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KLVwG-2275/8/2024•LVwG K KLVwG-2275/8/2024
KLVwG-2275/8/2024Tribunale amministrativo regionale26 feb 2025
Eich- und Vermessungswesen, Lieferlisten, Weiterverkauf, Marktüberwachungsbehörde, Vorlagepflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Maß- und Eichgesetz, in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2025, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 20.10.2023, xxx, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15.10.2024, xxx, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,-- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Nach § 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,-- zu bestrafen.
Nach § 53 Abs 2 MEG ist die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung befugt, wenn Gegenstände vorgefunden werden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 zu ergreifen, insbesondere:
1. Untersagen des Inverkehrbringens;
2. Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;
Im vorliegenden Fall geht es um 77 Waagen des xxx Herstellers xxx, Type xxx, die der Eichpflicht nach § 8 Abs 1 Z 2 MEG unterliegen, da diese im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Die Verordnung (EU) 2019/1020 ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Nach Art 3 Z 13 dieser Verordnung ist unter „Wirtschaftsakteur“ der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleiter oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zu verstehen.
Art 14 dieser Verordnung beschäftigt sich mit den Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden und sieht Abs 4 lit b vor, dass zu den der Marktüberwachungsbehörde übertragenen Befugnissen der Marktüberwachung zumindest die Befugnis gehört von Wirtschaftsakteuren die Vorlage relevanter Informationen zur Lieferkette zu verlangen.
Aus den dargestellten europarechtlichen Bestimmungen Art 14 Abs 4 lit b iVm Art 4 Z 13 VO (EU) 2019/1020 in Verbindung mit den Bestimmungen des MEG (§ 53 Abs 2 Z 2) ergibt sich, dass den Händler, das heißt im vorliegenden Fall die xxx GmbH die Verpflichtung trifft über Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde Lieferlisten vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der xxx GmbH, die die verfahrensgegenständlichen Waagen vom Hersteller xxx gekauft und sodann weiterverkauft hat, unstrittig nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer legt zu seiner Rechtfertigung dar, dass die Käufer der verfahrensgegenständlichen Waagen (Hersteller xxx, Typenbezeichnung xxx) nicht namentlich erfasst wurden, weshalb er auch keine Lieferlisten vorlegen könne. Mit dieser Argumentation bestätigt der Beschwerdeführer aber, dass er keine Lieferlisten geführt und diese daher auch nicht vorlegen konnte.
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der xxx GmbH der mehrmaligen Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde Lieferlisten für die 77 Waagen des Herstellers xxx, Type xxx, die die xxx GmbH vom Hersteller xxx gekauft und sodann weiterverkauft hat, vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Im Hinblick auf die verhängte Strafe von € 2.500,-- und den Strafrahmen (Geldstrafe bis zu € 10.900,--) ist nicht erkennbar, dass die tatsächlich verhängte Strafe nicht den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes angemessen wäre, zumal die belangte Behörde bei der Strafbemessung ohnehin von ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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