LVwG K KLVwG-348/11/2024

KLVwG-348/11/2024Tribunale amministrativo regionale13 mar 2025

Regest

Naturschutzrecht, Fristenverlängerung, Sanierung, Hütte

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-348/11/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.348.11.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.01.2024, Zahl: xxx, wegen der Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Inangriffnahme sowie Fertigstellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.02.2023 bewilligten Sanierung der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach dem Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG, nach Durchführung einer fortgesetzt öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.02.2025, folgendermaßen zu Recht:

I.Der Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2024, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 04.01.2024, gerichtet auf die Verlängerung der Frist zur Inangriffnahme sowie der Fertigstellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.02.2023, Zahl: xxx, bewilligten Sanierung der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 55 Abs. 2 und § 58 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG kostenpflichtig abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 26.01.2024 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übernommen.

Fristgerecht, nämlich am 13.02.2024, erhob der Rechtsmittelwerber Beschwerde, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und „Zurückstellung“ an die Bezirkshauptmannschaft xxx begehrte.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde gehe bei ihrer Entscheidung von einem gravierenden rechtlichen Irrtum aus, da das Naturschutzgesetz hinsichtlich der Verlängerung den Ausdruck „triftige Gründe“ verwende und nicht dezidiert anführe, welche diese sein könnten. Wohl aber werde die dezidierte Aussage getroffen, dass eine Vereinbarkeit mit den „Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur“ bei einer Verlängerung gegeben sein müsse. Daher hätte die Behörde bei der abweisenden Entscheidung anführen müssen, durch welche Maßnahmen infolge einer Fristverlängerung die vorgenannten Interessen beeinträchtigt würden, die eine Abweisung rechtfertigen würden. Überdies verkenne die Behörde, dass triftige Gründe wie angespannte Wirtschaftslage, mangelnde Verfügbarkeit von Professionisten sowie gestiegene Baukosten niemals alleine der allgemeinen wirtschaftlichen Risikosphäre eines Bauherrens zuzuordnen seien. Bei Eintreten einer völlig uneinschätzbaren Situation liege es nicht in der Verantwortung des Bewilligungsinhabers ein Vorhaben fristgerecht umzusetzen. Durch Nichtbeachtung überhöhter Preise könne ein Bauvorhaben in der Ausführungsphase infolge wirtschaftlichen Zusammenbruchs nicht fertiggestellt werden, eine Bauruine würde die Natur verunzieren. Jeder Verantwortungsträger setze Investitionsmaßnahmen aus, wenn sie zum gegebenen Zeitpunkt nicht erfolgreich realisiert werden können. „…die Folgen der derzeitigen wirtschaftlichen Situation (bedürfen) keines Beweises mehr“.

Der Beschwerde angeschlossen war eine „Absichtserklärung zur Bauwerksherstellung xxx“ der xxx GmbH xxx vom 08.03.2023, eine Mitteilung der xxx GmbH xxx vom 02.06.2024 (offensichtlich falsches Datum) in welcher unter dem Betreff: „Verzögerung des Baustarts zu xxx“ mitgeteilt wird, dass die Ausführung im Zeitraum August 2023 aus derzeitiger Sicht nicht realisierbar sei, ein Schreiben der xxx GmbH xxx vom 11.10.2024 (Datum wohl auch falsch), in welchem unter dem Betreff „Möglicher Baustart zu xxx“ mitgeteilt wird, dass die Bautätigkeit erst nach den Wintertagen, witterungsbedingt somit erst im Frühjahr 2024, umgesetzt werden kann.

Die belangte Behörde legte den Gesamtakt am 20.02.2024 demLandesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Verfahrensgang:

1. Am 17.12.2021 und 05.07.2022 langten bei der belangten Behörde Anträge auf Bewilligung nach dem K-NSG des nunmehrigen Beschwerdeführers für die dringende Sanierung der xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein.

2. Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde am 20.02.2023, Zahl: xxx, einen Bescheid, in welchem dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichprojektes unter Einhaltung von insgesamt 12 Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 lit. i, § 9 iVm § 52, § 55 und § 58 K-NSG erteilt wurde.

Auflagenpunkt 11. lautet:

„Die Inangriffnahme des Vorhabens hat innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieser Bewilligung zu erfolgen.“

Auflagenpunkt 12. lautet:

„Die Fertigstellung des Vorhabens hat innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Bewilligung zu erfolgen“.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023, Zahl: xxx, ersuchte der Beschwerdeführer am 05.01.2024 die in den Auflagenpunkten 11. und 12. genannten Fristen um jeweils ein Jahr zu verlängern.

Wörtlich führte er aus: „Wie allgemein bekannt und täglich spürbar befinden wir uns derzeit in einer äußerst prekären und angespannten Wirtschaftslage. Diese Situation bedingt, dass Baumaterialien und Professionisten teilweise überhaupt nicht bzw. nicht in genügender Menge verfügbar bzw. am Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind, weshalb eine den wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Bauabwicklung – auch infolge der enorm gestiegenen Preise – derzeit nicht gewährleistet ist. Aus diesen Gründen konnte der im Vorjahr geplante Baubeginn nicht realisiert werden und macht daher dieser Umstand die Verschiebung der Umsetzung und somit eine Verlängerung der Fristen notwendig.

Somit liegen triftige Gründe vor und werden durch eine Verlängerung der Fristen meines Erachtens nach keine Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzungen zur antragsgerechten Erledigung im Sinn des § 55 Abs. 2 K-NSG als gegeben anzusehen sind“.

4. Mit Bescheid vom 25.01.2024, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde den Antrag vom 05.01.2024 auf Verlängerung der Frist zur Inangriffnahme sowie Fertigstellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.02.2023, Zahl: xxx, bewilligten Sanierung der bestehenden Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 55 Abs. 2 und § 58 K-NSG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2024 zugestellt.

5. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obige Wiedergabe des Beschwerdevorbringens verwiesen.

6. Am 19.04.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf eine grammatikalische Interpretation des in § 55 K-NSG normierten Ausdrucks „triftig“ ausführte, dass dieser Begriff gleichzusetzen sei mit dem Ausdruck schwerwiegend. Die derzeitige Inflation sei als schwerwiegend zu beurteilen. Im Übrigen liege ein entschuldbarer Notstand im strafrechtlichen Sinne vor, da die Abweisung des Antrages im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Nachteil bringen würde. Auch würde sich ein um ein Jahr verzögernder Baubeginn positiv auf die Natur auswirken.

Der Beschwerdeführer führte aus, „seinerzeit eine Bankzusage bezüglich einer Fremdfinanzierung“ gehabt zu haben. Die Situation habe sich verschlechtert, die Bank sei abgesprungen und habe sich der Baubeginn auch mit dem xxx Planungsbüro verzögert. Ebenso habe sich das Behördenverfahren verzögert. Derzeit sei er mit einem anderen Bankinstitut in Gesprächen, welches jedoch 40 % Eigenmittelanteil als Voraussetzung für die weitere Finanzierung mit einer um 3 % erhöhten Zinsbelastung von ihm verlange. „Auch die Anbote hinsichtlich des Baus sind nunmehr um 25 % höher als seinerzeit“.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Antragstellung vom 01.07.2022, als bereits die Ereignisse der Corona-Pandemie und des Ukrainekrieges eingetreten waren. Daher ergäbe sich kein triftiger Grund für eine Verlängerung der Baubeginns- und Fertigstellungsfrist.

In dieser Verhandlung wurde der Beschluss auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Landesverwaltungsgerichtes im Verfahren KLVwG-S3-2666/2023 gefasst.

7. Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.11.2023, Zahl: xxx, wurde dem zwischen dem Beschwerdeführer und xxx als einbringende Parteien und der xxx KG als übernehmende Partei am 12.05.2023 über die Grundstücke der Liegenschaften EZ xxx, KG xxx xxx, EZ xxx, KG xxx xxx und EZ xxx, KG xxx xxx, abgeschlossenen Sacheinlagevertrag die Genehmigung gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 lit. c iVm 10 Abs. 1 K-GVG versagt.

8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, Zahl: KLVwG-S3-2666/12/2023, wurde obiger Bescheid vom 13.11.2023 aufgehoben.

9. Am 28.02.2025 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.02.2025 eine Vertagung der Verhandlung mit der Begründung, erst seit kurzem im Straßenbauamt xxx angestellt zu sein, weshalb ihm während seiner Einführungsphase die Teilnahme an einem privaten Gerichtstermin seinen Kollegen gegenüber unfair erscheine.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem Vertagungsantrag nicht Folge gegeben würde, er aber die Möglichkeit habe, eine umfassende schriftliche Stellungnahme bis zum Verhandlungsbeginn zu übermitteln.

10. Am 28.02.2025 langte eine weitere Mitteilung des Beschwerdeführers ein, in welcher er auf einen „vernachlässigten Baubeginn“ eines bereits genehmigten Bauverfahrens hinwies.

11. In der Verhandlung vom 28.02.2025 beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines triftigen Grundes sowie unter Hinweis darauf, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023, Zahl: xxx, in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil bildenden Einreichprojektes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In Auflagenpunkt 11. wurde verfügt, dass die Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieser Bewilligung zu erfolgen hat, in Auflagenpunkt 12. wurde verfügt, dass die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Bewilligung zu erfolgen hat.

Dieser Bescheid wurde am 22.02.2023 vom Beschwerdeführer übernommen.

Mit Schreiben vom 05.01.2024 begehrte der Beschwerdeführer die in den Punkten 11. und 12. genannten Fristen um jeweils ein Jahr zu verlängern und begründete dies mit der derzeit äußerst prekären und angespannten Wirtschaftslage. Baumaterialien und Professionisten seien teilweise überhaupt nicht bzw. nicht in genügender Menge verfügbar bzw. am Arbeitsmarkt nicht vorhanden, weshalb eine den wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechende Bauabwicklung - auch infolge der enorm gestiegenen Preise – derzeit nicht gewährleistet sei. Daher habe der im Vorjahr geplante Baubeginn nicht realisiert werden können. Anbote für die Bauausführung seien um 25 % teurer geworden, bei einer Finanzierung über die Bank sei ein Eigenkapitalanteil von 40 % erforderlich.

Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurden beachtet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 55 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz – K-NSG erlischt eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes … erteilte Bewilligung durch

lit. b: Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; …

lit. c: Unterlassung der der Entscheidung entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der in der Bewilligung bestimmten Frist; …

Nach § 55 Abs. 2 leg. cit. können die in Abs. 1 genannten Fristen … aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist … bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist … ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. …

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit am 22.02.2023 zugestelltem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023, Zahl: xxx, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx KLVwG-348/11/2024, erteilt und

-für die Inangriffnahme des Vorhabens eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides

-für die Fertigstellung des Vorhabens eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides

verfügt.

Das bedeutet, dass die Inangriffnahme des Vorhabens bis spätestens 22.02.2024 zu erfolgen gehabt hätte, das Projekt hätte bis 22.02.2025 fertiggestellt sein müssen.

Am 05.01.2024, also fristgerecht, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Frist um jeweils ein Jahr aus oben genannten triftigen Gründen.

Aus § 55 Abs. 2 K-NSG ergibt sich, dass beide Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen triftiger Gründe sowie die Vereinbarkeit mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vorliegen müssen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Begründung für das Vorliegen triftiger Gründe, nämlich eine äußerst prekäre und angespannte Wirtschaftslage sowie eine Verteuerung von Baumaterialien und schlechte Verfügbarkeit von Professionisten, stellt keine triftigen Gründe im Sinn des § 55 Abs. 2 K-NSG dar. Eine sich weltweit gesehen verschlechternde wirtschaftliche Situation stellt keinen in der Person des Beschwerdeführers liegenden triftigen Grund dar, welcher eine Inangriffnahme des Vorhabens bzw. die Fertigstellung des Vorhabens verunmöglicht. Eine Erhöhung von Kreditzinsen sowie die Notwendigkeit des Vorhandenseins von 40 % Eigenkapital als Voraussetzung für die Gewährung eines Kredites stellen keinen triftigen Grund im Sinn des § 55 Abs. 2 K-NSG dar.

Darüber hinaus liegen für eine Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Fristen auch keine triftigen Gründe unter dem Aspekt eines überwiegenden öffentlichen Interesses, raumordnerischer Erfordernisse, sozialer Notwendigkeiten oder Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft vor.

Gegenständlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Verlängerung der Frist um jeweils ein Jahr begehrte, was gegenständlich bedeutet, dass die begehrte Fristverlängerung hinsichtlich der Inangriffnahme des Vorhabens jedenfalls am 22.02.2024 verstrichen ist.

Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise, dass die Fristverlängerung aus den von ihm angegebenen Gründen mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar wäre.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Sanierung einer Hütte liegen – auch – mangels entsprechender Beweise nicht vor.

Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid erfolgte inhaltlich zu Recht und war aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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