LVwG N LVwG-AB-14-0838

LVwG-AB-14-0838Tribunale amministrativo regionale3 nov 2015

Regest

Zuteilungsbescheid; Bindung; Spruch; Grundlagenbescheid; Feststellung; Bemessungsgrundlage; Kommunalsteuer; Festsetzung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0838

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0838

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Geschäftszahl: GZ ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ ***, betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer und eines Säumniszuschlages für *** und ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Bundesabgabenordnung wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 2.002.315,80 mit € 60.069,47 festgesetzt.Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 33.773,64 mit € 675,47 festgesetzt. Die Kommunalsteuer für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 1.968.863,97 mit € 59.065,92 festgesetzt.Der Säumniszuschlag für das Jahr *** wird unter Zugrundelegung einer Nachforderung von € 44.101,16 mit € 882,02 festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund seiner gemäß § 11 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 vorgenommenen Selbstberechnung wurden von Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) an die Marktgemeinde *** für *** € 26.295,83 und für *** € 14.964,76 als Kommunalsteuer entrichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die Jahre *** und *** die Kommunalsteuer neu festgesetzt.

Für *** wurde die Bemessungsgrundlage mit € 2.107.700,84 (anstelle der selbst berechneten Bemessungsgrundlage von € 876.527,74) neu festgesetzt.

Für *** wurde die Bemessungsgrundlage mit € 2.072.488,39 (anstelle der selbst berechneten Bemessungsgrundlage von € 498.825,48) neu festgesetzt.

Aufgrund des Gesamtkommunalsteuerbetrages von € 125.405,68 und den bisher geleisteten Zahlungen von € 41.260,60 ergeben sich daraus eine Kommunalsteuernachforderung in Höhe von € 84.145,08 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 %, 1.682,90.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren habe sich ergeben dass die Arbeitslöhne der Dienstnehmer im Ausmaß der neu festgestellten Bemessungsgrundlagen der Betriebsstätte in *** zuzurechnen seien.

Durch seine ausgewiesene steuerliche Vertretung erhob Herr *** dagegen fristgerecht die Berufung mit Schreiben vom ***. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der durchgeführten Kommunalsteuernachschau. Zudem wurde die Durchführung eines Zuteilungsverfahrens im Interesse aller betroffenen Gemeinden angeregt.

Mit Bescheid vom ***, Geschäftszahl: GZ ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre *** und *** sowie eines Säumniszuschlages abgewiesen.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom ***, in welcher im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wird. Strittig sei nicht, dass die Kommunalsteuer insgesamt korrekt abgeführt worden sei, sondern ob die Kommunalsteuer der Gemeinde *** allein zukomme oder auch auf Betriebsstätten in *** und *** entfalle.

Die Entscheidung über diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 10. November 2014, Zl. LVwG-AB-14-0838, bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Finanzamt *** anhängigen Verfahrens, betreffend die Zuteilung der Bemessungsgrundlage, ausgesetzt.

Mit in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom *** zu Abgabenkontonummer *** wurde dieses Zuteilungsverfahren abgeschlossen und die Zuteilung der Bemessungsgrundlagen vorgenommen. Für die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kommunalsteuer wurden der Marktgemeinde *** für *** € 2.002.315,80 und für *** € 1.968.863,97 als Bemessungsgrundlagen zugeteilt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. …

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …

2.2. Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG)

Erhebungsberechtigte Gemeinde

§ 7. (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. …

Steuersatz

§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. …

Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage

§ 10. (1) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.

(4) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden.

(5) Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(6) Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

3. Würdigung:

3.1. Zur Kommunalsteuerfestsetzung:

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom ***, Abgabenkontonummer ***, wurde für das Unternehmen des Beschwerdeführers die Bemessungsgrundlage u.a. für die verfahrensgegenständlichen Jahre *** und *** den beteiligten Gemeinden zugeteilt. Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Zuteilungsbescheid im Sinne des § 252 BAO bzw. § 10 Abs. 5 KommStG.

Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage geht mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der persönlichen und sachlichen Abgabenpflicht einher (VwGH 31.1.2001, 2000/13/0001, 0002; 4.2.2009, 2008/15/0003).

Mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom *** wurde das Beteiligungsverhältnis der hebeberechtigten Gemeinden an der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers für die verfahrensgegenständlichen Jahre *** und *** verbindlich festgestellt bzw. die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden anteilig zugeteilt.

Einer Abgabenfestsetzung, welche aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens und der aus § 279 BAO folgenden Verpflichtung zur Sachentscheidung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmen ist, ist diese verbindliche Zuteilung der Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen.

Die Kommunalsteuerfestsetzung ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes *** vom ***) getroffenen Feststellungen gebunden.

Die im Gesetz (vgl. § 252 BAO, § 10 Abs. 6 KommStG) ausdrücklich normierte Bindung an den Spruch solcher Bescheide schließt es aus, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Kommunalsteuerfestsetzung eine andere Beurteilung zugrunde legt als jene, die im vorangegangenen Zuteilungsbescheid zum Ausdruck kommt (vgl. zur Grundsteuerfestsetzung VwGH vom 20.1.1992, ZI. 91/15/0134).

Das Landesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die vom Finanzamt *** festgestellten Bemessungsgrundlagen für die vom Beschwerdeführer an die Marktgemeinde *** zu entrichtende Kommunalsteuer in folgender Höhe zu Grunde zu legen:

-für *** € 2.002.315,80

-für ***€ 1.968.863,97

Unter Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes von 3 % ergeben sich daraus die im Spruch festgesetzten Jahreskommunalsteuerbeträge von € 60.069,47 (für ***) und € 59.065,92 (für ***).

3.2. Zum Säumniszuschlag:

Die Verhängung von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich verschuldensunabhängig (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 217 Anm. 8).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind jedoch "auf Antrag des Abgabepflichtigen … Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt."

Mangels Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO war ein Säumniszuschlag festzusetzen, dessen Höhe im Beschwerdeverfahren spruchgemäß richtigzustellen war.

Dem Beschwerdeführer steht es freilich jederzeit offen, an die Abgabenbehörde innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen (VwGH 14.11.2013, 2011/17/0140).

Für die Bemessung eines Säumniszuschlages wird von folgenden an die Marktgemeinde *** bereits entrichteten Abgabenbeträgen ausgegangen:

-für *** € 26.295,83

-für ***€ 14.964,76

Für *** ergibt sich unter Zugrundelegung der festgesetzten Kommunalsteuer in Höhe von € 60.069,47 eine Nachforderung von € 33.773,64.

Für *** ergibt sich unter Zugrundelegung der festgesetzten Kommunalsteuer in Höhe von € 59.065,92 eine Nachforderung von € 44.101,16.

Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % der Nachforderungen bzw. der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge und errechnet sich daher mit € 675,47 für *** und mit € 882,02 für ***.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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