LVwG N LVwG-AV-612/001-2015

LVwG-AV-612/001-2015Tribunale amministrativo regionale7 set 2015

Regest

Liegenschaft; Legaldefinition; Liegenschaftsteil; Abgabenbescheid; Kanalbenützungsgebühr;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-612/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.612.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, in ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung der *** gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab ***, keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, EDV-Nummer ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige Eigentümerin der beiden aneinandergrenzenden Grundstücke *** (KG ***, EZ ***) und *** (KG ***, EZ ***).

Mit Schreiben vom *** zeigte die Beschwerdeführerin die bewilligungsgemäße Fertigstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zahl ***, bewilligten Bauvorhabens, 8 Doppelhäuser mit 16 Wohneinheiten, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, an.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die „Liegenschaft“ *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** im Jahresbetrag von Euro 6.683,17 unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 2.395,40 m² und eines Einheitssatzes von Euro 2,79 vorgeschrieben.

Gegen diesen Abgabenbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

Die Kanalbenützungsgebühr für den Schmutzwasserkanal werde ab dem *** vorgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei das Bauvorhaben jedoch noch nicht fertig gestellt gewesen, daher sei aufgrund fehlender Sanitärgegenstände eine Benützung des Schmutzwasserkanals zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Abgabenbescheid aufzuheben und mit der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ab der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens neu auszustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nicht an das Einlangen der Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung geknüpft sei. Es sei nicht wesentlich, dass das Gebäude eigentlich nicht genutzt werden dürfe. Wesentlich für die Entstehung der Abgabenschuld sei nicht eine tatsächliche Benützung oder deren Umfang, sondern die jederzeitige Möglichkeit, Abwässer in das Kanalsystem einzubringen. Sofern eine Liegenschaft daher an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen sei, bestehe auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr. Gemäß der ausführenden Firma sei der bauliche Anschluss der Liegenschaft am *** erfolgt. Ein Geschoss gelte als an die Kanalanlage angeschlossen, wenn es über eine Verbindung mit dem Kanal verfüge und somit Abwässer von diesem Geschoss aus eingeleitet werden könnten. Nicht relevant sei, wo oder in wie vielen Räumen sich ein Anschluss befinde. Sei daher eine Verbindung eines Geschosses mit dem öffentlichen Kanal über den Hauskanal und die Anschlussleitung gegeben, könne unabhängig vom Vorhandensein von sanitären Einrichtungen die Kanalanlage genutzt werden, was zur Entstehung der Abgabenschuld führe. Es sei daher grundsätzlich zulässig, ab diesem Zeitpunkt die Kanalbenützungsgebühr vorzuschreiben, zumal die Feststellung des genauen Zeitpunktes des Einbaues der sanitären Einrichtungen schwer möglich sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom ***. Begründend wurde dargelegt, dass ein Geschoss als an die Kanalanlage angeschlossen gelte, wenn es über eine Verbindung mit dem Kanal verfüge und somit Abwässer von diesem Geschoss aus eingeleitet werden könnten. Zum Zeitpunkt *** habe zwar ein Anschluss der Schmutzwasser-Kanalleitungen an den Straßenkanal vorgelegen, jedoch seien die Steigleitungen in den Geschoßen noch gar nicht eingebaut gewesen, d.h., dass die Verbindungen der Geschosse zu der Kanalanlage noch nicht gegeben gewesen sei und es sich hierbei eben um „nicht angeschlossene Gebäudeteile“ handle. Die belangte Behörde habe einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, da sie es unterlassen habe zu prüfen, ob die Geschosse in den Gebäuden bereits eine Bindung mit dem Kanal aufgewiesen hätten. Zum Zeitpunkt *** sei es ausgeschlossen gewesen, dass Abwässer aus den Geschoßen in die Kanalanlage eingeleitet werden konnten. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

§ 1a Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

9. Liegenschaften:

Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

§ 5 Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 9 Abgabepflichtiger

Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z.9 dieses Gesetzes auch gleich näher definiert.

Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden.

Aus der Definition des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 9 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen.

Im gegenständlichen Fall wurden die beiden Grundstücke *** (KG ***, EZ ***) und *** (KG ***, EZ ***) durch zwei Abgabenbescheide getrennt erfasst.

Beide Grundstücke stehen im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin und grenzen unmittelbar aneinander an. Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich daher um eine einheitliche Liegenschaft im Sinne des NÖ Kanalgesetzes 1977, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Liegenschaftsteile (z.B. einzelne Grundstücke) können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nur für einen Liegenschaftsteil (hier nur für das Grundstück ***) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

4. Ergänzende Feststellungen:

Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren wird aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein auf Folgendes hingewiesen:

In der Sache ist im gegenständlichen Fall strittig, ob die Kanalbenützungsgebühr schon vor der baurechtlichen Fertigstellung der neu errichteten Gebäude dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde und ob die der Berechnung der Gebühr zu Grunde gelegten Berechnungsflächen richtig ermittelt wurden.

Die Abgabenbehörden sind insofern im Recht, als ein Abgabenanspruch bereits vor der baurechtlichen Fertigstellung mit Herstellung eines faktischen Anschlusses der Liegenschaft eintreten kann.

Der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen sind jedoch zufolge § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 nur die an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Mangels Anschlussverpflichtung vor der baurechtlichen Fertigstellung ist der letzte Satz des § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht anwendbar, weshalb in diesem Fall für jedes Geschoß das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses zu prüfen ist. Für den strittigen Zeitraum vor der baurechtlichen Fertigstellung des Bauvorhabens wurden jedoch gerade dazu, trotz eines entsprechenden Vorbringens im Verfahren, von den Abgabenbehörden bisher keinerlei Feststellungen getroffen.

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