LVwG N LVwG-AB-13-0236

LVwG-AB-13-0236Tribunale amministrativo regionale17 giu 2014

Regest

Zwischenlager - ortsfeste Behandlungsanlagen

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-13-0236

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0236

Begründung

Geschäftszeichen:Datum:

LVwG-AB-13-023617. Juni 2014

(vormals Senat-AB-13-0236)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert werden:

I.18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

II.50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

III.13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position O2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

IV.1000 m³ Bodenaushub (Position P1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

V.5 LKW – Fuhren Bodenaushub (Position P2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „***, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***“, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom ***, samt Ergänzungen vom *** und ***, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

2. Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung dieser Abfallzwischenlagerungen wird mit *** bestimmt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§ 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, ergingen an *** als Konsensinhaber der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, folgende Maßnahmenaufträge:

„In die mit Bescheid vom ***, ***, genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen einer Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs. 1 AWG 2002 und eines Überprüfungsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag:

Entfernungsauftrag:

Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus

den beiliegenden Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom *** und *** sowie *** ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind unverzüglich, spätestens jedoch bis *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen:

I.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom *** (Begehung vom ***):

Rd. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum *** – *** im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt 2.

II.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom *** (Begehung vom ***):

Rd. 63 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum *** – *** im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt 2.

III.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom *** (Begehung vom ***):

Rd. 1000 m³ Bodenaushub in den Abbauabschnitten 2 – 3 und

rd. 5 LKW – Fuhren Bodenaushub im Abbauabschnitt 3 (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum *** – ***.

Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBL. I 102/2002 i.d.g.F.“

Dieser behördlichen Erledigung wurden das E-Mail des Deponieaufsichtsorgans vom ***, die Fotodokumentation der Begehung vom ***, das Begehungsprotokoll vom ***, das E-Mail des Deponieaufsichtsorgans vom ***, die Fotodokumentation der Begehung vom ***, das Begehungsprotokoll vom ***, das E-Mail des Deponieaufsichtsorgans vom ***, die Fotodokumentation der Begehung vom *** und das Begehungsprotokoll vom *** angeschlossen.

Unter Hinweis auf die mit Schreiben vom ***, ***, erteilte Verfahrensanordnung verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 61 Abs 1 und 63 Abs 1 AWG 2002 und darauf, dass mangels bescheidgemäßer Errichtung der Deponie und mangels entsprechender Kollaudierung die Einbringung von Material in die Deponie rechtswidrig sei und ein gesetzliches Einbringungsverbot bestehe. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 26. Mai 2003, Senat-NK-02-0050, kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass es keinen Unterschied mache, ob das Material in die Deponie eingebaut oder lediglich zwischengelagert wird.

*** sei der gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 erlassenen Verfahrens-anordnung nicht nachgekommen. Da weder die Nachweise zur Umweltverträglichkeit noch die Nachweise zur Eignung als Baumaterial selbst vorliegen, sei unzweifelhaft von der Abfalleigenschaft des angelieferten Materials auszugehen. Das angelieferte Material sei zumindest teilweise erst nach vorhergehender Aufbereitung als Baumaterial einsetzbar und würde auch ohne Qualitätsnachweise angeliefert werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom *** brachte *** vor, dass das zwischengelagerte Material für den Deponiebau benötigt werde und es sich nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handeln würde, und legte zum Beweis der Umweltverträglichkeit der gelagerten Abfälle Gutachten von diversen Prüfanstalten vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen ***, sowie Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-0689 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Im Verfahren LVwG-AB-13-0107 wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsmittelwerber vorgeschrieben.

Verlesen wurden der Akt des Landeshauptmannes von NÖ, ***, die Akten der Bezirkshauptmannschaft X *** und ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0107, LVwG-AB-13-0108, LVwG-AB-0236, LVwG-BN-14-0019, LVwG-AB-14-0081, LVwG-AB-14-0530 und LVwG-AB-14-0689.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde der *** die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte wie folgt erteilt: Gesamtverfüllvolumen ca 297.000 m³, 6 Abschnitte, Gesamtfläche ca. 8,3 ha, Betriebszeiten Mo-Fr von 6:00 bis 18:00 Uhr, Sa von 6:00 bis 14:00 Uhr.

Die Einbringung von Abfällen in die Deponie wurde bis *** und die Durchführung der Rekultivierung bis *** genehmigt. Gemäß Auflage Punkt 10. ist auf dem Deponierohplanum eine mindestens 0,3 m starke und profilierte Adsorptionsschicht aus bindigem Material aufzubringen. Nach Auflage 38. sind die innerbetrieblichen Fahrwege mit Asphaltrecyclingmaterial (ohne Teeranteil) zu befestigen und instand zu halten. Nach Spruchpunkt G. dieses Bescheides (naturschutzrechtliche Bewilligung) ist für die Rekultivierung der ursprüngliche, derzeit zwischengelagerte Humus und Abraum in einer Stärke von ca. 0,5 m als oberste Schichte auf der Deponieoberfläche wieder aufzubringen. Auflage 2. lautet: Der Verfüllabschnitt 3 darf erst verfüllt werden, wenn der Verfüllabschnitt 1 rekultiviert ist usw. Das heißt, dass in max. 2 Abschnitten an der Verfüllung bzw Rekultivierung gearbeitet wird.

Der Genehmigungsbescheid wurde am *** allen Verfahrensparteien zugestellt und ist mangels Berufungserhebung einer Partei somit am *** in Rechtskraft erwachsen.

In der Genehmigungsverhandlung wurde von der *** beantragt, vor Einbau des Materials die angelieferten und zum Einbau vorgesehenen Materialien im jeweiligen Verfüllabschnitt zwischenzulagern und erst nach Freigabe einzubauen. Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs 4 Deponieverordnung 1996, wonach keine Eingangskontrolle am Deponieareal zu errichten ist, wurde im Genehmigungsbescheid letztlich nicht erteilt. Auch wurde im Genehmigungsbescheid kein Konsens für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers auf der Deponie erteilt.

Im Jahr *** wurden auf der verfahrensgegenständlichen Deponie konsenslose Zwischenlagerungen mit Bodenaushubmaterial mit einem Volumen von ca 55.000 m³ im Bereich der Deponieabschnitte VA01 und VA02 errichtet. Die Errichtung des Deponieabschnittes VA01 erfolgte nur in Teilbereichen und nur schleppend.

Seit *** ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie ***. Dieser begann in weiterer Folge, Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte zwischenzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von *** durchgeführten Abbruch- und Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in *** und *** angefallen ist.

Diese Materialien wurden von *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Die Deponieerrichtung des Deponieabschnittes VA01 wurde nur langsam vorangetrieben. Vielmehr wurden die angelieferten Abfälle unterschiedlicher Materialqualität ohne Qualitätsnachweis am gesamten Deponieareal verteilt zwischengelagert, überwiegend mit der Begründung, dass die gelagerten Abfälle für die Errichtung des Deponierohplanums, sowie der Adsorptionsschicht für die Deponie benötigt werden.

Bei der Verhandlung am *** wurden weitere konsenslose Zwischenlagerungen von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 10.000 m³ festgestellt.

Mit der Errichtung der Absorptionsschicht in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 wurde zu Jahresbeginn *** begonnen. Dieser Teilbereich wurde im Frühjahr *** fertig gestellt.

Mit Schreiben vom *** wurde der Abfallrechtsbehörde vom Deponieaufsichtsorgan mitgeteilt, welche Unterlagen/Nachweise für die Kollaudierung eines Teilbereiches des Verfüllabschnittes VA01 noch ausständig sind (Standsicherheitsgutachten, Nachweis über Verdichtung des Rohplanums und der Adsorptionsschicht, Informationstafel, Mobiles WC, Namhaftmachung eines Stellvertreters der Eingangskontrolle, Grundwasseranalysen 2011). Diese Mängel wurden in der Verhandlung vom *** mit dem Konsensinhaber und dessen Rechtsvertreter erörtert und wurde in Aussicht gestellt, die Kollaudierungsanzeige ehestmöglich zu erstatten.

Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Anzeige des *** vom ***, ergänzt am *** und ***, hinsichtlich der Anpassung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 unter Vorschreibung von Aufträgen und qualitativer Konsenseinschränkung zur Kenntnis genommen.

Die konsenslosen Zwischenlagerungen wurden im März *** messtechnisch erfasst.

Am *** wurde festgestellt, dass die Absorptionsschicht aufgrund von Frostschäden zu große Risse aufgewiesen hat und deshalb der geforderte Durchlässigkeitsbeiwert nicht erreicht werden konnte. Mit Zustimmung der Behörde wurde deshalb im Zeitraum *** bis *** eine Schutzschicht auf die Absorptionsschicht als Baumaßnahme aufgebracht, damit die Absorptionsschicht nicht wieder auffrieren kann. Das heißt, es wurde eine reine Schutzmaßnahme umgesetzt um sich zu ersparen, dass die Absorptionsschicht nochmal verdichtet werden muss, weil zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass aufgrund von Mängeln das Kollaudierungsverfahren nicht so schnell abgeschlossen werden kann und rechtmäßig somit in naher Zukunft somit Abfälle nicht abgelagert werden können.

Aufgrund weiterer Materialanlieferungen und –lagerungen erfolgte eine Aktualisierung der Lage dieser Zwischenlagerungen, wobei die 48 im März *** festgestellten Zwischenlagerungen unterschiedlicher Herkunft und Qualität um die zwischenzeitlich hinzugekommenen ergänzt und mit Sternen im Plan markiert wurden.

Bei den Begehungen des Deponieaufsichtsorgans im Herbst ***, sowie im Jänner und Februar *** wurden weitere konsenslose Zwischenlagerungen festgestellt und in Sonderberichten und Fotodokumentationen festgehalten.

Mit Schreiben vom *** wurde der Kollaudierungsbericht für den Teilbereich des Deponieabschnittes VA01 durch das Aufsichtsorgan vorgelegt. Der Verfüllabschnitt VA01 wurde lediglich teilausgebaut, die Adsorptionsschicht wurde auf einer Fläche von rund 4.800 m² fertiggestellt, die zugehörige Deponieinfrastruktur wurde großteils eingerichtet.

Im Frühjahr *** wurde ein Teil der zwischengelagerten Materialien im ausgebauten Teilabschnitt abgelagert, obwohl das Kollaudierungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

In der Verhandlung vom *** wurde festgehalten, dass die Qualitätsnachweise für die Eignung des eingesetzten Recyclingasphaltes für die Fahrwege noch nachzureichen sind, die Sonden nicht beschriftet waren, die Dichtheitsprüfung des Abwasserbehälters und des Schachtes mangelhaft durchgeführt und noch keine Kollaudierungsanzeige erstattet wurde.

In der Verhandlung vom *** wurde zu den vorgelegten Kollaudierungsunterlagen betreffend einen Teilbereich des Deponieabschnittes VA01 im Ausmaß von 4.800 m² festgehalten, dass die Mineralölbeständigkeit, sowie die Flüssigkeitsdichtheit des Betankungsplatzes noch nachzuweisen ist, die Sonden noch nicht beschriftet sind, dass die Materialprüfung der bei der Errichtung der innerbetrieblichen Fahrwege verwendeten Materialien noch nicht vorgelegt und noch keine Kollaudierungsanzeige erstattet wurde.

Vom Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde in der Verhandlung vom *** festgestellt, dass unabhängig von den derzeit konsenslosen Ablagerungen im VA01 zahlreiche Zwischenlagerungen in erheblichem Ausmaß stattfinden. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Verfüllung des VA01 Materialien verwendet werden, die nicht mehr über die Eingangskontrolle laufen. Aus fachlicher Sicht wurde daher festgestellt, dass auch bei der Erfüllung sämtlicher Auflagen, die für die Basiskollaudierung des VA01 erforderlich sind, zukünftig nicht von einem konsensgemäßen Betrieb auszugehen ist. Es wurde die Vorlage einer Massenbilanz für sämtliche zwischengelagerten Materialien, sowie ein Konzept gefordert, welches im Inhalt zu haben hat, in welcher Weise der VA01 befüllt werden wird und wie die Fläche für den Ausbau des VA02 freigemacht werden soll. Das Volumen der konsenslosen Zwischenlagerungen wurde mit ca. 65.000 m³ geschätzt. Aufgrund der großen zwischengelagerten Mengen wurde die Manipulations-möglichkeit für die Herstellung der weiteren Verfüllabschnitte, und somit der gesamte weitere Ausbau der Deponie, aus deponietechnischer Sicht in Frage gestellt.

Eine Kollaudierungsanzeige gemäß § 61 Abs 1 AWG 2002 wurde bis dato für keinen einzigen Abschnitt bzw. Teilabschnitt bei der Behörde eingebracht. Auch wurde die Errichtung eines Abschnittes bzw eines Teilbereiches der Deponie aufgrund des derzeitigen Standes des Kollaudierungsverfahrens von der Behörde bescheidmäßig nicht kollaudiert, und somit für den Schüttbetrieb nicht freigegeben.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, der Einvernahme des ***, des Zeugen ***, sowie aus dem Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.

Dass eine Ablagerung von Abfällen in der verfahrensgegenständlichen Deponie bis dato erfolgte, der Schüttbetrieb also aufgenommen wurde, wird vom Beschwerdeführer vehement verneint.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ stützt sich auf

§ 62 Abs 2 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Die festgestellten Zwischenlagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Bei den zwischengelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen.

Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Auch ist die Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 angeführten Verfahren (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) als Beseitigungsverfahren einzustufen.

Die Legaldefinition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:

Gemäß § 34 Abs 2 DeponieVO 2008 ist ein Lagern oder Zwischenlagern von Abfällen, einschließlich ein kurzzeitiges Lagern vor oder nach einer Behandlung, nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs 1 oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig.

Unbestritten wurde *** aufgrund der Dinglichkeit des Bewilligungsbescheides die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie durch den Bescheid vom ***, ***, erteilt. Zumindest seit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 stellt ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs 2 leg cit dar, und ist somit genehmigungspflichtig.

Wesentlich im zu entscheidenden Fall ist, dass die von den Entfernungsaufträgen umfassten Materialien nach eindeutigem Willen des *** lediglich zwischenlagert, dh nicht auf Dauer abgelagert wurden.

Darüber hinaus sind Zwischenlager „ortsfeste Behandlungsanlagen“ gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002, welche grundsätzlich nach den abfallrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen. Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 Z 5 AWG 2002 kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weil die Zwischenlager von Abfällen auf einer Deponie errichtet wurden und somit der Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde einzuschreiten hat.

Da wie festgestellt, für diese (umfangreichen) Abfallzwischenlagerungen kein abfallrechtlicher Konsens vorliegt, ist von konsenslosen Zwischenlagerungen, und somit von einem konsenswidrigen Betrieb der Bodenaushubdeponie auszugehen.

Im gegenständlichen Fall ist aber die Bestimmung des § 55 AWG 2002 wesentlich, welche wie folgt lautet:

(1) Eine Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen unterbrochen wird.

(2) Die Behörde hat über Antrag die Frist zur Inbetriebnahme der Behandlungsanlage auf Grund eines vor Fristablauf gestellten Antrags um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Projekts erfordern oder die Fertigstellung der Behandlungsanlage auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten nicht rechtzeitig möglich ist. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Unterbrechung des Betriebs.

(4) Für Deponien gelten die Abs. 1 und 2 nur, sofern noch kein Abfall in die Deponie eingebracht wurde.

Der Betrieb einer Bodenaushubdeponie besteht in der auf Dauer geplanten Ablagerung von Bodenaushub auf einem von der Behörde überprüften Deponierohplanum und ist Anlagenzweck einzig und allein dieser Ablagerungsvorgang. Wie festgestellt wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr ***, *** und ***, KG ***, am *** rechtskräftig, sodass die Fünf-Jahres-Frist am *** endete. Zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich in Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 die Adsorptionsschicht aufgebracht, welche Tätigkeit dem Deponiebau zuzuordnen ist. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie befand sich an diesem Tag also noch in der Errichtungsphase, sodass die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb – mangels Antragstellung nach § 55 Abs 2 leg cit - am *** EX LEGE erloschen ist.

Den ErläutRV 984 der Beilagen BlgNr XXII. GP 87 ist zu § 55 Abs 4 leg cit zu entnehmen, dass mit einer Genehmigung für eine Deponie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (zB Nachsorge) verbunden sind und daher eine Deponiegenehmigung nur erlöschen kann, wenn noch keine Abfälle abgelagert wurden.

Zwar wurde - wie festgestellt – im Frühjahr *** – ohne behördliche Freigabe – ein kleiner Teil der konsenslosen Zwischenlagerungen auf Teilbereichen des Deponieabschnittes VA01 rechtswidrig abgelagert. Diese gesetzeswidrige Vorgangsweise führt aber nicht dazu, dass ein Erlöschen der Genehmigung nach § 55 Abs 1 AWG 2002 verhindert werden kann. Einerseits deshalb, weil die Deponiegenehmigung zu diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen bereits erloschen war und durch die spätere – konsenswidrige – Ablagerungshandlung nicht wieder „aufleben“ kann. Andererseits kann dem Gesetzgeber mit der von ihm in § 55 Abs 4 AWG 2002 getroffenen Bestimmung nicht unterstellt werden, er wolle eine konsenslose Ablagerungstätigkeit damit honorieren, als dadurch die Anwendung des § 55 Abs 1 leg cit ausscheidet. Diese Rechtsansicht wird dadurch untermauert, als der Gesetzgeber bei konsenslosen Deponien in § 73 Abs 4 leg cit ein gesondertes Polizeiverfahren vorgesehen hat.

Gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 hat die Behörde bei erwiesenem konsenswidrigem Betrieb die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Dem gegenüber sieht § 62 Abs 2a AWG 2002 Folgendes vor:

„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“

Dem § 62 AWG 2002 wurden durch BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) die Abs. 2a bis 2c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen XXII. GP, 18) ergibt sich, dass § 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 idF BGBl I Nr 34/2006 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs 1

Z 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E 23. April 2003, 2002/04/0112).

"Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO 1994 zu verstehen (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021; in diesem Sinne auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², 2003, § 360 Rz 29).

Diese Offenkundigkeit ist aber aus der Sicht der zuständigen Behörde, also der Abfallrechtsbehörde, zu prüfen. Durch die Anwendung des § 62 Abs 2 AWG 2002 war es für die belangte Behörde offensichtlich nicht „offenkundig“, dass der Einschreiter aufgrund der Erlöschensbestimmung des § 55 Abs 1 AWG 2002 über keine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie verfügt. Im Übrigen schließt der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 2a AWG 2002 nicht aus, dass die Behörde nach § 62 Abs 2 leg cit vorgehen kann.

Nach § 62 Abs 2 AWG 2002 hat die Behörde den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands aufzufordern und bei Nichterfüllung der Aufforderung die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

§ 62 Abs 2 AWG 2002 dient der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage und nicht - wie etwa § 62 Abs 3 leg cit - dem Schutz der gemäß § 43 leg cit wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter (zusätzlicher) Maßnahmen (vgl VwGH vom 20.9.2012, 2011/07/0235).

Ungeachtet dessen, dass der Entfernungsauftrag gemäß den im behördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten zum Schutz von Boden und Gewässer notwendig sind, ist im Hinblick darauf, dass die Zwischenlagerungen konsenslos errichtet wurden, die Erteilung der Maßnahmenaufträge deshalb notwendig, weil nur so die Erfüllung der bislang missachteten, oben zitierten abfallrechtlichen Verpflichtungen garantiert ist.

Im Sinne der Verhältnismäßigkeit des Entfernungsauftrages ist auszuführen, dass eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch nachträgliche Genehmigung der Zwischenlagerungen am Deponieareals nicht möglich ist, da die Errichtung UND der Betrieb eines Zwischenlagers genehmigungspflichtig ist. Für eine nachträgliche Genehmigung bietet das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 keine Rechtsgrundlage, sodass die gesetzwidrig errichteten, umfangreichen Zwischenlagerungen im Nachhinein nicht legalisiert werden können.

Zum Beschwerdevorbringen zu § 5 Abs 1 AWG 2002 ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Bei der konsenslosen Errichtung von Zwischenlagern kann somit bezüglich der verwendeten Materialien kein Abfallende erreicht werden.

Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066).

Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen ist der Bescheid dahingehend zu präzisieren, als die Lage der vom Maßnahmenauftrag betroffenen Deponiebereiche planlich zu konkretisieren und diese Planunterlage als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären ist.

Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Sach- und Rechtsfrage ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der (konsenslosen) Zwischenlagerungen am Deponieareal erforderlich sind. Die Konkretisierung der Maßnahmenaufträge im Spruch ändert nicht den Gegenstand des Beschwerde-verfahrens.

Die Festlegung der Paritionsfrist erfolgte entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom ***. Angesichts der bevorstehenden Sommermonate ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Dauer des Rechtsmittelverfahrens durchaus zuzumuten, die Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten und fristgerecht umzusetzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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