Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-562/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.562.001.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** und der Frau ***, beide ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, St.Nr. ***, betreffend die Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr sowie der jährlichen Abfallwirtschaftsabgabe ab *** für das Objekt ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit einem Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (in der Folge: Verbandsobmann) vom ***, Steuer-Nr. ***, wurde Herrn *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für deren Liegenschaft in ***, ***, die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe ab *** im Gesamtbetrag von € 139,98 (inkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben.
Die Abfallwirtschaftsgebühr ergab sich aus dem Bereitstellungsanteil (Bereitstellungsbetrag von € 57,70 für 1 Wohnung) und aus dem Behandlungsanteil (Grundgebühr von € 4,-- für eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 Abfuhren pro Jahr). Die Abfallwirtschaftsabgabe wurde mit 16 % der Abfallwirtschaftsgebühr festgesetzt.
Mit einem weiteren Abgabenbescheid des Verbandsobmannes vom ***, Steuer-Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern für dieselbe Liegenschaft *** in *** neuerlich ab *** die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr im Betrag von € 167,40 sowie die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe im Betrag von € 26,78 (Gesamtbetrag inkl. Umsatzsteuer € 213,60) vorgeschrieben.
Die Abfallwirtschaftsgebühr ergab sich aus dem Bereitstellungsanteil (Bereitstellungsbetrag von € 57,70 für 2 Wohnungen) und aus dem Behandlungsanteil (Grundgebühr von € 4,-- für eine Restmülltonne mit 120 Liter Inhalt bei 13 Abfuhren pro Jahr). Die Abfallwirtschaftsabgabe wurde mit 16 % der Abfallwirtschaftsgebühr festgesetzt.
In der gegen diesen Abgabenbescheid vom *** gerichteten Berufung vom *** wurde von den Beschwerdeführern die Herabsetzung des Bereitstellungsanteils beantragt. Es werde das Haus *** nur von zwei Personen benützt.
Seitens des Gemeindeverbandes wurde am *** ein Ortsaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass auf der Liegenschaft zwei Wohnungen vorhanden seien. Die komplett eingerichtete Wohnung der vor Jahren verstorbenen Mutter im Erdgeschoß stehe leer. Im Obergeschoß befinde sich die ebenfalls komplett eingerichtete Wohnung der Beschwerdeführer. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde von Frau *** angegeben, dass das Haus *** vor 45 Jahren großzügig errichtet worden sei, vor vielen Jahren habe noch die Mutter das Erdgeschoß bewohnt, welches nun schon seit Jahren leer stehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** wurde die gegen den Abgabenbescheid vom *** erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sich zum Zeitpunkt der Besichtigung auf der gegenständlichen Liegenschaft tatsächlich zwei Wohneinheiten befunden hätten.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom *** fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass das Haus *** nur von zwei Personen benützt werde und daher keine doppelte Abfallwirtschaftsgebühr verrechnet werden dürfe, da ja nur ein Haushalt ständig benützt werde.
Im Rahmen seines Vorlageberichts vom *** erstattete der Verbandsobmann eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt vom Finanzamt als Mietwohngrundstück bewertet sei. Die Gemeinde habe aufgrund einer Anfrage bestätigt, dass 2 Wohneinheiten vorhanden seien, was auch bei der durchgeführten Liegenschaftsbesichtigung festgestellt worden sei.
Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich der Bescheid über die Bewertung des gegenständlichen Objektes (Fortschreibungsveranlagung) des Finanzamtes *** vom *** sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, mit welchem den nunmehrigen Beschwerdeführern für den Ausbau des Dachgeschoßes im gegenständlichen Objekt auf eine Wohneinheit die Benützungsbewilligung erteilt worden ist.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240-6:
§ 24 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus
- einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.
Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als
- Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.
(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:
1. Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):
a. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.
b. Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.
c. Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.
Die Grundgebühr kann festgesetzt werden für jede Art von Müllbehältern oder
nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z.B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).
2. Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):
Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, daß der voraussichtliche Jahresertrag des Anteils für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft an der Abfallwirtschaftsgebühr höchstens 40 % des Jahresaufwandes (Abs. 4) beträgt.
(…)
§ 27 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.
(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.
(…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den Beschwerdeführern in zweiter Instanz (durch Bestätigung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom ***) die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr sowie die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe ab *** für das Objekt ***, ***, neu festgesetzt.
Allerdings wurden bereits zuvor mit dem Bescheid des Verbandsobmannes vom *** den Beschwerdeführern für dieselbe Liegenschaft in ***, ***, mit Wirksamkeitsbeginn ab *** die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe festgesetzt.
Gemäß § 27 Abs. 2 NÖ AWG 1992 sind die im Abgabenbescheid festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
Bereits dieser Bescheid vom *** begründete eine entschiedene Sache, die einer späteren neuerlichen Abgabenfestsetzung für dieselbe Liegenschaft bei unveränderter Sach- und Rechtslage jedenfalls entgegensteht. Die Festsetzung gilt auch für die Folgejahre, so lange, bis sich die Bemessungsgrundlagen ändern. Dies kann sein eine Änderung entweder des zugeteilten Behältervolumens, der Grundgebühr oder – im Hinblick auf die Berechnung des Bereitstellungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr – der Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück.
Nun ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück jedenfalls seit *** (Benützungsbewilligung des Dachgeschoßausbaus) eine zweite Wohnung tatsächlich vorhanden ist.
Mit Bescheid des Verbandsobmannes vom *** wurden den Beschwerdeführern für das gegenständliche Grundstück *** mit Wirksamkeitsbeginn ab *** die Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe vorgeschrieben. Seit damals haben sich aber die Bemessungsgrundlagen (siehe oben) nicht mehr verändert, sodass dieser Bescheid bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine bereits entschiedene Sache begründet.
Dieser Bescheid des Verbandsobmannes vom *** gehört dem Rechtsbestand an, ist mangels Erhebung einer Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Beschwerdeführer Bindungswirkungen.
Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“).
Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.5.2006, Zl. 2006/12/0066).
Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe für dieselben Abgabenschuldner und dieselbe Liegenschaft steht jedenfalls bei Gleichbleiben der Verhältnisse das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes vom *** hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom *** unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Bemessung der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe vorgenommen: Der Verbandsvorstand als Berufungsbehörde hat somit über eine (mit Bescheid des Verbandsobmannes vom ***) bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Ergänzendes:
Gemäß § 24 Abs.1 NÖ AWG 1992 ergibt sich der Bereitstellungsanteil aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal dem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind.
Bei einer „Wohnung“ handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Fläche, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche oder Kochnische, einem Klosett und einer Badegelegenheit oder Dusche) besteht (vergleiche Leiss, Erläuterungen zum NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, S 9). Entscheidend für die Beurteilung der Anzahl der Wohnungen in einem Objekt wird auch sein, ob eine in sich abgeschlossene Fläche vorliegt. Dabei wird es einerseits auf einen gesonderten Zugang und andererseits auf eine Nutzung bzw. Verfügung durch unterschiedliche Personen ankommen. Flächen, die infolge einheitlicher Wohnnutzung durch dieselbe(n) Person(en) in einem Zusammenhang stehen, bilden selbst dann nur eine einzige Wohnung, wenn z.B. mehrere Klosetts oder Duschen vorhanden sind. Auf die Bewertung durch das Finanzamt (Art des Steuergegenstandes) kann es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich ankommen.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.