Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-80/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.01.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.80.001.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorstellung) des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom *** betreffend Mutwillensstrafe als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Herr *** (in weiterer Folge kurz „Beschwerdeführer“) ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen bebauten Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Die Liegenschaft ist an den Ortskanal angeschlossen.
1.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe im Ausmaß von € 400,- wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Abgabenbehörde mit Anbringen vom *** betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr für die streitgegenständliche Liegenschaft in der ***, ***, in der mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, festgesetzten Höhe, verhängt. Begründend wird zunächst der sich aus Sicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde ergebende Sachverhalt dargestellt, der in der Folge wortwörtlich wiedergegeben wird:
„Herr *** ist Eigentümer der bebauten Liegenschaft ***, ***. Mit dem Formular "Erhebungsblatt" (gleichzeitig Veränderungsanzeige) gern. § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 gab die belangte Partei am *** bekannt, dass die Umbaumaßnahmen laut Bauverhandlung vom *** (Zubau) und *** (Zu bau) im Oktober *** fertiggestellt worden seien. Die Veränderungsanzeige langte am *** bei der Stadtgemeinde X ein. Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, setzte der Bürgermeister als Abgabenbehörde 1. Instanz die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Mischwasserkanals mit Wirksamkeit vom *** für die neue Berechnungsfläche von 141m2 mit dem entsprechend der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom *** in der Fassung vom *** geltenden Einheitssatz von € 2,45, erhöht um 10% für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswässern, fest. Gegen diesen Bescheid brachte die belangte Partei am *** Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Forderung der Abgabenbehörde keine Leistung gegenüberstehe, da weder seitens der Gemeinde an der öffentlichen Kanalanlage Änderungen vorgenommen worden seien noch die Erhöhung der verbauten Fläche sich auf die Beanspruchung des Kanals auswirke. Da der Berufungswerber häufig abwesend sei, wäre vielmehr eine Reduktion der Gebühren gerechtfertigt. Mit Schreiben vom ***, Zl. ***, wurde dem Berufungswerber eine ausführliche rechtliche Darstellung der für die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetz 1977 übermittelt und dem Berufungswerber Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom *** brachte die belangte Partei wortwörtlich folgendes vor:
" ... wenn sie auf Seite 2 Ihres Schreibens damit argumentieren, dass "maßgeblich ( .. .) dabei nicht die tatsächliche Benützung, sondern die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Kläranlage (ist), halte ich Ihnen gerne entgegen, dass mein Haus auf Grund meiner ln- und Auslandsaufenthalte (Reisen) etwa 780 Tage im Jahr bewohnt wird,· was heißt, dass für mich die Möglichkeit ganzjährig sogar objektiv nicht bestehen kann. Sie dürfen sich in diesem Zusammenhang überlegen, was Sie mir auf Grund dieser Tatsache für die letzten Jahre refundieren können (. . .). Ich fasse zunächst zusammen, dass Sie mir für Möglichkeiten und Nichtleistungen Gebühren vorschreiben und ersuche Sie, meine Argumentation in Ihre Betrachtung miteinzubeziehen und in Zukunft diese zusätzlichen Abgabe und Gebühren nicht nur mir, sondern allen Betroffenen nicht vorzuschreiben. Zu Ihrem nachdrücklichen Hinweis, den fälligen Abgabenbetrag umgehend zu begleichen: es kann doch wohl nicht sein, dass Sie Geld einfordern und erst nachträglich feststellen wollen, ob der Betrag auch dem Grunde oder auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Ich stelle hiermit auch Absatz 2 Ihrer Rechtsmittelbelehrung in Frage(. .. ).Ich ersuche Sie, mich künftig nicht als "Partei" zu führen, da ich- obwohl ich des Lateinischen mächtig bin- keine derartige bin. Sie dürfen mich getrost als Bürger dieser Stadt sehen und auch als solchen bezeichnen.
Mit Berufungsbescheid des Stadtrates vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen.
Gegen den Berufungsbescheid erhob die belangte Partei am *** Vorstellung an die Aufsichtsbehörde, in der sinngemäß die in der Begründung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid angeführten Gründe wiederholt wurden: Beeinsprucht wurde im Wesentlichen die unrichtige Berechnung der Abgaben auf Grund eines unrichtigen Gesetzes, im gegenständlichen Gebäude fielen trotz baulicher Veränderung nicht mehr Abwässer an, für die Änderung der Kanalbenützungsgebühr sei daher keine Grundlage gegeben und die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nicht vertretbar, mit der Erhöhung der Ergänzungsabgabe werde von der Abgabenbehörde Geld für eine Null Leistung verlangt. Beantragt wurde die Aufhebung des Berufungsbescheides, "Korrektur" des NÖ Kanalgesetz 1977 und Abänderung der "Abgabenordnung", weil der Berufung im Abgabenverfahren keine aufschiebende Wirkung zukomme.
ln weiterer Folge brachte die belangte Partei nach den Vorschreibungen von Abgaben regelmäßig Anbringen ein, mit denen sie sinngemäß zum Ausdruck brachte, dass mangels Erbringung einer (Mehr)Leistung durch die Stadtgemeinde keine Rechtsgrundlage für die Forderung einer erhöhten Kanalbenützungsgebühr bestehe, weshalb der Betrag, um den die Kanalbenützungsgebühr erhöht wurde, auch nicht bezahlt werde.
Mit Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr "ersuchte" die belangte Partei mangels Vorliegens einer Leistung der Gemeinde um Korrektur der Vorschreibung und zeitgerechte Zusendung, damit der Fälligkeitstermin eingehalten werden könne, sowie um Rücküberweisung der "Differenz" von € 32,52.
Am *** wurde der belangten Partei die Sach- und Rechtslage seitens der Stadtgemeinde in einem Gespräch am Stadtamt persönlich auseinandergesetzt.
Mit Vorstellungsbescheid vom ***, Amt der NÖ LReg, Zl. ***, wies die Aufsichtsbehörde die von der belangten Partei eingebrachte Vorstellung als unbegründet ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zur Berechnung der nach dem Zubau erhöhten Kanalbenützungsgebühr herangezogene Berechnungsweise den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetz 1977 entspreche und rechnerisch richtig durchgeführt worden sei. Die Aufsichtsbehörde führte weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, wie viele Personen eine Liegenschaft bewohnten, vielmehr sei für den Abgabentatbestand der Kanalbenützungsgebühr nicht die effektive Nutzung, sondern ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung maßgeblich. Die Vorstellungsbehörde legte dar, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung durch die Anwendung von § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 über die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren nicht vorliege, insbesondere sei der Gleichheitssatz als Ausdruck der Steuergerechtigkeit nicht in Frage gestellt, und führte die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes an, wonach die Heranziehung der Geschoßfläche (oder der verbauten Fläche vervielfacht um die Geschoßzahl) einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und damit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr bildet. Weiters stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass die Abgabenbehörde der Stadtgemeinde *** verpflichtet sei, die Berechnungsmethode gem. § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 heranzuziehen, da sie als Behörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu vollziehen habe. Schließlich sah die Aufsichtsbehörde auch die bekämpfte Rechtsmittelbelehrung (keine aufschiebende Wirkung der Berufung) nicht mit einem Rechtsfehler behaftet, da diese alle in § 198 NÖ Abgabenordnung (spiegelbildlich § 254 BAO) geforderten Elemente enthalte. Aus den angeführten Gründen sei der Vorstellungswerber weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer von der Vorstellungsbehörde aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden.
Ungeachtet der Entscheidung der Vorstellungsbehörde brachte die belangte Partei in weiterer Folge nach Vorschreibungen von Abgaben weiterhin Anbringen ein, mit denen sie sinngemäß zum Ausdruck brachte, dass mangels Erbringung einer (Mehr)Leistung durch die Stadtgemeinde keine Rechtsgrundlage für die Forderung einer erhöhten Kanalbenützungsgebühr bestehe, weshalb der Betrag, um den die Kanalbenützungsgebühr erhöht wurde, auch nicht bezahlt werde. Ab *** stellte die belangte Partei darüber hinaus für ihre Anbringen Ansprüche nach einem von ihr festgesetzten fiktiven Stundesatz in Rechnung.
So brachte die belangte Partei unter anderem nachfolgend beispielhaft aufgezählte Anbringen ein:
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
Wortwörtlich "ich bin der Meinung, dass Sie nach unserer Aussprache verstanden hätten, dass Ihre Kanalbenützungsgebührenforderungen überzogen sind und Ihrer Mehrforderung keinerlei erkennbare Mehrleistung gegenübersteht. Ich korrigiere auch für Sie verständlich Ihre "Mahnung" (wofür??) vom ***:
unveränderte Kanalbenützungsgebühr (da auch Ihre Leistung unverändert geblieben ist)
Wegfall der Mahngebühr
( .. .) Ich retourniere auch Ihre Originalrechnung (aus der nicht hervorgeht, für welches Quartal Sie vorgeschrieben wird) mit gleicher Post. " (. . .)
Mit Schreiben vom ***, Zl. ***, wies die Abgabenabteilung die
belangte Partei darauf hin, dass auf Grund der Abweisung der Vorstellung die festgesetzte
erhöhte Kanalbenützungsgebühr in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November jeden Jahres fällig sei.
Anbringen vom ***:
mit dem die belangte Partei geltend machte, dass dieses Schreiben an die Volksanwaltschaft
weitergeleitet werde, bezüglich der Gebühren auf das Schreiben der Partei vom *** hingewiesen werde und die von der Abgabenbehörde berechnete Gebühr für die Nichterbringung einer Leistung.
Mit Aktenvermerk vom *** wurde von der Abgabenabteilung festgehalten, dass die
Kanalbenützungsgebühr nach Abweisung der Vorstellung gegen die Erhöhung der
Kanalbenützungsgebühr durch die Aufsichtsbehörde von der belangten Partei jeweils vermindert um die festgesetzte Erhöhung zur Einzahlung gebracht werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei an den Bürgermeister die Frage richtete, was dieser bisher politisch zum Thema Kanalbenützungsgebühr unternommen habe.
Am *** erfolgte die Baufertigstellung-Kenntnisnahme durch das Bauamt.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei geltend machte, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nicht stimmen könne, da diese nur durch ein Messgerät erfasst werden könne.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei geltend machte, dass auf Grund der Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde die geforderte Zahlung nicht geleistet werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei die Mahnung vom *** retournierte und mitteilte, dass die
Kanalbenützungsgebühr in der von ihr "korrigierten" Höhe, nämlich vermindert um erhöhten
Differenzbetrag, zur Einzahlung gebracht werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr zu den Terminen ***
und ***:
mit dem die belangte Partei die Mahnung vom *** retournierte und darauf hinwies, sie hoffe, auch die Abgabenbehörde sehe nunmehr ein, dass damit alles erledigt sei.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei geltend machte, die Abgabenbehörde solle die belangte Partei nicht mehr mit Mahnungen belästigen, da sie die Gebühren wie bisher (in der Höhe bis zum Zeitpunkt der ungerechtfertigten erhöhten Forderung) bezahlt habe und auch weiterhin bezahlen werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei die Abgabenbehörde darauf hinwies, dass die Stadtgemeinde für eine Nichtleistung Geld verlange, auch der Hinweis auf Paragrafen schaffe dieses Faktum nicht aus der Welt. Es seien deshalb die Forderungen der Abgabenbehörde unbotmäßig, dies gelte auch für alle Beträge, die über Exekutionen einbehalten worden seien und noch einbehalten würden.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, dass der Forderung der Stadtgemeinde nach wie vor die sachliche Begründung fehle, die Vorschreibung daher retourniert und die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei die Vorschreibung der Abgabenbehörde vom *** retourniere und mitteilte, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte.
Am *** wurde von der Abgabenbehörde der Stadtgemeinde unter Setzung einer
Zahlungsfrist bis *** die Exekution der Abgabenrückstände angedroht.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei die Mahnung vom *** retournierte und ausführte, dass es sich wegen Nichterkennens des Bürgerwillens und der Tatsache, dass es sich um ein schlechtes, unbrauchbares und gegen eine EU- Verordnung verstoßendes Gesetz handle, weshalb von einer weiteren Eskalation nicht abgesehen werden könne.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei eine Lastschriftanzeige "korrigiert und aktualisiert" retournierte.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebührmit dem die belangte Partei das Schreiben vom *** an die Abgabenbehörde retournierte und darauf hinwies, dass die belangte Partei der Abgabenbehörde künftig für ihre Antwortschreiben folgende Kosten verrechnen werde:
"1 /2 Stunde Zeitaufwand für meinen Antwortbrief an Sie € 117,86
zzgl. 20% UST ..... ................................................ ... € 23,57
Portogebühr .......... .............................................. ...... € 0,55
Gesamtbetrag ...................................................... € 141,98
Ich ersuche um Überweisung auf mein Konto ( ... )"
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei sich bereit erklärte, die Kosten für dieses Anbringen "kulanterweise nicht in Rechnung zu stellen".
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
das die belangte Partei als "1. Mahnung" bezeichnet, mit der die Lastschriftanzeige für fällig
werdende Abgaben bezüglich des Differenzbetrages der Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr zurückgewiesen und die Überweisung eines Betrag von € 283,96 von der Stadtgemeinde an die belangte Partei verlangt werde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei darauf hinwies, dass sie wegen Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde keine Zahlung leiste und ihrerseits die "Forderung" gegenüber der Stadtgemeinde in Höhe von € 425,94 einbringe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde der Einspruch des
Abgabenschuldners gegen die Exekutionsbewilligung vom *** abgewiesen.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei mitteilte, dass die Stadtgemeinde keine Leistung erbringe und sie eine "Forderung" an die Stadtgemeinde in Höhe von € 567,99 stelle.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit der die belangte Partei ausführte, mangels Reaktion der Abgabenbehörde auf das Schreiben vom *** nehme sie an, dass, entsprechend des Grundsatzes "qui tacet consenti" diese endlich ihren Standpunkt verstanden und akzeptiert habe. Die Abgabenbehörde möge die Rechnungsgrundlagen auf jene Basis stellen, die sie vor der ungerechtfertigten Erhöhung verwendet habe und die Forderungen, die seitens der belangten Partei bekanntgegeben worden seien, auf deren Konto überweisen. Im Gegenzuge werde die belangte Partei auf die Rückforderung jener Kosten verzichten, die ihr aus der Exekution entstanden seien.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
in dem die belangte Partei auf ihr Schreiben vom *** verwies.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei die Stadtgemeinde mahne und eine "Totalforderung" für die bei ihr aufgelaufene Exekutionskosten und allfällige Zinsen stelle.
Anbringen vom **** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei geltend machte, dass sie die Kanalbenützungsgebühr (nach den
festgesetzten Berechnungsgrundlagen) wegen Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde nicht zahle und eine Forderung ihrerseits an die Stadtgemeinde in Höhe von € 710,04 stelle.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde der Einspruch des
Abgabenschuldners abgewiesen.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr (nach den
festgesetzten Berechnungsgrundlagen) wegen Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde nicht und stelle ihrerseits eine „Forderung" an die Stadtgemeinde in Höhe von € 1.397,78.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr (nach den
festgesetzten Berechnungsgrundlagen) wegen Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" gegenüber der Stadtgemeinde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr wegen
Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde (nach den festgesetzten
Berechnungsgrundlagen) nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" gegenüber der
Stadtgemeinde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr wegen
Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde (nach den festgesetzten Berechnungsgrundlagen) nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" gegenüber der Stadtgemeinde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr(Lastschriftanzeige):
mit dem belangte Partei wortwörtlich ausführte" wie schon in den vorhergegangenen
Rechnungen haben Sie auch diesmal € 46,77 zu viel in Rechnung gestellt, da diesem Betrag keine Leistung zu Grunde liegt. Ich habe Ihre Forderung um diesen Betrag reduziert und zur Einzahlung gebracht. Ich ersuche Sie, in Hinkunft Ihre Vorschreibungen entsprechend zu korrigieren. Für dieses Schreiben stelle ich Ihnen € 141, 98 in Rechnung, die Sie bitte auf mein Konto (. . .)überweisen. Ich weise hiermit noch ausdrücklich auf die ausstehenden Zahlungen für meine dokumentierten Leistungen (Briefverkehr) und ersuche um Begleichung des Betrages. "
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr wegen
Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde (nach den festgesetzten
Berechnungsgrundlagen) nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" gegenüber der
Stadtgemeinde.
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr wegen
Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde (nach den festgesetzten
Berechnungsgrundlagen) nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" in Höhe von € 2.000,00 gegenüber der Stadtgemeinde. Wortwörtlich führte die belangte Partei aus: "es dürfte Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, dass die Stadtgemeinde *** (Auch wenn Sie dies immer wieder bestreiten, doch liegen mir Beweise für entsprechende Leistungen und Aufwendungen vor) mir bereits einen ansehnlichen Betrag schuldet. Ihrer Forderung liegt- wie immer- keine Leistung zugrunde, weshalb ich mich außerstande sehe, diese anzuerkennen. Deshalb mache ich ein faires Angebot: Sie überweisen mir auf mein Konto (. . .) den Einmalpauschalbetrag in der Höhe von € 2. 000,00 mit schuldbefreiender
Wirkung. Um eine gütliche Regelung bemüht, grüße ich Sie herzlich. "
Anbringen vom *** betreffend Kanalbenützungsgebühr:
mit dem die belangte Partei ausführte, sie zahle die Kanalbenützungsgebühr wegen
Nichterbringung einer Leistung der Stadtgemeinde (nach den festgesetzten
Berechnungsgrundlagen) nicht und habe sie ihrerseits eine "Forderung" gegenüber der
Stadtgemeinde. Wortwörtlich führte die belangte Partei aus: " es ist unverständlich, dass Sie mein Angebot, die gegenständliche Angelegenheit zu bereinigen, zurückweisen. Ich weise darauf hin, dass meinen Forderungen (im Gegensatz zu den Ihren) entsprechende Leistungen zugrunde liegen. Ihr Hinweis auf den äußerst umfangreichen Schriftverkehr bestätigt meine erbrachten Leistungen. Mit diesem Brief, der ja eine erbrachte Leistung darstellt, erhöhen Sie meine regulären Forderungen. Ihre Forderungen mögen zwar rechtliche Grundlagen haben, eine nur irgendwie erkennbare Leistung liegt denen allerdings nicht zu Grunde. Ich ziehe daraus folgende Conclusio (ohne deshalb auf meine Forderungen, die ich kulanterweise pauschaliert habe, zu verzichten): Erbrachte Leistungen
werden von Ihnen als solche nicht anerkannt und nicht bezahlt, wohl fordern Sie aber Bezahlung von Nicht- Leistungen, für die sie sogar gerichtliche Eintreibungen in Anspruch nehmen. Es ist wert zu überlegen, welche Leistungen der Stadtgemeinde nach diesem Denkmuster zu bezahlen sind und welche nicht. Mit freundlichen Grüßen (. . .)"
Nach Wiedergabe der rechtlich relevanten Bestimmungen der BAO gelangt der Bürgermeister zum Schluss, dass Verfahrensgegenstand des gegenständlichen angefochtenen Bescheides die mutwillige Inanspruchnahme der Abgabenbehörde durch den Berufungswerber mit Anbringen vom *** betreffend Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, in der mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. *** festgesetzten Höhe sei. Die Ergänzungsabgaben zur Wasseranschluss- und Kanaleinmündungsabgabe wären nicht Gegenstand des Verfahrens und sind die diesbezüglichen Ausführungen daher rechtlich nicht relevant. Mit Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde sei ausführlich dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Umbau des Gebäudes auf gegenständlicher Liegenschaft durch die Gemeinde rechtmäßig erfolgte und die Abgabenbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG verpflichtet wäre, die in Geltung stehenden Gesetze - im Gegenstande das NÖ Kanalgesetz 1977 - zu vollziehen. Verfahrensgegenstand sei daher ausschließlich, ob die Inanspruchnahmen der Abgabenbehörde durch die Eingabe vom *** betreffend Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr durch den Berufungswerber als mutwillig im Sinne § 112a BAO zu qualifizieren sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO § 112a Rz 4, VwGH 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Offenbar sei eine Mutwilligkeit dann, wenn sie wider besseres Wissen erfolgte oder unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (vgl. Ritz, BAO- Kommentar, § 112a Rz. 5). Die belangte Partei habe sich im Gegenstande jedoch gerade nicht mit dem Vorstellungsbescheid auseinandersetzt obwohl ihr die Grund- und Aussichtslosigkeit sowie die Nutz- und Zwecklosigkeit ihres Anbringens auf Grund der im Gegenstande ergangenen Entscheidung der Aufsichtsbehörde evident sein musste. Vielmehr führe die belangte Partei im Schreiben vom *** aus, dass sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, obwohl für diesen Anspruch "rechtliche Grundlagen vorliegen mögen" und bringe sie gerade durch diese Eingabe durch die Tatsache, dass sie im Wissen um die rechtliche Situation ein weiteres Anbringen einbringe, die Freude an der Behelligung der Behörde besonders klar zum Ausdruck. Auf Grund der im Gegenstande trotz der Entscheidung der Aufsichtsbehörde fortgesetzt eingebrachten Eingaben und der mit der Eingabe vom *** zum Ausdruck gebrachten Freude an der Behelligung der Behörde trotz Vorliegen einer ausführlich begründeten Entscheidung der Aufsichtsbehörde scheine ein Strafausmaß in Höhe von € 400,00 angemessen. Dieser Bescheid wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt.
1.2.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters und brachte vor, dass erdie Baufertigstellung seines Zubaus fristgerecht gemeldet habe und in der Folge Ergänzungsabgaben zur Wasseranschlussabgabe und zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden wären. Diesen stünden keine Leistungen (der Stadtgemeinde) gegenüber, weder sei in dem Zusammenhang eine Grabung, noch Verlegung von Rohren vorgenommen worden. Dasselbe gelte für die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr, auch diese werde erhöht vorgeschrieben, obwohl sich die Zahl der Hausbewohner nicht verändert habe. in der Berechnung, in der der die Dachfläche ein Kriterium sei, werde die Trockenperiode nicht berücksichtigt. Weiters verunmöglichten physische Absenzen ihm zeitweise, den Kanal zu benützen und werde auch für diese Zeit eine Kanalbenützungsgebühr verlangt. Beispielhaft verweise er hier auf Elektro- und Gasanschluss, bei diesem sei für die Einleitung eine Gebühr zu entrichten, wobei eine Erweiterung der Elektro- bzw. Gasgeräte weder zur Verpflichtung einer Zusatzeinleitungsgebühr noch zu einer Erhöhung der Stromkosten führe. Es würden ihm Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben und verrechnet, denen keine wie immer geartete Leistung zu Grunde liege. Er habe seinerseits die von ihm vorgenommenen Abzüge begründet. Die Formulierung und das Schreiben der Begründung erforderten zeitlichen und finanziellen Aufwand, den er als Leistung der Stadtgemeinde in Rechnung gestellt habe. Diese seine Forderungen wären seitens der Stadtgemeinde immer bestritten worden, obwohl es sich dabei um die finanzielle Bewertung tatsächlich erbrachter Leistungen handle. Die Logik, einerseits für nicht erbrachte Leistungen Geld zu fordern und andererseits erbrachte Leistungen als solche nicht anzuerkennen, sei nicht nachvollziehbar und im täglichen Leben unbrauchbar. Da es sich bei seiner Argumentation nicht um Mutwillen, sondern um für beinahe jedermann klare, nachvollziehbare Fakten handle, sei eine Mutwillensstrafe nicht zu verhängen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid § 112a BAO zitiere, verweise er auf seine Korrespondenz und auch die Grundtendenz gegenständlicher Berufung, woraus klar hervorgehe, dass es sich nicht um eine offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Abgabenbehörde oder eine Absicht der Verschleppung unrichtiger Angaben handle, es handle sich daher nicht um Mutwillen. Wenn im Gegenstande trotz der Entscheidung der Aufsichtsbehörde fortgesetzt Eingaben eingebracht würden, die für jedermann klar nachvollziehbar seien, sei gerade die Ernsthaftigkeit, diese ungerechten Bestimmungen zu beseitigen, erkennbar, weshalb kein Mutwille vorliege. Im Zusammenhang mit der von der Behörde im angefochtenen Bescheid verwendete Formulierung " ... und der mit der Eingabe vom *** zum Ausdruck gebrachten Freude an der Behelligung der Behörde" diskutiere er gerne den Begriff Freude. Möglicherweise mache es der Behörde Freude, über ihn eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Ihm gehe es ernsthaft darum, diese ungerechte und nicht bürgerfreundliche Berechnung der Kanalbenützungsgebühr gerecht und bürgerfreundlich zu gestalten. Es liege daher kein Mutwille vor.
1.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Begründung entspricht dabei im Wesentlichen der des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom ***. Zusätzlich wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach der Verhängung gegenständlicher Mutwillensstrafe ein Schreiben vom *** eingebracht habe, mit dem er wegen Nichtvorliegens einer tatsächlichen Leistungsgrundlage die neuerliche Mehrforderung bezüglich Kanalbenützungsgebühr zurückweist und für dieses durch die Behörde veranlasste Schreiben eine von ihm tatsächlich erbrachte Leistung der Abgabenbehörde den Betrag von € 141,98 in Rechnung stellt. Mit Schreiben vom *** habe er mitgeteilt, er könne den ausgewiesenen Rückstand und die Mahngebühr nicht entrichten, da er, wie von ihm wiederholte Male argumentiert, nicht im Rückstand wäre. ln weiterer Folge wird ausgeführt, dass seine Frage in
Zusammenhang mit dem Hinweis der Abgabenbehörden, dass die Berechnungsgrundlage zur Kanalbenützungsgebühr flächenbezogen sei, nämlich "geht die Fläche aufs Klo?" bis dato nicht beantwortet worden sei. Nach Wiedergabe der rechtlich relevanten Bestimmungen der BAO gelangt die belangte Behörde zum Schluss, dass Verfahrensgegenstand des gegenständlichen angefochtenen Bescheides die mutwillige Inanspruchnahme der Abgabenbehörde durch den Beschwerdeführer sei. Weiters wird ausführlich dargelegt, dass die erste Instanz im Ergebnis zu recht eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,-- verhängt habe. Ob die beiden nach Verhängung der Mutwillensstrafe eingebrachten Anbringen als Anlass für die Verhängung einer neuerlichen Mutwillensstrafe zu werten wären, könne in gegenständlichem Verfahren dahingestellt bleiben. Zweifellos erkennbar wäre daraus jedoch jedenfalls der Wille des Berufungswerbers, die Behörde weiterhin durch zweck-und aussichtslose Eingaben mutwillig in Anspruch zu nehmen.
Dieser Bescheid wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt.
1.4.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Vorstellung und begründete diese wortwörtlich wie folgt:
„Seit Jahren setze ich mich für eine ausgewogene (gerechte) Berechnung der KanalBENÜTZUNGSgebühren in *** ein. Meine Begründung war und ist immer noch, dass für die „Benützung" (=Leistung des Anbieters) eine korrekte Abrechnung zu erfolgen hat. Dies ist aus den mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich. Als Berechnungsgrundlage scheinen lediglich Flächen auf, die jedoch nichts mit der BENÜTZUNG des Abwasserkanals zu tun haben, da ja logischerweise nur MENSCHEN den Kanal benützen können. (Diese Argumentation habe ich bei meinem letzten Gespräch mit dem Bürgermeister und Mitarbeitern vertreten. Allerdings hat dieses letzte Gespräch *** ((!!))stattgefunden). Meine Argumentation ist immer noch aufrecht: hier Leistung – da Geld. Jede andere Berechnung bewirkt eklatante soziale Ungerechtigkeiten, gegen die ich (unterstützt von vielen Mitbürgern) auftrete. Meine Reaktionen dagegen wurde von Ihnen oftmals mit Gehaltsexekutionen und letztlich mit einer „Mutwillenstrafe" (ich habe keinen *** ((Ex-))Funktionär oder höheren Beamten begegnet, die sich erinnern konnten, wann diese Strafe jemals verhängt worden wäre. Auch mir bekannte erfolgreiche Rechtsanwälte hatten Mühe, sich einen derartigen Tatbestand und noch weniger an eine derartige Strafe erinnerlich zu machen. Mit mir haben auch andere Menschen den Eindruck, dass mit dieser Strafe ein unbequemer und engagierter Bürger mundtot gemacht werden soll. Bemerkenswert ist noch, dass sie in der Rechtsmittelbelehrung anführen, dass "gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig". Roma locuta - causa finita? Auch wenn es sich um ein Gesetz handelt, heißt das noch lange nicht, dass es in Ordnung sein muss. Es gibt in der Menschheitsgeschichte eine große Anzahl von Beispielen, in denen Engagierte gegen Ungerechtigkeiten auftraten und diese auch geändert haben. Es ist zudem auch noch bemerkenswert, dass (mit einer Ausnahme) keiner der Stadträte, die in der Sitzung des Stadtrates vom *** über mein Anliegen abgestimmt und zum gegenständlichen Ergebnis gekommen sind, mit mir gesprochen haben. Zum Teil sind sie mir auch gar nicht persönlich bekannt. Ich bringe (wie oben angeführt) das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung bei der Stadtgemeinde *** gegen den zitierten Bescheid und stelle den Antrag, die verhängte Strafe zurückzunehmen und den bereits bezahlten Betrag zu refundieren, und in der Angelegenheit "Kanalbenützungsgebühren" für eine geeigneten (bürgergerechten) Lösung einzutreten und diese ehebaldigst zu initiieren.“
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21:
§ 61. (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 112a. Die Abgabenbehörde kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.4. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):
Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
3.1.2.
Die Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde haben die verfahrensgegenständliche Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörden gestützt.
Nach der herrschenden Rechtsprechung nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO³ § 112a Rz 4; VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabepflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von der Abgabepflichtigen formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren der Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen (VwGH 28.6.2006, Zl. 2002/13/0133).
Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens von Mutwillen. Mutwillig wird ein Rechtsmittel etwa ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (VwGH 24.3.1997, Zl. 95/19/1705).
Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht (VwGH 24.10.2012, Zl. 2012/17/0252).
3.1.3.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und demzufolge gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 Schuldner der Kanalabgaben. In dieser Eigenschaft wurde der Beschwerdeführer von den Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde in Anspruch genommen und ihm unter anderem eine jährlich zu entrichtende Kanalabnützungsgebühr vorgeschrieben.
In mehreren Schreiben reagierte die Abgabenbehörde erster Instanz – ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein – auf die rund dreißig Schreiben (im Zeitraum *** bis ***) des Beschwerdeführers, in denen er - ohne Rechtsgrundlage - für vermeintlich erbrachte eigene Leistungen und Aufwendungen Geldbeträge von der Stadtgemeinde *** einforderte bzw. diese Beträge mit der vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr aufrechnen wollte.
3.1.4.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe erweist sich im Kontext dieses Sachverhaltes als rechtmäßig.
Bereits im Jahre *** wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines erfolgten Zubaus mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X zur Zahlung einer im Ergebnis höheren Kanalbenützungsgebühr verhalten.
Der Beschwerdeführer hat dagegen den Rechtsweg beschritten. Die NÖ Landesregierung erließ am *** zur Zl. *** (jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab ***) einen letztinstanzlichen Bescheid, gegen den die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich und zulässig war. Mit dem genannten Bescheid wies die Aufsichtsbehörde die von der belangten Partei eingebrachte Vorstellung als unbegründet ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die zur Berechnung der nach dem Zubau erhöhten Kanalbenützungsgebühr herangezogene Berechnungsweise den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kanalgesetz 1977 entspreche und rechnerisch richtig durchgeführt worden sei. Die Aufsichtsbehörde führte weiter aus, dass es nicht darauf ankomme, wie viele Personen eine Liegenschaft bewohnten, vielmehr wäre für den Abgabentatbestand der Kanalbenützungsgebühr
nicht die effektive Nutzung, sondern ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung maßgeblich. Die Vorstellungsbehörde legte dar, dass eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung durch die Anwendung von § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 über die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren nicht vorliege, insbesondere sei der Gleichheitssatz als Ausdruck der Steuergerechtigkeit nicht in Frage gestellt, und führte die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes an, wonach die Heranziehung der Geschoßfläche (oder der verbauten Fläche vervielfacht um die Geschoßzahl)
einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und damit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr bildet. Im Rahmen des Vorstellungsbescheides der Aufsichtsbehörde ist auch ausführlich dargelegt worden, dass die Erhöhung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Umbau des Gebäudes auf gegenständlicher Liegenschaft durch die Gemeinde rechtmäßig erfolgte und dass die Abgabenbehörden gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG verpflichtet waren, die in Geltung stehenden Gesetze - im Gegenstande das NÖ Kanalgesetz 1977 - zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht von den ihm offen stehenden und möglichen Rechtsmitteln an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht, sodass dieser Bescheid der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist. Hervorzuheben ist, dass der angeführte letztinstanzliche Bescheid der NÖ Landesregierung vor dem hier inkrimierten Verhalten (Erhebung unzähliger Eingaben und im Besonderen die Eingabe vom ***) erlassen wurde.
3.1.5.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt derjenige die Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. Ritz, BAO § 112a, Rz. 4, und VwGH vom 24.10.2012, Zl. 2012/17/0248). Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren erkannt, dass der Mutwille eines Abgabenpflichtigen offenbar ist, wenn für jedermann, also für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person leicht erkennbar ist, dass die von einem Abgabenpflichtigten formulierten Begehren nicht geeignet sind, in den Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen andere rechtliche Beurteilungen irgendwelcher Art herbeizuführen (vgl. VwGH 28.06.2006, Zl. 2002/13/0133).
Das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens von Mutwillen. Mutwillig wird ein Rechtsmittel etwa ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (vgl. VwGH vom 24.03.1997, Zl. 95/19/1705). Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht (vgl. VwGH vom 24.1 0.2012, ZI. 2012/17/0252).
Zu betonen ist, dass sich der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben und im Besonderen in jener vom *** gerade nicht mit dem erwähnten – rechtskräftigen - Vorstellungsbescheid auseinandersetzt, obwohl ihm die Grund- und Aussichtslosigkeit sowie die Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens auf Grund dieser im Gegenstande ergangenen Entscheidung der Aufsichtsbehörde evident sein musste.
Die verfahrensgegenständliche Eingabe erfolgte im Wissen um die rechtliche Situation, sodass die Freude an der Behelligung der Behörde besonders klar zum Ausdruck gelangt. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass die Gemeinde zur Vollziehung des NÖ Kanalgesetz verpflichtet ist und die von ihm fortgesetzt formulierten Begehren daher völlig nutz- und zwecklos und ungeeignet waren, im gegenständlichen Abgabenverfahren andere rechtliche Beurteilungen herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer musste – wie oben erwähnt – auch bekannt sein, dass in den jeweiligen Abgabenfestsetzungsverfahren ein ausreichender Rechtsschutz für den Fall garantiert ist, dass gesetzliche Bestimmungen (aus Sicht der Verfahrenspartei) als verfassungswidrig erachtet werden.
3.1.6.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe liegen im gegenständlichen Fall vor. Ihre Verhängung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. UFS vom 20.07.2010, GZ RV/0166-L/09).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher auch zu prüfen, ob das Ermessen rechtsrichtig ausgeübt wurde. Die Abgabenbehörden der beteiligten Stadtgemeinde sind ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht im Hinblick auf die Verhängung der Mutwillensstrafe und deren Höhe hinreichend nachgekommen. Zur Höhe der Mutwillensstrafe wird in der Beschwerde (Vorstellung) im Übrigen nichts vorgebracht.
3.1.7.
Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe unterliegt im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. EGMR 22.2.1996, Putz gegen Österreich, Nr. 18892/91; 23.3.1994, Ravnsborg gegen Schweden, Nr. 14220/88; VwGH 23.3.1999, Zl. 97/19/0022).
Die im gegenständlichen Verfahren verhängte Geldstrafe in Höhe von € 400,- ist im Lichte des dabei relevanten Kriteriums der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen wäre (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173).
Der Beschwerdeführer wurde demzufolge nicht in durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 47/2010 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die in Punkt 3.1. auch zitiert wird.