LVwG N LVwG-S-267/001-2014

LVwG-S-267/001-2014Tribunale amministrativo regionale23 ott 2015

Regest

Fahrverbot; Lastkraftfahrzeuge; Ausnahme;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-267/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.267.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, *** (Deutschland), vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, *** (Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von 218,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 21,80 Euro und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 43,60 Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 283,40 Euro unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 15.50 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt hätte, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr, an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit LKWs, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei.

Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des § 42 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2a StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 218,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 21,80 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom *** gründe. Der im Spruch angeführte strafbare Verwaltungstatbestand könne durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden.

Es sei Tatsache, dass von Beamten der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich zur Tatzeit am Tatort dienstlich wahrgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer das im Spruch angeführte Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t an einem Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 22.00 Uhr gelenkt hätte, obgleich gemäß § 42 Abs. 2 StVO 1960 das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in diesem Zeitraum verboten sei.

Laut der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom *** hätte der Beschwerdeführer in seinen Rechtfertigungsangaben die angezeigte Übertretung auch eingestanden, indem er angegeben hätte, dass er Produkte geladen hätte, welche ein Haltbarkeitsdatum von mehr als vier Wochen aufweisen würden. Eine Vermischung von Artikeln, die unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes fallen, mit welchen, die nicht inkludiert sind (Haltbarkeitsdatum von mehr als vier Wochen), sei nicht erlaubt. Sobald auch nur ein derartiges Produkt transportiert werde, falle der gesamte Transport nicht mehr unter die Ausnahme des Wochenendfahrverbotes. Dass der Beschwerdeführer die Fracht nicht selbst zusammengestellt hätte und er für die Fahrt den Auftrag von seinem Chef erhalten hätte, erscheint nachvollziehbar, ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Lenker die Übertretung zu verantworten hätte.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung durchaus erheblich sei. Die gegenständliche Übertretung stelle vor allem eine unzulässige Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer und Anrainer durch Lärm dar. Im Hinblick auf das geschätzten Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (€ 1.500,-- Monatsnettoeinkommen, drei volljährige Kinder), das Verschuldensausmaß und den Unrechtsgehalt der Tat sei die Geldstrafe spruchgemäß zu bemessen gewesen. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, straferschwerend seien hingegen keine Umstände zu berücksichtigen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreterin eingebrachten Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und – daraus eindeutig erkennbar – das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass sich aus der deutlichen Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach seiner Meinung nach die von ihm transportierte Ware vom Sonntagsfahrverbot ausgeschlossen sei, er als Fahrer nur ein Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers sei und er deshalb erwarte, dass die Strafverfügung zurückgenommen werde, nicht zu erschließen sei, weshalb die Behörde annehme, dass der Betroffene die angezeigte Übertretung damit eingestanden hätte.

Die Verwaltungsbehörde hätte sich auch in keiner Weise mit der im Schriftsatz vom *** vorgebrachten Begründung auseinandergesetzt, wonach nämlich die streitgegenständlichen Milchmischerzeugnisse bereits auf Grund der gesetzlichen Regelung vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen seien und es deshalb bei diesen nicht auf die Mindesthaltbarkeit ankäme. Es sei explizit eingewandt worden, dass im § 42 Abs. 3a StVO 1960 nicht geschrieben stehe, dass die dort aufgeführten Produkte dann nicht mehr unter die Ausnahmeregelung fielen, wenn sie ein Haltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufweisen.

Es dürfte zudem unstrittig sein, dass die beanstandeten Milchmischerzeugnisse, welche der Gesetzgeber in seinen Erläuterungen zu § 42 Abs. 3a StVO 1960 ausdrücklich als Produkte der Produktgruppe „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ bezeichnet hätte, grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 42 Abs. 3a StVO 1960 fallen würden.

Es sei somit festzuhalten, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Übertretung damit nicht eingestanden hätte. Dies werde zum einen durch den vom Betroffenen selbst eingelegten Einspruch vom *** deutlich wie zum anderen durch die weitergehende Begründung des Einspruchs gemäß Schriftsatz vom ***.

Darüber hinaus bleibe die Behörde eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, weshalb Milchmischerzeugnisse, welche eben eindeutig unter den Ausnahmetatbestand „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ des § 42 Abs. 3a StVO 1960 fallen würden, vorliegend von der Ausnahmeregelung deshalb ausgenommen sein sollten, weil ihr Haltbarkeitsdatum noch etwas mehr als einem Monat betragen hätte. Eine entsprechende Regelung finde sich im Gesetz gerade nicht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den gesamten Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. In dieser Verhandlung wurde vom erkennenden Gericht Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-S-267-2014 des erkennenden Gerichtes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zudem vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass selbst dann, wenn man die vierwöchige Frist entsprechend der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde zu Grunde legen würde, diese willkürlich von der Verwaltungsbehörde herangezogen worden sei und dies im Übrigen gegen europarechtliche Bestimmungen, nämlich gegen das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs verstoßen würde. Im Übrigen würde dies auch gegen das Bestimmtheitsgebot der österreichischen Verfassung verstoßen. Der Beschwerdeführer hätte außerdem gegenständlich Kaffeeprodukte transportiert, welche mit Milchpulver vermischt gewesen seien, womit es sich um Milchmischerzeugnisse handeln würde.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer *** lenkte am Sonntag, den ***, 15.50 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) samt Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, als dieser durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich einer Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde.

In diesem Fahrzeug waren 29 Paletten Frischfleisch und mehrere Paletten Molkereiprodukte – es handelte sich diesbezüglich um Milchmischerzeugnisse in Form von Jogurt und verschiedene mit Milchprodukten vermischte Kaffeeprodukte der Firma *** - geladen, wobei die Molkereiprodukte Haltbarkeitsdaten zwischen dem *** und dem *** aufwiesen. Die Haltbarkeitsdaten wurden von den einschreitenden Beamten den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lieferscheinen entnommen.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass im Wesentlichen die Aussage des Beschwerdeführers mit dem unbedenklichen Akteninhalt in Einklang zu bringen und der festgestellte Sachverhalt demnach als unstrittig zu beurteilen ist.

Im Konkreten ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, den ***, um 15.50 Uhr, am Tatort das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, es sich diesbezüglich um einen Lastkraftwagen bzw. um ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gehandelt hat und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich einer Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde.

Unstrittig ist auch, dass zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug größtenteils mit Frischfleisch beladen war – in der Anzeige wird dies konkret mit Hühnerfleisch im Ausmaß von 4.795 kg und Rindfleisch in einem Ausmaß von 1.793 kg beschrieben – und auch mit einigen Paletten mit Molkereiprodukten, bezüglich derer es sich somit glaubhaft um Milchmischerzeugnisse gehandelt hat. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers steht im Einklang mit dem Inhalt der Anzeige.

Aus dem Inhalt der Anzeige ergibt sich zudem auch vom Beschwerdeführer unbestritten, dass eben diese Molkereiprodukte zumindest teilweise ein Haltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufwiesen, nämlich ein solches zwischen dem *** und dem ***.

Dass nicht zuletzt diese Haltbarkeitsdaten den Lieferscheinen zu entnehmen waren und von den einschreitenden Beamten auch entnommen wurden, ergibt sich ebenso aus dem Inhalt der Anzeige und der damit korrespondierenden Aussage des Beschwerdeführers.

6. Rechtslage:

§ 42 Abs. 1, 2 und 3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten:

„(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“

§ 99 Abs. 2a StVO lautet:

„(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zur Tatzeit, sohin an einem Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 22.00 Uhr, auf einer Straße im Bundesgebiet lenkte, dies sohin entgegen des „Wochenendfahrverbotes“ gemäß § 42 Abs. 1 iVm Abs. 2 StVO.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt dies jedoch primär damit, dass diese Fahrt unter Berücksichtigung der transportierten Ladung unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 3a StVO falle.

Eben diese Bestimmung nimmt – für das gegenständliche Verfahren relevant – Fahrten aus, die der Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen dient. Die Bestimmung des § 42 Abs. 3a ist mit 30.12.2010 (BGBl. 116/2010) in Kraft getreten. Die bis dahin in Geltung stehende Bestimmung des § 42 Abs. 3 StVO definierte die Ausnahmebestimmung in diesem Punkt als „Milch oder andere leicht verderbliche Lebensmittel“. Vom Gesetzgeber nicht näher definiert wurde nun, was unter „leicht verderbliche Lebensmittel“ in der Bestimmung des § 42 Abs. 3 StVO aF und als „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ in der Bestimmung des § 42 Abs. 3a StVO in der geltenden Fassung zu verstehen ist.

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dazu noch unter Zugrundelegung des

§ 42 Abs. 3 StVO aF festgehalten, dass unter den Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ dieser Bestimmung nur jene Güter fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw. negativ beeinträchtigt werden kann. Wie das Wort „leicht“ bereits ausdrückt, fallen darunter naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt (VwGH 17.12.2004, 2004/02/0271).

Aus der Begründung des parlamentarischen Initiativantrages, Nr. 1321/A (XXIV. GP), ergibt sich, dass die Genießbarkeit von Lebensmitteln durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt wird. Regelungszweck der Bestimmung des § 42 Abs. 3a StVO idgF soll sein, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette „Produktion“ - „Veredelung“ - „Verteilung“ - „Verzehr“ Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z.B. Glas, Kunststoff, Karton etc.) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, sollen nicht unter diese Regelung fallen.

Aus 1020 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP, Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 1321/A der Abgeordneten ***, ***, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, geht hervor, dass eben genau diese Begründung des parlamentarischen Initiativantrages wiederholt wurde. Auch diesbezüglich wurde somit darauf Bezug genommen, dass bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, nicht die Ausnahmeregelung greifen soll. Um die Kontrolle auf der Straße zu erleichtern, solle zudem die nachfolgende Aufzählung die Beurteilung im Einzelfall erleichtern, wobei die unten angeführte Liste die in Abs. 3a genannten Produkte und Produktgruppen präzisieren. Bei Unklarheiten müsste im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspreche.

Diesbezüglich wurden eben unter anderem als Produkte im Sinne des § 3a „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“, folgende angeführt:

„Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch- und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Jogurt und Produkte aus Jogurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse und Molkenmischerzeugnisse.“

Aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 42 Abs. 3 StVO aF, aus den rechtlichen Bestimmungen selbst, aus dem parlamentarischen Initiativantrag und aus dem Ausschussbericht ist nun einerseits hervorzuheben, dass die Ausnahmebestimmungen des § 42 Abs. 3 StVO aF genauso wie des

§ 42 Abs. 3a StVO in der geltenden Fassung nur Beförderungen von den Verboten des Abs. 1 und des Abs. 2 ausnimmt, die ausschließlich der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder der eben im § 42 Abs. 3a StVO in der geltenden Fassung genannten Lebensmittel betrifft. Andererseits geht daraus eindeutig hervor, dass bei einer Haltbarkeit von mehr als einem Monat diese Ausnahmeregelungen des § 42 Abs. 3a StVO eben nicht zur Anwendung kommen soll.

Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nunmehr jedoch ergibt, dass die vom Beschwerdeführer transportierten Milchmischerzeugnisse zumindest teilweise ein Haltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat nach dem Tatzeitpunkt aufwiesen, sind diese nicht unter die Definition „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ des § 42 Abs. 3a StVO zu subsumieren.

Unter Bezugnahme darauf, dass sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt jedoch ebenso ergibt, dass ein Großteil der transportierten Ware Frischfleisch und frische Fleischerzeugnisse waren, ist festzuhalten, dass sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs. 3a StVO in eindeutiger Weise ergibt, dass nur dann die Ausnahmebestimmung greift, wenn ausschließlich die Fahrt der Beförderung von unter diese Ausnahmebestimmung fallenden Produkte dient. Es besteht somit für eine zulässige „Mitbeförderung“ von anderen Gütern von Vornherein kein Raum, sodass es auch weder auf die Quantität derselben noch auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (oder beides kumulativ) ankommt (siehe VwGH 26.01.2007, 2007/02/0012).

Soweit außerdem vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass diese Regelung des „Wochenendfahrverbotes“ grundsätzlich gegen unionsrechtliche Bestimmungen, nämlich die Freizügigkeit des Warenverkehrs verstoße, sei diesbezüglich verwiesen, dass dies vom Verfassungsgerichtshof bereits verneint wurde (siehe VfGH 28.06.1962, B 353/61, ZVR 1963/55).

Zusammenfassend hat somit der Beschwerdeführer das objektive Tatbild des § 42 Abs. 2 StVO erfüllt.

Bei eben dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach sohin zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer konnte nun im gesamten Verfahr nicht glaubhaft machen, dass ihn der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auch wenn – vom Beschwerdeführer glaubhaft angegeben - die Beladung nicht vom Beschwerdeführer selbst erfolgte und er von seinem Dienstgeber die Anweisung zum gegenständlichen Transport erhielt, war doch vom Beschwerdeführer durch bloße Einsichtnahme in die Lieferscheine zu erkennen, dass ein Teil der Ladung ein Haltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufweist. Zudem müssen dem Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des „Wochenendfahrverbotes“ bekannt sein. Demnach war dem Beschwerdeführer auch sehr wohl die Einhaltung dieser Bestimmungen zumutbar.

Soweit sich in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme darauf berufen hat, dass er seit 13 Jahren unbeanstandet Transporte durchführe, sagt dies nichts darüber aus, ob unter diesen Transporten auch unzulässige wie der verfahrensgegenständliche waren. Zudem bilden auch etwaige lückenhafte Kontrollen (der Beschwerdeführer sagte weiters aus, dass noch niemals Lieferscheine kontrolliert wurden) keinen Entschuldigungsgrund für den Beschwerdeführer. Insgesamt ist somit von zumindest grob fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv die Übertretung vorzuwerfen.

8. Zur Strafhöhe:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Das „Wochenendfahrverbot“ des § 42 Abs. 1 und 2 StVO dient insbesondere der Verkehrssicherheit und der Lärmvermeidung. Angesichts der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen würde der Verkehr von Lastkraftwagen an diesen Tagen vor allem wesentlich zu Kolonnenbildungen beitragen (VwGH 17.12.2004, 2004/02/0271).

Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit erheblich.

Wie bereits oben ausgeführt ist zudem dem Beschwerdeführer zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Von der Verwaltungsbehörde wurde bereits die gesetzliche Mindeststrafe unter Zugrundelegung des § 99 Abs. 2a StVO verhängt. Allerdings kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Zweiteres liegt unstrittig nicht vor. Was die Milderungsgründe betrifft, wurde von der Verwaltungsbehörde zu Recht auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen. Weitere Milderungsgründe sind nicht aktenkundig, im Gegenteil lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers jegliche Schuldeinsicht vermissen.

Wenngleich demgegenüber auch keine Erschwerungsgründe erkennbar sind, überwiegen die Milderungsgründe nicht beträchtlich die Erschwerungsgründe. Im Gegenteil gilt ja auch zu bedenken, dass es auch in spezialpräventiver Hinsicht der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer auf die Bedeutung der Einhaltung des „Wochenendfahrverbotes“ hinzuweisen. Zudem gilt es auf die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken.

Es ist vielmehr zusammenfassend von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet deshalb aus, da – wie bereits oben ausgeführt - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Vom erkennenden Gericht war als erhebliche Rechtsfrage zu lösen, wie die Bestimmung des § 42 Abs. 3a StVO idgF auszulegen ist, im konkreten, wie die Begriffe „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ zu definieren sind und ob in diesem Zusammenhang die sich zu § 42 Abs. 3 StVO aF herausgebildete Judikatur heranzuziehen ist. Zur Frage, ob und inwieweit dazu das Haltbarkeitsdatum der transportierten Ware, so hier insbesondere die Frist von einem Monat, von Bedeutung ist, liegt, soweit für das erkennende Gericht erkennbar, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.