LVwG K KLVwG-473/8/2026

KLVwG-473/8/2026Tribunale amministrativo regionale24 mar 2026

Regest

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Generalversammlungsprotokolle, Agrargemeinschaft

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-473/8/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.473.8.2026.

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, xxx, xxx, vom 12.01.2026, Zahl: xxx, wegen Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Über ihren Antrag gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2025, vom 28.11.2025, bei der Behörde eingelangt am 27.11.2025, ergeht nachstehender

SPRUCH:

Dem Antragsbegehren vom 28.11.2025, bei der Behörde eingelangt am 27.11.2025, auf Zugang zu Information wird nicht entsprochen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang

Mit auf den 28.11.2025 datierten Antrag (eingelangt am 27.11.2025) begehrte der Beschwerdeführer vom Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten, xxx (im Folgenden: belangte Behörde oder Agrarbehörde Kärnten) Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, und zwar im Wesentlichen bezüglich Übermittlung der „Generalversammlungsprotokolle“ (gemeint: Protokolle der Vollversammlung) der Agrargemeinschaft „xxx“ [sic!] in xxx (im Folgenden: AG xxx) zu näher bezeichneten, in seinem Eigentum stehenden Grundstücken hinsichtlich der diese betreffenden Beschlüsse der genannten Agrargemeinschaft zur Zufahrt zur Gemeindestraße. Diese Beschlüsse seien insoweit zwischen 2016 und 2019 getroffen worden, als ein Grundstückstausch 2016 zunächst abgelehnt und einem solchen dann 2019 zugestimmt wurde. Im Falle der Nichterteilung begehrte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 02.12.2025 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, (i) darzulegen, ob er Mitglied der AG xxx sei, und (ii) die begehrten Informationen zu präzisieren.

Mit E-Mail vom 03.12.2025 kam der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nach und hielt fest, dass er kein Mitglied der AG xxx sei. Zudem konkretisierte er sein Informationsbegehren.

Mit Schreiben vom 09.12.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge der Informationsgewährung das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der AG xxx vom 17.12.2018 und hielt fest, dass der belangten Behörde – nach Durchsicht aller der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen – kein relevantes Protokoll aus 2016 vorliege.

Mit E-Mail vom 22.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Verweigerung der Gewährung des Zugangs zu Informationen. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer zwei weitere Informationsbegehren, und zwar (i) zum Verlauf der Gemeindestraße und (ii) zur Führung der xxx-Oberleitung und begehrte – im Falle der Nichtgewährung – einen bescheidmäßigen Abspruch darüber.

Mit Bescheid vom 12.01.2026 verweigerte die belangte Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen, iW mit der Begründung, dass diese – abgesehen vom schon übermittelten Protokoll aus 2018 – nach einer Durchsicht des Verwaltungsaktes nicht vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 05.02.2026 (eingelangt am 10.02.2026) focht der Beschwerdeführer diesen Bescheid direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten an, das die Beschwerde mit Schreiben vom 10.02.2026 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiterleitete.

Mit Schreiben vom 16.02.2026 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 17.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit E-Mail vom 19.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Kärnten rechtliche Ausführungen zur – aus seiner Sicht im vorliegenden Fall gebotenen – Auslegung des IFG. Diesen Ausführungen waren Literaturstellten angeschlossen.

II. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der – sich in der Nähe des xxx des xxxsees befindlichen – Liegenschaften Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Er ist kein Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx“ [sic!] (im Folgenden: AG xxx). Im Jahr 2019 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der AG xxx zu einem Grundstückstausch, um dem Beschwerdeführer einen Zugang zur an seinen Grundstücken vorbeiführenden Straße zu verschaffen. Diesem Grundstückstausch lag ein Beschluss der Vollversammlung der AG xxx vom 17.12.2018 zugrunde.

Mit Antrag vom 28.11.2025 begehrte der Beschwerdeführer vom Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten, xxx, nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG Zugang zu Informationen über „Generalversammlungsprotokolle“ aus 2016 und 2019 der AG xxx zu seinen (genannten) Grundstücken hinsichtlich der diese Grundstücke betreffenden Beschlüsse der AG xxx bezüglich Zufahrt zur Gemeindestraße.

Mit auf den 15.12.2025 datierten und bei der belangten Behörde am 22.12.2025 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Antrag auf Zugang zu weiteren Informationen, und zwar (i) zum Verlauf der Gemeindestraße und (ii) zur Führung der xxx-Oberleitung. Diesen zusätzlichen Antrag zog er in der hg. mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 zurück.

Vor Stellung des genannten Antrags hatte der Beschwerdeführer seit 2016 vergeblich versucht, die begehrten Informationen von der AG xxx einzuholen.

Die AG xxx ist im Wesentlichen geregelt durch: (i) Haupturkunde vom 31.12.1942 zur Zahl: xxx, genehmigt durch die (damalige) Agrarbezirksbehörde xxx vom 15.02.1943 zur Zahl: xxx, (ii) Anhang I zur Haupturkunde vom 29.03.1951, Zahl: xxx, Agrarbezirksbehörde xxx und (iii) Anhang II zur Haupturkunde vom 19.10.2006, Zahl: xxx, Agrarbezirksbehörde xxx. Letzterer enthält auch die Verwaltungssatzungen.

Die genannten Verwaltungssatzungen schreiben zwar vor, dass über die nicht-öffentlichen Vollversammlungen der Agrargemeinschaft ein Protokoll zu führen ist. Es ist aber in den Verwaltungssatzungen nicht festgehalten, dass diese Protokolle eine Begründung enthalten oder dass diese proaktiv an die Agrarbehörde übermittelt werden müssen.

Im Allgemeinen variiert nicht nur der Detaillierungsgrad von Protokollen von Vollversammlungen der 1.600 Kärntner Agrargemeinschaften, sondern auch deren Übersendungsmodus an die Agrarbehörde Kärnten insoweit, als – mangels (rechtlicher) Verpflichtung dazu – manche Agrargemeinschaften überhaupt keine Protokolle übermitteln, manche ausgewählte Protokolle und manche sämtliche Protokolle. Sämtliche übermittelten Protokolle werden bei der Agrarbehörde – je nach Alter in physischer oder digitaler Form – aber vollständig in dem für die jeweilige Agrargemeinschaft geführten Akt gesammelt und aufbewahrt.

Im Besonderen übermittelt die AG xxx der Agrarbehörde Protokolle über Vollversammlungen zumindest in regelmäßigen Abständen von ungefähr drei Jahren. Eine Übermittlung sämtlicher Protokolle findet nicht statt. Alle der Agrarbehörde übermittelten Protokolle der AG xxx sind dort veraktet und werden physisch oder digital aufbewahrt. Protokolle über Vollversammlungen der AG xxx aus dem Jahr 2016 existieren in den Akten der Agrarbehörde nicht.

III. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch (i) Einsicht in den verwaltungsbehördlichen IFG-Akt, der – zum einen – aus den genannten Dokumenten zur AG xxx und – zum anderen – aus der behördlichen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer in Reaktion auf sein IFG-Begehren und seinen diesbezüglichen Eingaben bestand sowie (ii) durch die verwaltungsgerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung, in der insbesondere die mit der Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen IFG-Begehrens betraute Juristin (xxx) einvernommen wurde.

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinem Informationsbegehren samt der Einschränkung desselben in der hg. mündlichen Verhandlung ergeben sich eindeutig aus dem behördlichen sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

Die Feststellungen zu der AG xxx und deren Konstitution ergeben sich aus den unbedenklichen, im Behördenakt einliegenden Urkunden, was insbesondere für die Verwaltungssatzung gilt.

Die Feststellungen zu den Usancen der Übersendung von Protokollen der Vollversammlungen von Agrargemeinschaften im Allgemeinen und von der AG xxx im Besonderen ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der xxx in der hg. mündlichen Verhandlung. Aufgrund ihrer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit in der Agrarbehörde und der (damit verbundenen) nahezu täglichen Befassung mit Beschlüssen von Vollversammlungen von Agrargemeinschaften war sie jedenfalls in der Lage, unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung und ihrer dienstlichen Wahrnehmungen diesbezüglich belastbare Aussagen zu treffen. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es unter Berücksichtigung der nur rudimentär geregelten Protokollführungspflichten für Vollversammlungen von – hinsichtlich Größe und Wirtschaftskraft sehr heterogenen – 1.600 Kärntner Agrargemeinschaften auch zu großen Unterschieden bei Detailgrad der Protokolle und deren Übermittlung an die Agrarbehörde kommen kann. Große und finanzstarke Agrargemeinschaften haben im Regelfall schlicht mehr Ressourcen als kleine und finanzschwache Agrargemeinschaften, was auch Auswirkungen auf die Sorgfalt der Protokollierung samt Übermittlung an die Agrarbehörde haben kann. Daher ist unter Berücksichtigung der in der AG xxx offenbar verbreiteten handschriftlichen Protokollführung eine besonders sorgfältige und letztlich lückenlose Übermittlung aller Protokolle an die Agrarbehörde schlicht nicht zu erwarten. Aus diesem Grund überrascht es auch nicht, dass – auch unter Berücksichtigung des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur proaktiven Übermittlung von solchen Protokollen an die Agrarbehörde – die Agrarbehörde nicht über sämtliche Vollversammlungsprotokolle der AG xxx verfügt.

Unter Berücksichtigung dessen war für das Verwaltungsgericht auch schlüssig, dass die AG xxx nicht sämtliche Vollversammlungsprotokolle an die Agrarbehörde übermittelt und im Akt der AG xxx hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen daher lediglich ein relevantes Vollversammlungsprotokoll – nämlich jenes vom 17.12.2018, das dem Beschwerdeführer auch übermittelt wurde – existiert. Denn xxx hat in der hg. mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass nicht nur sie selbst den Akt der AG xxx einer sorgfältigen händischen Prüfung unterzogen hat, sondern dieser zusätzlich von einer weiteren Mitarbeiterin der Agrarbehörde im Sinne eines „Vier-Augen-Prinzips“ geprüft wurde. Die Sorgfältigkeit dieser Prüfung wird auch durch das Ausheben des dem Beschwerdeführer übermittelten Vollversammlungsprotokolls vom 17.12.2018 bestätigt. Daher bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Grund, an der Aussage der xxx zu zweifeln, dass der von der Agrarbehörde zur AG xxx geführte Akt kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vollversammlungsprotokoll aus 2016 aufwies, weshalb auch die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

Für das Verwaltungsgericht bestand letztlich auch kein Anlass, an den Aussagen der xxx zu zweifeln, dass alle von den Agrargemeinschaften an die Agrarbehörde übermittelten Protokolle über Vollversammlungen dort lückenlos gesammelt und in einem für die konkrete Agrargemeinschaft angelegten Akt – sei es physisch oder digital – dokumentiert und aufbewahrt werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen

Bundes-Verfassungsgesetz, StGBl Nr. 4/1945 idF BGBl I Nr. 5/2024

Artikel 22a.

(1) […]

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

[…]

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]

§ 2.

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

§ 3.

(1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

[…]

§ 7.

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) […]

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

§ 11.

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

V.Rechtliche Beurteilung

1. Belangte Behörde als informationspflichtiges Organ

Einleitend ist festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren an das Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten gerichtet war, unabhängig davon, dass die begehrten Informationen ausschließlich die interne Willensbildung der AG xxx und die Beschlussfassung in deren Vollversammlung betreffen. Daher war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nur die belangte Behörde als mit der Besorgung von Geschäften der Landesverwaltung betrautes Organ (vgl dazu § 1 Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG iVm § 97 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG) im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 IFG informationspflichtig – die AG xxx hingegen nicht (dazu sogleich). Die belangte Behörde ist nämlich als Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Agrargemeinschaften zuständig (§ 51 K-FLG). Schon allein daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG grundsätzlich eine Zuständigkeit zur Behandlung des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehrens hat. Aufgrund dieser Zuständigkeit betrifft das Informationsbegehren auch den Wirkungsbereich der belangten Behörde (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a B-VG Rz 2).

Unter Berücksichtigung dessen ist im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer versuchte, die begehrten Informationen seit 2016 von der AG xxx zu erhalten, zumal diese jedenfalls rein faktisch – und auch besser als die belangte Behörde – geeignet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen zu verschaffen. Denn aufgrund der verfassungsrechtlichen Limitierung des Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG ist die AG xxx als sonstiger Selbstverwaltungskörper im Sinne des Art. 120a B-VG (zur Subsumtion von Agrargemeinschaften unter „sonstige Selbstverwaltung“: AB 2420 BlgNR 27.GP, 12) in Bezug auf Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a Rz 30 BVG; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Art. 22a Rz 8 BVG). Somit wäre der Beschwerdeführer als Nicht-Mitglied der AG xxx nach dem IFG auch nicht legitimiert, direkt ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren an die AG xxx zu richten, weshalb die AG xxx gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht informationspflichtig wäre. Dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren deshalb relevant, weil die (verfassungsrechtliche) Beschränkung der Informationspflicht der (sonstigen) Selbstverwaltungskörper auf Mitglieder auch nicht dadurch umgangen werden soll, dass sich der Beschwerdeführer alternativ an die Agrarbehörde wendet und von dieser sämtliche Informationen verlangen kann, über die zwar die AG xxx selbst verfügt, die der Agrarbehörde aber (etwa mangels Verpflichtung zur Übermittlung von Protokollen über Vollversammlungen an diese) schlicht nicht vorliegen. Vielmehr kann ein Informationsbegehren in einem solchen Kontext nur solche Informationen zum Gegenstand haben, die der Agrarbehörde von der AG xxx tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. Verfahrensgegenständlich kann letztlich somit auch dahingestellt bleiben, ob seitens der Agrarbehörde eine Informationsverweigerung hinsichtlich des Protokolls vom 17.12.2018 wegen der Nicht-Öffentlichkeit der Vollversammlungen von Agrargemeinschaften (§ 6 Abs. 3 Verwaltungssatzung AG xxx) aufgrund von Geheimhaltungsgründen (etwa berechtigte Interessen der AG xxx im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG) gerechtfertigt gewesen wäre, schlicht weil, diese Information gewährt wurde und der Beschwerdeführer dahingehend deshalb nicht beschwert war.

2. Zugang zu Informationen bezüglich des „Generalversammlungsprotokoll aus 2019“

Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen zu dem Grundstückstausch nach den Satzungen der AG xxx eine Aufgabe der Vollversammlung und nicht des Vorstandes oder des Obmannes betreffen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 10 der Verwaltungssatzung AG xxx.

Unabhängig davon differenziert die Beschwerde nicht zwischen (i) der Gewährung der begehrten Information bezüglich des „Generalversammlungsprotokolls aus 2019“ und (ii) der Nichtgewährung der Information bezüglich des „Generalversammlungsprotokolls aus 2016“, sondern wendet sich pauschal gegen die „Nichterteilung der Informationen“. Diesbezüglich genügt aber der klarstellende Hinweis, dass hinsichtlich des „Generalversammlungsprotokolls aus 2019“ durch Übermittlung des Protokolls vom 17.12.2018 eine Informationsgewährung nach § 9 Abs. 1 1. Variante (direkte Zugänglichmachung) erfolgte, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch nicht beschwert war. Denn es wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich weder zu seinem Nachteil von seinem Antrag abgewichen (formelle Beschwer) noch wurde er durch den angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht belastet (materielle Beschwer) (siehe dazu nur: Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG [2020] Art. 133 B-VG Rz 115 mwN zur ständigen Rechtsprechung des VwGH).

Die belangte Behörde hat diesbezüglich aber übersehen, dass der nach der teilweisen Gewährung dieser Information am 09.12.2025 gestellte Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch (datiert auf 15.12.2025, eingelangt am 22.12.2025) hinsichtlich der gewährten Information unerledigt blieb und somit zurückzuweisen gewesen wäre (zur ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Pflicht zur Zurückweisung eines trotz Informationserteilung gestellten Antrags im Auskunftspflichtrecht: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2003, 2001/11/0090; 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; zum IFG siehe: LVwG Kärnten 11.03.2026, KLVwG-419/4/2026).

3. Rechtmäßige Verweigerung des Zugangs zu Informationen bezüglich des „Generalversammlungsprotokoll aus 2016“

Die Verweigerung des Zugangs zur begehrten Information „Generalversammlungsprotokoll aus 2016“ erfolgte zu Recht – dies aus den folgenden Gründen:

Der in Art. 22a B-VG verwendete Begriff der „Information“ wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht ausdrücklich legaldefiniert. Vielmehr verweisen die Materialien darauf, dass dieser in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden soll (AB 2420 BlgNR 27.GP, 12). Daher kommt dem in § 2 Abs. 1 IFG legaldefinierten Informationsbegriff entscheidende Bedeutung zu (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 3). Nach dieser Legaldefinition sind Informationen nur solche Aufzeichnungen (siehe dazu nur LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025 und Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025/140, 896 [896]), die bei dem konkret informationspflichtigen Organ „vorhanden und verfügbar“ sind. Unter Berücksichtigung dessen können auch keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorliegen, wenn diese beim informationspflichtigen Organ schlicht nicht existieren (grundlegend: EGMR 21.03.2024, 10103/20 Siec Obywatelska Watchdog Polska/Polen).

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass die begehrte Information hinsichtlich „Generalversammlungsprotokoll aus 2016“ bei der belangten Behörde nicht existiert, weil eine solche in dem Akt zur AG xxx nicht auffindbar ist, was auf eine nicht lückenlose Übermittlung der Protokolle von Vollversammlungen der AG xxx an die belangte Behörde zurückzuführen ist. Diesbezüglich ist aber klarstellend festzuhalten, dass die AG xxx auch keine rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Protokolle von Vollversammlungen an die belangte Behörde trifft. Denn eine solche ergibt sich weder aus dem K-FLG noch aus den Verwaltungssatzungen der AG xxx. Wäre die begehrte Information im Akt der AG xxx gewesen, wäre die sorgfältige Prüfung durch die Mitarbeiterinnen der belangten Behörde in dieser Hinsicht auch – wie hinsichtlich der Information „Generalversammlungsprotokoll aus 2016“ – erfolgreich gewesen.

Die Tatbestandsmerkmale „vorhanden und verfügbar“ des § 2 Abs. 1 IFG schließen es auch aus, dass beim informationspflichtigen Organ im Sinne einer Informationsbeschaffung (dazu: Fuchs, Informationsfreiheit, ZVG 2020, 486 [488]) die begehrten Informationen erst entstehen müssen (Feik, ÖJZ 2025/140, 898), etwa weil diese mangels Existenz erst von einer anderen Stelle einzuholen wären. Im konkreten Fall war die belangte Behörde auch nicht zur Anstellung von Nachforschungen bei AG xxx verpflichtet, zumal dies nicht nur dem (legaldefinierten) Informationsbegriff widersprechen würde, sondern auch eine Umgehung des nur Mitgliedern vorbehaltenen Zugangsrechts zu Informationen von Selbstverwaltungskörpern wie Agrargemeinschaften darstellen würde.

4. Präzisierung des Spruchs bezüglich des zusätzlichen Antrags vom 15.12.2025

Der Beschwerdeführer hat mit der auf den 15.12.2025 datierten, bei der Behörde am 22.12.2025 eingelangten, Eingabe den ursprünglich gestellten Antrag auf Zugang zu Informationen hinsichtlich „Generalversammlungsprotokolle aus 2016 und 2019“ ergänzt, und zwar hinsichtlich (i) „Führung der Gemeindestraße“ und (ii) „Führung der xxx-Oberleitung“. Diese Anträge waren als selbständige verfahrenseinleitende Anträge nach dem IFG zu werten (§ 7 Abs. 4 IFG iVm § 13 Abs. 1 AVG), denen von der belangten Behörde unter Verweis auf das Nichtvorhandensein diesbezüglicher Informationen (§ 2 Abs. 1 IFG) im Sinne des § 11 Abs. 1 IFG im angefochtenen Bescheid nicht entsprochen wurde.

Da der Beschwerdeführer die dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht zugrundeliegenden Anträge aber in der hg. mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 zurückgezogen hat, gilt Folgendes:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen – und damit jedenfalls auch Anträge iSd § 13 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 IFG – in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dabei ist für die Möglichkeit der Zurückziehung nicht maßgeblich, in welchem Stadium des Verfahrens diese erfolgt. Vielmehr ist allein entscheidend, dass der Antrag bei Zurückziehung noch nicht endgültig erledigt ist und daher auch tatsächlich zurückgezogen werden kann, was nach einem bescheidmäßigen Abspruch darüber grundsätzlich nicht mehr der Fall ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Anderes gilt aber, wenn gegen einen schon erlassenen Bescheid ein – zulässiges – Rechtsmittel erhoben wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504), weil dadurch (neben dem Rechtsmittelantrag) auch der verfahrenseinleitende Antrag weiterhin offen ist. Daher kann die Zurückziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und daher auch noch während eines Rechtsmittelverfahrens erfolgen (statt vieler: VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Sofern – wie im vorliegenden Fall – eine Antragszurückziehung in einem antragsgebundenen Verfahren erfolgt, ist der in Beschwerde gezogene Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben, weil die Zurückziehung den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides zur Folge hat und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides herbeiführt (stRsp des VwGH, siehe nur: VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 25.09.2018, Ra 2017/01/0210; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 24.02.2022, Ra 2020/06/0051). Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

Unter Berücksichtigung dessen war der Spruch des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu korrigieren, dass dieser nicht mehr auf die auf den 15.12.2025 datierten und bei der belangten Behörde am 22.12.2025 eingelangten Anträge zur „Führung der Gemeindestraße“ und „Führung der xxx-Oberleitung“ Bezug nimmt. Denn darüber konnte im hg. Entscheidungszeitpunkt unter Beachtung der Antragszurückziehung und der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH inhaltlich nicht mehr abgesprochen werden. In dieser Hinsicht war der diesbezügliche Teil des IFG-Verfahrens formlos einzustellen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Legaldefinition des § 2 Abs. 1 IFG hinsichtlich der Notwendigkeit, dass eine Information vorhanden und verfügbar sein muss, eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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