LVwG N LVwG-AV-565/001-2014

LVwG-AV-565/001-2014Tribunale amministrativo regionale13 gen 2015

Regest

Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr; betriebliche Abfälle; nichtbetriebliche Abfälle;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-565/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.565.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, vom *** gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, St.Nr. ***, mit welchem eine Berufung vom *** gegen den „Verpflichtungsbescheid“ vom *** als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Für das Grundstück *** werden zugeteilt eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 jährlichen Abfuhren sowie eine Papiertonne mit 240 Liter Inhalt bei 7 jährlichen Abfuhren.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (in der Folge: Verbandsobmann) vom ***, Steuer-Nr.: *** wurden Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft in *** (KG ***, EZ ***) eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt sowie eine Altpapiertonne mit 240 Liter Inhalt zugeteilt.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er auf dem Objekt *** einen Gewerbebetrieb betreibe und er den betrieblichen Müll privat entsorgen lasse. Ein darüber hinaus gehender Bedarf nach Müllabfuhr bestehe für die Liegenschaft nicht.

Mit Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (in der Folge: Verbandsvorstand) vom *** wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Es handle sich um ein bebautes und bewohnbares Objekt im Pflichtbereich der öffentlichen Müllabfuhr.

Es befinden sich auf der Liegenschaft ein Gewerbebetrieb und der private Haushalt des Berufungswerbers. Das Müllaufkommen des Gewerbebetriebes werde privat entsorgt. Für die im privaten Haushalt anfallenden, nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, bestehe die Verpflichtung zur Erlassung und Behandlung nur durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** an das Landesverwaltungsgericht vom ***. Die Entsorgung des im Rahmen des Gewerbebetriebes auf der gegenständlichen Liegenschaft anfallenden Mülls werde privatrechtlich organisiert, es bestehe eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einem konzessionierten Unternehmen. Der nichtbetriebliche Teil der Abfälle umfasse lediglich einen Bruchteil des im Gewerbebetrieb anfallenden Abfalls. Eine gesonderte Sammlung des nichtbetrieblichen Teils des Abfalls sei weder zumutbar noch nach den im NÖ AWG festgelegten Zielen und Grundsätzen geboten. Dieser nichtbetriebliche Teil des Abfalls werde daher selbstverständlich gemeinsam mit dem betrieblichen Abfall entsorgt. Es bestehe auch keine zumutbare Möglichkeit, die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen zusätzlichen Müllbehälter im Privatbereich abzustellen.

Die Aufhebung des Verpflichtungsbescheides wurde beantragt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:

§ 9 (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

§ 11 (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28 (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,

6. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,

7. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,

8. der Bereitstellungsbetrag,

9. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,

10. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.

2.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** idF vom *** bzw. (inhaltlich unverändert) vom ***:

§ 2. Pflichtbereich

Der Pflichtbereich umfasst das Gemeindegebiet der nachstehend angeführten Gemeinden:

… ***, …

§ 4. Erfassung und Behandlung der Abfälle

2. Restmüll, Altstoffe und kompostierbare Abfälle sind in den zugeteilten Behältern getrennt zu sammeln und werden wie folgt abgeholt.

2.1. Restmüll in Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) mit einem Nutzinhalt von 120 lt., 240 lt., 360 lt., und 1100 lt. Mit grauschwarzem Deckel.

2.3. Die Sammlung des Papiers erfolgt durch Papiertonnen mit rotem Deckel (240 lt. Oder 1100 lt. Behälter), die je Liegenschaft zur Verfügung gestellt werden. …

§ 5. Abfuhrplan

Im Pflichtbereich werden 13, 26 oder 52 Einsammlungen von Restmüll,

7 oder 13 Einsammlungen von Altpapier, 37 oder 52 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen durchgeführt. ...

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) sind im Pflichtbereich Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann.

Die Möglichkeit einer Befreiung von der Entrichtung der Müllgebühren (Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben) oder eine „Ausnahme von der Müllabfuhr“ ist im NÖ AWG 1992 für nicht betriebliche Abfälle grundsätzlich nicht vorgesehen.

Wohl besteht für betriebliche Abfälle keine Verpflichtung, diese durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erfassen und behandeln zu lassen.

Aufgrund der Aktenlage wie auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführer ist jedoch unzweifelhaft, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft auch eine nicht zum Betrieb gehörende Wohnung befindet, bei welcher auch nicht betriebliche Abfälle anfallen (können). Diesbezüglich besteht aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes gemäß § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 im Pflichtbereich eine Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann.

Das NÖ AWG 1992 stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 95/07/0091).

Die Zuteilung hat so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung und das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf, können sohin bei der Zuteilung berücksichtigt werden.

Es ist daher auch festzuhalten, dass im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen auf einem Grundstück, auf welchem sich ein Wohn- oder Betriebsgebäude befindet, erfahrungsgemäß Müll anfallen kann, selbst wenn dort kein Wohnsitz begründet ist und das Objekt nicht oder nur sporadisch benützt wird. Wenn sich auf einem Grundstück im Pflichtbereich neben einem Betrieb auch eine Wohnung befindet, kann dort erfahrungsgemäß auch Müll anfallen, bei dem es sich nicht um betrieblichen Abfall handelt. Für diese nichtbetrieblichen Abfälle besteht jedenfalls eine Verpflichtung, diese nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Für ein solches Grundstück ist daher zumindest jene Behältermenge zuzuteilen, die erforderlich ist, um an dem von der Gemeinde (bzw. vom Gemeindeverband) zur Verfügung gestellten Entsorgungssystem an jedem Abfuhrtermin mit der kleinstmöglichen Behältermenge teilnehmen zu können.

Die in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung sieht eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 jährlichen Abfuhren vor. Für die Erfassung von Altpapier ist die Mindestzuteilung einer Altpapiertonne mit 240 Liter Inhalt bei zumindest 7 jährlichen Abfuhren vorgesehen.

Dass auf der Liegenschaft auch (zulässigerweise privat entsorgte) betriebliche Abfälle anfallen, ist nicht von Belang und kann für die anfallenden nichtbetrieblichen Abfälle auch keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr begründen. Es hat daher die nach der Abfallwirtschaftsverordnung vorgesehene Mindestzuteilung zu erfolgen, sofern keine ausdrückliche bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 für das Grundstück vorliegt. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ergänzendes:

Lediglich für den Fall, dass sich auf einem Grundstück zwar Gebäude befinden, bei denen es sich jedoch nicht um Wohngebäude handelt, käme unter Umständen auf Grund eines schriftlichen Ansuchens eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 in Betracht.

Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

In diesem Falle hätte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Verbandsobmann eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, eine solche Ausnahmebewilligung schriftlich beim Verbandsobmann zu beantragen.

Zu prüfen ist dabei, ob sich auf einem Grundstück ein Wohngebäude bzw. zumindest eine Wohnung befindet. Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Ob eine Wohnung tatsächlich als solche genutzt wird, ist jedoch nicht maßgeblich.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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