LVwG N LVwG-AV-697/001-2015

LVwG-AV-697/001-2015Tribunale amministrativo regionale7 ott 2015

Regest

Entziehung; Lenkberechtigung; Gesundheitliche Eignung; verkehrspsychologische Stellungnahme;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-697/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.697.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 8, 24 Führerscheingesetz – FSG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ab *** entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Feststellung der gesundheitlichen Eignung bzw. im konkreten Fall die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unvertretbar sei. Die Behörde habe sich weder mit dem Vorbringen in der Vorstellung noch mit der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am *** um 04.06 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Diese Fahrt sei zum Anlass genommen worden, um ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten zu entziehen. Es sei nicht richtig, dass die Voraussetzungen seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F nicht gegeben sei. Festzuhalten sei, dass sich der Konsum von Alkohol auf gelegentliche soziale Anlässe beschränke. Keinesfalls trinke er jedes Wochenende Alkohol, vielmehr beschränke sich sein Konsum auf soziale Aktivitäten, die in etwa an ein bis zwei Wochenenden im Monat stattfinden. Während der Woche sei er vollkommen abstinent, ebenso an den restlichen Wochenenden. Im Ergebnis sei daher von einem gelegentlichen Alkoholkonsum auszugehen, der sich auf zwei bis drei Biere pro Abend beschränke und sich im Laufe eines gesamten Wochenendes auf vier bis maximal sieben Biere steigern könne. Die aufgetragenen Blut- und Leberwerte würden bestätigen und zeigen, dass lediglich ein moderater Alkoholkonsum gegeben sei. Das verkehrspsychologische Gutachten vom *** erwähne einen Alkoholkonsum von maximal 4 bis 7 Krügel Bier beim Weggehen. Gemeint seien hier gelegentliche soziale Aktivitäten in den Abendstunden am Wochenende. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit werde als gegeben angesehen. Aus dem Verfahren zur Alkoholgefährdung finde sich laut Gutachten eine deutliche Tendenz zum Einsatz von Alkohol in sozialen und leistungsbezogenen Anforderungssituationen. Weiters würde Alkohol eingesetzt, um Verstimmungen, Ängste oder Unruhe zu beseitigen und die soziale Integration in Gruppen zu erleichtern sowie als Mittel zur Entspannung und Belohnung sowie sozialer Bräuche. Ebenso werde die hohe Alkoholisierung, die zum Führerscheinentzug geführt habe ins Treffen geführt und ihm ein geringes Sicherheitsbedürfnis sowie hohe Abenteuerlust unterstellt. Es fehle an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das Gutachten des Amtsarztes übernehme nahezu wortgleich die Ausführung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, ohne eigene Feststellungen betreffend der gesundheitlichen Eignung zu treffen. Bereits um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, dürfe es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach der nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

Aus § 17 Abs. 1 FSG-GV ergäbe sich hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden könne, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gekommen sei oder dass es bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt habe. Es komme hingegen nicht darauf an, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent sei, sondern darauf, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Gerade die vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Erfordernisse würden bei ihm nicht vorliegen. Es handle sich bei ihm um den ersten Entzug der Lenkberechtigung, ebenso sei in dem verkehrspsychologischen Gutachten keinerlei Feststellungen darüber zu entnehmen, die eine gesundheitliche Nichteignung rechtfertigen würden. So würde aus der Angabe, dass er gelegentlich Alkohol konsumiere, eine mangelnde Verkehrsanpassung abgeleitet. Die kritiklose, unreflektierte Übernahme der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Gutachten des Amtsarztes und in der Folge von der BH X widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nachvollziehbare Argumente, warum die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gegeben sein sollen, würden völlig fehlen. Es gäbe auch keinerlei Hinweise auf eine Alkoholkrankheit. Die verkehrspsychologische Stellungnahme enthalte primär unzureichend begründete Mutmaßungen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stelle einen Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dar. Es wäre geboten gewesen, sich mit den Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Detail auseinanderzusetzen und in diese Auseinandersetzung auch abweichende Beweisergebnisse einzubeziehen. Das Gutachten gehe auf die unbedenklichen Blut- und Leberwerte nicht ein. Die Reduktion seines Alkoholkonsums werde zwar erwähnt, finde aber weder im Gutachten noch im Bescheid eine entsprechende Würdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden reine Vermutungen nicht ausreichen, die gesundheitliche Eignung auszuschließen. Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol sei, dass der Betreffende – sei es nun aus Überzeugung von den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit, sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder auf Grund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung – den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest soweit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (VwGH vom 29.4.2003, Zl. 2002/11/0110).

Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft X als Parteien und der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X als Sachverständiger geladen.

Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass im zweiten Probeführerscheinjahr bei einer Kontrolle der Alkoholwert bei 0,44 ‰ lag. Bei der letzten Kontrolle betrug der Blutalkoholgehalt 2 ‰. Im Zuge der Nachschulung sei über die Gefahren durch Alkohol gesprochen worden. Im *** sei im Zuge einer Untersuchung eine Blutabnahme durchgeführt worden. Den Befund könne er vorlegen.

Der medizinische Sachverständige hat ausgeführt, dass die Leberwerte alleine gerade bei jungen Personen nicht geeignet seien, um einen regelmäßigen oder unmäßigen Alkoholkonsum auszuweisen. Es könnten auch andere Krankheiten erhöhte Leberwerte ergeben. Verfahrensgegenständlich sei der MCV-Wert auffallend. Dies sei ein Langzeitwert für chronische Beeinträchtigung durch Giftstoffe. Es sei diese Beeinträchtigung nicht allein durch Alkohol möglich. Es gebe keine Anhaltspunkte für Alkoholabhängigkeit.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

§ 24 Abs. 1 FSG lautet:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristung oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkung einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen (verkürzt wiedergegeben).

§ 8 Abs. 2 FSG lautet:

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchung erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat die verkehrspsychologische Untersuchung, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Gemäß Abs. 2 haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. )auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. )auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am *** ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Mit Bescheid vom *** wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F bis *** entzogen. Wegen des Alkoholisierungsgrades wurden die gesetzlich vorgegebenen begleitenden Maßnahmen und daher auch die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die Verhaltensbeobachtung verlief unauffällig und bei dem Explorationsgespräch zeigte sich der Beschwerdeführer angepasst Aus dem Verfahren zur Alkoholgefährdung wurden Hinweise auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik und deutliche Tendenz zum funktionalen Einsatz alkoholischer Getränke angenommen. Demnach versucht der Beschwerdeführer in sozialen und leistungsbezogenen Anforderungssituationen mit Hilfe alkoholischer Getränke die Aktivierung zu erhöhen und depressive Verstimmungen, Ängste und Unruhegefühle zu beseitigen. Weiters werden alkoholische Getränke zur Erleichterung der sozialen Integration in Gruppen sowie als Mittel zur Belohnung und Entspannung und als nicht hinterfragten Bestandteil sozialer Bräuche eingesetzt. Der Beschwerdeführer zeige zwar Einsicht in sein Fehlverhalten und berichtete von der Reduktion seines Alkoholkonsums seit dem Führerscheinentzug. Eine ausreichend stabile Verhaltensänderung konnte nicht festgestellt werden. Die Einhaltung einer fachärztlichen Überwachung der absoluten Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr wurde als dringend notwendige Voraussetzung erachtet, um künftige Konflikte mit dem Fahrverhalten ausschließen zu können. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde als gegeben festgestellt, aber die fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen. Das Gutachten des Amtsarztes vom *** bezieht sich im Wesentlichen auf die verkehrspsychologische Stellungnahme, wo die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F festgestellt worden ist. Auf einen Leberwertbefund vom *** wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur einen Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellt. Die verkehrspsychologische Stellungnahme darf sohin für sich allein nicht für die Entziehung der Lenkberechtigung herangezogen werden. Es bedarf einer näheren Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen der Behörde und einer detaillierten Auseinandersetzung mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Wenngleich beim Beschwerdeführer wiederholt ein Alkoholdelikt mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wurde, so weisen die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Blut- und Leberwerte auf keine Alkoholabhängigkeit hin. Dies wurde vom ärztlichen Sachverständigen auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Bei der durchgeführten Nachschulung wurde auch auf die medizinischen Risiken durch Alkohol hingewiesen. Für das erkennende Gericht waren trotz der festgestellten mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung keine weiteren medizinischen Gründe als erwiesen anzunehmen, die der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B und F entgegenstehen. Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.

Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen , weil sie nicht von der Lösung einer Rechtfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung nach Art.133 Abs.4.B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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