LVwG K KLVwG-695-696/17/2024; KLVwG-1532/14/2024

KLVwG-695-696/17/2024; KLVwG-1532/14/2024Tribunale amministrativo regionale30 gen 2025

Regest

Wasserrecht, wasserrechtliche Bewilligung , Errichtung einer Brücke, Parteistellung, Änderung der Hochwasserabfuhr, Verbesserungsauftrag

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-695-696/17/2024; KLVwG-1532/14/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.695.696.17.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des

1. ) xxx, xxx, xxx,

2. ) xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. xxx, xxx, xxx,

3. ) xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, Mag. xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, xxx, xxx,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wegen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, xxx, xxx, hinsichtlich des Abbruchs und der Neuerrichtung einer bestehenden Brückenanlage über die xxx nach dem Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:

I.Den Beschwerden wird

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, als der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx hinsichtlich des Abbruchs und Neuerrichtung der (bestehenden) Brückenanlage

z u r ü c k g e w i e s e n

wird, Spruchpunkt II. zu entfallen hat und den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer

s t a t t g e g e b e n w i r d.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.02.2024, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx hinsichtlich des Abbruchs und Neuerrichtung der (bestehenden) Brückenanlage erteilt. In Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen des Drittbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Feststellung der Parteistellung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme festgestellt habe, dass die geplante Änderung der Brückenanlage zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation führe. Hiezu seien seitens des Projektanten Berechnungen aufgestellt worden, welche keinerlei Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen hervorrufen würden. Zudem habe aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen entnommen werden können, dass die geplante Errichtung der neuen Brückenanlage weder öffentliches Interesse noch fremde Rechte beeinträchtigen werde.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die im Gefahrenzonenplan dokumentierte Abflusssituation durch die geplante Baumaßnahme der Brücke gemäß der vorliegenden Berechnungsnachweise im Einreichprojekt nicht verschlechtert werde. Der Gefahrenzonenplan xxx dokumentiere eindeutig, dass die Abflusssituation im Bereich östlich der geplanten Brücke bereits jetzt bei HQ 30 und HQ 100 eine Ausuferung des Hochwassers aus der xxx dokumentiere. Im Einreichprojekt seien aus fachlicher Sicht ausreichende Maßnahmen vorgesehen, um eine zukünftige Verklausung der neu zu errichtenden Brücke hintanzuhalten. Dazu sei ein Mindestfreibord von 0,76 m bis zum HQ 100 Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans xxx vorgesehen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es im Bereich von Brückentragwerken zu Verklausungen kommen könne. Um diesen möglichen Szenarien Einhalt zu gebieten, seien im gegenständlichen Bescheid entsprechende Auflagepunkte vorgesehen, um dieses Risiko zu minimieren. Der Drittbeschwerdeführer sei in seinen Eigentumsrechten nicht beeinträchtigt.

Zu Spruchpunkt III. wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Inhaltes der abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen der jeweiligen Amtssachverständigen für die Fachbereiche Wasserbautechnik und Gewässerökologie, welche in sich schlüssig, den Denkprozessen entsprechend und für den Laien jederzeit nachvollziehbar seien, ergeben haben, dass der Antrag auf Änderung der bewilligten Wasserkraftanlage an der xxx zu bewilligen gewesen sei, da die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht zuerkannt habe werden können. Die bereits bestehende schlechte Hochwassersituation könne durch das geplante Projekt nicht verschlechtert werden.

Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die nunmehr bewilligte Anschüttung für die Anrampung der Brückenauffahrt im dafür deklarierten und vorgesehenen Hochwasserabflussbereich befinde. Bei einem etwaigen wiederkehrenden Hochwasserereignis habe die Wassermenge keine freie Abflussmöglichkeit mehr. Es werde in unmittelbarer Nähe einer bereits bestehenden Brücke, bei der die Überfahrt ermöglicht werde, der Bau einer weiteren Brücke bewilligt und damit eine wesentliche Verschärfung des Istzustandes für diesen Bereich in Bezug auf das Hochwasser in Kauf genommen.

Weiters hat der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid in seiner Gesamtheit mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers sei zu Unrecht verneint worden. Bereits die potentielle Beeinträchtigung der im Wasserrecht geschützten Rechte führe zur Parteistellung und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich in die geschützten Rechte eingegriffen werde oder nicht. Der Zweitbeschwerdeführer werde von vornherein vom Bewilligungsverfahren ausgeschlossen. Er habe nie die Möglichkeit gehabt, Einsicht in die genannten gutachterlichen Stellungnahmen zu nehmen oder sich zum Projekt zu äußern. Da eine potentielle Beeinträchtigung gegeben sei, sei die Parteistellung zu Unrecht verneint worden. Es sei nie ordnungsgemäß festgestellt worden, ob die Rechte des Zweitbeschwerdeführers beeinträchtigt sein könnten.

Schließlich hat auch der Drittbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben im Wesentliche mit der Begründung, dass sehr wohl eine nachteilige Hochwassersituation für den Beschwerdeführer vorliege, welche im Verfahren nicht beachtet worden sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat weitere Gutachten vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und schließlich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 21.11.2024 durchgeführt.

In dieser mündlichen Verhandlung wurden alle Parteien gehört und die Gutachten des Sachverständigen erörtert. Schließlich wurde aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt und zwar dahingehend, dass eine 2D-Berechnung zum Abflussverhalten vorzulegen ist. Dafür wurde mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei eine Frist bis zum 15.01.2025 gewährt, die auch vom Amtssachverständigen als ausreichend bewertet wurde.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 begehrte die mitbeteiligte Partei eine Fristverlängerung bis 28.02.2025. Begründend wird ausgeführt, dass Mängel an der Kraftwerksanlage durch Abweichung bei der Ausführung von der Bewilligung entdeckt worden seien, die zu sanieren wären. Dabei werde in Abstimmung mit der Behörde ein Sanierungskonzept zu erstellen sein und sei die 2D-Berechnung Bestandteil dieses Konzepts. Durch die Weihnachtsfeiertage habe sich die Erstellung des Sanierungskonzeptes verzögert.

II. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer ist Grundeigentümer der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und .xxx, alle KG xxxx. Hier befinden sich flussauf der gegenständlichen Brücke bereits zwei Brücken über die xxx. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem alleiniger Nutzungsberechtigter der Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke .xxx, .xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Grundstücke befinden sich ebenfalls flussauf der gegenständlichen Brücke. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Diese Grundstücke befinden sich flussab der gegenständlichen Brücke und muss damit gerechnet werden, dass das Grundstück xxx bei der Bauausführung vorübergehend beansprucht wird.

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx zwischen Fkm xxx und Fkm xxx erteilt. In diesem Projekt inkludiert war auch eine Brückenanlage über die xxx. Laut Einreichplan sollte die Brücke im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, errichtet werden; dies mit einem Freibord von 0,75 m über den Böschungsoberkanten. Im Zuge der Bauausführung wurde die Situierung der neu zu errichtenden Brücke abgeändert, sodass die nunmehr errichtete Brücke nicht der erteilten Bewilligung entspricht.

Mit Schreiben vom 04.07.2023, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, die bestehende Brückenanlage ehestmöglich zu entfernen, da im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die gegenständliche Brückenanlage nicht projektgemäß errichtet worden ist, ein Abflusshindernis darstelle und somit zu entfernen und wieder projektgemäß herzustellen wäre. Es wurde eine Frist bis 04.08.2023 gewährt.

Mit Antrag, eingelangt bei der Behörde am 11.08.2023, und unter Vorlage von Einreichunterlagen wurde um die Änderung (Abbruch und Neuerrichtung) dieser Brückenanlage bei der belangten Behörde angesucht.

Der Amtssachverständige aus dem Bereich Wasserbautechnik führte zu diesem Antrag im Gutachten vom 25.09.2023, Zahl: xxx, wie folgt aus:

„BEFUND:

Allgemeines:

Mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Zufahrtsbrücke zum Krafthaus über die xxx im Bereich des Gst. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, wasserrechtlich bewilligt. Das Projekt sah vor, dass die Brücke aus Stahlträgern mit einem Holzbohlenbelag mit einem Freibord zum Wasserspiegel des HQ100 = 814,11 m ü. A. (gem. Vorabzug GZPL xxx 2016) von 0,75 m errichtet werden sollte. Die Fahrbahnoberkante sollte auf rd. 815,51 m ü. A. situiert sein. Die Druckrohrleitung hätte auf der Brückenkonstruktion aufgehängt werden sollen.

Im Zuge der Bauumsetzung wurde die Brücke in geänderter Bauweise und zumindest lagemäßig abweichend errichtet und soll nunmehr abgebrochen und auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx und Gst xxx, KG xxx, neu errichtet werden.

Im unmittelbaren Bereich der geplanten Brücke befindet sich laut Aussagen der Anrainer, auf dem Gst. Nr. xxx (Landesstraßengrund) eine in der Vergangenheit errichtete „Abflussmulde", welche das bereits ausgeuferte Hochwasser von der Landesstraße in die xxx zurückführen soll. Wasserrechtliche Bewilligung ist dafür keine bekannt. Diese „Abflussmulde" hat gem. Laserscanmodell aus 2012 eine Tiefe von 0,2 m - 0,3 m (siehe Abb. 3-5).

Brückenbauwerk:

Die Lage der Brücke wird gegenüber der abweichenden Errichtung geringfügig flussaufwärts verschoben. Die bestehende flächige Absenkung („Abflussmulde") westlich der projektierten Brücke bleibt erhalten, bzw. wird wiederhergestellt. Laut Projekt wird durch die Veränderung der Brücke gewährleistet, dass diese keine negativen Auswirkungen auf die Flutmulde sowie den Abflussquerschnitt der xxx hat.

Im Zuge der Ausführung der Brücke werden zwei nicht konsensgemäß errichtete Sohlgurte entfernt und geringe Sohlkorrekturen zur Wiederherstellung des natürlichen Sohlverlaufes vorgenommen.

Laut Plänen hat die Brücke eine lichte Breite von zumindest rd. 10 m (im Bereich der Gewässersohle). Die Widerlager werden aus Wasserbausteinen in Beton errichtet. Die Steilheit der Widerlager beträgt laut Plan ca. 7:1. Die neue Konstruktionsunterkante der Brücke (KUK) soll auf 814,87 m ü. A. liegen (Freibord zum HQ100 des Gefahrenzonenplans rd. 0,76 m). Die Konstruktionsoberkante der Brücke (KOK) soll auf ca. 815,70 m ü. A. liegen.

Die Druckrohrleitung wird nicht mehr auf der Brücke aufgehängt, sondern quert die xxx unterirdisch (bereits errichtet).

WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:

Für den gegenständlichen Gewässerabschnitt gibt es Vorab-Ergebnisse des Gefahrenzonenplans xxx. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen den Zustand ohne Brücke jeweils mit den Wassertiefen (in 20 cm Abstufungen) bei einem HQ30 und einem HQ100 (Abb. 1-2).

xxx

xxx

Eine Auswertung des – dem Gefahrenzonenplan zu Grunde liegenden – Geländemodells zeigt, dass die „Abflussmulde“ im Bereich westlich der geplanten Brücke eine Tiefe von 0,2 m – 0,3 m aufweist (siehe Abb. 3). Dies ermöglicht es dem bereits weiter flussauf ausgeuferten Wasser wieder in die xxx zurückzuströmen. Die positive Wirkung bleibt jedoch auch nach der Errichtung der Brücke weiterhin erhalten.

xxx

xxx

xxx

Die seitens des Projektanten des Einreichprojektes vorgelegten Wasserspiegelberechnungen basieren auf demselben Geländemodell. Dieses Geländemodell wurden in einzelne Profile umgewandelt und die Wasserspiegellagen mittels 1DAbflussmodell ermittelt. Als Bemessungshochwasser wurde das HQ100 = 110,50 m3/s herangezogen.

Eine direkte Vergleichbarkeit der Berechnungsergebnisse mit denen des Gefahrenzonenplans ist jedoch nicht möglich, da es keinen Längenschnitt gibt, in dem die Wasserspiegel der projektierten 1D-Wasserspiegelberechnungen und des Gefahrenzonenplans gemeinsam dargestellt werden. Laut Projektant besteht zwischen der Kilometrierung des Gefahrenzonenplans und der Kilometrierung der Projektprofile eine Verschiebung von 34 m. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die Projektkilometrierung auch nicht der Kilometrierung gem. Wasserinformationssystem (WIS v17) entspricht.

Weiters wäre der direkte Vergleich nur bedingt aussagekräftig, da die in Gefahrenzonenplänen ausgewiesenen Wasserspiegellagen immer „Szenarienwasserspiegellagen" darstellen. Übliche Szenarien sind z.B. „Verklausungsszenarien" bei Brücken (z.B. durch die bewusste Reduktion von Konstruktionsunterkanten (KUK) bei Brücken). Hierbei wird bei Unterschreitung eines Freibordes von z.B. 0,5 m die KUK um 0,5 m herabgesetzt. Nachdem beide unmittelbar flussauf liegenden Brücken entweder kein Freibord aufweisen, bzw. überströmt werden, sind die Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans nur bedingt für den Vergleich mit den Projektberechnungen brauchbar.

Für die nunmehr geplante Brücke wurden drei Abflussberechnungen vorgelegt. Eine Berechnung für den Urzustand (ohne Brücke), eine Berechnung für den wasserrechtlich bewilligten Zustand und eine Berechnung für den nunmehr geplanten Zustand.

Die nunmehr geplante Brücke wird im Bereich des Berechnungsprofils 8 zu liegen kommen. Die Brücke wird eine lichte Breite von 10 m im Bereich der Gewässersohle und etwas mehr als 11 m im Bereich des Tragwerkes aufweisen. Sie wird derart situiert, dass die flussauf und flussab liegenden, flachen Uferböschungen an die geplanten steilen Widerlager angepasst werden müssen. Laut Plan sind hier keine Maßnahmen eingezeichnet, diese werden jedoch aus wasserbautechnischer Sicht erforderlich werden, da es einen fließenden Übergang zwischen den flachen Uferböschungen und den steilen Widerlagern geben muss.

Die linksufrige Anrampung erfolgt nach Westen hin auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, derart, dass die westlich davon befindliche „Abflussmulde" erhalten bleibt, bzw. nach der Baufertigstellung der Brücke und der Anrampung wieder ausgeformt wird, sodass eine Abflusstiefe von rd. 0,3 m weiterhin zur Verfügung steht.

Die Berechnungsergebnisse selbst zeigen, dass bei Verwendung eines Stricklerbeiwertes für die Gerinnerauigkeit von 35 (durchaus üblicher Wert bei natürlichen Gerinne mit mittleren Geschiebetrieb) und dem gewählten Brückenprofil, die errechneten Wasserspiegel des Projektzustandes jedenfalls nicht höher liegen als die Wasserspiegel des Urzustandes (ohne Brücke). Im Vergleich zum Urzustand sinken die Wasserspiegel des HQ100 im Profil 8 von 814,177 m ü.A. auf 813,734 m ü.A. Ein Profil flussauf (Profil 7) sinkt der Wasserspiegel des HQ100 von 814,286 m ü.A. auf 813,983 m ü.A. Der Wasserspiegel des HQ100 laut Gefahrenzonenplan beträgt in diesem Bereich 814,11 m ü.A.

Bei Profil 4 beträgt der Wasserspiegel des HQ100 im Urzustand 814,532 m ü.A. und im Projektzustand 814,54 m ü.A. Die Wasserspiegel liegen in diesem Bereich somit auf gleichem Niveau.

Die den hydraulischen Berechnungen zu Grunde liegenden Abflussprofile wurden überprüft. Die Geometrien stimmen mit dem (amtlich) vorliegenden Geländemodell überein. Im Bereich der Brückenwiderlager wird die Abflussbreite von rd. 16 m auf rd. 11 m (im Bereich des Wasserspiegels des HQ100) reduziert, der Abflussquerschnitt wird jedoch von ursprünglich 20,56 m2 auf 26,49 m2 (ohne Beanspruchung des Freibordes der Brücke) erhöht. Dies wird durch die steilere Uferböschung erreicht.

Die Berechnungen zeigen, dass durch die geringfügige Einschnürung, welche durch die Widerlager hervorgerufen wird, die Fließgeschwindigkeit im Bereich der projektierten Brücke zunimmt und damit bei gleichen Abflussmengen der Wasserspiegel geringfügig sinkt. Grundsätzlich kann ein solches Abflussverhalten nachvollzogen werden. Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich durch die Erhöhung der Fließgeschwindigkeit. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der Schleppspannung, die wiederrum für weniger Geschiebeanlandungen unterhalb der Brücke sorgt.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die vorgelegten Berechnungen auf Plausibilität geprüft wurden und die Berechnungsergebnisse nachvollziehbar sind.

Sämtliche Baumaßnahmen finden auf den Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx sowie Gst. Nr. xxx und xxx, beide KG xxx statt. Teilflächen dieser Grundstücke werden für die Anrampungen und die Brücke auch dauerhaft in Anspruch genommen. Fachlich muss damit gerechnet werden, dass eine Teilfläche des Gst. Nr. xxx, KG xxx für die Dauer der Baumaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird.

Angemerkt wird, dass in der Planbeilage Nr. 2 bei der planlichen Darstellung der Querprofile und des Lageplans der falsche Maßstab angegeben wurde. Dieser beträgt M 1:250 und nicht, wie angegeben, M 1:200.

Abschließend kann mitgeteilt werden, dass das Vorhaben einer vorläufigen Überprüfung unterzogen wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Verhandlungsreife gegeben ist. Erforderliche Auflagen werden im Zuge der Wasserrechtsverhandlung vorgeschlagen.“

Es wurde eine mündliche Verhandlung von der belangten Behörde für den 30.01.2024 anberaumt, welche auch durch Anschlag an die Amtstafel und durch Kundmachung auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlicht wurde.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 erhob der Zweitbeschwerdeführer Einwendungen und begehrte die Parteistellung im Verfahren; mit Mail vom 26.01.2024 begehrten der Erstbeschwerdeführer Parteistellung. Alle drei Beschwerdeführer erhoben in der mündlichen Verhandlung Einwendungen, insbesondere wehrten sie sich dagegen, dass die Angaben des Sachverständigen nicht zutreffen in Bezug auf kein gegebenes erhöhtes Hochwasserrisiko.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Amtssachverständige für den Bereich Wasserbautechnik im Gutachten vom 22.08.2024, Zahl: xxx, zur Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Folgendes aus:

„BEFUND:

Mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx wurde unter anderem die Zufahrtsbrücke zum Krafthaus über die xxx im Bereich des Gst. Nr. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx wasserrechtlich bewilligt. Das Projekt sah vor, dass die Brücke aus Stahlträgern mit einem Holzbohlenbelag mit einem Freibord zum Wasserspiegel des HQ100 = 814,11 m ü. A. (gem. Vorabzug GZPL xxx) von 0,75 m errichtet werden sollte. Die Fahrbahnoberkante sollte auf rd. 815,51 m ü. A. situiert sein. Die Druckrohrleitung hätte auf der Brückenkonstruktion aufgehängt werden sollen.

Im Zuge der Bauumsetzung wurde die Brücke in geänderter Bauweise und zumindest lagemäßig abweichend errichtet. Im Zuge nachfolgender Untersuchungen stellte sich heraus, dass die falsch errichtete Brücke, samt der bachaufliegenden Furt in Form eines Sohlabsturzes zu eines Sohlabsturzes zu einer Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses (explizit zu einem Rückstau des Hochwasserabflusses) führt.

Als Sofortmaßnahme wurde verfügt, dass die Anrampung zur Brücke linksufrig zur Gänze entfernt wurde und der in der Gewässersohle errichtete Sohlabsturz wieder entfernt wurde.

In weiterer Folge wurde durch den Antragsteller ein Änderungsprojekt vorgelegt, welches den Abbruch der falsch errichteten Brücke und die Neuerrichtung vorsah. Das neue Projekt sah nun vor, dass die neue Brücke gegenüber dem bereits mit Bescheid vom 23.12.2019, Zahl: xxx bewilligten Stand abgeändert errichtet werden sollte.

Der Antrag auf Änderung sah folgendes vor:

Die Lage der Brücke sollte gegenüber der abweichenden Errichtung geringfügig flussaufwärts verschoben werden. Die bestehende flächige Absenkung („Abflussmulde") westlich der projektierten Brücke bleibt erhalten, bzw. wird wiederhergestellt.

Im Zuge der Ausführung der Brücke werden zwei nicht konsensgemäß errichtete Sohlgurte entfernt und geringe Sohlkorrekturen zur Wiederherstellung des natürlichen Sohlverlaufes vorgenommen.

Laut Plänen soll die Brücke eine lichte Breite von zumindest rd. 10 m (im Bereich der Gewässersohle) aufweisen. Die Widerlager werden aus Wasserbausteinen in Beton errichtet. Die Steilheit der Widerlager beträgt laut Plan ca. 7:1. Die neue Konstruktionsunterkante der Brücke (KUK) soll auf 814,87 m ü. A. liegen (Freibord zum HQ 100 des Gefahrenzonenplans rd. 0,76 m). Die Konstruktionsoberkante der Brücke (KOK) soll auf ca. 815,70 m ü. A. liegen.

Die Druckrohrleitung wird nicht mehr auf der Brücke aufgehängt, sondern quert die xxx unterirdisch (dieser Teil war bereits errichtet und sollte somit nachträglich bewilligt werden).

WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:

Basis für die Beurteilung der Neuerrichtung der Brücke war neben der Einreichplanung des Antragstellers der Gefahrenzonenplan xxx, welcher fachlich abgeschlossen ist, formal jedoch noch nicht kommissioniert wurde.

Auf Grund der vorliegenden Planungen des Antragstellers kann bestätigt werden, dass für die Errichtung und die Nutzung der Brücke keine Grundflächen der beiden xxx., weder vorrübergehend noch dauerhaft in Anspruch genommen werden. Somit konnte die Betroffenheit in Bezug auf die Grundinanspruchnahme aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden.

In Bezug auf die möglichen Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den Hochwasserabfluss, wurde seitens des Antragstellers eine Abflussberechnung vorgelegt, welche fachlich beurteilt wurde. Die seitens des Antragstellers vorgelegten Wasserspiegelberechnungen basieren aus demselben Geländemodell, wie der Gefahrenzonenplan xxx. Dieses Geländemodell wurde im Einreichprojekt in einzelne Profile umgewandelt und die Wasserspiegellagen mittels 1D-Abflussmodell ermittelt. Als Bemessungshochwasser wurde das HQ 100 = 110,50 m3/s herangezogen. Somit ist gewährleistet, dass alle Randbedingungen und Eingangsparameter für den Gefahrenzonenplan und die Berechnungen des Antragstellers ident sind.

Für die nunmehr geplante Brücke wurden drei Abflussberechnungen vorgelegt. Eine Berechnung für den Urzustand (ohne Brücke), eine Berechnung für den wasserrechtlich bewilligten Zustand und eine Berechnung für den nunmehr geplanten Zustand. Diese Berechnungen zeigten, dass durch den nunmehr geplanten Neubau der Brücke samt aller notwendiger Anrampungen der Hochwasserabfluss nicht verschlechtert wird. Die Berechnungen waren nachvollziehbar und plausibel.

Wenn aus fachlicher Sicht vom Hochwasserabfluss besprochen wird, so wird damit der Abfluss in einem Gewässer ohne die Berücksichtigung von Treibgut verstanden. Die Berücksichtigung von Treibgut selbst wird nicht über den Hochwasserabfluss bewerkstelligt, sondern wird in der Gefahrenzonenplanung anlassbezogen ausgewiesen. Festlegungen über Freibord bei der Errichtung von Brücken richtet sich grundsätzlich nach dem Leitfaden „Freibord/Überströmstrecke" aus 2024, erstellt vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Darin wird in Kapitel 1.4.3 und 1.6.4 folgendes zum Freibord bei Brücken festgehalten:

1.4. 3 Freibord unter Brücken

Der Freibord unter Brücken ist vor allem in Abhängigkeit vom Treibholzpotential des Einzugsgebietes zu sehen. Um die Verklausungsgefahr möglichst gering zu halten, wird empfohlen, unter Brücken einen Mindestfreibord einzuhalten.

Ist die Einhaltung eines ausreichenden Brückenfreibordes nicht möglich, muss dies jedenfalls im Bemessungswasserspiegel flussaufwärts berücksichtigt werden - beispielsweise, indem Szenarien mit Teilverklausung gerechnet werden.

An Flüssen mit hohem Treibholzpotential sollten Brücken zudem keine Konstruktionselemente aufweisen, welche eine Verklausung begünstigen, wie zum Beispiel Fachwerksausbildungen und untergehängte Leitungen. Eventuell sollten konstruktive Maßnahmen wie die Verschalung der Stirnseite oder eine glatte Ausbildung der Brückenuntersicht zur Verringerung der Verklausungsgefahr vorgesehen werden.

Im Sinne eines im Hochwasserfall wirksamen Abflussquerschnittes soll der Freibord im Bereich von Brücken grundsätzlich über den gesamten Fließquerschnitt gegeben sein. Aufgrund beengter Platzverhältnisse bzw. schwieriger Höhenverhältnisse bei der Anbindung der Brücken an das bestehende Straßennetz (Ausführung von Kuppen und Wannen) kann diese Forderung jedoch nicht immer baulich umgesetzt werden. Als Faustregel kann hier angesetzt werden, dass der Freibord mindestens über 70 % der Spannweite gegeben sein soll und die Widerlager den Abflussquerschnitt im Bemessungsfall um maximal 20 % einengen dürfen.

1.6. 4 Freibord unter Brücken

Die Bestimmung des Freibordes unter Brücken ist je nach Treibholzpotential und der

Beschaffenheit der Brücke situationsabhängig.

Abb. 1: Auszüge aus der Richtlinie des BML (Quelle: Leitfaden Freibord/Überströmstrecke)

Dieser Leitfaden stellt ein Richtlinienwerk dar und dient vorrangig der Festlegung von Erfordernissen für die Erreichung der Förderfähigkeit im geförderten Schutzwasserbau.

Grundsätzlich hat sich in Österreich die Festlegung eines Freibords von zumindest 0,5 m über einem HQ100 Wasserspiegel unter Brücken etabliert. In Einzelfällen kann dies jedoch auch unterschritten werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die extreme Anhebung des Brückentragwerks die Anrampungen in den Vorländern einen bereits ausgeuferten Hochwasserabfluss wesentlich einschränkt. Dann muss die Brücke mit verringerten Freibord mittels anderwärtiger Maßnahmen vor dem Einstau oder der Überflutung gesichert werden und eine allfällige Kompensation für die Verschlechterung des Hochwasserabflusses vorgesehen werden.

Im gegenständlichem Fall wurde vom Planer ein Freibord zum HQ100 Wasserspiegel aus dem Gefahrenzonenplan xxx von rd. 0,75 m vorgesehen. Die vom Planer vorgesehene Anrampung linksufrig, führt laut seinen (nachvollziehbaren und plausiblen) Berechnungen zu keiner Abflussverschlechterung. Die vorhandene Abflussmulde - unmittelbar bachauf der linksufrigen Anrampung - wird weiterhin bestehen bleiben, bzw. wiederhergestellt. Diese soll gewährleisten, dass bereits ausgeufertes Hochwasser wieder in die xxx zurückströmen kann. Die rechtsufrige Anrampung zur Brücke ist irrelevant, da das rechte Vorland bis HQ100 nicht überflutet wird.

Angemerkt wird auch, dass der für die Festlegung der Höhe der Konstruktionunterkante (KUK) des Brückentragwerks angenommenen Wasserspiegel des HQ100 der xxx aus einer sogenannten „Szenarienberechnung" des Gefahrenzonenplans stammt. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung von Wasserspiegellagen bei Bestandsbrücken, welche einen kleineren Freibord als 0,5 m aufweisen, die Konstruktionsunterkanten bewusst um 0,5 m abgesenkt angenommen werden, und damit ein wesentlich schlechteres Abflussgeschehen auf Grund einer mögliche Verklausung angenommen wird.

Dies war im gegenständlichen Gefahrenzonenplan ebenso der Fall, da beide unmittelbaren Brücken bachaufwärts eingestaut oder überströmt werden. Diese beiden Brücken stehen im Eigentum von xxx.. Sie sind für den ausgewiesenen Überflutungsraum, gem. Gefahrenzonenplan xxx und die das Überflutungsrisiko mitverursachend (siehe Abb. 2).

xxx

Auf Basis der vom Antragsteller vorgelegten Berechnungen und den detaillierten Grundlagen der aktuellen Überflutungssituation (ersichtlich gemacht im Gefahrenzonenplan xxx), erfolgte die fachliche Beurteilung, ob die geplante Brücke nach dem Stand der Technik und dem Stand des Wissens eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses und fremder Rechte verursacht.

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die vorgelegten Projektierungen zur Neuerrichtung der Brücke dem Stand der Technik entsprechen, nachvollziehbar und plausibel sind. Die Beeinträchtigung des Eigentums der xxx., auf Grund der Errichtung der geplanten Brücke, kann auf Basis der vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht verneint werden.

Vielmehr kommt es bereits jetzt im Bereich xxx zu großflächigen Überflutungen, welche durch die geplante Brücke nicht verbessert oder verschlechtert werden.

Abschließend wird mitgeteilt, dass es natürlich unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Überlastfall kommen kann. Es kann entweder ein Hochwasser mit einer noch geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten ( HQ100) bzw. kann größeres Treibgut (z.B. Siloballen) die neue Brücke verlegen und damit das angenommene Freibord zu gering ausfallen. Solche Situationen werden fachlich als Restrisiko bezeichnet. Brücken und Hochwasserschutzeinrichtungen werden in Österreich kaum auf das rechnerisch größtmögliche Hochwasserereignis ausgelegt. Es verbleibt immer ein Restrisiko (Überlastfall).

Da jedoch die beiden Brücken des xxx. ein wesentlich größeres Verklausungspotential aufweisen, kann fachlich damit gerechnet werden, dass das meiste Treibgut bereits bei diesen Brücken hängen bleibt und gar nicht mehr zur Gänze bis zur neu geplanten Brücke des xxx., welches zudem ein Freibord von 0,75 m zum HQ100 Wasserspiegel (= Szenarienwasserspiegel des GZPL xxx) aufweist, transportiert wird. Das Restrisiko für die neue Brücke wird daher eher gering eingeschätzt.“

Zu den Einwänden des Drittbeschwerdeführers führte der Amtssachverständige im Gutachten vom 19.09.2024, Zahl: 12-ASV-18129/2021-24, ergänzend Folgendes aus:

„WASSERBAUTECHNISCHE STELLUNGNAHME:

Basis für die Beurteilung der Neuerrichtung der Brücke war neben der Einreichplanung des Antragstellers der Gefahrenzonenplan xxx, welcher fachlich abgeschlossen ist, formal jedoch noch nicht kommissioniert wurde.

Auf Grund der vorliegenden Planungen des Antragstellers kann bestätigt werden, dass für die Errichtung und die Nutzung der Brücke keine Grundflächen des[r beiden] xxx. dauerhaft in Anspruch genommen werden. Es muss jedoch fachlich damit gerechnet werden, dass Teilflächen des Gst. Nr. xxx, KG xxx, vorrübergehend für die Dauer der Bauherstellung in Anspruch genommen werden. Dies wurde bereits im Vorprüfungsverfahren zum Änderungsprojekt festgestellt.

In Bezug auf die von xxx, getätigten Einwände, dass die Brücke und die linksufrige Anrampung zu einer Verschlechterung der Abflusssituation aus seinen Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, kommt kann mitgeteilt werden, dass es entsprechend der vorgelegten Abflussmodellierung und des vom Antragsteller vorgesehenen Freibordes für die Tragwerkskonstruktion mit keiner Verschlechterung nach dem Stand der Technik kommt. Sämtliche Abflussberechnungen des Gefahrenzonenplans xxx zeigen, dass die Grundstücke des xxx. mit zunehmender Entfernung vom geplanten Brückenstandort tiefer überflutet werden (siehe Abb. 3 und 4). Dies lag an der Tatsache, dass die Wehranlage des flussabliegenden Kraftwerks (WB xxx) zum Zeitpunkt der Erstellung des Gefahrenzonenplans ein abfluss-mitbestimmende Wirkung aufwies. Da jedoch die Wehranlage im Zuge eines Hochwasserereignisses zerstört wurde und nunmehr eine abflussgünstigere Wehrklappe mit einer rd. 1 m tiefer liegenden festen Wehrschwelle eingebaut wurde, hat sich die Abflusssituation auf den Grundstücken des xxx. im besten Fall nur verbessert.

Bezüglich der Einwände des xxx., dass die vom Planer angesetzten Rauigkeiten nicht richtig wären kann festgehalten werden, dass die im Gefahrenzonenplan angesetzten Rauigkeiten tatsächlich geringfügig niedriger (=rauer) angesetzt wurden. Dies kann jedoch damit begründet werden, dass die xxx zum Zeitpunkt der Erstellung des Gefahrenzonenplans über einen dicht bewachsenen Ufersaum verfügt und nach der Herstellung der Brücke nur nach Ufersicherungen in Beton im Nahbereich der Brücke vorzufinden sind. Weiters zeigt eine im Gefahrenzonenplan durchgeführte Sensitivitätsuntersuchung, dass eine Veränderung der Rauigkeitsbeiwerte um ± 5% für Gerinne und ± 10% für Vorländer kaum einen Unterschied in den ermittelten Wasserspiegellagen ergibt (Böschungen wurden mit den Rauigkeiten 26, 29, 32 berechnet). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass selbst durch Herabsetzung der Rauigkeitswerte (= Annahme einer raueren Oberfläche) die vom Antragsteller geplante Konstruktionsunterkante des Brückentragwerks noch immer dem Stand der Technik entspricht.

Zudem hat der Planer des Antragstellers drei zueinander relative Berechnungen vorgelegt. Eine Bestandsberechnung zum Zeitpunkt, als noch keine Brücke stand, für den Zustand mit der falsch errichteten Brücke und für die neue Brücke. Mit diesen Berechnungen wurde nachgewiesen, dass es zu keiner Verschlechterung des Abflusses kommt. Im Anschluss daran wurde die Höhe der Brückentragwerkskonstruktion auf die Berechnungsergebnisse des Gefahrenzonenplans ausgelegt. Das Freibord mit rd. 0,75 m wurde somit auf den Wasserspiegel des Gefahrenzonenplans aufgeschlagen.

Für die Festlegung der Brückenkonstruktionshöhe ist somit irrelevant, welche Rauigkeitsbeiwerte tatsächlich in der geführten Nachweisberechnung verwendet wurden.

xxx

xxx

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die vorgelegten Projektierungen zur Neuerrichtung der Brücke dem Stand der Technik entsprechen, nachvollziehbar und plausibel sind. Die Beeinträchtigung des Eigentums des xxx., auf Grund der Errichtung der geplanten Brücke, kann auf Basis der vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht verneint werden.

Vielmehr kam es bereits seit Jahrzehnten (schon vor der Falsch-Errichtung der Brücke) im Bereich xxx. zu großflächigen Überflutungen, welche durch die geplante Brücke nicht verbessert oder verschlechtert werden (siehe Abb. 3 und 4).

Abschließend wird mitgeteilt, dass es natürlich unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Überlastfall kommen kann. Es kann entweder ein Hochwasser mit einer noch geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten ( HQ100), bzw. kann größeres Treibgut (z.B. Siloballen) die neue Brücke verlegen und damit das angenommene Freibord zu gering ausfallen. Solche Situationen werden fachlich als Restrisiko bezeichnet (ausgewiesen im Gefahrenzonenplan xxx als gelb umrandete Fläche (HQ300); siehe Abb. 2). Brücken und Hochwasserschutzeinrichtungen werden in Österreich kaum auf das rechnerisch größtmögliche Hochwasserereignis ausgelegt. Es verbleibt immer ein Restrisiko (Überlastfall).

Da jedoch die beiden Brücken des xxx. ein wesentlich größeres Verklausungspotential aufweisen, kann fachlich damit gerechnet werden, dass das meiste Treibgut bereits bei diesen Brücken hängen bleibt und gar nicht mehr zur Gänze bis zur linksufrigen Anrampung und zur neu geplanten Brücke des Herrn L., welches zudem ein Freibord von rd. 0,75 m zum HQ100 Wasserspiegel (= Szenarienwasserspiegel des GZPL xxx) aufweist, transportiert wird. Das Restrisiko einer Verklausung an der neuen Brücke wird daher eher gering eingeschätzt.“

In weiterer Folge wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine mündliche Verhandlung anberaumt und führte der Amtssachverständige nochmals einen Ortsaugenschein durch, wo er schließlich in seinem Gutachten vom 04.11.2024, Zahl: xxx, zu folgenden Ausführungen kam:

„Hiermit wird mitgeteilt, dass am 24.10.2024 von 10:00 - 11:15 ein neuerlicher Ortsaugenschein bei der Wasserkraftanlage xxx. durchgeführt wurde.

Grund des Ortsaugenscheins war der Wunsch zu einer gemeinsamen Besprechung von durchgeführten 2D Berechnungen eines, im Auftrag von xxx. tätigen, Planungsbüros (xxx GmbH, xxx). Die Notwendigkeit für zusätzliche Berechnungen ergab sich auf Grund der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx über den Nachweis der bescheid- und projektgemäßen Ausführung der Wasserfassung der Wasserkraftanlage.

In Zuge der Besprechung der Berechnungsergebnisse hat der Projektbearbeiter des Planungsbüros mitgeteilt, dass auch die derzeit vorzufindende Brücke mitmodelliert wurde. Wie die falsch errichtete Brücke derzeit in Natur vorliegt, zeigt das Foto 1.

xxx

Dementsprechend wurde das Brückentragwerk, die Widerlager und der ausgeführte Uferverbau in ein 2D-Abflussmodell eingebaut, modelliert und mit den Rechenergebnissen des Gefahrenzonenplan xxx (GZPL) verglichen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die linksufrige Anrampung, welche noch nicht errichtet wurde, nicht mitmodelliert wurde.

Der gegenständlichen Stellungnahme liegen keine Planunterlagen oder Rechenergebnisse im Detail vor. Sie beruht lediglich auf der Informationsweitergabe des bearbeitenden Projektleiters und der Planeinsicht vom 24.10.2024 im Zuge des Ortsaugenscheins.

Die aktuelle Brückenkonstruktion weist gemäß Vermessung des Planers vom 01.10.2024 folgende Merkmale auf:

Lichte Breite oben: - 10,7 m

Lichte Breite an der Sohle: - 9,2 m

Konstruktionsunterkante (KUK) = 814,53 m ü.A.

Wasserspiegellagen aus der Berechnung (Abfragestandort: Bachachse knapp flussauf der aktuellen Brücke):

WSP HQ30: GZPL: 813,39 m ü.A. / Projekt: 813,54 m ü.A. Aufspiegelung: 0,15 m

WSP H0100: GZPL: 814,02 m ü.A. / Projekt: 814,25 m ü.A. Aufspiegelung: 0,23m

Die Vorabzüge der Rechenergebnisse zeigen, dass die derzeitige Situation (falsch errichtete Brücke, ohne Anrampung) zu einer Aufspiegelung des Hochwasserabflusses in der Flussachse aber zu keiner Verschlechterung des Vorlandabflusses im Bereich xxx und xxx führt. Weder beim HQ30 noch beim HQ100.

Die 2D Berechnungen zeigen jedoch eindeutig, dass es unmittelbar vor dem Brückenbauwerk zu einer Aufspiegelung des Hochwasserabflusses im Gewässerquerschnitt der xxx von 15-23 cm kommt. Bei HQ30 reicht die Auswirkung lediglich rd. 10 m flussauf. Bei HQ100 reicht die Aufspiegelung jedoch bis über die östliche Zufahrtsbrücke des Herrn xxx.. Die Beeinflussung der aktuellen Situierung der Brücke auf den Hochwasserabfluss erstreckt sich derzeit somit auf den Abfluss der xxx, jedoch nicht auf den Vorlandabfluss.

Da jedoch die derzeitige Brücke abgebrochen und lagemäßig geringfügig abgeändert wiedererrichtet werden soll, muss fachlich davon ausgegangen werden, dass sich - auf Grund der praktisch gleichbleibenden lichten Weite der Brückenwiderlager und Ufersicherungen - die Abflusssituation jedenfalls auch nach der nunmehr geplanten Errichtung der Brücke zukünftig nicht verbessert.

Es muss fachlich davon ausgegangen werden, dass wenn die linksufrige Anrampung ebenfalls errichtet wird, die derzeitige Umströmbarkeit der Brücke eingeschränkt wird und der Aufstau des Hochwasserabflusses vor der Brücke zunimmt. Somit muss angenommen werden, dass der Einstau der östlichen Brücke des xxx. zunimmt.

Zusammenfassend kann daher mitgeteilt werden, dass auf Grund des vorliegenden Informationsstandes nach der Errichtung der geplanten Brücke

eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation in der xxx im Bereich xxx. zu erwarten ist,

eine Verschlechterung des Vorlandabflusses im Bereich xxx. nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, aber auf Grund der derzeitigen Ergebnisse nicht zu erwarten ist und dass,

mit einer lokalen und kleinräumigen Aufspiegelung des Vorlandabflusses auf den bereits jetzt betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des xxx. unmittelbar flussab der geplanten Brücke zu rechnen ist, aber aus wasserbautechnischer Sicht dadurch keine erhebliche Verschlechterung der bestehenden Situation eintritt.

Abschließend kann daher mitgeteilt werden, dass die vom Planungsbüro xxx GmbH, Ing. xxx, vorgelegten 1D-Abflussberechnungen auf Grund genauerer 2DAbflussberechnungen keinen ausreichenden Nachweis für eine schadlose Hochwasserabfuhr für die geplante Brücke darstellen.“

In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere das zuletzt erteilte Gutachten vom Amtssachverständigen erläutert. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass die Wissenschaft sich derzeit noch nicht einig ist, ob bei 30-jährlichen Wahrscheinlichkeiten auf das HQ 30 zurückzugreifen ist oder, ob man nicht bereits auf HQ 100 eingehen muss.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass die mitbeteiligte Partei seine bestehende Brücke zur Erreichung des Kraftwerkes verwenden könne, zudem würde – laut den Angaben des Sachverständigen – eine Furt ausreichen zur Wartung des Kraftwerkes.

Da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Projektunterlagen nicht ausreichend sind, um beurteilen zu können, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter, wie das Grundeigentum der Beschwerdeführer, durch erhöhte Hochwassergefahr verletzt werden, wird der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt und zwar dahingehend, dass eine 2D-Berechung durchzuführen ist, aus welcher hervorgeht, welchen Einfluss die Brücke samt aller weiteren Anlagenteile auf die Grundstücke der Beschwerdeführer insbesondere im Fall des Hochwassers hat. Es ist hier einerseits das HQ 30 darzustellen und das HQ 100. Es werden dazu die aktuellen Werte des hydrologischen Dienstes heranzuziehen sein. Der mitbeteiligten Partei wurde dazu eine Frist bis zum 15.01.2025 gewährt.

Diese Frist wurde von der mitbeteiligten Partei und vom Amtssachverständigen als ausreichend angesehen, um eine Berechnung für die beantragte Brücke vorzulegen.

Der mitbeteiligten Partei wurde auch mitgeteilt, dass diese Frist einzuhalten ist und ihr Projekt zurückgewiesen werden kann, wenn sie den Nachweis innerhalb der Frist nicht erbringt.

Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Schriftsatz vom 17.01.2025 eine Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2025. Begründet wird der Antrag damit, dass Mängel an der Kraftwerksanlage durch Abweichungen bei der Ausführung von der Bewilligung erkannt wurden, die saniert werden müssen. Diese Sanierungsmaßnahmen werden erst in Abstimmung mit der Behörde konkretisiert und nach Konkretisierung dieser Maßnahme sei ein zusammenfassender Bericht des beauftragten Beratungsunternehmens vorgesehen, auf dessen Grundlage das umfassende Sanierungskonzept zu erstellen sei. Die den Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bildende Bewilligung der neu zu errichtenden Brücke sei ein Bestandteil des Gesamtkonzeptes, ebenfalls auch die vom Gericht beauftragte 2D-Berechnung. Die Erstellung des umfassenden Sanierungskonzeptes habe sich aufgrund der Unterbrechung durch die Weihnachtsfeiertage verzögert und soll in den nächsten Wochen erfolgen.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. Weiters stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen und der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführer Grundstückseigentümer von Grundstücken sind, die sich im Nahbereich der beantragten Brücke befinden. Ein Grundstück des Drittbeschwerdeführers wird auch im Zuge der Errichtung direkt beansprucht werden.

Die mitbeteiligte Partei hat zunächst Antragsunterlagen mit 1D Berechnungen zum Abflussverhalten vorgelegt, aus denen eine mögliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Hochwasser für den Amtssachverständigen nicht erkennbar war. Erst durch die Besprechung der Ergebnisse einer 2D Berechnung des Planers mit dem Amtssachverständigen zu Auswirkungen des Kraftwerks, wo auch die Brücke mitmodelliert wurde, war anhand der vorgezeigten und mündlich dargelegten Unterlagen durch das Planungsbüro für den Sachverständigen erkennbar, dass – anders als ursprünglich anhand der 1D Berechnung angenommen – eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden konnte. Diese Unterlagen wurden dem Amtssachverständigen im Zuge der Besprechung nur vorgezeigt und erläutert, sie standen dem Amtssachverständigen nicht zur näheren Beurteilung zur Verfügung. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse ist der Sachverständige von seiner ursprünglichen Beurteilung abgewichen und kam zur Einschätzung, dass eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation in der xxx im Bereich des Erstbeschwerdeführers durch die begehrte Brücke zu erwarten ist, dass eine Verschlechterung des Vorlandabflusses im Bereich des Zweitbeschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und beim Drittbeschwerdeführer mit einer lokalen und kleinräumigen Aufspiegelung des Vorlandabflusses auf den bereits jetzt betroffenen landwirtschaftlichen Flächen unmittelbar flussab der geplanten Brücke zu rechnen ist, aber aus wasserbautechnischer Sicht dadurch keine erhebliche Verschlechterung der bestehenden Situation eintritt. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar.

Da diese 2D Berechnungen nicht vorgelegt wurden, zur Prüfung des Projekts aber offenkundig wesentlich sind, kam der Sachverständige aus nachvollziehbaren Gründen schließlich zu der Beurteilung, dass die Projektunterlagen nicht vollständig sind zur Beurteilung der schadlosen Hochwasserabfuhr.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde die Situation ausführlich erörtert und der mitbeteiligten Partei ein Verbesserungsauftrag erteilt, diese 2D Berechnung vorzulegen, anhand der der Sachverständige dann entsprechend beurteilen kann, ob eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter vorliegt.

Diese Frist wurde in der mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit der mitbeteiligten Partei festgesetzt und wurde auch der Amtssachverständige befragt, ob diese Frist angemessen ist. Da auch der Amtssachverständige zugestimmt hat, dass diese Frist unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage angemessen ist, ist auch davon auszugehen, dass diese gesetzte Frist ausreichend bemessen war, um den Verbesserungsauftrag nachzukommen. Zudem wurden dem Sachverständigen bereits Berechnungen gezeigt, sodass davon auszugehen ist, dass diese bereits vorhanden waren bzw. ev. nur noch zu adaptieren waren.

Obwohl der mitbeteiligten Partei die Folgen der Nichteinhaltung der Frist in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt wurden und auch die Konsequenz der Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung dargelegt wurde, hat diese die Frist ungenützt verstreichen lassen und erst nach Ablauf der Frist um Verlängerung angesucht. Im Fristverlängerungsantrag wurde nicht konkret ausgeführt, weshalb dem Antrag nicht nachgekommen werden konnte – die Weihnachtsfeiertage wurde bereits in der mündlichen Verhandlung besprochen – sodass der Eindruck entsteht, dass die mitbeteiligte Partei das Verfahren unnotwendigerweise verzögert. Dies im Bewusstsein, dass die derzeit errichtete Brücke jedenfalls zu entfernen ist, da sie nicht der Bewilligung entspricht, eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation darstellt und die Erreichbarkeit des Kraftwerkes auch auf anderen Wegen sichergestellt werden kann. Dass erst ein Sanierungskonzept erarbeitet werden müsse, mit Änderungserfordernissen beim Kraftwerk selbst, lässt nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb für die Brücke alleine, die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten.

IV. Gesetzliche Bestimmungen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGB. I 73/2018, lauten wie folgt:

§ 12

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 38

VIERTER ABSCHNITT

Von der Abwehr und Pflege der Gewässer

Besondere bauliche Herstellungen.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 102

Parteien und Beteiligte.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

§ 103

Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie über allfällige Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen (§ 82a Abs. 3 GewO 1973) besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 157/2024, lautet wie folgt:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

V. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG ist zur Errichtung einer Brücke über ein Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden. Dabei ist bei der Verletzung von Rechten Dritter zu beachten, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt und keine Zwangsrechte eingeräumt werden können (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz³ (2020), § 38 K8ff).

Seitens der Behörde wurde im Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer neuen und der Abbruch einer bestehenden Brücke mit dem angefochtenen Bescheid erteilt. Im Spruchpunkt II. wurden die Einwände des Drittbeschwerdeführers abgewiesen und im Spruchpunkt III. die Parteistellung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht zuerkannt.

1. Beschwerdelegitimation

Grundvoraussetzung für eine Beschwerdelegitimation ist die Parteistellung im Verfahren (vgl. zB VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070). Dem Drittbeschwerdeführer wurde schon im behördlichen Verfahren die Parteistellung zuerkannt, seine Einwände gegen das Einreichprojekt jedoch abgewiesen. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführern wurde die Parteistellung im behördlichen Verfahren aberkannt. Es ist daher für alle Beschwerdeführer, die Eigentümer von benachbarten Grundstücken sind, zunächst zu klären, ob ihnen Parteistellung im Verfahren und damit Beschwerdelegitimation zukommt.

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller ua. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG) sonst berührt werden.

Als bestehende Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. 30.09.2010, 2009/07/0001; 21.10.2004, 2003/07/2004) kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht.

Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (VwGH 09.03.2000, 99/07/0193; 21.10.2004, 2003/07/0105). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht noch keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0042).

Eine solche Verletzung des Grundeigentumes der Beschwerdeführer kommt dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden (VwGH 08.06.1982, 82/07/0006; 20.09.1983, 83/07/0028), wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist.

Hatte sich beim Drittbeschwerdeführer schon während des behördlichen Verfahrens herausgestellt, dass eine relevante Berührung seines Grundeigentums vorliegt, so wurde dies bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zunächst aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen noch verneint. Durch neue Erkenntnisse im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde diese ursprüngliche Ansicht vom Amtssachverständigen revidiert. Es muss nunmehr - nach Einsicht in 2D Abflussberechnungen - fachlich davon ausgegangen werden, dass wenn die linksufrige Anrampung ebenfalls errichtet wird, die derzeitige Umströmbarkeit der Brücke eingeschränkt wird und der Aufstau des Hochwasserabflusses vor der Brücke zunimmt. Somit muss angenommen werden, dass der Einstau der östlichen Brücke des Erstbeschwerdeführers zunimmt. Aufgrund des vorliegenden Informationsstandes kommt der Sachverständige zum vorläufigen Ergebnis, dass nach der Errichtung der geplanten Brücke eine Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation in der xxx im Bereich des Erstbeschwerdeführers zu erwarten ist. Eine Verschlechterung des Vorlandabflusses im Bereich des Zweitbeschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, aber auf Grund der derzeitigen Ergebnisse nicht zu erwarten ist und dass, mit einer lokalen und kleinräumigen Aufspiegelung des Vorlandabflusses auf den bereits jetzt betroffenen landwirtschaftlichen Flächen des Drittbeschwerdeführers unmittelbar flussab der geplanten Brücke zu rechnen ist, aber aus wasserbautechnischer Sicht dadurch keine erhebliche Verschlechterung der bestehenden Situation eintritt. Aus diesen Ausführung ist klar erkennbar, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums denkbar ist bei allen drei Beschwerdeführern und muss ihnen daher Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommen.

Da auch einer übergangenen Partei Beschwerdelegitimation zukommt (vgl. 30.03.2017 Ro 2015/03/0036; 19.10.2023, Ra 2021/02/0097), liegt bei allen drei Beschwerdeführern die Befugnis zur Beschwerdeerhebung vor. Bei allen drei Beschwerdeführern kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie in ihren wasserrechtlich gewährleisteten Rechten beeinträchtigt sein könnten und zwar durch ein erhöhtes Risiko im Falle des Hochwassers.

2. Voraussetzungen an einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

a. Allgemein zu § 103 WRG

Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 WRG zählt demonstrativ auf mit welchen Unterlagen ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu versehen ist. Neben den Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer sind auch Angaben darüber zu machen, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde und Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte. Damit einher geht die Vorlage erforderlicher, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035; 23.02.1027, Ra 2014/07/0070).

An Hand von Projektunterlagen muss nachvollzogen werden können, was Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel aber nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen eines Gutachtens entnommen werden (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022). Damit können solche Angaben auch nicht bloß durch eine kurze Einsichtgewährung des Sachverständigen bei einer Besprechung gemacht werden.

Der Antragsteller hat zunächst den Obliegenheiten nach § 103 WRG nachzukommen, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts zum Tragen kommt (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/07/0051). Das Verwaltungsgericht und die Behörde sind nicht verpflichtet, vom Antragsteller mit dem Antrag beizubringende Unterlagen im Falle ihres Fehlens oder ihrer unvollständigen Vorlage im Rahmen ihrer nachfolgenden amtswegigen Ermittlungspflicht beizuschaffen (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0108). Anhand der vorgelegten Unterlagen muss die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, ermitteln zu können, ob und welche Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder auf wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter mit dem Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einhergehen (24.05.2007, 2006/07/0001; 29.6.2000, 2000/07/0024; 23.6.2006, 2005/07/0022).

Bei der Frage, ob Unterlagen unter dem Aspekt des § 103 WRG erforderlich und ausreichend sind, handelt es sich um eine Sachfrage, zu deren Beantwortung sich die Behörde und das Verwaltungsgericht Sachverständigen bedienen kann (VwGH 28.05.2025, 2012/07/0108).

Der Amtssachverständige führt in seinem letzten Gutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass die vorgelegten Unterlagen zur Abflussberechnung nicht ausreichend sind, um das Projekt entsprechend beurteilten zu können. Insbesondere kann anhand der derzeit vorgelegten Unterlagen mit einer 1D Abflussberechnung nicht abschließend beurteilt werden, ob öffentliche Interessen oder Rechte Dritter beeinträchtigt sind; dazu wäre die 2D Abflussberechnung erforderlich, welche dem Projekt nicht angeschlossen wurde und bislang auch nicht nachgereicht wurde, sondern dem Sachverständigen nur im Zuge einer Besprechung zum Kraftwerk beschrieben wurde. Diese neuen Unterlagen haben den Amtssachverständigen aber schon dazu veranlasst, seine ursprüngliche Beurteilung, die nur anhand der 1D Abflussberechnung erfolgen konnte, zu revidieren, da die Einsicht in die 2D Abflussberechnung neue Erkenntnisse gebracht hat. Dadurch, dass der Amtssachverständige bereits Einblick in diese Modellrechnung erhalten hat, ist auch klar, dass diese - da sie zu anderen Ergebnissen als die 1D Berechnung führt - zur Beurteilung des Projektes insgesamt erforderlich ist. Es handelt sich daher um eine Unterlage, die nach § 103 WRG dem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung anzuschließen ist. Nur mit dieser Unterlage kann auch beurteilt werden, ob zB die Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften korrekt erfolgt ist, ob Vor- und Nachteile der Anlage richtig dargestellt wurden und, ob die Angaben zur Inanspruchnahme fremder Rechte zutreffen.

b.Verbesserungsauftrag

Das Fehlen von nach § 103 WRG erforderlichen Unterlagen stellt einen Mangel dar und ist in einem solchen Fall mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Auch das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund einer umfassenden Sachentscheidungsbefugnis berechtigt, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der ersten Instanz übersehen wurden, aufzugreifen (VwGH 03.08.2016/ Ro 2016/07/0008; 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).

Dies bedeutet, dass solche Mängel in Anträgen die Behörde oder das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung ermächtigen, sondern vielmehr von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen ist. Dazu ist eine angemessene Frist zu setzen und gleichzeitig darauf Aufmerksam zu machen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Abringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Werden Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG nachgefordert bei denen nicht von vornherein für den Antragsteller klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht (VwGH 27.03.2008, 2005/07/0070).

Im gegenständlichen Fall hat sich erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 103 WRG entsprechen. Der mitbeteiligten Partei wurde daher in der mündlichen Verhandlung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt und diese aufgefordert, die 2D Abflussberechnung nachzureichen. Weiters wurde die mitbeteiligte Partei eindringlich darauf hingewiesen, dass ihr Antrag bei Nichtbefolgung zurückgewiesen werden kann.

Zudem wurde der mitbeteiligten Partei eine angemessene Frist gesetzt, der sie selbst zugestimmt hat und die auch der Amtssachverständige als ausreichend angesehen hat. Dies vor dem Hintergrund, dass solche 2D Abflussberechnungen bereits bestehen und dem Amtssachverständigen erläutert wurden.

Im nach Ablauf der Frist eingebrachten Antrag auf Fristerstreckung konnte nicht dargelegt werden, dass die Frist nicht angemessen gesetzt wurde, sondern erweckt dieser Antrag eher den Anschein des Versuchs einer Verfahrensverzögerung. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, über einen Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist förmlich zu entscheiden (VwGH 25.10.2016, Ra 2017/07/0064).

Da die mitbeteiligte Partei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war den Beschwerden Folge zu geben und der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen. Gleichzeitig war allen Parteien die Parteistellung zuzuerkennen, auch den Erst- und Zweitbeschwerdeführer und damit Spruchpunkt III abzuändern; Spruchpunkt II musste bei diesem Verfahrensergebnis entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2024).

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