LVwG N LVwG-AV-826/001-2015

LVwG-AV-826/001-2015Tribunale amministrativo regionale29 set 2015

Regest

Gebrauchserlaubnis; Gewerbeberechtigung; Versagungsgrund; Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-826/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.826.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Gebrauchserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) als Betreiber eines Imbissstandes am Standort ***, ***, um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von 2 Tischen mit den dazugehörigen Bänken und Sesseln. Diese sollten rechtsseitig des Einganges entlang der Gebäudeflucht zur Benutzung für die Gäste des oben genannten Imbissstandes zur Verfügung stehen (ca. 10 m²). Die Zufahrt zum Haus der Begegnung werde durch das Aufstellen der Tische und Bänke/Sessel in keiner Weise beeinträchtigt.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die beantragte Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von 2 Tischen mit den dazugehörenden Bänken/Sesseln auf der Parzelle ***, KG *** untersagt. Begründend wird dargelegt, dass die Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBI. 3700-8, zu versagen sei, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis seien Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich wäre. In diesem Fall sei in erster Linie der Punkt „Parkraumbedarf“ der Versagungsgrund. Darüber hinaus müsse auch die Zufahrt zum Haus der Begegnung jederzeit ungehindert möglich sein.

1.3.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Tische und Bänke nur zur Öffnungszeit und bei entsprechender Wetterlage rechtsseitig vom Eingang des Kiosks aufgestellt würden. Der Parkraum bleibe zum Großteil des Jahres verfügbar. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass ausreichend Parkraum in der unmittelbaren Umgebung bestehe, sei eine dauerhafte Verfügbarkeit des betreffenden Parkplatzes nicht notwendig. Ebenso bleibe die Zufahrt zum Haus der Begegnung gewährleistet. Weiters sei eine Belebung des Ortskerns höher einzustufen als der teilweise Wegfall eines Parkplatzes. Es liege somit objektiv kein Versagungsgrund vor.

1.4.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese umfangreich.

1.5.

Mit Bescluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2015, Zl. LVwG-AV-530/001-2014, wurde der angefochtene Bescheid vom *** gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich darauf gestützt hat, dass durch die den beantragten Gebrauch ein Parkplatz verloren ginge und vermehrter Parkplatzsuchverkehr die Folge wäre. Im Zuge des behördlichen Verfahrens betreffend eine beantragte Gebrauchserlaubnis nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz wäre aber unter anderem festzustellen gewesen, ob dieser Erteilung die vorgenannten Gesichtspunkte des Parkraumbedarfes oder städtebauliche Interessen entgegenstehen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Gutachten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf den verfügbaren Parkraum oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde hätten den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt. Insbesondere hätte ein Gutachten betreffend die Parkraumnutzung und die Erreichbarkeit des Hauses der Begegnung durch Einsatzfahrzeuge – unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs - eingeholt werden müssen. Hinsichtlich der letztlich gezogenen Schlussfolgerungen liegt somit ein Begründungsmangel vor. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.

1.6.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass nunmehr zu berücksichtigen wäre, dass im Zeitraum zwischen der Einbringung der Beschwerde und dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2015 die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom *** gelöscht worden sei. Dies sei mit Schreiben vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Gewerberecht, mitgeteilt worden. Gemäß § 2 Abs. 2 des NÖ Gebrauchsabgabengesetzes wären bei der Erteilung der Gebrauchserlaubnis Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich sei. Da es sich beim Antragsteller um den Pächter des Imbissstandes handle, hänge die Erteilung der Gebrauchserlaubnis naturgemäß von der bestehenden und aufrechten Gewerbeberechtigung ab bzw. wäre die Bewilligung nur unter der Voraussetzung der bestehenden Gewerbeberechtigung erteilt worden. Da jedoch laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X die Gewerbeberechtigung mit *** gelöscht worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen

1.7.

Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** in und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde als Grund anführe, dass er keine Gewerbeberechtigung habe. Eine fehlende Gewerbeberechtigung könne aber nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 keinen Versagungsgrund darstellen. Es liege objektiv kein Versagungsgrund vor, sodass seinem Antrag stattzugeben wäre.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten-ersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. NÖ Gebrauchsabgabegesetz idF LGBl. 3700-8:

Gebrauchserlaubnis

§ 1. (1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

Sondernutzung

§ 1a. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.

Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht

§ 2. (1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.

(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs.4 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich darf auf die im Beschluss zu LVWG-AV-530/001-2014, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden. Im Zuge des vor den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde fortgesetzten Verfahrens wurde - auf Grund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, der zufolge die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers mit *** erloschen sei – davon ausgegangen, dass damit ein Versagungsgrund iSd § 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 vorliege. In der Folge wurde die Berufung des Beschwerdeführers - erneut - abgewiesen.

3.1.2.

Nach wie vor lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ihm die beantragte Gebrauchserlaubnis dem Grunde nach zu erteilen gewesen wäre. In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, dass eine fehlende Gewerbeberechtigung aber nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 keinen Versagungsgrund darstellen könne.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Wie der dort enthaltenen demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Rücksichten zu entnehmen ist, muss es sich hierbei um Umstände und Gründe handeln, die mit dem Gebrauch einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen. Eine Gebrauchserlaubnis nach § 1 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz kann jedoch nicht deshalb versagt werden, weil sie allenfalls dem in der Gewerbeordnung 1994 normierten Grundsatz der Antragsbedürftigkeit einer Gewerbeausübung (bzw. deren Löschung) entgegensteht (vgl. VwGH vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0234, zu den korrespondierenden Bestimmungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes).

Schon aus diesem Grund war daher der bekämpfte Bescheid zu beheben.

3.1.3. Ergänzendes

Im Lichte der Ausführungen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Februar 2015, Zl. LVwG-AV-530/001-2014, darf in Erinnerung gerufen werden, dass nicht nur die Gemeinde, sondern auch andere Parteien des Verfahrens, so auch das Landesverwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe dieses aufhebenden Beschlusses gebunden sind (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, zum gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren sowie vom 25. März 2015, Zl. Ro 2015/12/0003, zu § 28 VwGVG).

Diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren jedenfalls festzustellen haben wird, ob der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis die Gesichtspunkte des Parkraumbedarfes oder städtebauliche Interessen entgegenstehen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2009/05/0066). Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde als erwiesen anzunehmen, ob die beantragte Gebrauchserlaubnis eine diesbezügliche Wirkung entfaltet, oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Gutachten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hat zuerst einen Befund zu enthalten, in dem die örtlichen Gegebenheiten dargestellt werden. Erst auf Grund dieses Befundes hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil abzugeben, inwieweit das beantragte Vorhaben eine Wirkung auf den verfügbaren Parkraum oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfaltet (vgl. VwGH vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066, vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/05/0169, und vom 27. August 2014, Zl. 2012/05/0078).

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch wiedergegeben wird.

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