LVwG N LVwG-S-2356/001-2015

LVwG-S-2356/001-2015Tribunale amministrativo regionale12 ott 2015

Regest

Vorfrage; rechtskräftige Hauptfragenentscheidung; Verjährungsfrist; Strafbarkeitsverjährung; Strafaufhebungsgrund; Wiederaufnahme Beschwerdeverfahren;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2356/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2356.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Hagmann

1. den Beschluss gefasst, von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. November 2014, LVwG-PL-13-0263, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu verfügen und

2. über die im wieder aufgenommenen Verfahren erhobene Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 50 VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. November 2014, LVwG-PL-13-0263, dem Beschwerdeführer zugestellt am ***, wurde ein bei der Bezirkshauptmannschaft X wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG geführtes und mit Straferkenntnis vom *** beendetes Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig dadurch abgeschlossen, dass die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 292,-- verpflichtet wurde.

Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des bei der Bezirkshauptmannschaft X geführten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG gestellt. Dieser Antrag wurde bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Der Antragsteller verwies auf Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom ***, mit welchen hinsichtlich der rumänischen Staatsangehörigen *** und ***, festgestellt wurde, dass für diese keine Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG für den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis zum *** bestanden hat (Bescheide der NÖ GKK vom ***, ***). Die beiden Feststellungsbescheide würden eine Vorfragenerklärung im Sinne des § 69 Abs. 2 Z 3 AVG darstellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Die auf Rechtsgrundlage des § 410 Abs. 1 ASVG unter Beachtung der §§ 4 ASVG, Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 sowie § 1 AIVG erlassenen Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, enthalten die jeweils gleichlautende Feststellung, dass die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** genannten rumänischen Staatsangehörigen *** und *** im Zeitraum *** bis *** aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in ***, ***, für Herrn *** aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG unterliegen. Diese Bescheide sind am *** in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegen welches eine Revision nicht mehr zulässig ist, wurden unter Zugrundelegung einer rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlägen und der Beschwerdeführer Dienstgeber der beiden Personen sei, wegen Verletzung der Meldepflicht zwei Geldstrafen verhängt. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt im Strafverfahren ebenso wie im Beitragszuschlagsverfahren eine Vorfrage dar, die gemäß § 38 AVG eigenständig zu lösen ist, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt. Diese Vorfrage eigenständig zu lösen ist so lange zulässig und erforderlich, als nicht ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid in Ansehung der Versicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung ergangen ist.

Mit Bescheiden der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse jeweils vom ***, ***, wurde hinsichtlich *** und *** rechtskräftig festgestellt, dass diese im Zeitraum *** bis *** nicht der Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG unterlagen. Damit ist über die vom Verwaltungsgericht eigenständig beurteilte Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden, weshalb somit der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG erfüllt ist.

Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht durch den an die Bezirkshauptmannschaft X gerichteten Antrag auf Wiederaufnahme bekannt geworden und hat zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht geführt. Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme, zu dessen Erledigung das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, geht im Hinblick auf die nunmehr auf Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG verfügte Wiederaufnahme von Amts wegen ins Leere.

Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 69 ff. AVG tritt der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangene rechtskräftige Bescheid mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme - im Umfang der Wiederaufnahme - außer Kraft, und zwar schon mit der Erlassung des bewilligenden oder verfügenden Bescheides und nicht erst mit dem Eintritt seiner Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 70).Im VwGVG fehlt eine mit § 70 AVG vergleichbare Bestimmung. Das Verwaltungsgericht kann nur das von ihm abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Umstritten ist, ob bereits die (rechtskräftig) bewilligte oder verfügte Wiederaufnahme das Erkenntnis oder den Beschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens - soweit sie von der Wiederaufnahme betroffen sind - beseitigt oder ob diese erst durch die neu zu erlassende Entscheidung (allenfalls) berührt, d.h. abgeändert oder bestätigt, werden. Die herrschende Judikatur zu §§ 69 f AVG vertritt die erst erwähnte Meinung [vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), 507].

Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 69 f AVG davon aus, dass mit der Verfügung der Wiederaufnahme das Erkenntnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zahl LVwG-PL-13-0263 beseitigt worden ist.

Somit ist weiter auf den Verfahrensstand im offenen Beschwerdeverfahren einzugehen:

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/030076).

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Verjährungsfrist des Abs. 2 ist gewahrt, wenn innerhalb dieser ein Straferkenntnis oder eine ebenfalls einen Bescheid darstellende Strafverfügung erlassen wird. Für die Wahrung der Frist reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass das Straferkenntnis rechtzeitig erlassen wurde.

Im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist auf die entsprechende Rechtsprechung zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Berufungsverfahrens zurückzugreifen. Demnach hatte der UVS den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, wenn die Frist für die Strafbarkeitsverjährung während des Berufungsverfahrens abgelaufen ist. Diesfalls durfte auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr erlassen werden (z.B. VwGH 25.1.1995, 94/03/0292, 15.12.2011, 2008/10/0010).

Übereinstimmend damit wird nunmehr vertreten, dass ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist [vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 31 RZ 13]. Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung liegt ein Strafaufhebungsgrund vor.

Gegenständlich ist vom Beginn der Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des *** auszugehen. Mit Ablauf des *** ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Im gegenständlichen Fall führt somit die durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte, nachträglich getroffene Vorfragenentscheidung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war dieser Umstand jedoch vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen und war zufolge Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirkung der Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG einerseits und andererseits die Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes unter Anwendung der im Berufungsverfahren vor den UVS entwickelten Rechtsprechung im Hinblick auf den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens fehlt. Somit handelt es sich um Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.