LVwG N LVwG-S-2645/001-2015

LVwG-S-2645/001-2015Tribunale amministrativo regionale22 ott 2015

Regest

Täter; Verantwortlichkeit; juristische Person; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2645/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2645.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tiermaterialiengesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Jagdleiter der Jagdgesellschaft *** zu verantworten, dass auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein Erdschlitz errichtet worden sei, in dem frei und offen zugänglich Tiermaterialien gelagert worden seien. Dabei seien die „Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche

Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet […], diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen [müsse].“

Wegen Übertretung von § 10 Tiermaterialiengesetz (TMG) wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Z 9 TMG eine Geldstrafe von € 50,-- verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt darin im Wesentlichen, den Erdschlitz errichtet zu haben oder als Jagdleiter dafür verantwortlich gewesen zu sein. Er habe zu keiner Zeit Tiermaterialien dort gelagert. Er sei weder Erzeuger noch Verwahrer von tierischen Nebenprodukten, weder zur vorgeworfenen Tatzeit noch zu einem anderen Zeitpunkt. Die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer Jagdleiter sei, lasse eine Verurteilung seiner Person nicht zu. Überdies sei es, laut einem Informationsblatt der NÖ Landesregierung, zulässig, tote Wildtierkörper auf geeignete Weise dem natürlichen Kreislauf zu überlassen. Weiters sei die Strafe überhöht.

3. Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 10 Abs. 1 TMG sind die Erzeuger von

1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.

Als Täter der gegenständlichen Übertretung kommen zum einen Erzeuger tierischer Nebenprodukte in Betracht, mithin Personen, die für das Vorhandensein derartiger Produkte ursächlich waren, zum anderen aber auch solche, die derartige Produkte in ihrer Gewahrsame haben. Letzteres trifft namentlich auf Personen zu, die derartige Produkte lagern, wie dies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legt. Die Tathandlung besteht zufolge § 14 Z 9 TMG in der Unterlassung der Ablieferung derartiger Nebenprodukte.

Kann man nun allenfalls – so namentlich mit Blick auf die Schreiben vom *** und vom *** – davon ausgehen, dass der Erdschlitz von der Jagdgesellschaft *** genutzt bzw. betrieben wurde, genügt dieser Umstand nicht, eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Jagdleiter ableiten zu können. Derartiges wäre bloß dann der Fall, wenn es sich bei der Jagdgesellschaft um eine juristische Person handelt, als deren außenvertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer agierte. Zumal dies aber nicht der Fall ist, sondern man sich einer sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber sieht, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, scheidet zunächst eine auf diesen Titel aufbauende Haftung des Beschwerdeführers nach § 9 VStG aus (vgl. VwGH 19.1.1995, 93/18/0230; 22.11.2005, 2003/03/0041; 24.1.2008, 2007/09/0338). Davon ausgehend könnte eine Verantwortlichkeit nur noch dann bestehen, wenn der Erdschlitz vom Beschwerdeführer selbst genutzt wurde. Zumal der Jagdgesellschaft *** neben dem Beschwerdeführer auch andere Personen angehören und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, von wem konkret der Erdschlitz genutzt wurde, war der Beschwerde – im Zweifel – Erfolg beschieden. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

4. Zur Kostentragung und zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

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