Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-81/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.81.001.2014
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Frau ***, geb. ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu streichen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10; in der Folge: NÖ GRWO 1994
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 45/2013 i.d.g.F; in der Folge: VwGVG
§§ 2 und 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den 25. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der 20. Oktober 2014 festgelegt.
Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am ***, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von Frau *** (in der Folge: Betroffene), „Wohnort: ***, ***“, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde ***. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Wohnsitzbegriff des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 dürfe nicht mit dem des Meldegesetzes verwechselt werden. Nicht die Anmeldung sei der ausschlaggebende Umstand zur Beurteilung der Frage, ob jemand in einer Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz habe, sondern nur die Absicht, den Ort bei auf weiteres zum Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 gestalten zu wollen. Bei dieser Beurteilung sei das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftlichen und sonstige Verhalten einer Person zu betrachten. Es sei daher notwendig, dass neben der Beziehung zum Ort des Hauptwohnsitzes auch zur Gemeinde *** eine derart intensive Beziehung bestehe, dass dort ein weiterer Wohnsitz im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den beiden Gemeinden an. Der Wohnsitz der Betroffenen in *** stelle nicht deren Hauptwohnsitz dar. Es gebe keinerlei Integration in das Gesellschafts- oder Vereinsleben der Marktgemeinde ***; aus dem gesamten wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten würden keine Merkmale hervortreten, die einen Mittelpunkt der Lebensinteressen erkennen ließen. Aus den unregelmäßigen Besuchen bei den Eltern oder Bekannten in *** könne keineswegs ein Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit ein ordentlicher Wohnsitz, wie er für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis Voraussetzung wäre, abgeleitet werden.
Mit Schreiben vom *** wurde die Betroffene darüber verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die allgemeine Gemeinderatswahl 2015 ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. In der Folge wurde der Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und der Betroffenen mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag zu äußern.
Am *** gab die Betroffene folgende Stellungnahme zur beantragten Streichung aus dem Wählerverzeichnis ab:
„[…]
Ich nehme Bezug auf den von Ihnen ausgeschickten Brief vom ***, in dem ich informiert wurde, nicht in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl aufgenommen zu werden.
Ich erhebe Einspruch gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis.
Ich muss in mehrerlei Hinsicht Ihre Begründungen widerlegen! Zum einen kann seitens der Gemeinde ausschließlich mein eingetragenes Vereinsleben in *** beurteilt werden. Ihnen können keine schriftlichen Belege vorliegen, wie oft, regelmäßig und intensiv ich oder andere am Gesellschaftsleben teilnehme!
Ich möchte aber zu Bedenken geben, dass nebengemeldete Personen (die ihre ersten Jahrzehnte in *** gelebt haben und sich im Gesellschafts- und Vereinsleben integriert haben), kritikloser und gezielter Veranstaltungen eben dieser *** Vereine besuchen. Und ob es sich dabei um Kirtag, Jugend-Theater, Kellergassenfest, Adventmarkt (und ab heuer ja die Advent-Plätze) oder Oldtimertreffen handelt - um nur ein paar Veranstaltungen aufzuzählen - allen ist es lieb und teuer, dass eben diese nebengemeldeten Personen, ihre Gäste und mitgebrachten Freunde ihre Geldbörsen öffnen und ausgiebig konsumieren!
Diese Wertschöpfung ist nicht nur spürbar bei den Vereinen sondern auch bei den *** Geschäftsleuten. Bisher habe ich auch gerne dort eingekauft, konsumiert und Aufträge gegeben, wo es mir vertraut war und bei den Personen, die ich kenne. Dafür habe ich auch meine, Ihres Wissensstand (woher auch immer Sie diesen ableiten), ‚unregelmäßigen Besuche bei den Eltern und Bekannten‘ genutzt. Offensichtlich ist dieser Nebeneffekt für die *** Wirtschaft politisch nicht mehr gewünscht oder wurde in die Überlegung nicht einbezogen!
Weiters sind nebengemeldete ***, die das Glück haben, dass ihre Eltern noch leben, potenzielle zukünftige hauptgemeldete ***! Diese haben sehr wohl ein berechtigtes Interesse die politische Richtung mitbestimmen zu können! Dafür, dass *** seit Jahrzehnten mit einer stagnierenden Einwohnerzahl zu kämpfen hat und dies auch kundtut, sollte man sich überlegen, ob eine derartige schroffe Vorgehensweise tatsächlich zielführend ist!
Außerdem möchte ich noch festhalten, obwohl ich beim *** Chor bin, gibt es mittlerweile gemeinsame Proben mit dem *** Kirchenchor und daraus ableitend auch gemeinsame Auftritte. Der letzte war - wie es der Zufall so will - beim *** Kulturtag. Und ich stand direkt bei dem neuen VP-Spitzenkandidat ***.
Ich ersuche um Rückmeldung in der gleichen Frist (2 Tage), die mir gesetzt wurde. Weiters möchte ich wissen, von welcher politischen Fraktion die Idee für einen derartigen Berichtigungsantrag stammt!
Die Vorgehensweise, einen eingeschriebenen Brief an den Nebenwohnsitz statt an den Hauptwohnsitz zu schicken mit einer derart kurzen Frist für einen Berichtigungsantrag ist offensichtlich politisches Kalkül um möglichst viele nebengemeldete Personen sang- und klanglos aus dem Wählerverzeichnis zu kicken. Ich kann Ihnen versichern, dass ich für viele spreche, wenn ich sage, dass dieser Brief bei Vielen zu enormen politischen Verstimmung beigetragen hat!
***“
Mit der nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde dem Berichtigungsantrag auf Streichung der Betroffenen nicht stattgegeben und entschieden, dass die Betroffene nicht aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen sei. Nach Wiedergabe des Berichtigungsantrages und der dem Bescheid zugrundegelegten gesetzlichen Bestimmungen wird begründend dargelegt, dass die Betroffene einen Hauptwohnsitz in *** und seit *** einen weiteren Wohnsitz an der Adresse ***, ***, habe. Die Betroffene sei bei der Gemeinderatswahl 2010 nicht ins Wählerverzeichnis (gemeint offenbar: der Marktgemeinde ***) eingetragen gewesen. Die Unterkunft sei für einen längeren oder dauernden Aufenthalt geeignet; Liegenschaftseigentümer seien die Eltern *** und ***. Die Liegenschaft werde von den Eltern und Geschwistern bewohnt. Die Betroffene habe schriftlich einen am *** eingelangten Einspruch gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis erhoben. Es sei der Wunsch der Betroffenen, bei den Eltern einen weiteren Wohnsitz zu haben und in *** gesellschaftlich und wirtschaftlich integriert zu sein. Die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 könnten auf Grund dieser Stellungnahme als erfüllt angesehen werden.
Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher nach Wiederholung der Ausführungen im Berichtigungsantrag ausgeführt wird, dass die Stellungnahme der Betroffenen keine weiteren Anhaltspunkte für einen Wohnsitz liefern würde, da durch ein sehr reges und aktives Vereins- und Gemeinschaftsleben in der Marktgemeinde *** zahlreiche Veranstaltungen stattfänden, die natürlich auch gerne von Gästen aus anderen Gemeinden besucht würden. Daraus könne jedoch keinesfalls ein Lebensmittelpunkt und ein Wohnsitz für diese Besucher abgeleitet werden. Auch die Mitgliedschaft im Kirchenchor der Pfarre ***, der einen gemeinsamen Auftritt mit dem Kirchenchor der Pfarre *** gehabt habe, stelle keine Integration in einen Verein oder eine Organisation der Gemeinde *** dar. Die im Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis dargebrachten Umstände, die gegen das Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes sprächen, hätten in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde nicht durch Sachargumente widerlegt werden können. Der Bescheid lasse mit Ausnahme der Meldedaten jegliche Tatsachenfeststellungen vermissen und berufe sich nicht etwa auf konkretisierte Umstände, sondern weise mit nur wenigen Worten floskelhaft ganz allgemein auf angebliche, jedoch aktenmäßig nicht belegte Wünsche der Betroffenen hin, die jedoch für eine sachliche Beurteilung der Wohnsitzqualität unerheblich seien. Es werde außerdem die Feststellung getroffen, dass ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse vorliege; es fehle jedoch eine Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Behörde zu dieser Auffassung gelangt sei. Der bekämpfte Bescheid entbehre damit jeder substantiellen Begründung. Es sei auch ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nicht durchgeführt worden. Dies sei durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde bestätigt worden, welcher über Nachfrage erklärt habe, die Entscheidung basiere auf der Grundlage der Äußerung der Betroffenen und der Meldedaten sowie der nicht vor Ort überprüften Wohnsituation. Verwiesen werde auf das Protokoll der Gemeindewahlbehördensitzung vom ***. Es würden damit für die erschöpfende Beurteilung der entscheidenden Frage des Wohnsitzes entsprechend geeignete Grundlagen fehlen, wie sie allerdings vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung als Voraussetzung für das Vorhandensein eines weiteren Wohnsitzes verlangt würden. Verwiesen wurde mit näherer Begründung auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu „B 2003/07-B 2004/07, B 1904/07 E. 22.09.2008“. Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde sei daher aufzuheben und die Betroffene aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.
Mit Schreiben der Gemeindewahlbehörde vom *** wurde der Betroffenen das Einlangen dieser Beschwerde mitgeteilt. Eine Übernahmebestätigung findet sich im vorgelegten Akt nicht; eine Stellungnahme der Betroffenen zur Beschwerde ist ebenfalls nicht aktenkundig.
2. Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 18, 21, 23, 25 und 26 NÖ GRWO 1994 lauten:
§ 17. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18. (1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 21. (1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
§ 23. (1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 25. (1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§§ 2 und 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft lauten:
§ 2. (1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
§ 3. (1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
b) lediglich Urlaubszwecken,
c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken
dient.
§§ 27 und 28 VwGVG lauten:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Ablehnung des Antrages auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
§ 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz NÖ GRWO 1994 schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.
Gemäß § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankomme (vgl. VfSlg. 16.225/2001).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – § 18 Abs. 7 NÖ GRWO 1994 zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Die Definition des Wohnsitzbegriffs umfasst ein intentionales Moment, nämlich den sogenannten animus domiciliandi, das die Faktizität des Aufenthaltnehmens aber keineswegs ersetzt, sondern zu diesem hinzutreten muss. Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960 VfSlg. 9093/1981).
Demnach reicht selbst das alleinige Vorliegen von bedarfseigenen, vollkommen eingerichteten Wohnungen in eigenen Häusern samt damit einhergehender Steuerlast und wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse für die Annahme des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes nicht aus; dasselbe gilt bei einem Aufenthalt nur zum Wochenende oder zur „Sommerfrische“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 2 der Niederösterreichischen Gemeindewahlordnung VfSlg. 2935/1955). Es müssen demnach sogar bei einem häufigen Aufenthalt im eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung weitere Umstände hinzutreten, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person auch die in Frage stehende Gemeinde zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfSlg. 7766/1976).
Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (vgl. VfSlg. 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen, noch umgekehrt ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. VfSlg. 11.220/1987).
Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch nach dem oben Gesagten erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (vgl. VfSlg. 2935/1955, 9093/1981). Fehlt es daran, vermag auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde, sei es berufsbedingt oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt, ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2935/1955).
Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001) und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und, soweit möglich, zu bescheinigen.
Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).
Im konkreten Fall ist die Betroffene laut aktuellem Auszug des Zentralen Melderegisters an der Adresse ***, ***, mit Hauptwohnsitz, und an der Adresse ***, ***, seit *** mit Nebenwohnsitz gemeldet. Eine tatsächliche Wohnsitzbegründung in *** im Sinne des oben Ausgeführten zum relevanten Zeitpunkt des Stichtages (20. Oktober 2014) wurde von ihr im Verfahren jedoch nicht substantiiert behauptet. In ihrer Stellungnahme vom *** führt die Betroffene zwar aus, die Gemeinde könne nicht beurteilen, wie oft und regelmäßig sie am Gemeinschaftsleben in *** teilnehme, und zusammengefasst wird in aller Allgemeinheit dargestellt, es sei der *** Wirtschaft recht, dass die nebengemeldeten Personen und deren Gäste dort konsumierten und ihr Geld ausgeben würden. Nebengemeldete ***, deren Eltern noch dort lebten, seien potentielle zukünftige hauptgemeldete ***, und der *** Chor, in welchem die Betroffene Mitglied sei, habe gemeinsame Proben mit dem *** Kirchenchor und gemeinsame Auftritte.
Dieses Vorbringen ist im Lichte der oben genannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, eine tatsächliche Wohnsitzbegründung der Betroffenen in *** darzutun. Die Betroffene beschränkt sich in ihrer Stellungnahme darauf, in teilweise sehr allgemeinen Ausführungen auf ihre gesellschaftlichen Verbindungen (und die anderer nebengemeldeter Personen, deren Gästen und deren Freunden) in *** hinzuweisen, indem sie dort Veranstaltungen aufsuche und durch Konsumation zur Wertschöpfung der örtlichen Wirtschaft beitrage, sowie dass der Chor, in dem sie Mitglied sei, mit dem *** Kirchenchor gemeinsam probe und Aufführungen abhalte. Dass sie aber tatsächlich eine Wohnung zu Wohnzwecken in Anspruch nehme (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft) bzw. dass sie zu Wohnzwecken auch regelmäßig in *** nächtige, geht aus ihrem Vorbringen nicht einmal ansatzweise hervor.
Dass es sich in ihrem Fall um eine „potentielle zukünftige hauptgemeldete“ *** handle, hat bereits in Anbetracht dessen, dass es für die Gemeinderatswahl 2015 auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes zum Stichtag (vgl. § 17 Abs. 2 NÖ GRWO 1994; gegenständlich der 20. Oktober 2014) ankommt, außer Betracht zu bleiben, ohne dass darüberhinaus hier noch der Zusammenhang zwischen Hauptwohnsitzmeldung und „ordentlichem Wohnsitz“ im Sinne der oben genannten Gesetzesbestimmungen zu erörtern wäre.
Somit kann zusammengefasst schon unter Zugrundelegung des Vorbringens der Betroffenen nicht vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd NÖ GRWO 1994 in der Marktgemeinde *** ausgegangen werden, da jedenfalls die Behauptung bzw. entsprechende Nachweise darüber gänzlich fehlen, die Wohnung in *** tatsächlich zum Wohnen bezogen zu haben (VfSlg. 9093/1981).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.