LVwG N LVwG-AV-146/2014

LVwG-AV-146/2014Tribunale amministrativo regionale22 apr 2014

Regest

Interessentenbeitrag; Übertragung von Aufgaben aus dem Wirkungsbereich der Gemeinde;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-146/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.146.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, in ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom ***, EDV-Nummer: ***, betreffend die Vorschreibung des Interessentenbeitrages ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom ***, EDVNummer: ***, wurde der *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ein Interessentenbeitrag für das Jahr *** für die abgabenpflichtigen Tätigkeit „Frächter, Botendienste“ im Betrag von € 440,- vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass in der Gemeinde *** keine Frächter- und Botendienste geleistet würden und somit kein Umsatz erzielt worden sei.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-1:

Interessentenbeiträge

§ 13. (1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

§ 15. (1) Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörden

a) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.

b) Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

2.3. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2012 (B-VG):

Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Berufung stellte ein ordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Gestalt dar.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im diesem Verfahren hatte die Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Landesabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Die Erhebung des Interessentenbeitrages stellt gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 15 NÖ Tourismusgesetz 2010 eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Im gegenständlichen Fall ist daher der Bürgermeister der Gemeinde *** zur Erhebung des Interessentenbeitrages zuständig.

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, können sich Gemeinden zur Besorgung ihrer Angelegenheiten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Gemeindeverbandsgesetz ist der Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes, die Bezeichnung der vom Gemeindeverband zu besorgenden Angelegenheiten, in der Satzung des Gemeindeverbandes zu regeln.

Eine Übertragung von Aufgaben des (eigenen oder übertragenen) Wirkungsbereiches der Gemeinde auf einen Gemeindeverband setzt demnach eine entsprechende Regelung in der (von der Aufsichtsbehörde) genehmigten und kundgemachten Satzung des Gemeindeverbandes voraus.

Gemäß § 16 Abs. 21 der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2 -54, wurde die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2010, einschließlich der Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde *** am *** wirksam. Zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides war die Aufgabe der Erhebung von Interessentenbeiträgen aus dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde *** in der Satzung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** nicht enthalten.

Der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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