Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0327
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0327
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von *** und ***, beide vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom *** eingeschränkt wird und nunmehr lautet:
„Herr und Frau *** und *** werden gemäß § 31 Absatz 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Vermeidung einer Verunreinigung einerseits des Grundwassers auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und andererseits des ***baches verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:
-Die Ablagerungen von Altstroh, welche im Luftbild – ausgedruckt am *** und dem Gutachten vom *** beigelegt – als Bereich A ersichtlich gemacht sind, müssen bis *** ordnungsgemäß entfernt werden. Soweit sich diese Ablagerungen oberhalb des unmittelbaren Fließbereiches befinden, ist eine ordnungsgemäße Entfernung bis *** durchzuführen. Gleiches gilt für Strohablagerungen im Bereich C dieses Luftbildes.
-Im Bachbett in den Bereichen A und C des Luftbildes vorhandenes Schwemm- und Altholz ist ebenfalls bis *** nachweislich zu entsorgen.
-Die Aspirationsabfälle im Bereich F des oben genannten Luftbildes sind bis *** ordnungsgemäß zu entsorgen.
-Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung und Beseitigung sind der Bezirkshauptmannschaft X bis *** vorzulegen.
Weiters sind Herr und Frau *** und *** gemäß § 77 iVm § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 verpflichtet, für die örtlichen Erhebungen am ***, ***, *** und *** jeweils € 43,30 binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft X einzubezahlen (der Zahlschein wird von der Bezirkshauptmannschaft X zugestellt werden).“
Das Luftbild, ausgedruckt am ***, welches dem Gutachten vom *** beigelegt war, ist wesentlicher Spruchbestandteil und sind darin die relevanten Bereiche A bis F hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen eingetragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft X hat die Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** zur Durchführung folgender Maßnahmen bis *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet:
„1.Verwertung / Entsorgung aller, insbesondere der durchnässten, teilweise angefaulten und daher für die thermische Verwertung ungeeigneten Aspirationsabfälle
2. Entfernung und nachweisliche, ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher Abfalllagerungen / Schüttungen (Aushub, Bauschutt, Bindeschnüre, Planenreste, Alt-Bauholz, etc.) im Nahbereich des ***baches und
3. Herstellung des natürlichen Bestandes der Gewässerböschung“
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer zur Tragung der Kommissionsgebühren in der Höhe von € 96,60 zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Dagegen wurde fristgerecht von *** und ***, vertreten durch ***, ***, ***, Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Vorgebracht wurde, dass der Bach eine trichterförmige Böschung aufweise und das Niveau dieser insgesamt acht Meter betrage. Es sei geradezu denkunmöglich, dass der Bach im Hochwasserfall über die Böschung trete. Es könne daher keine Gefahr für den Bach durch die Zwischenlagerungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eintreten. Außerdem seien die abgelagerten Stoffe natürliche Produkte. So sei etwa der Rapsausputz entgegen dem angefochtenen Bescheid einer thermischen Verwertung zuführbar. Das Organ der technischen Gewässeraufsicht hätte sich mit der Beschaffenheit der Ablagerungen nicht auseinandergesetzt. Die Ausführungen der technischen Gewässeraufsicht seien unreflektiert übernommen worden und fehle eine Begründung. Auch das abgelagerte Bauholz und Hackschnitzel seien kein Abfall sondern würden in einem Biomasseofen verbrannt werden. Die Strohballen würden ebenfalls der thermischen Verwertung zugeführt und seien reine Naturprodukte. Aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe sich nicht, was mit Wiederherstellung der Gewässerböschung gemeint sei. Die Böschung sei nie verändert worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ablagerung von Altstroh, Grünschnitt und Holz keine objektive Gefahr für das Gewässer darstelle, da es sich um Naturprodukte handle. Auch sei keine Entledigungsabsicht gegeben, sondern nur eine Zwischenlagerung erfolgt. Abschließend wurde die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung beantragt.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** eingeholt. Dieses Gutachten hat folgenden Wortlaut:
„Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz
zum Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** zu folgenden Beweisthemen:
1. Welche Materialien sind derzeit auf Grundstück ***, KG ***, vorhanden, durch welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine Gewässerverunreinigung hervorgerufen werden kann?
2. Welche Materialien sind dies konkret, inwieweit handelt es sich dabei um Abfälle?
3. Bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen:
a.Ist tatsächlich eine Böschung vorhanden, die ein Austreten des Bachwassers auf das gegenständliche Grundstück verhindert (Seite 2 unten)
b.Sind unbedenkliche Naturprodukte, wie Rapsausputz, Holz oder Hackschnitzel, Ölleinstroh und Strohballen vorhanden, von welchen keine Gefahr für ein Gewässer ausgeht? (Seite 3)
c.Ist eine Wiederherstellung der Gewässerböschung fachlich zu fordern, gegebenenfalls in welcher Art und Weise (kurze Beschreibung der Maßnahmen)? (Seite 4)
4. Innerhalb welcher Frist ist die Entfernung der wassergefährdenden Stoffe technisch machbar und fachlich im Hinblick auf den Schutz der Gewässer vertretbar? (kurze Begründung)
Befund:
Am *** wurde auf dem Grundstück ***, KG *** ein Lokalaugen-schein durchgeführt. Die Lage der einzelnen Materialien wird in Beilage 1 (Luftbild) gekennzeichnet und dieser Stellungnahme beigelegt. Es wird dabei darauf hin-gewiesen, dass die auf dem Luftbild teilweise sichtbaren Materialien in der Form derzeit nicht mehr oder nur mehr teilweise auf dem Grundstück gelagert sind (Jahr der Luftbildaufnahme ***) und somit auch nur eingeschränkt in der Stellungnahme berücksichtigt werden können.
Bereich A: Altstroh im Böschungsbereich
Im Bereich A befindet sich am gesamten Böschungsbereich Altstroh. Dieses Stroh wird nicht mehr in Ballenform gelagert und ist weitgehend bereits überwachsen. Ein Teil dieses Strohs liegt sowohl im unmittelbaren Böschungsbereich sowie bereits im Bachbett des ***baches.
Bei der Begehung wurde festgestellt, dass das betreffende Material bereits Verklausungen verursacht. Weiters wurde bei diesem Material festgestellt, dass die Lagerungshöhe teilweise bis zu 1,0 m beträgt und es werden keine Vorkehrungen getroffen, die einen Faulungsprozess des Altstrohs verhindern.
Bereich B: Verpackungsreste aus Kunststoff
Im gesamten Bereich B wurden Verpackungsreste von Silageballen festgestellt.
Bereich C: Lagerung von Strohballen
Im Bereich C werden Strohballen gelagert. Hier ist festzustellen, dass zwar aufgrund der Lagerungsart von einer weiteren Verwendung auszugehen ist, jedoch auch in diesem Bereich Strohballen im Bachprofil abgelagert wurden bzw. beim Ablagern über die Böschung gefallen sind.
Bereich D1 und D2: Bodenaushub und Strauchschnitt
Bei dem in D1 lagernden Haufwerk kann die Materialqualität nicht abgeschätzt werden, da diese Ablagerung sehr stark bewachsen ist. Bei dem in D2 gelagerten Baum und Strauchschnitt handelt es sich zum überwiegenden Anteil um grobes Schnittgut, dass wenig Feuchteanteil enthält.
Bereich E: Welleternitplatten und Ziegel
Im Bereich E werden am Rand des Durchfahrtsweges Welleternitplatten und Ton-dachziegel gelagert. Augenscheinlich findet die Lagerung so statt, dass zumindest in der Hauptvegetationszeit dieser Bereich schwer zugängig ist und grundsätzlich eine weitere Verwendung mittelfristig in Frage zu stellen ist (und auch im Falle der Welleternitplatten nicht möglich ist).
Bereich F: Lagerung von Aspirationsabfällen
Im Bereich F werden Aspirationsbfälle derzeit nicht abgedeckt gelagert. Offensichtlich findet im östlichen Bereich dieses Haufwerks eine Entnahme statt. Aufgrund der sehr trockenen Witterung am Erhebungstag (32°C) konnten keine belasteten Sickerwässer festgestellt werden.
Bereich G: Kunststoffplanen
Im Zuge der Begehung konnten auch offensichtlich funktionsfähige jedoch nicht ordnungsgemäß gelagerte Kunststoffplanen festgestellt werden.
Weiters werden am Grundstück ***. KG *** zwischen der Bereichen D1 und D2 auch runde Strohballen sowie zwei Anhänger gelagert wobei hier derzeit noch von einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung gesprochen werden kann bzw. die Anhänger noch als verwendbar erscheinen.
Gutachten:
zu Frage 1:
Bezüglich der Fragestellung zur Gewässerverunreinigung kann festgestellt werden, dass sowohl bei der nicht geordneten Ablagerung von Altstroh (Bereich A) als auch bei der nicht abgedeckten Lagerung von Aspirationsabfällen (Bereich F) aufgrund von Umbauprozessen und dem unmittelbaren Eindringen von Oberflächenwasser von einer Sickerwasserbildung auszugehen ist. In weiterer Folge dringt dieses Sickerwasser entweder unmittelbar in den darunterliegenden Boden bzw. in den unmittelbar angrenzenden Bach. Dadurch sind vor allem bei Vorflutern mit geringer Durchflussleistung (wie hier der Fall), gewisse sauerstoffzehrende Vorgänge zu erwarten die eine Gefährdung des Gewässers zur Folge haben bzw. es ist von einer Verschlechterung zum derzeitigen Zustand auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass aus fachlicher Sicht auch die Lagerung von Stroh im Bereich C als grenzwertig im Sinne einer ordnungsgemäßem Lagerung angesehen wird, weil auch hier bei den untersten Strohballen in Folge mangelnder Durchlüftung Faulungsprozesse nicht ausgeschlossen werden können. Eine Verwertung in den nächsten zwei Jahren wird hier als erforderlich erachtet.
zu Frage 2:
Hinsichtlich der Frage, welche Materialien als Abfall zu bezeichnen sind, wird aus fachlicher Sicht zu den einzelnen Bereichen wie folgt Stellung genommen:
Bereich A: Altstroh im Böschungsbereich
Dazu kann erkannt werden, dass allein schon die Lagerung in Haufen, die bereits stark (vornehmlich mit Brennnessel) durchwachsen sind eine Wiederverwertung nicht mehr erkennen lassen. Weiters kann dazu festgestellt werden, dass jene Lagerungen die schon im Bachprofil sowie im Böschungsbereich zu liegen kommen, nur mehr mit erhöhtem Aufwand entfernt werden können. Somit ist im Bereich A aus fachlicher Sicht von einer Entledigungsabsicht zu sprechen und damit diese Ablagerungen als Abfall zu bezeichnen.
Bereich B: Verpackungsreste aus Kunststoff
Die Kunststoffreste im gesamten westlichen Wegbereich sind offensichtlich beim Auspacken der Silageballen entstanden und es ist für diese Kunststoffreste weder eine ordnungsgemäße Zwischenlagerung noch ein Verwertungszweck erkennbar. Somit ist in diesem Fall von Abfall zu sprechen.
Bereich C: Lagerung von Strohballen
Die Lagerung der Strohballen im Bereich C hat zwar einen ungeordneten Charakter es kann jedoch für diesen Bereich derzeit eine Wiederverwendung nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch auch festzustellen, dass bei einer lange andauernden Einwirkung von Niederschlagswasser zumindest in den bodennahen Abschnitten eine Faulung bzw. anaerobe Umbauprozesse nicht auszuschließen sind und damit zukünftig dieses Material möglicherweise Abfalleigenschaft erlangt. Es ist daher für diesen Bereich zu fordern, dass eine Verwertung der Strohballen innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat.
Bereich D1 und D2: Bodenaushub und Strauchschnitt
Das in D1 gelagerte Haufwerk konnte aufgrund des starken Bewuchses augenscheinlich nicht eingestuft werden und es kann daher auch für diese Ablagerung keine Aussage getroffen werden. Für den Bereich D1 wäre grundsätzlich eine Aussage des Verursachers maßgeblich woher der Aushub stammt und es wäre auch zumindest ein Schurf in dieser Ablagerung durchzuführen um die weitere Vorgehensweise fest-legen zu können.
Für den Bereich D2 kann festgestellt werden, dass es sich bei diesem Material um groben Baum und Strauchschnitt handelt, der üblicherweise keine Sickerwasserbildung hervorruft und es handelt sich daher nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002.
Bereich E: Welleternitplatten und Ziegel
Bezüglich der Welleternitplatten besteht die Vorgabe, dass ab 1. Jänner 2005 ein EU weites Weiterverwendungsverbot besteht und daher wenn die Wiederverwertung nicht bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch die Zwischenlagerung für einer Weiterverwendung nicht zulässig erfolgen kann. Somit handelt es sich bei den Welleternitplatten um Abfall im Sinne des AWG 2002 und sind daher einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Hinsichtlich der gelagerten Tondachziegel kann derzeit nicht unmittelbar von einer Entledigungsabsicht ausgegangen werden und es ist auch in diesem Zusammenhang nicht von einer Gewässergefährdung auszugehen. Es besteht jedoch beim derzeitigen Lagerungsort die Gefahr, dass aufgrund des sehr starken Bewuchses in einigen Jahren diese Tondachziegel nicht mehr nutzbar werden und es ist daher zu fordern, dass diese Zwischenlagerung zumindest auf den teilbefestigten Bereich des Grundstücks verlegt wird.
Bereich F: Lagerung von Aspirationsabfällen
Bei, wie in diesem Fall, nicht abgedeckten Aspirationsabfällen kann unabhängig von einer möglichen Gewässergefährdung durch die Sickerwasserbildung der weitere Verwertungszweck nicht erkannt werden, da durchnässte und dadurch angefaulte Abfälle dieser Art auch keine ordnungsgemäße thermischen Verwertung zulassen. Es ist daher in diesem Zusammenhang sowohl hinsichtlich der nicht abgedeckten Lagerung als auch von der derzeit nicht erkennbaren Verwertungsschiene von Abfall im Sinne des AWG 2002 auszugehen.
Bereich G: Kunststoffplanen
Dazu kann festgestellt werden, dass es sich bei den gegenständlichen Planen zwar grundsätzlich um ein Produkt und nicht um Abfall handelt. Diese Aussage ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Lagerung so erfolgt, dass auch eine zukünftige weitere Verwendung erkennbar ist. Derzeit kann augenscheinlich nicht von einer ordnungsgemäßen Lagerung der Planen gesprochen werden wobei bei einer Umlagerung auf die freie Fläche z.B: auf Paletten bzw. Anhängern nicht von einer Abfalleigenschaft aus-zugehen ist.
zu Frage 3 a):
Aus dem imap des Landes NÖ (Hora) ist ersichtlich, dass beim ***bach bei einem HQ30 0,8 m/s und bei einem HQ100 1,13 m³/s durchfließen. Bei einer überschlägigen Berechnung nach Manning-Strickler (Annahme: Trapezprofil mit einem Abstand der Böschungsoberkante zur Böschungsunterkante von im Mittel 2,50m und 0,7% Gefälle) ist davon auszugehen, dass der Wasserstand im Bereich des Grundstücks ***, KG *** im Hochwasserfall ca. 1,0m bei einem HQ100 beträgt. Somit kann bei einer mittleren angenommenen Böschungshöhe von 2,5m davon ausgegangen werden, dass bei freiem Abfluss kein Austritt aus dem Bachbett erfolgt.
Diese Aussage gilt jedoch nur dann, wenn die Hochwasserwelle frei abfließen kann und keine Verklausungen den Abfluss behindern. Die Bilder aus dem Bereich A und C zeigen jedoch, dass ein freier Durchfluss bei einem HQ100 nicht gegeben ist und dass durch die Altstrohablagerungen im Bachprofil eindeutig eine Verschlechterung des Abflusses herbeigeführt wird. Dadurch sind Schäden an der Böschung bzw. in weiterer Folge Ausuferungen des ***baches nicht auszuschließen.
zu Frage 3 b):
Dazu ist festzustellen, dass sich auf dem Grundstück ***, KG *** aus abfalltechnischer auch ordnungsgemäße Lagerungen von Strohballen zwischen den Bereichen D1 und D2 befinden. Dieser Bereich wurde jedoch aufgrund der fehlenden Abfalleigenschaft nicht eigens bezeichnet. Das Haufwerk in Bereich D1 konnte aufgrund des starken Bewuchses nicht genau in Augenschein genommen werden und es kann daher hier keine Aussage getroffen werden, ob eine Gewässergefährdung vorliegt. Beim Bereich C (Strohballenlagerung) kann derzeit noch davon ausgegangen werden, dass keine mehr als geringfügige Gewässergefährdung vorliegt wobei mittelfristig Handlungsbedarf entsteht um eventuelle Faulungsprozesse zu verhindern. Beim Strauchschnitt auf D2 ist aufgrund des geringen Feuchtegehalts und der lockeren Lagerung von keiner Sickerwasserbildung und somit von keiner Gewässergefährdung auszugehen.
zu Frage 3 c):
Eine Wiederherstellung der Böschung insbesondere der Südböschung bei den Bereichen A und C ist fachlich zu fordern, weil durch die im Böschungsbereich vorhandenen Strohablagerungen bereits Verklausungen unmittelbar im Bachbett auftreten. Grundsätzlich ist es daher notwendig, dass sämtliche Strohabfälle und Strohballen sowohl innerhalb des Bachprofiles als auch mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 2,0m oberhalb der Böschungen (im flachen Bereich) entfernt werden. Weiters ist dahingehend zu fordern, dass im Bachbettbereich nicht nur das Stroh entfernt wird, sondern auch die Sohle von jeglichem Schwemm- und Altholz befreit wird.
zu Frage 4:
Hinsichtlich der Entfernung der vorliegenden Abfälle Altstroh und Aspirationsabfälle ist zum Einen maßgeblich, dass eine Gewässerverunreinigung aufgrund von aeroben und anaeroben Umbauprozesse erwartet werden kann, aus fachlicher Sicht ist jedoch auch die Entfernung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses als dringlich anzusehen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vegetation an der Böschung derzeit sehr dicht ist, wird eine vollständige Entfernung im Böschungsbereich derzeit nicht möglich sein. Es ist daher vorzuschlagen die Räumung und ordnungsgemäße Entsorgung in der vegetationslosen Zeit bis spätestens *** durchzuführen wobei eine bis dahin mögliche Beschädigung der Böschung durch Hochwasserereignisse nicht ausgeschlossen werden kann. Somit ist aus fachlicher Sicht die Räumung unmittelbar im Bachbett umgehend bis *** erforderlich und die Räumung oberhalb des unmittelbaren Fließbereiches kann in der vegetationslosen Zeit bis *** durchgeführt werden.
Beigelegt war diesem Gutachten ein Luftbild, ausgedruckt am ***, welches die Erhebungsergebnisse des Amtssachverständigen vom *** durch farbliche Darstellung verschiedener Bereiche (A bis F) hinsichtlich der Lage wiedergibt.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde nachweislich mit Schreiben vom *** eine Kopie dieser fachlichen Stellungnahme samt dem Plan (Luftbild) mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt. Der Rechtsvertreter hat mit Schreiben vom *** dazu ausgeführt, dass die Herkunft des Altstrohs im Bereich der Böschung des Bachbettes nicht von der Liegenschaft der Beschwerdeführer stamme. Begründend werde ausgeführt, dass entlang der gemeinsamen Grenze des Bachbettes zum Acker der Beschwerdeführer Büsche und Sträucher stehen würden, die ein Hineingelangen von Altstroh gar nicht zulassen würden. Die Lagerung von Strohballen im Bereich C (Luftbild) seien nur kurzfristig und würden laufend weggeführt. Welleternit und Ziegel seien 20 Meter vom Bach entfernt. Dadurch liege keine Gefährdung des Wassers vor. Zu den Aspirationsabfällen im Bereich F wurde ausgeführt, dass diese Feldprodukte seien und nur zwischengelagert würden, um dann als Dünger verwendet zu werden. Eine Gefährdung könne sich dadurch nicht ergeben. Als einzige unzulässige Zwischenlagerung sei lediglich die der Eternitplatten gegeben, welche jedoch bis *** als Sondermüll entsorgt werden würden. Die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens werde zum Beweis dafür beantragt, dass die Form der Lagerung bzw. Zwischenlagerung einer herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche.
Weiters langte eine Stellungnahme vom *** ein. Darin wird die Beseitigung des gelagerten Strohs, teilweise des Bachufergebüsches und des Altstrohs durch Feuerlegung eines Unbekannten vorgebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:
§ 31 Abs. 1 und 3:
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
Die Beschwerde ist auf Grund der Bestimmung des § 3 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes fristgerecht eingebracht.
Die Beschwerdeführer bestreiten erstmals in der im Rahmen des Parteiengehörs vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgegebenen Stellungnahme vom ***, dass das Altstroh von den Beschwerdeführern stammen würde. Ablagerungen von Stroh an der Gewässerböschung sind seit *** bekannt. Auch bei den Begehungen durch die technische Gewässeraufsicht im Jahr ***, etwa am ***, wurde Altstroh am Uferstreifen des ***baches vorgefunden. bei der Begehung am *** hat das Gewässeraufsichtsorgan festgestellt, dass nahezu entlang der gesamten Böschung zum ***bach Altstroh abgelagert und mehrmals über die Böschung zum Gerinne hin abgeschoben wurde. Dies ist in der Stellungnahme dieses Organes vom *** auch festgehalten, welche im angefochtenen Bescheid inhaltlich wiedergegeben ist.
Die Beschwerdeführer haben auch niemals bei der Behörde Mitteilung gemacht, dass jemand anderer auf ihrem Grundstück Stroh auf die Böschung des Baches abschiebt. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Eigentümer eines Grundstückes derartige Arbeiten, wie das Abschieben von Materialien auf seinem Grundstück an den Rand dieses Grundstückes und schließlich auf eine Böschung eines an der Grundstücksgrenze vorbeifließenden Baches selbst vornimmt oder dass diese Arbeiten auf seine Veranlassung hin durchgeführt werden. Es ist unlogisch, dass derartige Arbeiten von einer fremden Person durchgeführt werden, da diese daraus keinen Nutzen zieht.
Die Beschwerdeführer sind daher als Verursacher der Ablagerungen von Altstroh auf der Bachböschung anzusehen.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat im Gutachten vom *** ausgeführt, dass durch die Altstrohablagerungen im Bereich A des Luftbildes, ausgedruckt am ***, auf Grund von Sickerwasserbildung eine Gewässerverunreinigung erwartet werden kann. Die Ablagerung des Altstrohs auf dem Grundstück ***, KG ***, der Beschwerdeführer erfolgt auf unbefestigtem Boden und führt der Amtssachverständige im genannten Gutachten aus, dass das Sickerwasser unmittelbar in den darunterliegenden Boden und in den unmittelbar angrenzenden Bach eindringt. Daraus ergibt sich, dass das Altstroh auf Grundstück *** zu einer Gefährdung des Grundwassers führt. Es besteht nach objektiven Umständen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Das Sickerwasser im Böschungsbereich fließt erfahrungsgemäß in den Bach ab und bewirkt dort eine Gewässerverunreinigung. Es ist auch in diesem Fall objektiv die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Baches gegeben. Die Entfernung der Altstrohablagerungen wurde daher zu Recht mit angefochtenem Bescheid vom *** aufgetragen.
Von einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, kann nicht ausgegangen werden. Dies trifft sowohl für die Lagerungen von Altstroh im Böschungsbereich und auf dem Grundstück *** in Form von Strohballen zu als auch auf die Lagerung von Aspirationsabfällen. Begründend ist dazu auszuführen, dass der Amtssachverständige im Gutachten vom *** von einer nicht geordneten Ablagerung von Altstroh im Bereich der Böschung spricht und festhält, dass nicht mehr in Ballenform gelagert wird sowie das Stroh weitestgehend überwachsen ist (Bereich A). Die Lagerung von Strohballen (Bereich C) stellt insofern keine fachgerechte landwirtschaftliche Bodennutzung dar, als Strohballen sich auf der Böschung oder im Bachprofil befinden.
Zu den Aspirationsabfällen (Bereich F des Luftbildes) hat der deponietechnische Amtssachverständige im Gutachten festgehalten, dass sich bei ungedeckter Lagerung Sickerwasser bildet und dadurch eine Gefährdung von Gewässern gegeben ist. Die Bildung von Sickerwässern begründet er mit Umbauprozessen in den Ablagerungen auf Grund der nicht abgedeckten Lagerung dieser Aspirationsabfälle. Der Amtssachverständige erwartet bei ungedeckter Lagerung eine Gewässerverunreinigung. Es liegt objektiv die konkrete Gefahr einer solchen für das Grundwasser vor.
Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.
Das im Bachbett vorhandene Schwemm- und Altholz ist auf Grund des Hineinschiebens des Altstrohs vom Grundstück der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführer oder der von diesen damit betrauten Personen ebenfalls den Beschwerdeführern zuzurechnen und von diesen zu entfernen. Der Amtssachverständige hat dazu gutachtlich festgehalten, dass dieses Holz aus dem Bachbettbereich entfernt werden muss, damit es nicht zu Ausuferungen des ***baches und dadurch zu Abschwemmungen des abgelagerten Strohs kommt, wodurch der Bach jedenfalls physikalisch in seiner natürlichen Beschaffenheit beeinträchtigt werden würde. Die Entfernung der im Bachbett befindlichen Strohballen (Bereich C) ist auch auf Grund dieses Umstandes erforderlich.
Eine zwischenzeitige gänzliche oder teilweise Erfüllung eines gewässerpolizeilichen Auftrages – wie von den Beschwerdeführern im Schreiben vom *** für das Stroh geltend gemacht – führt nach der Judikatur des VwGH aber nicht zur Rechtswidrigkeit des davor erlassenen Auftrages. Zum Schwemm- und Altholz sowie zu den Aspirationsabfällen wird keine Beseitigung vorgebracht, der Auftrag ist dazu nicht als erfüllt anzusehen. Auch Nachweise zu diesen beiden Stoffen liegen nicht vor.
Durch die übrigen Materialien im Bereich B, D1, D2 und E sowie G des Luftbildes, welches dem Gutachten vom *** beigelegt ist, besteht nach fachlicher Ansicht jedoch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung und war daher insofern der angefochtene Bescheid abzuändern gewesen. Die Räumung der Böschung und des Bachbettes im Bereich A und C war hingegen aufzutragen, da die Ablagerungen von den Beschwerdeführern zu verantworten sind und eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführen. Das Abschieben des Altstrohs vom Grundstück der Beschwerdeführer in Richtung zum Bach, sodass dieses auf der Böschung und im Bachbett ebenfalls zu liegen kommt, ist eine einheitliche Handlungsweise. Gleiches gilt für den Bereich C.
Die unterschiedlichen Fristen zur Entfernung hat der Amtssachverständige im Gutachten vom *** begründet. Er führt zur längeren Frist betreffend Entfernung der Altstroh- und Aspirationsabfälle aus, dass eine vollständige Entfernung auf Grund des dichten Bewuchses erst in der vegetationslosen Zeit erfolgen kann. Für die kürzerer Frist der Räumung im Bachbett wird von ihm auch angeführt, dass die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Hochwasserabflusses dringlich ist. Die Fristen wurden auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens spruchgemäß festgelegt.
Die Herstellung des natürlichen Bestandes der Gewässerböschung war nicht gesondert aufzutragen, da derartige Maßnahmen in den Anwendungsbereich des § 38 WRG fallen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Sachlage geklärt ist und durch mündliche Erörterung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die teilweise Erfüllung des Auftrages hat nicht zur Folge, dass dieser im erfüllten Umfang rechtswidrig wird und damit aufzuheben wäre. Dazu wird auf oben verwiesen.
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war nicht gesondert abzusprechen, da die erhobene Beschwerde ex lege gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.