrauben jederzeit öffnen können.
Wegen Übertretungen der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 2 iVm § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass die Ladung des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen ***, *** nicht vorschriftsgemäß gesichert war, da die geladenen Kisten mit Zwiebeln insofern nicht gesichert waren, als keine Gurte angebracht waren. Da auch die Plane nicht XL-zertifiziert war, hätten die Kisten bei Verrutschen auf die Fahrbahn fallen können.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. e, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 110, (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, *** (Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger) nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass das Fahrzeug am *** um 16:30 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm 0,5 in Fahrtrichtung ***, von *** gelenkt wurde, wobei an diesem Fahrzeug an der rechten Außenseite das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die höchste zulässige Nutzlast nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl bei Lastkraftwagen und Anhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen.
Wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 27 Abs. 2 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 30, (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass an der rechten Außenseite des KFZ die Aufschriften betreffend des Namens des Erzeugers, der Fahrgestellnummer, der Länge, der Breite bzw. der Angaben zur Messung der Länge der Fahrzeugkombinationen nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen und Anhängern jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftlichen Anhängern, die genannten Aufschriften angebracht sein müssen.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 27 Abs. 3, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 30, (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Unter Spruchpunkt 3 wurde angelastet, dass beim genannten Fahrzeug nicht mit allen Blinkleuchten gelbrotes Licht (Blinklicht) ausgestrahlt werden konnte, weil beim Sattelkraftfahrzeug das Cellon des vorderen rechten Fahrtrichtungsanzeigers gebrochen war und daher bei Betrieb weißes Licht ausgestrahlt wurde.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 19 Abs. 2, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50, (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit dieser Strafverfügung wurde Herr *** für schuldig befunden, dass er es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Mieterin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, *** (Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger) nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Unter Spruchpunkt 1 wurde angelastet, dass am *** um 9:45 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, da Kartoffel und Zwiebel in übereinander gestapelten Plastikkisten auf Holzpaletten ungesichert transportiert wurden.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. e, § 103a Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass ein Reifen des genannten Kraftfahrzeuges eine mit freiem Auge sichtbare bis zum Unterbau des Reifens reichende Beschädigung aufgewiesen hat, weil beim Sattelanhänger der Reifen der 3. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser Risse und Beschädigungen aufwies, die das Gewebe des Reifens sichtbar werden ließen.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 4 KDV, § 103a Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt.
7. Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960:
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***:
Mit diesem Straferkenntnis wurde Herr *** unter Spruchpunkt 1 für schuldig befunden, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Firma *** Vertriebges.m.b.H., ***, *** zu verantworten hat, dass die Gemeindestraße Parzelle *** am *** um 8:00 Uhr bis ***, 8:00 Uhr während der Ladetätigkeiten gröblich verunreinigt wurde, indem Erde und Kartoffelabfälle die Straße verschmutzten.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 92 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 60, (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 verhängt.
Unter Spruchpunkt 2 wurde angelastet, dass die Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt wurde, obwohl er dafür keine Bewilligung der Behörde besessen hat, da Erdäpfelkisten auf der Straße abgestellt, Unrat gelagert und Verladearbeiten mit Stapler durchgeführt wurden.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 1 StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 70, (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verhängt.
Die *** beschäftigt derzeit ca. 10 Mitarbeiter, mittlerweile ist lediglich ein Lastkraftwagen auf die *** zugelassen, da das Transportgeschäft auf externe Speditionen ausgelagert wurde und ein LKW lediglich für den Verkehr zwischen den beiden Betriebsstätten herangezogen wird.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den betreffend Herrn *** vorliegenden Verwaltungsvorstrafen beruhen auf der unbedenklichen Verwaltungsstrafregisterauskunft der Bezirkshauptmannschaft Z vom *** und vom ***, sowie der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und vom ***, bzw. auf einer Einsicht in die bezughabenden Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen, soweit die Akten nicht skartiert sind, und auf einer Einsicht in die Bezug habenden Berufungs/Beschwerdeentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich. Hinsichtlich der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, SenatKO103002, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***, und SenatKO103000, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, *** wurden die diesbezüglichen Akten nicht beigeschafft, jedoch ergibt sich aus der Verwaltungsstrafregisterauskunft, dass die diesbezüglich von der Bezirkshauptmannschaft verhängte Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 1 vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ jeweils herabgesetzt wurde. Im Übrigen ist dies auch amtsbekannt.
Die Feststellungen betreffend die Firma *** sowie die Stellung von Herrn *** in dieser Firma als Gesellschafter sowie als handelsrechtlicher Geschäftsführer beruhen auf dem unbedenklichen Firmenbuchauszug zur Firmenbuchnummer ***, im Übrigen sind sie nicht strittig.
Hinsichtlich der Feststellung, dass auf die *** nur mehr ein LKW zugelassen ist und das Transportgeschäft auf externe Firmen ausgelagert wurde, folgt das erkennende Gericht der glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der ***, Herrn ***.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass einer der in § 87 Abs. 1 genannten Tatbestände gegeben ist und dass sich dieser Entziehungsgrund auf eine natürliche Person mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person bezieht. Die Aufforderung iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt eine Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung dar. Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs. 2 GewO folgt auch, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war.
Zur Verfahrensanordnung vom ***:
Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf einen neuen Entziehungsgrund, nämlich den Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 umgeschwenkt worden sei, wohingegen die Verfahrensanordnung vom *** die beabsichtigte Entziehung auf § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gestützt hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in der gegenständlichen Verfahrensanordnung nach der Zitierung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 und des § 87 Abs. 1 Z 3 die diesbezügliche einschlägige Judikatur des VwGH wiedergegeben wird. Weiters werden die in den Verwaltungsstrafregistern der Bezirkshauptmannschaft Z bzw. X angeführten Verwaltungsvorstrafen betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***, Herrn ***, aufgelistet.
Lediglich in der fettgedruckten Aufforderung an die ***, Herrn *** innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Schreibens aus der Gesellschaft zu entfernen, widrigenfalls mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgegangen werden müsste, wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorliegen würden. Das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass es sich diesbezüglich lediglich um einen Schreibfehler handelt und eindeutig § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 gemeint ist, zumal die gesamte Verfahrensanordnung einschließlich der zitierten Judikatur des VwGH ausdrücklich auf den Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 abstellt.
Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass die Frist zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers mit 2 Wochen zu kurz bemessen sei, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei.
Hier ist erneut auf die Verfahrensanordnung vom *** hinzuweisen, wo eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Schreibens gesetzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass für die Entfernung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers eine Frist von 2 ½ Monaten angemessen ist (vgl. VwGH 28.8.1997, 97/04/0125).
Wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens entfernt worden sei und diese Frist jedenfalls zu kurz bemessen sei, so ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft X die *** mit Schreiben vom *** darauf hingewiesen hat, dass die *** der Verfahrensanordnung vom *** nicht nachgekommen ist. Dies wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis gebracht, mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit diesem Schreiben hat die Bezirkshauptmannschaft X der *** lediglich neuerlich die Möglichkeit eines Parteiengehörs gegeben, dieses Schreiben stellt jedoch keine Verfahrensanordnung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 dar.
Es ist zwar richtig, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Verfahrensanordnung vom *** nicht erwähnt wird, sondern lediglich das Schreiben vom ***, trotz fehlerhafter Bezeichnung ändert dies jedoch nichts daran, dass eine Verfahrensanordnung dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sehr wohl vorausgegangen ist, in welcher auch eine angemessene Frist zur Entfernung des Geschäftsführers gesetzt wurde. Da lediglich der Spruch eines Bescheides die normative Aussage trifft, nicht jedoch die Begründung, welche auch nicht in diesem Sinne rechtlich verbindlich wird, ist die fehlerhafte Bezeichnung der Verfahrensanordnung im angefochtenen Bescheid mit Nennung des Datums vom *** insoferne nicht schädlich, als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Begründung diesbezüglich ändern kann.
Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ist somit eine entsprechende Verfahrensanordnung iSd § 91 Abs. 2 GewO 1994 vorausgegangen, wobei eine angemessene Frist zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gesetzt wurde und der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auch Gegenstand dieser Aufforderung war.
Zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.).
Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen sind nach der Judikatur des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mit Verweis auf 11.9. 2013, 2013/04/0107 sowie auf die Erkenntnisse vom 22.5.2012, 2012/04/0062, und vom 18.10. 2012, 2012/04/0122, jeweils mwN). Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0180 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 14.4.1999, 99/04/0001; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/04/0009 mwN). Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich jedoch die mangelnde Zuverlässigkeit nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113, § 87 Rz 14).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, wenn es in der Sache selbst entscheidet. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 7).
Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, wurden ergänzende Verwaltungsstrafregisterauskünfte betreffend Herrn *** eingeholt, woraus sich ergibt, dass zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsvorstrafen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante Verwaltungsvorstrafe hinzugekommen ist:
*** wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG in zwei Spruchpunkten idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-KO-13-2143.
Folgende noch in angefochtenen Bescheid genannte Verwaltungsvorstrafen sind mittlerweile getilgt:
*** der Bezirkshauptmannschaft X wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG;
sämtliche im angefochtenen Bescheid angeführten Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des Meldegesetzes;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretungen des KFG 1967;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretungen des KFG 1967;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des AuslBG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des ASVG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretungen des LMSVG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des VNG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des VNG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des ASVG;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. f, § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f, § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 30 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 20 ASchG iVm § 113 Abs. 2 ASchG.
Zu den Übertretung nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011:
Zu den Verfahren ***, ***, ***, *** und *** wurde vorgebracht und von Herrn *** in der mündlichen Verhandlung auch ausgesagt, dass Herr *** diese Pflanzenschutzmittel für seinen eigenen landwirtschaftlichen Bedarf im Pflanzenschutzmittellager der Beschwerdeführerin gelagert habe, was legal gewesen sei. Der Verkauf dieser Pflanzenschutzmittel sei nur persönlich durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durchgeführt worden.
Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin im Hinblick auf dieses Vorbringen darzustellen versucht, dass die gegenständlichen Bestrafungen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes stehen würden, wird dabei übersehen, dass das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob Herr *** die ihm in diesen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, an diese rechtskräftigen Straferkenntnisse gebunden ist, und zwar auch hinsichtlich seiner Tätereigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** (vgl. zB VwGH 13.6.2005, 2003/04/0089; 28.5.2008, 2008/04/0070). Der Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es für die Mittel ***, ***, *** und *** völlig identische Pflanzenschutzmittel in Österreich gegeben habe, welche zum Verkauf zugelassen seien. Diese Angaben wurden auch durch den Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dürfen jedoch lediglich Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind. Diese Bestimmung dient damit der Sicherstellung der Verkehrssicherheit mit Pflanzenschutzmitteln, letztlich damit dem Interesse des Umweltschutzes. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen zu relativieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.2014, 2011/07/0216-6, die Behandlung der Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5.7.2011, Senat-KO-10-1035 und Senat-KO-10-0036, wegen der Höhe der verhängten Strafe abgelehnt wurde.
Insgesamt liegen somit gegen Herrn *** 6 rechtskräftige, noch nicht getilgte Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 bzw. des Pflanzenschutzgesetzes vor. Im Hinblick auf das Interesse an der Verkehrssicherheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bzw. damit einhergehend auf das Interesse am Umweltschutz ist davon auszugehen, dass es sich bei den derartigen Verstößen, indem in Österreich nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden sind, jedenfalls um schwerwiegende Verstöße handelt, und wird dies auch durch die Höhe der jeweils verhängten Geldstrafen indiziert.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Auf Grund von sechs rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen steht damit fest, dass vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für die Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen wurden.
Ergänzend ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid weitere, mittlerweile getilgte Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 aufgelistet werden:
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***;
*** der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***.
Die genannten Straferkenntnisse sind zwar mittlerweile verjährt, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zugrundeliegenden Fakten jedoch einer Verjährung nicht zugänglich, weil es sich hiebei um eine administrative Maßnahme, nicht aber um eine Strafe handelt (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass trotz mehrfacher rechtskräftiger einschlägiger Bestrafungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 bzw. nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz Herr *** dessen ungeachtet gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt hat, sodass in diesem Zusammenhang der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl. VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen mit weiteren Übertretungen des Pflanzenschutzgesetzes nicht mehr zu rechnen sei und keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, nicht geeignet ist, die Schuldeinsicht des handelsrechtlichen Geschäftsführers der nunmehrigen Beschwerdeführerin darzulegen. Auch Herr *** selbst hat in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
Zu den Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz:
Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die Nichtdurchführung der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse auf das Verschulden der damaligen Mitarbeiterin Frau *** zurückzuführen sei. Herr *** hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargelegt, dass aufgrund dieser Vorfälle das Dienstverhältnis mit Frau *** auch gelöst wurde. Weiters wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass seine Mitarbeiter den strikten Auftrag hätten, bei ihm nachzufragen, ob neue Dienstnehmer kommen würden und dann eine entsprechende Meldung an die Gebietskrankenkasse zu machen sei. Weiters gab Herr *** in der Verhandlung an, dass die Übertretung hinsichtlich *** insofern geringfügig sei, da dieser nur zwischen 7:30 Uhr und 9:05 Uhr nicht angemeldet gewesen sei, was auch für Herrn *** zutreffe. Weiters wurde vorgebracht, dass seit dem letzten Verstoß vom *** (***) keine weiteren Übertretungen mehr nach dem ASVG vorgefallen seien.
Nach Erlassen der gegenständlichen Verfahrensanordnung hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin fünf weitere Übertretungen des ASVG (;;und *** mit zwei Spruchpunkten) zu verantworten, wie sich der Verwaltungsstrafregisterauskunft entnehmen lässt. Es ist zwar richtig, dass hinsichtlich der Anmeldung von *** und *** lediglich ein Zeitraum von ca. 1 ½ Stunden vorliegt, in welchem die beiden Genannten nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren, jedoch ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden hat. Im Fall von *** () lag dagegen eine Zeitspanne von ca. 2 Wochen vor, innerhalb welcher der Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne bei der Gebietskrankenkasse angemeldet zu sein. Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass die Bestrafungen großteils auf das Verschulden der Dienstnehmerin Frau *** zurückzuführen seien, ist darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht an ein rechtskräftiges Straferkenntnis einschließlich der subjektiven Tatseite gebunden ist, sodass mit diesem Vorbringen der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht relativiert werden kann
Auch wenn nach dem Straferkenntnis *** in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretungen des ASVG vorgefallen sind, so weist die Verwaltungsstrafregisterauskunft doch fünf nicht getilgte Bestrafungen nach dem ASVG aus.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen, sodass es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers bedarf. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 87, Rz 15), gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Dass es sich bei Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt, wird bereits durch die Höhe der bei Verstößen gegen das ASVG vorgesehenen Geldstrafen indiziert.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit den Übertretungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zu verweisen, wonach auch bereits getilgte Bestrafungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des Gewerbetreibenden heranzuziehen sind. Im angefochtenen Bescheid werden weitere Strafverfahren hinsichtlich der Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG aufgelistet, welche mittlerweile verjährt sind. Es handelt sich dabei um folgende Verfahren:
*** vom *** der Bezirkshauptmannschaft Z;
*** vom *** der Bezirkshauptmannschaft Z.
Anhand der bereits getilgten Verwaltungsvorstrafen ist zu erkennen, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Folge trotz rechtskräftiger Bestrafung gleichartige Verstöße begangen hat, sodass der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers darstellt.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den rechtskräftigen und noch nicht getilgten Bestrafungen ergibt, erübrigt es sich auch, auf die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin getroffenen Maßnahmen, wie etwa Kündigung von Mitarbeitern, einzugehen.
Zu den Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. des Arbeitszeitgesetzes:
Zu den Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz in den Spruchpunkten 2, 4, 6 und 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, *** in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103003, sowie zu den Spruchpunkten 2, 4, 6 und 7 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, *** in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103001, ist festzuhalten, dass bereits Berichte des Arbeitsinspektors für den *** aus dem Jahr *** ähnliche Mängel aufgezeigt haben (vgl. Seite 12 der Begründung der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103003 bzw. SenatKO103001). Diesbezüglich ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ davon ausgegangen, dass Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** kein geringes Verschulden anzulasten ist, sodass von schwerwiegenden Verstößen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auszugehen ist.
Im Hinblick darauf, dass mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103003, hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wurde, ist diesbezüglich von einer geringfügigen Übertretung der Bestimmung des ASchG auszugehen (ebenso hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. März 2011, SenatKO103001). Hinsichtlich der Ahndung der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, ***, wird bereits durch die Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 72, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) indiziert, dass es sich hier nur um eine geringfügige Übertretung eines Gesetzes zum Schutz von Arbeitnehmern handelt.
Zu den Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994:
Die mit den beiden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft X, *** vom *** und *** vom ***, geahndeten Übertretungen der Rechtsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 betreffen zwar Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes besonders zu beachten sind, allerdings zeigt bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 100, bzw. € 70,), dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße gehandelt hat.
Zur Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz:
Auch das Interesse des Umweltschutzes bzw. des Grundwasserschutzes ist bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten, wobei sich die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe (Höchstausmaß von € 14.530,) manifestiert. Hier handelt es sich jedoch noch um eine geringfügige Übertretung, zumal in der Begründung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 8. Juni 2012, SenatKO110009, ausgeführt wird, dass konkrete nachteilige Folgen der Tat im Verfahren nicht zutage gekommen sind und mittlerweile der gesetzmäßige Zustand hergestellt wurde.
Zu den Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967:
Hinsichtlich der Übertretung nach Spruchpunkt 3 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, *** ist wegen der damit verbundenen Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs davon auszugehen, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Dies gilt auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***, sowie hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***.
Zu den Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960:
Bereits die Höhe der verhängten Geldstrafe indiziert, dass es sich hier nur um geringfügige Übertretungen handelt.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden rechtskräftigen und noch nicht getilgten Bestrafungen nach dem Pflanzenschutzgesetz bzw. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, dem ASVG und dem Kraftfahrgesetz um schwerwiegende Verstöße gegen die in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Rechtsvorschriften handelt. Dies gilt auch für die Übertretungen des KFG in Bezug auf schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende Firmenfahrzeuge. Eine besondere Beziehung der im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem entziehenden Gewerbe ist nicht verlangt.
Wie bereits ausgeführt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt. Im konkreten Fall steht aufgrund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen fest, dass die Gewerbeinhaberin schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende Verstöße gegen die in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtende Rechtsvorschriften zu verantworten hat. Daher ist auch das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin ins Leere gegangen, wonach erneute Übertretungen nach dem KFG etwa nicht mehr zu erwarten seien, da das gesamte Transportgeschäft an externe Transportfirmen ausgelagert worden sei. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Kontrollmaßnahmen getroffen hat, oder eine verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen getroffen hat. Aus diesem Grund erwies sich auch die Einvernahme der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen *** (zum Beweisthema, dass die für die *** erforderlichen Maßnahmen getroffen worden seien), von Frau *** (zum Beweisthema, dass in der Firma *** in den letzten Jahren deutliche Verbesserungen eingetreten seien), und von Herrn ***, Herrn *** und Herrn *** (die drei letztgenannten zum Beweis dafür, dass Herrn *** an den Übertretungen des ASVG kein Verschulden treffe) nicht erforderlich, zumal hinsichtlich der Übertretungen des ASVG das erkennende Gericht an das rechtskräftige Straferkenntnis hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite gebunden ist.
Zum Vorbringen der wirtschaftlichen und regionalen Bedeutung der ***:
Von der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden zur mündlichen Verhandlung eine ganze Reihe von Zeugen stellig gemacht, welche übereinstimmend angegeben haben, dass die *** von großer regionaler Bedeutung ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedoch die wirtschaftliche, und daher auch die regionale Bedeutung eines Unternehmens kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar (vgl. VwGH 19.10.1994, 93/02/0252; 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.2.2010, 2009/04/0303). In diesem Sinne waren daher auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sowie die diesbezüglichen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, an der Beurteilung der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers etwas zu ändern.
Da somit der handelsrechtliche Geschäftsführer der *** schwerwiegende Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz (sechsmal), das ASVG (fünfmal), das ASchG (achtmal) und das KFG 1967 (viermal) jedenfalls zu verantworten hat, und die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen noch nicht lange zurückliegen und noch nicht getilgt sind, ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers zwingend aus den genannten Rechtsverstößen gegen die in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen. Die *** hat trotz Verfahrensanordnung innerhalb der angemessenen Frist von 3 Monaten Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer, somit als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft nicht entfernt, sodass der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf das sich aus Art. 6 StGG ergebende Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Erwerbsfreiheit zu bestätigen war.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.