LVwG N LVwG-AV-328/001-2014

LVwG-AV-328/001-2014Tribunale amministrativo regionale7 apr 2014

Regest

ähnliche Tätigkeit, Auslegung, Analogie

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-328/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.328.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ***, , gegen den Bescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom , Steuer-Nr.:, ReNr.:, mit dem ein Interessentenbeitrag für das Jahr *** festgesetzt worden war, zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** zurückverwiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenerklärung für den Interessentenbeitrag *** vom *** wurde von Frau *** (in der Folge Beschwerdeführerin) durch ihre steuerliche Vertretung als Berechnungsgrundlage ein Jahresumsatz für *** in Höhe von € 635.026,70 für die abgabenpflichtige Tätigkeit „Künstler- Kulturmanagement“ bekannt gegeben.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** wurde der Beschwerdeführerin ein Interessentenbeitrag für das Jahr *** festgesetzt.Für die Tätigkeit „Musikagenturen“ wurde auf Grundlage der bekanntgegeben Bemessungsgrundlage (abzüglich des Freibetrages von € 150.000,-) und des Abgabensatzes von 1,10 ‰ der Interessentenbeitrag mit € 533,53 festgesetzt.

Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht um die einer Musikagentur handle. Unter einer Musikagentur sei die Vermittlung von Musikern an diverse Veranstalter im Namen und auf Rechnung der Vermittelten zu verstehen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei im Gegensatz dazu eine reine Produzententätigkeit bzw. die Gesamtbetreuung und das Management von Schauspielern. Die Beschwerdeführerin führe diese Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus, auch mangels musikalischen Inhalts sei die Tätigkeit nicht mit einer Musikagentur vergleichbar oder dieser ähnlich. Außerdem sei die Bemessungsgrundlage um die an die betreuten Künstler weitergegebenen Honorare zu kürzen, um zumindest die gleiche Bemessungsgrundlage wie bei einer reinen Musikagentur der Abgabe zugrunde zu legen. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch nicht Nutznießerin niederösterreichischer Tourismusaktivitäten.

Im Rahmen des Berufungsschreibens wurde auch der Antrag auf Wiederaufnahme der Abgabenverfahren für *** und *** gestellt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-1:

Gliederung der Gemeinden

§ 3. (1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

  • Gemeinden der Ortsklasse I

  • Gemeinden der Ortsklasse II

  • Gemeinden der Ortsklasse III

Interessentenbeiträge

§ 13. (1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

95 % der Einnahmen (…) gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung gemäß § 9 lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4) Abgabenpflicht

a) Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche

aa) in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung gemäß Abs. 6 lit.b) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie

ab) zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:

bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort: einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,

bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder

bei Vermietungen oder Verpachtungen:einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.

In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

b) Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.

c) Werden mehrere die Abgabenpflicht gemäß Abs. 4 lit.a) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (gemäß Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist.

b) Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen:

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.

c) Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6) Abgabengruppen

a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen

A bis D eingeteilt.

b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7) Abgabenberechnung

a) Berechnungsgrundlage:

Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Es bestehen folgende Ausnahmen:

aa) Umsätze im Sinne des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994, ausgenommen:

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 8 Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit.c Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 13 Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit.d sublit.dd) Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z. 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten;

die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (gemäß § 6 Abs. 1 Z. 20 Umsatzsteuergesetz 1994)

ab) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.

ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

ad) Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.

ae) Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.

Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

b) Freibetrag, Bagatellgrenze

ba) Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit aa) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

bb) Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.

c) Höchstberechnungsgrundlage

Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.aa) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

d) Abgabensatz

Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes:

Gemeinde Ortsklasse I

Ortsklasse II

Ortsklasse III

Abgabengruppe A

2,30 ‰

1,90 ‰

1,50 ‰

Abgabengruppe B

1,90 ‰

1,50 ‰

1,10 ‰

Abgabengruppe C

1,50 ‰

1,10 ‰

0,00 ‰

Abgabengruppe D

1,10 ‰

0,70 ‰

0,00 ‰

Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

a) Aufnahme

aa) Für das Jahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

ab) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf diese Weise zu ermitteln, dass der im Anfangsjahr erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz auszugehen.

ac) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweit folgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.

ad) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Abgabenpflicht maßgebend.

ae) Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich zurückzuerstatten.

b) Unternehmensübertragungen

Bei Unternehmensübertragungen gemäß § 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.

c) Beendigung, Standortverlegung

Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort gemäß Abs. 4 lit.a) sublit.ab) verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen.

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

a) Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.

b) Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.

c) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.

d) Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.

(14) Abgabenleistung

a) Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.

b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge gemäß Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15) Mitwirkung der Gemeinde

Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.

(17) Mitwirkung anderer Behörden

a) Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

b) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

§ 15. (1) Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörden

a) Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.

b) Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(9) Die Höchstbemessungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs.7 lit.c) beträgt:

  • im Jahr 2011:€ 550.000,-

  • im Jahr 2012:€ 750.000,-

  • im Jahr 2012:€ 850.000,-

2.3. NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-5 – Anhang

C

Musikagenturen

2.4. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2012 (B-VG):

Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Berufung stellte ein ordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In diesem Verfahren hatte die Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Landesabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Nach den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.

Zur Überprüfung der Abgabepflicht enthält die Abgabengruppenordnung, als Anhang zum NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, eine Auflistung und Einreihung der einzelnen Tätigkeiten.

Zur Berechnung der Interessentenbeiträge sind in dieser Abgabengruppenordnung die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten (der Abgabepflichtigen) in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. Als Tourismusinteressenten sind unter anderem in Kategorie C „Musikagenturen“ genannt.

Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes.

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen, klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt das Gesetz dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Fiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt auch die Außerachtlassung atypischer Fälle (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1973, Slg. 7082, und die dort angegebenen weiteren Judikaturhinweise), sodass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.

Die Frage, ob der einzelne Interessent durch eine ausdrücklich in der Abgabengruppenordnung genannte Tätigkeit tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, stellt sich daher nicht. Es ist für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern eher atypisch, dass ein Unternehmer aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.

Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH vom 26.11.1993, 93/17/0303 und vom 11.2.1994, 93/17/0305).

Der Einwand, es werde keinerlei Nutzen aus dem Tourismus gezogen, geht daher ins Leere, wenn eine Tätigkeit in der Abgabengruppenordnung aufgezählt ist.

Die Beschwerdeführerin übt ihre in der Abgabenerklärung als „Künstler- Kulturmanagement“ bezeichnete Tätigkeit unbestritten am Standort *** in *** aus.

Im angefochtenen Bescheid wurde der Interessentenbeitrag für die Tätigkeit „Musikagenturen“ vorgeschrieben.

Fraglich ist aufgrund der Berufung/Beschwerde, ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit „oder eine ähnliche Tätigkeit“ (vgl. § 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010) ausübt.

Das Gesetz definiert hier weder den Begriff „Musikagenturen“ näher, noch wann es sich um eine „ähnliche Tätigkeit“ handelt.

Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im hit2ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

§ 6 ABGB („Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthumlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.“) verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.

Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). In diesem Sinne vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung so genannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (vergleiche zum Beispiel VwGH vom 23. Februar 2001, 98/06/0240).

Auf Grund dieser für alle Gesetze geltenden Auslegungsregel des § hit576hit59 ABGBhit60 hat die Auslegung eines Gesetzes somit auf der Basis des Wortsinnes vor dem Hintergrund der hervorleuchtenden gesetzgeberischen Absicht zu erfolgen.

Dabei grenzt der äußerst mögliche Wortsinn einer Bestimmung den Spielraum jeglicher Auslegung ein.

Bei einer Agentur handelt es sich demnach um eine Institution, die jemanden, etwas vertritt, jemanden, etwas vermittelt (vgl. www.duden.de) bzw. um ein Büro, das Vermittlungsdienstleistungen erbringt oder die Interessenvertretung für seine Kunden übernimmt (vgl. de.wiktionary.org).

Eine Musikagentur erbringt solche Dienstleistungen für Musikschaffende.

Der genannten Abgabengruppenordnung lässt sich entnehmen, dass diese Tätigkeit zu der Abgabengruppe C zu zählen ist und ist ein Unternehmer, der diese Tätigkeit ausübt, daher aufgrund der bereits näher ausgeführten gesetzlich geregelten „Nutzenfiktion“ als Tourismusinteressent abgabepflichtig im Sinne des NÖ Tourismusgesetz 2010.

Fraglich ist, ob diese Tätigkeit „oder eine ähnliche Tätigkeit“ (vgl. § 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010) auch von der Beschwerdeführerin ausgeübt wird.

Will man der Wortfolge „oder eine ähnliche Tätigkeit“ keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, so wird die damit eröffnete Möglichkeit zur Schließung einer – dem Gesetzgeber offensichtlich bewussten - Lücke nur soweit reichen können, dass damit kein völlig neuer Steuertatbestand im Wege der Analogie geschaffen werden kann.

Im konkreten Fall kann der Wortfolge „oder eine ähnliche Tätigkeit“ somit nur die Bedeutung zukommen, dass neben den typischerweise von einer Agentur erbrachten Dienstleistungen auch Umsätze aus vergleichbaren Tätigkeiten bzw. Betreuungsleistungen für dieselben Kunden unter den Steuertatbestand „Musikagenturen“ fallen.

Wollte man jedoch Agenturleistungen für andere Berufsgruppen besteuern, so wäre dafür ein eigener Steuertatbestand (z.B. „Künstleragenturen“) in der Abgabengruppenordnung vorzusehen. Agenturleistungen für andere Berufsgruppen fallen daher nicht unter den Steuertatbestand „Musikagenturen“.

Auf der Homepage der Beschwerdeführerin (www.***.com) ist Folgendes angeführt:

„Management *** - Agentur für SchauspielerInnen, AutorInnen, MusikerInnen und RegisseurInnen“. „*** gründet *** mit der nach Ihr benannten Agentur die erste Schauspielvertretung in ***, … . Die Agentur von *** vermittelt und betreut seither SchauspielerInnen, RegisseurInnen, MusikerInnen, AutorInnen und zahlreiche andere Kulturschaffende aus den Bereichen Film, TV, Theater, Musik, Literatur und Hörfunk.“

Daraus sowie aus dem Beschwerdevorbringen erhellt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kunden wohl typische Agenturleistungen (Vermittlung, Vertretung) und ähnliche Tätigkeiten (Betreuung) erbringt.

Umsätze aus einer Musikagentur liegen jedoch nur vor, soweit diese Dienstleistungen gegenüber von Musikschaffenden erbracht werden.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages ist der im zweit vorangegangenen Jahr erzielte steuerbare Jahresumsatz (im gegenständlichen Fall aus dem Jahre ***) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994).

Aus der Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin ergibt sich der gesamte Jahresumsatz für das Künstler- Kulturmanagement mit € 635.026,70.

Ermittlungen zur Frage, in welchem Ausmaß tatsächlich steuerpflichtige Umsätze aus einer Musikagentur, d.h. aus Dienstleistungen gegenüber von Musikschaffenden, vorliegen, wurden durch die Abgabenbehörde – auch mangels eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin - nicht angestellt.

Die Unterlassung dieser Ermittlungen hat sich daraus ergeben, dass die maßgeblichen Umstände erst in der Beschwerde vorgebracht wurden und auch vor der Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen geführt wurden.

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen hat (vgl. z.B. sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, zu § 66 Abs. 2 AVG; UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08, zu § 289 Abs. 1 BAO).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser Ermittlungen ein anders lautender Bescheid zu erlassen wäre oder eine Bescheiderlassung überhaupt zu unterbleiben hätte. Da die Abgabenbehörde daher zusammengefasst keine für die Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage relevanten Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die Nähe zur Sache wird die Abgabenbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Kassationsregel des § 278 Abs. 1 BAO und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Ebenso gibt es zur Rechtsfrage, welche Tätigkeiten unter den Steuertatbestand „Musikagenturen“ bzw. „oder eine ähnliche Tätigkeit“ zu subsumieren sind, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.

4. Ergänzendes:

An der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im weiteren Verfahren wird im Hinblick auf ihre qualifizierten Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 13 lit. c NÖ Tourismusgesetz 2010 bzw. § 119 BAO auch die Beschwerdeführerin mitzuwirken haben. Auf die Möglichkeit zur Berichtigung der Abgabenerklärung wird hingewiesen.

Zu den im Rahmen des Berufungsschreibens eingebrachten Anträgen auf Wiederaufnahme der Abgabenverfahren für *** und *** wird festgehalten, dass zur Entscheidung über diese Anträge gemäß § 305 BAO die Abgabenbehörde, somit der Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk ***, zuständig ist. Auf § 299 BAO wird hingewiesen.

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