progetti
KLVwG-2251/2/2025•LVwG K KLVwG-2251/2/2025
KLVwG-2251/2/2025Tribunale amministrativo regionale3 dic 2025
Abgabenrecht, Vorschreibung, ORF Beitrag, Tippfehler, Beitragspflicht<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der ORF Beitragsservice GmbH vom 9.4.2025, Beitragsnummer: xxx, betreffend Zahlung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags iHv in Höhe von EUR 110,40, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags richtet, mit der Maßgabe, dass der Text des Spruches zu lauten hat, dass Herrn xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, „für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2025“ der Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrag in Höhe von EUR 110,40 vorgeschrieben wird, und mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist hinsichtlich des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt, als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
1. Aus dem vorgelegten Behördenakt kommt hervor, dass die nunmehr belangte Behörde ORF-Beitragsservice GmbH (im Folgenden als „OBS“ bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) im Behördenverfahren betreffend Entrichtung des ORF-Beitrags und des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags kommunizierte.
1.1. So wurde er mit Zahlungsaufforderung 27.5.2024 aufgefordert, für den Abgabenzeitraum Jänner 2024 – Dezember 2024 unter anderem den Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrag iHv EUR 55,20 zu leisten.
1.2. Der BF begehrte im behördlichen Verfahren mit seinem Schreiben vom 12.6.2024 die bescheidmäßige „Vorschreibung des ORF-Beitrags“ [Anm: Hervorhebung im Text durch die erkennende Richterin].
1.3. Mit Zahlungsaufforderung vom 27.12.2024 wurde der BF aufgefordert, für den Abgabenzeitraum Jänner 2025 – Dezember 2025 unter anderem den Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrag iHv EUR 55,20 zu leisten.
2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens übersendete die OBS das Schreiben vom 3.1.2025, mit welchem sie den BF im Rahmen des Parteigehörs über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte, indem sie dem BF das vorläufige Ermittlungsergebnis über den beitragsrelevanten Sachverhalt sowie die gesetzlichen Grundlagen (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024, LGBl 86/2023; Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023; Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz, BGBl 379/1984 idgF) mitteilte.
Darin wird der BF auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die OBS auch mit der Einhebung der Landesabgabe betraut ist.
Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 9.1.2025 durch eigenhändige Übernahme.
Eine Äußerung des BF erfolgte mit Schreiben vom 12.1.2025, worin er zum ORF-Beitrag ausführte und abermals die Ausstellung eines Bescheides begehrte.
3. Die OBS verständigte den BF mit Note vom 25.2.2025 darüber, dass ihm aufgrund eines Fehlers eine Mahnung und ein vollstreckbarer Rückstandsausweis zugestellt wurden und diese gegenstandslos seien.
Eine Ausfertigung einer solchen Mahnung und eines vollstreckbaren Rückstandsausweises liegen im vorgelegten Fremdakt nicht ein.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der OBS wurde dem BF für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 (sic!) neben dem ORF-Beitrag auch die Zahlung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags iHv EUR 110,40 aufgetragen. Dieser Bescheid ist amtssigniert am 11.4.2025, 05:31 MEZ, und weist als Organwalter „MMag. xxx“ aus.
Die ORF-Beitragsservice GmbH gründet ihren Bescheid sowohl auf dem Gesetz vom 16. November 2023 über den Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024), LGBl 86/2023, als auch auf dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, iVm dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl 379/1984 idgF.
Die Zustellung erfolgte laut unbedenklicher Zustellurkunde am 15.4.2025 durch eigenhändige Übernahme.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegenden Beschwerde, welche mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des Rechtsvertreters xxx Rechtsanwälte vom 20.4.2025 gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG „iVm § 12 Abs 3 ORF-Beitragsgesetz 2024“ eingebracht wurde [Anm: diese und die folgenden Hervorhebungen im Text erfolgten durch die erkennende Richterin].
§ 12 Abs 3 ORF-Beitragsgesetz 2024 normiert wie folgt: „Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ [Anm: Hervorhebungen im Text durch die erkennende Richterin]
Der BF erhob laut verba des rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatzes Beschwerde „an das Bundesverwaltungsgericht bzw zuständige Landesverwaltungsgericht“ (Seite 2).
Es wird im Kern darin vorgebracht, dass der Bescheid wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und materieller Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach sowohl in Bezug auf den ORF-Beitrag als auch die daraus abgeleitete Landesabgabe angefochten und dessen gänzliche Aufhebung bzw Abänderung beantragt werde.
5. Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) vom 1.12.2025 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten per webERV vorgelegt (am gleichen Tage eingelangt).
Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung 2 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
1.2. Der BF xxx ist am xxx geboren und somit volljährig.
1.3. Der BF xxx hat seit 7.1.2013 in Kärnten an der Adresse xxx, xxx, den Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Der BF xxx brachte über das gesamte Verfahren nicht vor, dass an der Adresse in xxx, xxx, eine weitere Person mit Hauptwohnsitz gemeldet wäre, welche Beitragsschuldner iSd § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei.
1.5. Der BF xxx brachte in der Beschwerde nicht vor, einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und nach § 2 Abs 2 K-LMFG gestellt zu haben und kommt dies aus dem vorgelegten Fremdakt auch nicht hervor.
1.6. Der BF xxx brachte in der Beschwerde nicht vor, dass Befreiungstatbestände nach §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) – BGBl 170/1970, aufgehoben durch BGBl I 112/2023, jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2025 in Kraft – auf seine Person zutreffen würden und er daher im angesprochenen Abgabenzeitraum von der Leistung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags befreit wäre.
1.7. Der BF xxx ist somit Beitragsschuldner des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags iSd § 2 Abs 1 K-LMFG 2024 am Hauptwohnsitz in xxx in xxx für die Abgabenzeiträume Jänner 2024 bis Dezember 2024 und Jänner 2025 bis Dezember 2025.
2.1. Die unter II.1.1., II.1.4., II.1.5. und II.1.6. getroffenen Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in die von der ORF Beitrags Service GmbH vorgelegte Kopie des Fremdaktes der OBS. Die unter II.1.4., II.1.5. und II.1.6. getroffenen Feststellungen sind auch vor dem Hintergrund des Inhalts des rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatzes zu treffen, in welchem zu einer Befreiung von der Entrichtung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags nicht vorgebracht wurde und ist eine solche auch sonst im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage getreten.
2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen gehen auf das unbedenkliche Zentrale Melderegister ZMR der Republik Österreich – welches aus Gründen der Publizität für die Öffentlichkeit in Bezug auf den Hauptwohnsitz als öffentliches Register geführt wird (VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0040) – zurück.
2.3. Die unter II.1.7. getroffene Feststellung fußt auf der Grundlage des unter II.2.1. und II.2.2. zu den unter II.1.1. bis II.1.6. getroffenen Feststellungen durchgeführten Beweisverfahrens und wird hiezu auch auf die nachstehende rechtliche Würdigung hingewiesen.
Die Feststellung zu den Abgabenzeiträumen fußt auf den unter I.1.1. und I.1.3. näher behandelten an den BF ergangenen Aufforderungen zur Zahlung, welche – bezogen auf den Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrag – in Summe EUR 110,40 betragen.
3.1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht bezeichnetes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht bezeichnetes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 9 VwGVG normiert zum Inhalt der Beschwerde:
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenenAusübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde
rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nichterlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhaltengesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicherBefehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle derBezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber,welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangteBehörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung derSäumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.Sofern die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht zurückzuweisen oder dasVerfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durchErkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG – unter anderem – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gemäß § 17 VwGVG anzuwendende Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) normiert im § 18 Abs 3 wie folgt:
Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Das im § 18 Abs 3 AVG angesprochene Government-Gesetz (E-GovG) normiert im § 2 wie folgt:
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
§ 24 VwGVG normiert zur öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen – soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist – durch Beschluss.
§ 34 Abs 3 VwGVG normiert zur Aussetzung des Verfahrens:
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, dass es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 38 AVG normiert wie folgt:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, imErmittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderenVerwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der überdie maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen unddiese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch dasVerfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn dieVorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigenVerwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solchesVerfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen aus den Materiengesetzen werden nachstehend auszugsweise wiedergegeben.
3.2.1. Jene des Landesgesetzes K-LMFG lauten wie folgt:
§ 1 Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 normiert zum Abgabengegenstand:
(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten imSinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand –im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).
(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs 3, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.
§ 2 Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 normiert zum Beitragsschuldner:
(1) Der Förderbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach demORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
§ 3 Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 normiert zur Höhe des Förderbeitrags:
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oderaufgrund von Betriebsstätten in Kärnten gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zuentrichtenden ORF-Beiträge.
(2) Die Abgabe beträgt 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:
1. Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrundvon Betriebsstätten in Kärnten vor der Deckelung gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;
2. die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahlder zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringerthat.
(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Bemessungsgrundlage desim Abs. 2 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich beizweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungenim Musikschulaufwand des Landes anzupassen.
§ 4 Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 normiert zur Einhebung des Förderbeitrags wie folgt:
(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung desFörderbeitrages obliegt der ORF-Beitrags Service GmbH (§ 10 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) – im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt. DerFörderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den der ORF-Beitrageingehoben wird.
(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung(Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen desLandes zu detaillieren.
(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweiseEinbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2 vH desErtrages des Förderbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nachMaßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegtenVoraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
§ 5 Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 normiert das Verfahren:
(1) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.
(2) Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind § 12 und § 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde inVollziehung dieses Gesetzes.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet dasLandesverwaltungsgericht Kärnten.
3.2.2. Jene des Bundesgesetzes ORF-Beitrags-G lauten wie folgt:
§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert zum Gegenstand und Zweck des ORF-Beitrags wie folgt:
Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
§ 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 definiert die Beitragspflicht im privaten Bereich:
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Personmit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitzeingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitzeingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 derBundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von denGesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[...]
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert zur Befreiung von der Beitragspflicht:
Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen diein §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen füreine Befreiung vorliegen.
§ 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert zu Beginn und Ende der Beitragspflicht: (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, indem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mitAblauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.[...]
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert zur ORF-Beitrags Service GmbH wie folgt:
(1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben,die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mitbehördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung1. von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oderLandesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hatdafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
2. anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeitin Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihreAufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappensberechtigt.(3) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit überdie Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufendeDurchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.(4) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 ineinem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zuführen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereichin einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist nebendem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister fürFinanzen, vorbehalten.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigenKapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damitverbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung fürdie Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehaltenund hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt,vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nichtenthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.(8) Abs 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregeltenAbgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit,Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinngerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen undbei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus derGeschäftstätigkeit nach Abs 2 Z 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteiligan die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnisder eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligenGeschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis dereingehobenen Beträge zu tragen.
(10) Eine Verwendung von nach § 17 Abs 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen.
(11) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz überGesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(12) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähereRegelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art 4 Z 7 DSGVO) zutreffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art 32 DSGVOvorzusehen.
§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 normiert zu den Allgemeinen Verfahrensbestimmungen:
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind dieBestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs 2 Z 2normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen.In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen,wenn1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen abZustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträgehaben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. DieGesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen imSinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheidekann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit inBundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnissezugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen derWahrnehmung seiner Aufgaben zu.
3.2.2.1. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist bei der Befreiung vom ORF-Beitrag auf die Voraussetzungen, welche in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenverordnung), BGBl 170/1970 idF BGBl I 112/2023, genannt sind und bis zum Ablauf des 31.12.2025 gelten.
Diese lauten wie folgt:
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORFBeitrags nach dem ORFBeitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2) Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungs-renten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6) Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
Unter Zugrundelegung der unter II.3.1. bis II.3.2. zitierten Rechtsgrundlagen in Zusammenschau mit dem unter II.1. und II.2. Ausgeführten erweist sich die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags für den angesprochenen Abgabenzeitraum als unbegründet:
3.3.1. Unter Zugrundelegung der im § 9 Abs 1 VwGVG normierten Vorgaben, welche der Gesetzgeber von einer Beschwerde erfüllt sehen will, ist zu sagen, dass zunächst die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides aus dem Beschwerdeschriftsatz hervorzugehen hat und wird der rechtsfreundliche Beschwerdeschriftsatz dem gerecht. Auch die weiteren Vorgaben des § 9 Abs 1 leg.cit. (Bezeichnung der belangten Behörde und Angaben, welche es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ermöglichen, über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu urteilen) sind erfüllt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG2024 dazu berufen, über Beschwerden gegen die Vorschreibung des Förderbeitrags durch die OBS zu entscheiden. Der BF bringt richtig vor, als Bescheidadressat zur Erhebung der Beschwerde sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch gegen das zuständige Landesverwaltungsgericht legitimiert zu sein (Seite 3).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 12 Abs 3 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 dazu berufen, über Beschwerden gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags durch die OBS zu entscheiden.
Aus dem in Rede stehenden Rechtsmittelschriftsatz geht aus Seite 2 hervor, dass sich die Beschwerde bzw an das Landesverwaltungsgericht Kärnten („Bundesverwaltungsgericht bzw zuständige Landesverwaltungsgericht“) und auch gegen die aus dem ORF-Beitrag abgeleitete Landesabgabe „Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nach dem Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024“ richtet.
Nachfolgend wird der Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes Kärnten erst wieder unter „7. Beschwerdeanträge“ auf Seite 20 iZm dem Eventualantrag und dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erwähnt und das Landesverwaltungsgericht Kärnten um Aussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ersucht.
Auch wenn im Beschwerdeschriftsatz unter „2.“ die Kärntner Landesabgabe als vom Schicksal des ORF-Beitrags abhängig bezeichnet wird, ist festzuhalten, dass im rechtsfreundlich verfassten Schriftsatz in den Beschwerdegründen unter „3.“, unter „4. Zur Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit“ und unter „5. Zur Unionsrechtswidrigkeit“ zur Landesabgabe „Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nach dem Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024“ selbst nichts vorgebracht wird und damit Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Förderbeitrages für den Musikschulaufwand stützen, nicht dargetan werden.
Der BF bringt in den Beschwerdegründen unter „3.“, unter „4. Zur Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit“ und unter „5. Zur Unionsrechtswidrigkeit“ gegen den ORF-Beitrag gerichtete Bedenken vor (Seite 3 ff, Seite 9 ff, Seite 14 ff).
Will man – wie etwa auf Seite 20 unter „7.1.“ – die Landesabgabe als vom Schicksal des ORF-Beitrags abhängig sehen, so ist auf die richtungsweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (im Folgenden auch als „VfGH“ bezeichnet) vom 24.6.2025, E 4624/2024-15, hinzuweisen: demnach verstößt der ORF-Beitrag weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch nimmt das Höchstgericht Anstoß daran, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes anknüpft und nicht an die tatsächliche Nutzung der Angebote des ORF.
Die Anregung, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw Aufhebung zu stellen, richtet sich ausschließlich an „das Bundesverwaltungsgericht“ (Seite 19) und ist in Zusammenschau mit den Ausführungen auf Seite 10 („das angerufene Verwaltungsgericht“; „das angerufene zuständige Bundesverwaltungsgericht“) und dem im Beschwerdeschriftsatz hergestellten Bezug auf das ORF-Beitragsgesetz 2024 klargestellt, dass der BF dieses – nämlich das Bundesgesetz ORF-Beitragsgesetz 2024 – für prüfenswert erachtet. Den Formulierungen im rechtsfreundlichen Beschwerdeschriftsatz nach spricht dieser damit ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht an und bereits im behördlichen Verfahren gab der damals unvertretene BF bekannt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen und legte damit seinen Parteiwillen, ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht einbringen zu wollen, offen (siehe oben unter I.1.2.).
Für das Landesverwaltungsgericht sind Gründe für einen Normprüfungsantrag hinsichtlich K-LMFG nicht zu Tage getreten.
Wie unter II.1.6. festgestellt und unter II.2.1. beweisgewürdigt, wurden im Beschwerdeschriftsatz Befreiungstatbestände nicht vorgebracht.
3.3.2. In dem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht solle das Verfahren „jedenfalls“ gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das Zurechtbestehen des ORF-Beitrages als zu lösende Vorfrage auszusetzen.
Gemäß § 38, 2. Satz AVG kann eine Behörde bzw. einLandesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einerVorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigenVerfahrens „bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigenGericht“ bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Insbesondere aufgrund dessen, dass nun die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24.6.2025 ergangen ist, bedurfte es nicht der Aussetzung nach § 34 Abs 3 VwGVG, da aktuell (verbum legale „gleichzeitig“) ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Landesverwaltungsgericht Kärnten, in welchem dieselbe Rechtsfrage betreffend K-LMFG zu lösen ist, beim VwGH nicht anhängig ist.
Eine Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens besteht jedoch nicht, vielmehr kann das Verwaltungsgericht im Ermittlungsverfahren zu Tage tretende Vorfragen, welche als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung selbständig beurteilen und diese Beurteilungseiner Entscheidung zu Grunde legen.
Eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sieht das erkennendeGericht im gegenständlichen Fall als nicht notwendig an.
Soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes mit heutigem Stand ersichtlich, wurden vom Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Verfahren zum ORF-Beitrag, in welchen der Rechtsvertreter xxx Rechtsanwälte vertreten hat, bereits Erkenntnisse erlassen (im Rechtsinformationssystem des Bundes, RIS, ist bis „Entscheidungsdatum 5.11.2025“ eine Vielzahl solcher Entscheidungen enthalten).
Einzelne Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts setzten die anhängigen Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der Rechtssache Ra 2025/15/0001 aus, doch ist dazu zu sagen, dass dies vor dem Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof (am 24.6.2025) geschah.
Der Verfassungsgerichtshof judizierte in seiner Entscheidung vom 24.6.2025, E 4624/2024-15, dass es darauf, ob von der Möglichkeit die Angebote des ORF in Anspruch zu nehmen, im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht ankommt. Eine Beitragspflicht für Personen ohne tatsächliche Empfangseinrichtung am Hauptwohnsitz bzw. in der Betriebsstätte ist vom Gleichheitsgrundsatz gedeckt, da diese Personen auch ohne eine Empfangseinrichtung die reale Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung des ORF zu nutzen, weil eine solche in der Regel auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet somit nicht, die Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich an die Innehabung einer technischen Möglichkeit zum Empfang von Rundfunkprogrammen zu knüpfen, so das Höchstgericht.
Der VfGH sieht keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beitragspflicht für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an welcher zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen ist. Den Erwägungen des VfGH ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit berücksichtigt, dass die reale Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung für den Beitragspflichtigen typischerweise in dessen Wohnung besteht. Der Gesetzgeber schließt für den Fall, dass neben dem Hauptwohnsitz weitere Wohnsitze (Zweitwohnsitz, Ferienwohnung) bestehen, durch das Anknüpfung an den Hauptwohnsitz eine unsachliche mehrfache Belastung dieses Nutzens aus.
Der VfGH rügte auch nicht, dass für Adressen mit mehreren Hauptwohnsitzmeldungen gemäß § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 der Beitrag nur einmal zu entrichten ist und die im ZMR mit Hauptwohnsitz eingetragenen volljährigen Personen vom Gesetzgeber zu Gesamtschuldnern iSd § 6 BAO erklärt werden.
Der rechtsfreundliche Beschwerdeschriftsatz vom 20.4.2025 wurde vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verfasst. Die darin ins Treffen geführten Bedenken gegen den ORF-Beitrag wurden bereits vor dem 24.6.2025 vom Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Verfahren – mitunter solche, in denen der Rechtsvertreter des nunmehrigen BF, nämlich die Kanzlei xxx Rechtsanwälte, rechtsfreundlich vertreten haben – nicht geteilt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten berücksichtigt diese Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und rückt das erkennende Gericht – insbesondere im Lichte der VfGH-Entscheidung vom 24.6.2025 – davon nicht ab, da solche Bedenken auch fortan nicht geteilt werden.
3.3.3. Im Beschwerdeschriftsatz werden keine Gründe für eine zu Unrecht erfolgte Festsetzung und Vorschreibung der Landesabgabe „Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand nach dem K-LMFG 2024“ konkret vorgebracht. Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach dem Umfang der Anfechtungserklärung vielmehr ausschließlich gegen die Vorschreibung und Einhebung des ORF-Beitrags. Jedoch wird in der Beschwerde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die gegen den ORF-Beitrag vorgebrachten Bedenken auch jene gegen den Förderbeitrages für den Musikschulaufwand sind. Die gegen den ORF-Beitrag vorgebrachten Bedenken wurden – wie unter oben unter II.3.3.2. ausgeführt und mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und jene des Bundesverwaltungsgerichts – bereits beleuchtet.
Gemäß § 5 Abs 1 K-LMFG 2024 erfolgt die Einhebung der Landesabgabe Förderbeitrag für den Musikschulaufwand jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird und ist der BF aufgrund des zuvor Dargelegten – wie unter II.1.7. festgestellt – Beitragsschuldner des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags iSd § 2 Abs 1 K-LMFG 2024.
Das K-LMFG wurde am 13.12.2023 im LGBl 86/2023 verlautbart. Im damaligen Zeitpunkt war das Finanzausgleichsgesetz 2017 (bis zum Ablauf des 31.12.2023) in Geltung, welches in § 16 Abs 1 Z 10 als eine Lustbarkeitsabgabe mit Zweckbindung insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen („zB Fernsehschilling“) als Landesabgabe nannte.
Daher war der Landesgesetzgeber am 13.12.2023 vom Finanzausgleichsgesetz 2017 ermächtigt, mit dem K-LMFG den Förderbeitrag für den Musikschulaufwand auszuschreiben, welcher von den im Landesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen natürlichen Personen, auf welche Befreiungstatbestände nach § 2 Abs 2 K-LMFG nicht zutreffen, zu entrichten ist.
3.3.4. Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 EGovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Der bekämpfte Bescheid weist eine elektronische Genehmigung auf. Wer der Genehmigungsberechtigte gewesen ist, kann dem bekämpften Bescheid entnommen werden. Die Genehmigung der Urschrift der Erledigung (des Bescheids) wird durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und § 2 Z 5 E-Government-Gesetz (E-GovG) belegt, sodass diesem Bescheid die Genehmigung gemäß § 18 Abs 3 AVG zu Grunde liegt (vgl. VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081).
3.3.5. Der Spruch des bekämpften Bescheids beinhaltet einen Tippfehler in der Jahreszahl.
Dies war nach Lektüre des Fremdaktes in jenem Umfang, wie er dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt wurde, offenkundig, da diesem die dem BF übermittelte Zahlungsaufforderung für den Abgabenzeitraum „Jänner 2024 bis Dezember 2024“ mit EUR 55,20 Förderbeitrag für den Musikschulaufwand und die Zahlungsaufforderung für den Abgabenzeitraum Jänner 2025 bis Dezember 2025 mit EUR 55,20 Förderbeitrag für den Musikschulaufwand einliegen.
Die Summe der dem BF übermittelten Zahlungsaufforderungen bildet den im Spruch des bekämpften Bescheids vorgeschriebenen Betrag von EUR 110,40.
Gemäß dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 62 Abs 4 AVG – welcher nicht Teil der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG und somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist – ist eine Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern sowie diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten durch ein Verwaltungsgericht zulässig.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die die Unrichtigkeit offenkundig ist: die Unrichtigkeit muss ohne länger nachzudenken und ohne Rechtsrecherche klar zu erkennen sein. Dabei ist maßgeblich, ob die betroffenen Parteien die Unrichtigkeit erkennen konnten und ob diese von der Behörde bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. BVwG 24.7.2018, W128 2178718-1/11z).
Es dürfen ausschließlich solche Fehler berichtigt werden, welche erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern lediglich ihrer Mitteilung anhaften (vgl. BVwG 20.4.2022, W285 2253379-1/15z).
Dabei darf die Berichtigung den materiellen Inhalt des Bescheides sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht verändern. Eine Heilung von Begründungsmängeln oder eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides ist ausgeschlossen. Ebenso sind Änderungen des Spruchinhalts durch die Berichtigung unzulässig.
Die Rechtsprechung schließt zudem Fehler aus, welche nicht klar erkennbar sind oder deren Korrektur eine nachträgliche Änderung des Bescheides bewirken würde (vgl. LVwG Salzburg 20.2.2018, 405-3/334/1/3-2018).
Wie oben dargelegt, war die Unrichtigkeit – auch für den BF als Adressaten der oben unter I.1.1. und I.1.3. näher behandelten Zahlungsaufforderungen – bei Lektüre des vorgeschriebenen Betrags von EUR 110,40 – welcher sich aus den Förderbeiträgen für zwei ganzjährige Abgabenzeiträume zusammensetzt – offenkundig und klar erkennbar, ohne dass es hierfür eines längeren Nachdenkens oder einer Rechtsrecherche des BF bedurft hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur unterbliebenen Verhandlung:
Der BF hat im Beschwerdeschriftsatz auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die belangte Behörde OBS beantragte in ihrer Beschwerdevorlage nicht die Durchführung einer solchen.
Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vermochte sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung der Verhandlung – auf welche ausdrücklich verzichtet wurde und welche von der belangten Behörde nicht begehrt wurde – nicht als erforderlich erachtet.
3.5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen R,evision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.