LVwG N LVwG-AV-142/001-2014

LVwG-AV-142/001-2014Tribunale amministrativo regionale5 ott 2015

Regest

Einkommen; Familienbeihilfe; Anrechnung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-142/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.142.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch die Sachwalterin ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Bescheid dahingehend abgeändert, als die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ab *** wie folgt neu berechnet wird:Frau *** erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum ab *** bis längstens *** in Höhe von monatlich € 677,00.Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag der Frau ***, vertreten durch die Sachwalterin ***, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) mit € 446,81 ab *** bis *** festgesetzt.

Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildeten §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1 und 3 sowie § 11 NÖ MSG in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung.

Als anrechenbares Einkommen wurden von der Verwaltungsbehörde der Grundbetrag der Familienbeihilfe von € 152,70, der Kinderzuschlag von € 58,40 als auch der Zuschuss vom Amt der NÖ Landesregierung von € 137,-- zu Grunde gelegt. Demgegenüber wurde der Richtsatz für „Alleinstehende Personen“ in Höhe von monatlich € 794,91 angewendet.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde die von der Beschwerdeführerin bezogene Familienbeihilfe nicht als Einkommen hätte anrechnen dürfen.

Es wurde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in voller Höhe des Mindeststandards, insbesondere ohne Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe, gewähren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat von der Abteilung Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung den Akt zur Entscheidung vorgelegt bekommen.

Auf Grund des Akteninhaltes geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist besachwaltert. Sie bezieht monatlich Familienbeihilfe in Höhe von € 152,70, den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 58,40 sowie einen Zuschuss vom Amt der NÖ Landesregierung in der Höhe von € 137,--.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Einkommensquellen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt dazu rechtlich wie folgt aus:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5 NÖ MSG:

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005.

(4) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

§ 6 NÖ MSG:

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

2. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(5) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

§ 8 NÖ MSG:

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 10 Abs. 1 NÖ MSG:

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10 Abs. 3 NÖ MSG:

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11 NÖ MSG:

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z. 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z. 2 bis Z. 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.

§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

610,49 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person 457,87 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 305,25 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

140,42 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 203,50 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person bis zu 152,62 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 101,75 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 46,80 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung) sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichgesetz, ausgenommen Zuwendungen aus den Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-Alleinerzieherabsetzbeträge nicht anzurechnen. Diese Nichtanrechnung der Familienbeihilfe wurde jedoch erst mit einer Änderung der Eigenmittelverordnung, welche mit 1. April 2014 in Kraft trat, gesetzlich vorgesehen.

Zudem wurde § 6 Abs 2a NÖ MSG, welcher ebenso die Einbeziehung der Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 als Einkommen untersagt, erst mit der Änderung des NÖ MSG im Jänner 2014 aufgenommen.

Gemäß § 43 Abs. 10 NÖ MSG sind allen am 01. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, der NÖ Mindeststandardverordnung und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführerin ist daher betreffend dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab Antragstellung (vom *** bis ***) jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG in Verbindung mit § 43 Abs. 10 NÖ MSG der Grundbetrag der Familienbeihilfe in Höhe von monatlich € 152,70 sowie der Kinderzuschlag in Höhe von monatlich € 58,40 noch als Einkommen anzurechnen.

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 ausgeführt hat, hatte er keine Bedenken gegen die ausnahmsweise Anrechnung von Leistungen der Familienbeihilfe, die dem Ansuchenden selbst gewährt werden. Auch ein allfälliger Verstoß gegen eine Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hätte nicht Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Folge (vergleiche VfGH vom 14.03.2013, G 105/12).

Auf Grund der obigen Ausführungen ist bei der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen von € 348,10 (Familienbeihilfe € 152,70, Kinderzuschlag € 58,40, Zuschuss € 137,-) auszugehen. Da der Mindeststandard für alleinstehende Personen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz im Jahr *** monatlich € 794,91 betrug, liegt das Einkommen der Beschwerdeführerin unter diesem Mindeststandard und war ihr daher die von der Bezirkshauptmannschaft X festgesetzte monatliche Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 446,81 zuzusprechen.

Hinsichtlich den Zeitraum *** bis *** war jedoch aufgrund der Änderung der Gesetzeslage, insbesondere des § 6 Abs. 2a NÖ MSG sowie der Eigenmittelverordnung, eine Änderung des Bescheides vorzunehmen.

Auf Grund der gesetzlichen Abänderungen sind nunmehr vom Einkommen Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Es ist daher die Familienbeihilfe samt Kinderzuschlag in Höhe von € 211,10 als Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist daher lediglich der Zuschuss des Amtes der NÖ Landesregierung in Höhe von € 137,- als Einkommen der Beschwerdeführerin in Abzug zu bringen. Unter Heranziehung des Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Höhe von monatlich € 813,99 für das Jahr *** hat die Beschwerdeführerin in der Zeit von *** bis *** einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von monatlich € 677,00.

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hatte.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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