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KLVwG-S5-15/6/2024Tribunale amministrativo regionale23 gen 2025
Bringungsrecht, Bringungsgemeinschaft, Minderheitsbeschwerde, Almhütte
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden Laienrichter xxx xxx, xxx und xxx xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 27.11.2023, Zahl: xxx (xxx), betreffend Verfahren nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung am 23.1.2025, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 23.04.2009, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet. Neben weiteren ist unter anderem die Parzelle xxx, KG xxx, im Eigentum des Herrn xxx, beanteilt. Mitglied dieser Bringungsgemeinschaft ist neben anderen Frau xxx mit den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.05.2019, Zahl: xxx (xxx), wurde die aktuell gültige Satzung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft vom 27.05.2019 agrarbehördlich genehmigt.
In § 3 Abs. 1 der Satzung werden die Recht der Mitglieder geregelt. Diese lauten auszugsweise:
„[…] 3. Die Bringungsanlage kann für nachstehende Zwecke benützt werden:
a)Zwecke, die im Zusammenhang mit jeglicher Bewirtschaftung der beanteilten Grundstücke stehen also auch für solche, die über die die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehen wie z.B. im Falle von Verpachtungen oder Vermietungen von Objekten usw;
b)Für jagdliche Zwecke;
B1) Bewirtschaftung von Eigenjagden;
b2) Benützung durch Mitglieder der xxx, die Gemeindejäger sind; […]“
Zwischenzeitig wurde aus dem Grundstück xxx, KG xxx, das Grundstück xxx, KG xxx, herausgeteilt und an Herrn xxx veräußert.
In der am 03.12.2022 stattgefundenen Vollversammlung wurde unter Tagesordnungspunkt 6. vom Obmann nachstehender Antrag zur Abstimmung gebracht: „Die Vollversammlung möge beschließen, Herrn xxx die Zufahrt zu seinem geplanten Objekt zu gewähren, obwohl er zum Einreichzeitpunkt noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der beanteilten Parzelle war.“
Gegen diesen Antrag stimmten alle anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Frau xxx, Frau xxx, Herrn xxx und Herrn xxx, die sich der Stimme enthielten. Für den Antrag stimmte Frau xxx. Das Abstimmungsergebnis lautet: Enthaltungen 137,68 Anteile, Zustimmung 282,15 Anteile, Gegenstimmen: 302,14 Anteile. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Beschlüsse der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt 6. wurden von Frau xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin) ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und am 10.12.2022 eine Minderheitenbeschwerde eingebracht, die lautet wie folgt:
„Hiermit erhebe ich, xxx, xxx, xxx, Mitglied der BG xxx in offener Frist Beschwerde an die Agrarbehörde xxx gegen die in der ordentlichen Vollversammlung der BG xxx am 3.12.2022 unter dem Tagesordnungspunkt 6 „Aufnahme / Beanteilung neuer Mitglieder" gefällten Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten, da sie schwere Mängel aufweisen.
Begründung
Beschwerde gegen den mehrheitlichen Beschluss der xxx über den Antrag des Obmannes betreff Beschlussfassung über die Einräumung der Zufahrt über die xxx zur Parzelle xxx KG xxx.
Mit Bescheid der BH xxx wurde Herrn xxx die Baugenehmigung zur Errichtung einer Almhütte erteilt.
Einerseits hätte die BG zur Bauverhandlung geladen werden müssen, da die Frage der Zufahrt zur gegenständlichen Bauparzelle einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens darstellt und somit nicht abschließend geklärt werden konnte.
Andererseits hätte ein Vollversammlungsbeschluss der BG vor Erlassung des Baubescheides seitens der BH xxx erfolgen müssen, in der die Frage der Zufahrt zur gegenständlichen Bauparzelle beschlossen hätte werden müssen.
Dies ist nicht erfolgt.
Somit hat der Obmann der BG den Antrag an die W gestellt -um das nicht ordnungsgemäße erfolgte Verfahren zu sanieren - darüber abzustimmen, ob zur Bauparzelle die Zufahrt über die private BG xxx erlaubt wird.
Dies wurde mehrheitlich abgelehnt.
Beschwerde gegen den mehrheitlich angenommenen Beschluss der xxx über den Antrag von xxx die zu errichtende Almhütte auf der Parzelle xxx KG xxx als ALMHÜTTE zu beanteilen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Beanteilung als Almhütte. Es handelt sich bei dem geplanten Bauwerk um keine Almhütte, sondern um ein Ferienhaus, sprich um die Errichtung eines Hauses in massiver Bauweise, wie es in Siedlungsgebieten üblich zu finden ist. Eine Hütte ist eine einfache Baukonstruktion und nicht von der Art ausgeführt, wie aus den Bauplänen ersichtlich ist. Im gesamten Umfeld befinden sich lediglich Almhütten in einfacher Bauweise. Die Hütten am xxx wurden zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken errichtet und nicht als Wohnhäuser.
Somit ist das Bauobjekt als Wohnhaus zu beanteilen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Parzelle xxx in Bauland Dorfgebiet umgewidmet wurde.
Weiters weise ich darauf hin, dass sich Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx bei der Abstimmung nicht enthalten haben, obwohl sie am laufenden Bauverfahren beteiligt sind und somit betroffene Partei sind.
Aus den o.a. Gründen ersuche ich somit der Beschwerde Folge zu geben und die Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben da sie gegen wesentliche Interessen der BG und ihrer Mitglieder verstoßen.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde über die Minderheitenbeschwerde der xxx vom 10.12.2022 gegen die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom 03.12.2022 entschieden. Unter Spruchpunkt 1. wurde die Minderheitenbeschwerde gegen den ablehnenden Beschluss aufgrund des Antrages des Obmannes, wonach Herrn xxx die Zufahrt zu seinem geplanten Objekt zu gewähren ist, obwohl er zum Einreichzeitpunkt noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der beanteilten Parzelle war, als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 27.11.2023, Zahl: xxx (xxx), richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt wie folgt:
„[…] Es wird hiermit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid Zahl xxx (xxx) der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx vom 21.11.2023 fristgerecht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen eingebracht.
Der Bescheid der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, behandelt die Minderheitenbeschwerde von Frau xxx vom 10.12.2022 gegen die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 6 der Vollversammlung vom 03.12.2022.
Die Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides, der die Minderheitsbeschwerde in Bezug auf den Beschluss der Vollversammlung als unbegründet abweist.
Gegen die Spruchpunkte 2 und 3 wird keine Beschwerde erhoben.
Begründung der Beschwerde zu Spruchpunkt 1:
In der Sitzung vom 03.12.2022 der xxx xxx hat der Obmann aufgrund der nicht ausdrücklich geregelten, bzw. verfahrensrechtlichen mangelhaften Vorgehensweise einiger Mitglieder der xxx xxx, bzw. deren Vorgänger folgenden Antrag an die Vollversammlung gestellt:
Die Vollversammlung möge dem Mitglied xxx rückwirkend für das auf der von ihm erworbenen Liegenschaft errichtete Ferienhaus das Zufahrtsrecht gewähren. Der Obmann führte aus, dass die Statuten der xxx xxx ausdrücklich die touristische Nutzung derselben untersage und daher die Errichtung von Almhütten ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen, bzw. jagdlichen Zwecken vorgesehen sei. Dies sei auch im Falle des Hauses von Herrn xxx zu berücksichtigen, da es sich um ein Ferienhaus, bzw. einen Zweitwohnsitz handle. Die Vollversammlung lehnte diesen Antrag mehrheitlich ab. Die Beschwerde richtet sich aber gegen diese Ablehnung, bzw. den Spruchpunkt 1 der Agrarbehörde, Dienststelle xxx.
Im Einzelnen hat die Agrarbehörde folgende wesentliche Punkte in ihrem Bescheid nicht, bzw. nicht ausreichend berücksichtigt:
Die von Herrn xxx erworbene Parzelle, bzw. die von Herrn xxx bereits verkauften, bzw. noch in dessen Eigentum befindlichen Parzellen befanden sich alle vor deren Grundstücksteilung im Eigentum des Herrn xxx. Dieser hat bereits vor 2017, wie mittlerweile aus den behördenkundigen Unterlagen hervorgeht und der Agrarbehörde mittlerweile auch bekannt ist, ein Umwidmungsverfahren dieser landwirtschaftlichen- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen in Bauland – Dorfgebiet - von der Widmung Freizeitwohnsitz eingeleitet und entsprechend betrieben.
Festzuhalten ist, dass Herr xxx zum damaligen Zeitpunkt, wie auch heute, stellvertretender Obmann der xxx xxx, Nachbarschaftsobmann der beanteilten Nachbarschaft xxx, sowie Bürgermeister der Gemeinde xxx ist. Er war in sämtliche Verhandlungen/Gespräche innerhalb der xxx xxx mit dem Verbund und der Agrarbehörde eingebunden, in denen ausdrücklich die nicht touristische Nutzung der xxx xxx festgelegt wurde. Diese Dokumente wurden auch von ihm unterschrieben, sowie von sämtlichen Mitgliedern der xxx xxx.
Weder hat er, noch sein Sohn und Rechtsnachfolger xxx, die xxx xxx, noch deren Organe hinsichtlich seiner/ihrer Absichten ein Feriendorf von ca. 30 Ferien- bzw. Wohnhäusern zu errichten, in Kenntnis gesetzt.
Wie aus der Unterlage der Kärntner Landesregierung eindeutig hervorgeht, war es eine klare Voraussetzung für die Widmungsänderung mit der xxx xxx, ein Einverständnis hinsichtlich der Zufahrt herzustellen. Dies ist nicht geschehen.
Es wurde seitens der betroffenen Personen der Weg gewählt, ohne Zustimmung der xxx xxx und mit dem Verkauf an Dritte, die Wege- bzw. Zufahrtsrechte über den bloßen Grundverkauf herzustellen. Die Statuten der xxx xxx sehen aber eindeutig vor, dass es zu keiner touristischen Nutzung kommen soll, was aber bei der Errichtung von Zweitwohnsitzen, bzw. Ferienhäusern sehr wohl der Fall ist.
Auch in der von der Agrarbehörde erwähnten Vereinbarung mit dem Verbund wird dies eindeutig festgehalten.
Allein schon deshalb hätte die Agrarbehörde diesen Beschluss der Vollversammlung aufheben müssen.
Gemäß den Statuten der xxx xxx und der ausdrücklichen Forderung des Amtes der Kärntner Landesregierung, hätte Herrn xxx, bzw. sein Sohn und Rechtsnachfolger xxx, den Organen der xxx xxx das von Ihnen betriebene Projekt eines Almdorfes mit Zweitwohnsitzen zur Genehmigung vorlegen müssen. Das Argument, dass die Statuten auch eine über die land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung der xxx xxx vorsehen, ist richtig, aber auf jagdliche Zwecke beschränkt. Dies war und ist auch der Agrarbehörde bekannt. Diese Ausnahme gilt jedenfalls nicht für touristische Zwecke, wie dies bei der Errichtung eines Almdorfes der Fall ist. Somit wäre der Beschluss der Vollversammlung auch aus diesem Grund aufzuheben.
Betreffend Herrn xxx ist festzuhalten, dass der Antrag des Obmannes der xxx xxx darauf abgezielt hat, die Zufahrt zum Alm- bzw. Ferienhaus, das Herrn xxx nur für seine persönliche Nutzung auf seinem Grundstück errichtet hat im Nachhinein zu gewähren, da dieser zum Zeitpunkt des Verfahrens hinsichtlich Baugenehmigung etc. noch nicht Eigentümer war und daher auch seine Absichten nicht entsprechend den Organen der xxx xxx kundgetan hat.
Der Antrag des Obmannes wäre daher von der Agrarbehörde angesichts der notwendigen, nachträglichen Genehmigung des Zufahrtsrecht keineswegs abzulehnen gewesen, Vielmehr hätte die Behörde klarstellen müssen, dass ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss herbeizuführen ist.
Es bleibt noch festzuhalten, dass sich die Herrn xxx, xxx, sowie xxx nicht beim Abstimmungsvorgang der Stimme enthalten haben. Dies hätte erfolgen müssen, da klare lnteressenskonflikte vorliegen, bzw. vorgelegen haben.
Die Agrarbehörde hätte auch aus diesem Grunde den Beschluss der Vollversammlung aufheben müssen.
Aus den oben angeführten Gründen ist der Spruchpunkt 1 des Bescheides der Agrarbehörde Zahl xxx (xxx) aufzuheben und der Minderheitsbeschwerde stattzugeben. […]“
Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II.Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.04.2009, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx xxx“ gegründet. In diesem Bescheid ist unter Anderem Herr xxx als Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, als Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft ausgewiesen. Ebenso ist die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau xxx, als Miteigentümerin mehrerer beanteilter Grundstücke als Mitglied ausgewiesen.
In der aktuell gültigen Fassung der Satzung vom 27.05.2019 werden unter § 3 die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt und hat § 3 Abs. 1 Ziffer 3 nachstehenden Inhalt:
„[…] 3. Die Bringungsanlage kann für nachstehende Zwecke benützt werden:
c)Zwecke, die im Zusammenhang mit jeglicher Bewirtschaftung der beanteilten Grundstücke stehen also auch für solche, die über die die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehen wie z.B. im Falle von Verpachtungen oder Vermietungen von Objekten usw;
d)Für jagdliche Zwecke;
b1) Bewirtschaftung von Eigenjagden;
b2) Benützung durch Mitglieder der xxx, die Gemeindejäger sind; […]“
Aus der Parzelle xxx, KG xxx wurde zwischenzeitig die Parzelle xxx, KG xxx herausgeteilt. Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, ist laut Grundbuchsauszug vom 25.08.2022 Herr xxx.
In der Vollversammlung vom 03.12.2022 wurde unter Tagesordnungspunkt 6. unter Anderem über nachstehenden Antrag des Obmannes abgestimmt: „Die Vollversammlung möge beschließen, Herrn xxx die Zufahrt zu seinem geplanten Objekt zu gewähren, obwohl er zum Einreichzeitpunkt noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der beanteilten Parzelle war.“
Dieser Antrag wurde von den Mitgliedern in der Vollversammlung mehrheitlich abgelehnt. Die Beschwerdeführerin stimmte für den Antrag. Das Abstimmungsergebnis lautete: Enthaltungen 137,68 Anteile, Zustimmung 282,15 Anteile, Gegenstimmen: 302,14 Anteile.
Gegen Tagesordnungspunkt 6. hat die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht eine Minderheitenbeschwerde eingebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wurde unter Spruchpunkt 1. die Minderheitenbeschwerde gegen den vorgenannten ablehnenden Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom 03.12.2022 als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 27.11.2023 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des vorgenannten Bescheides richtet. Die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides vom 27.11.2023 werden nicht angefochten.
III.Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Zahl: xxx, sowie den diesem Akt angeschlossenen Beilagen.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, K-GSLG, LGBl Nr. 4/1998 idF LGBl. Nr. 106/2020 lauten:
§ 15 Abs. 1 Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz (K-GSLG)
Satzung, Organe
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
a) die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;
b) die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;
c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;
d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des§ 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;
e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;
f) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und die Rechnungsprüfung;
g) die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;
h) die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluss von Leasingverträgen;
i) die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.
§ 18 Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz (K-GSLG)
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.
(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn
a) die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
b) die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
c) die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der gültigen Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx xxx“ vom 27.05.2019, genehmigt mit Bescheid vom 27.05.2019, Zahl: xxx (xxx), lauten wie folgt:
„[…]
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 3
(1) Rechte der Mitglieder:
1. An den Vollversammlungen (§7) teilzunehmen und durch Ausübung ihres Stimmrechtes an der Verwaltung der Bringungsgemeinschaft mitzuwirken.
2. Die Bringungsanlage im Rahmen der bestehenden Vorschriften (etwa Bescheide, Wegordnungen und behördliche Verfügungen) zu benützen.
3. Die Bringungsanlage kann für nachstehende Zwecke benützt werden:
a) Zwecke, die im Zusammenhang mit jeglicher Bewirtschaftung der beanteilten Grundstücke stehen also auch für solche, die über die die land-und forstwirtschaftiche Nutzung hinaus gehen wie z.B. im Falle von Verpachtungen oder Vermietungen von Objekten usw.;
b) für jagdliche Zwecke:
bl) Bewirtschaftung von Eigenjagden;
b2) Benützung durch Mitglieder der xxx, die Gemeindejäger sind,
4. Im Falle einer Übergabe beanteilter Grundstücke gehen die Rechte und Pflichten anteilig auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
5. Jedem Mitglied der xxx steht das Recht zu in begründeten Fällen zusätzlich zu den in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Bedingungen weitere Schlüssel beim Vorstand anzufordern.
6. Jedem Mitglied der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx steht das Recht zu 1 Schlüssel zu den in der Nutzungsvereinbarung festgelegten Bedingungen anzufordern.
(2) Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben die Pflicht ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage; sie haben ferner nach dem Anteilsverhältnis zum sonstigen Aufwand beizutragen und an den Vollversammlungen teilzunehmen.
2. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch, dass im Falle von Nutzungserweiterungen der beanteilten Grundstücke bzw. der darauf befindlichen Objekte diese unaufgefordert der xxx bekannt zu geben sind. Jede Nutzungserweiterung ist zu prüfen, da diese zu einer Neubeanteilung führen kann. Eine Neubeanteilung ist entsprechend zu bezahlen. Unter Erweiterung ist zu verstehen, dass entweder bestehende Gebäude, die nicht ausschließlich der Land-und Forstwirtschaft dienen, vergrößert bzw. ausgebaut bzw. einer anderen Widmung zugeführt werden oder wenn überhaupt neue Objekte bzw. Baulichkeiten errichtet werden, wie zum Beispiel Almhütten usw.
3. Die gegenständliche Weganlage ist nicht öffentlich und wird deshalb mittels einer Schrankenanlage abgesperrt. Den Mitgliedern sind entsprechende Schlüssel bzw. Chipkarten auszufolgen. Schlüssel bzw. Chipkarten dürfen unbefugten Dritten für private Zwecke nicht weitergegeben werden. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Vorstand berechtigt Ermahnungen auszusprechen.
(3) Den Gemeinden xxx sowie xxx, der Polizei, der Feuerwehr und der Bergrettung wird unentgeltlich für dienstliche Fahrten jeweils ein Schlüssel bzw. eine Chipkarte für die Schrankenanlage zur Verfügung gestellt.
[…]
AUFGABEN DER VOLLVERSAMMLUNG
§ 9
(1) In den Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören:
1. Die Wahl des Vorstandes, des Obmannes (Vorsitzenden), dessen Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers, sowie des Rechnungsprüfers.
2. Die Prüfung und Genehmigung des Kassenberichtes.
3. Die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingvereinbarungen.
4. Die Beschlussfassung über die Veräußerung und Belastung von Gemeinschaftsvermögen, die Erlassung/Änderung der Satzung, die vorzeitige Enthebung von Organen, die Auflösung der Bringungsgemeinschaft und die Bestimmung über die Verwendung des Gemeinschaftsvermögens im Falle der Auflösung.
5. Die Pflicht, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft, Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.
6. Beanteilungen, der Abschluss von Verträgen betreffend die Benützung der Weganlage und Festlegung von Entgelten für die Einräumung einer Wegdienstbarkeit sowie Benützungsentgelten z.B. für Gemeindejäger, die nicht Mitglied des xxx sind und die Weganlage befahren wollen, sowie von Abfuhrzinsen, usw.
7. Die Beschlussfassung betreffend die Kennzeichnung der Weganlage, sofern dieselbe nicht behördlich vorgeschrieben wurde.
8. Alle jene Bereiche, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung zugewiesen wurden.
(2) Gegen Beschlüsse der Vollversammlung können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete (Minderheits)-Beschwerde richten. Mitgliedern, welche der Vollversammlung ferngeblieben sind, steht ein Beschwerderecht nicht zu.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 18 Abs. 8 K-GSLG hat die Agrarbehörde über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden. Eine derartige Minderheitenbeschwerde der Beschwerdeführerin liegt hier unzweifelhaft vor.
Die Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses im Wege einer Minderheitenbeschwerde ist nur dann geboten, wenn dieser Beschluss gegen die Satzung der Bringungsgemeinschaft und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt werden; darunter sind jene Rechte zu verstehen, die dem Einschreiter als Mitglied der Bringungsgemeinschaft zukommen(vgl. VwGH 24.05.2018, Zahl: Ra 2018/07/0351).
Weiters sind die Bringungsgemeinschaften und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden aber auch die Verwaltungsgerichte und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen gebunden. Der Satzung einer Bringungsgemeinschaft kommt Normqualität zu. Sie stellt einen Teil des Regelungsplanes dar, dessen Einhaltung Gegenstand der Überwachung der Agrarbehörde ist (vgl. VwGH 25.09.2019, Zahl: Ra 2019/07/0020; 26.05.2011, Zahl: 2011/07/0131).
Unter Verweis auf die getroffenen Feststellungen ist Herr xxx als Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, Mitglied der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft.
Unter Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom 03.12.2022 wurde unter anderem über nachstehenden Antrag des Obmannes der Bringungsgemeinschaft abgestimmt:
„Die Vollversammlung möge beschließen, Herrn xxx die Zufahrt zu seinem geplanten Objekt zu gewähren, obwohl er zum Einreichzeitpunkt noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der beanteilten Parzelle war.“
Neben Enthaltungen stimmte die Mehrheit der in der Vollversammlung anwesenden Mitglieder mit deren vertretenen Anteilen gegen den Antrag. Die Beschwerdeführerin stimmte als Mitglied der Bringungsgemeinschaft mit den ihr zukommenden Anteilen für den genannten Antrag. Auf das in den Feststellungen angeführte Abstimmungsergebnis wird verwiesen.
Mit der Abstimmung unter Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom 03.12.2022 wurde über ein Zufahrtsrecht des Mitgliedes xxx abgestimmt. Durch das ablehnende Abstimmungsergebnis kann jedoch ausschließlich das Mitglied xxx in seinen Rechten verletzt werden, da Gegenstand der Abstimmung die Zufahrt zum geplanten Objekt des Herrn xxx war.
Wenn die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Vollversammlung vom 03.12.2022 für den genannten Antrag gestimmt hat, wird sie durch den genannten Beschluss jedoch nicht in subjektiven Rechten als einschreitendes Mitglied verletzt.
Bereits unter Verweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde die Minderheitenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Beschluss unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Soweit der Gegenstand der Abstimmung nach dem Beschwerdevorbringen nicht unter die Satzung der Bringungsgemeinschaft fallen würde, ist auf § 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Satzung zu verweisen, wo die Zwecke der Nutzung der Bringungsanlage geregelt werden. Entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a der Satzung kann die Bringungsanlage für „[…] Zwecke, die im Zusammenhang mit jeglicher Bewirtschaftung der beanteilten Grundstücke stehen also auch für solche, die über die die Land-und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehen wie zum Beispiel im Falle von Verpachtungen oder Vermietungen von Objekten usw. […]“ genutzt werden. Bei dieser Aufzählung handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung (arg.: z.B; usw.) und nicht um eine taxative Aufzählung. Die möglichen Nutzungszwecke der Bringungsanlage sind hier weit gefasst und können daher auch in Zufahrtszwecken für Wohnhäuser und dergleichen gelegen sein. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück xxx, KG xxx, infolge Herausteilung aus dem Grundstück xxx, KG xxx, bereits an der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft beanteilt ist und entsprechende Fahrtrechte bestehen, dies entsprechend § 3 Abs. 1 Ziffer 3 der Satzung vom 27.05.2019 auch über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinaus. Es fällt daher nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung, über Zufahrtsrechte abzustimmen, die ohnehin bereits bestehend sind. Der in der Vollversammlung vom 03.12.2022 gegenständlich zur Abstimmung gebrachte Antrag wurde daher auch aus diesem Grund zurecht abgelehnt.
Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht klar aus den Verwaltungsakten und haben diese erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann daher abgesehen werden.
Aus vorgenannten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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