Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-427/008-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.427.008.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***,
den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§ 116 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt:
Mit Bescheid vom ***, ***, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** die Beitragsvorschreibung der Zusammenlegungsgemeinschaft *** vom *** (12. Rate), welche vom Beschwerdeführer bestritten worden war, behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die auf Zahlung von € 2.593,98 lautende Beitragsvorschreibung nach den Unterlagen der Zusammenlegungsgemeinschaft (Kassabuch) am *** vorgeschrieben worden sei. Die 11. und die 13. Rate seien dem Kassablatt für die ON 124 folgend bezahlt worden, für die 12. Rate fehle ein entsprechender Eintrag. Die Kostenvorschreibung (gemeint aus dem Jahr ***) sei daher rechtskräftig und vollstreckbar.
Für die Eintreibung rückständiger Geldleistungen würden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gelten, der Zusammenlegungsgemeinschaft als Anspruchsberechtigter würde die politische Exekution gewährt, sie habe die Vollstreckung zu veranlassen.
Fakt ist, dass weder die Beitragsvorschreibung über die 12. Rate aus dem Jahr *** noch der Rückschein über eine Zustellung an die Partei *** auffindbar sind bzw. dem Akt angeschlossen werden konnten, weder im Original noch in einer Kopie. Lediglich im Kassabuch der Zusammenlegungsgemeinschaft *** findet sich ein Eintrag, dass am *** eine Beitragsvorschreibung in der Höhe von S 35.694.- erstellt (?) worden sein soll/könnte, wobei die weiteren Eintragungen in den folgenden Spalten des Kassabuchs eher nicht aussagekräftig sind und zum Teil nicht die Informationen enthalten, die sie nach den Bezeichnungen der jeweiligen Spalten enthalten sollten.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass die seinerzeitige Beitragsvorschreibung nicht einmal in Kopie übermittelt worden sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob diese damals ordnungsgemäß und bescheidmäßig erfolgte. Jedenfalls werde bestritten, dass ein ordentlicher Bescheid die 12. Rate betreffend erlassen und zugestellt worden wäre. Aber selbst zutreffendenfalls hätte die Behörde die Bestätigung über die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit auf dieser selbst anbringen müssen. Der nun erlassene Bescheid, der die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit einer vor mehr als 29 Jahren angeblich ergangenen und gar nicht näher spezifizierten Kostenvorschreibung verfüge, sei jedenfalls rechtswidrig und aufzuheben.
Der von der Behörde behauptete fehlende Eintrag in das Kassabuch stelle keinen Beweis für die Nichtzahlung dar. Verschiedene Einträge seien nicht nachvollziehbar, Aufklärung könne höchstens der Verfasser liefern, was nach so langer Zeit aber eher unwahrscheinlich sei.
Der Beschwerdeführer sei sich sicher, die 12. Rate bezahlt zu haben, Beweis könne er keinen liefern, zumal die damals kontoführende Bank nicht mehr existiere. Da der Kassier sehr genau gearbeitet habe, hätte er für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Zahlung sicher eine Mahnung bekommen. Der Anspruch auf Zahlung sei wegen mehrjähriger Untätigkeit jedenfalls verjährt. Die verspätete Behandlung der Angelegenheit verstoße gegen Art. 41 GRC. Das Recht auf Sachbehandlung innerhalb einer angemessenen Frist umfasse auch die Eröffnung eines Verfahrens. Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte müsse der Bescheid behoben werden.
Es würden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Agrarbezirksbehörde zurückzuverweisen.
3. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 116 Abs. 1 FLG sind die Kostenbeiträge mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.
4. Erwägungen:
Mit Beitragsvorschreibung vom ***, 12. Rate, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft *** Herrn *** einen Betrag von € 2.593,98.- zur Zahlung vorgeschrieben. Auf Grund seiner Bestreitung der Zahlungspflicht entschied die NÖ ABB mit dem nunmehr bekämpften Bescheid, dass diese Beitragsvorschreibung behoben wird. Der den Beschwerdeführer belastende Akt der Zusammenlegungsgemeinschaft wurde somit beseitigt, was durchaus in seinem Interesse lag/liegt, hätte er ansonsten doch die Beitragsvorschreibung nicht bekämpft. Somit erwuchs aus der bestrittenen Beitragsvorschreibung für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Zahlungsverpflichtung.
Die in der Beschwerde gestellten Anträge zielen allesamt darauf ab, den Bescheid der NÖ ABB zu beheben. Die Folge wäre dann allerdings das Entstehen der Zahlungspflicht auf Grund der nunmehrigen Beitragsvorschreibung.
Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für die beschwerdeführende Partei erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall besteht dies im objektiven Interesse an der Beseitigung des sie belastenden Verwaltungsakts. Dieses objektive Interesse an der Kontrolle des LVwG bildet ihre Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht und würde dies die formelle Beschwer darstellen (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0168 und vom 23. 10. 2013, 2013/03/0111). Die genannte Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Auf das vorliegende Verfahren umgelegt bedeutet das, dass auf Grund der Bestreitung der Zahlungspflicht mit dem vorliegenden Bescheid der NÖ ABB die Beitragsvorschreibung behoben und der Beschwerdeführer, ganz seinen Intentionen folgend, klaglos gestellt wurde. Daher fehlt es aber an der zuvor genannten Prozessvoraussetzung des notwendigen Rechtsschutzinteresses. Jede anderslautende Entscheidungsmöglichkeit der NÖ ABB hätte für den Beschwerdeführer letztendlich die Zahlungspflicht zur Folge gehabt.
Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und der Antrag auf Zuerkennung einer solchen daher ins Leere geht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.