progetti
KLVwG-958-962/11/2024•LVwG K KLVwG-958-962/11/2024
KLVwG-958-962/11/2024Tribunale amministrativo regionale7 gen 2025
Arbeitsrecht, Lohn- und Sozialdumping, Meldepflicht, Änderungsmeldung, Sozialversicherung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, SLOWENIEN, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.03.2024, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG iVm § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21 Abs. 1 LSD-BG, § 27 Abs. 1 LSD-BG iVm § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, § 28 Z 1 LSD-BG iVm § 22 Abs. 1 und Abs. 1a LSD-BG und § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG iVm Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien 23, nach am 04.09.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-- zu leisten.
III.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4.
F o l g e g e g e b e n
das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte
a u f g e h o b e n
und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
IV.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3. als unbegründet
a b g e w i e s e n
und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als den angeführten Rechtsvorschriften § 15 Abs. 2 LSD-BG beizufügen ist.
V.Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- zu leisten.
VI.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 5.
i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n
als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf € 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 13 Stunden, herabgesetzt wird.
VII.Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin € 200,--.
VIII.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.03.2024, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1: Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx diese ist Überlasserin, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die Meldung der Überlassung (ZKO4-Meldung) über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Überlassung (ZKO4-Meldung) für folgende Arbeitnehmer nicht erstattet:
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeitsantritt: 17.05.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeitsantritt: 17.05.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
2: Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx diese ist Arbeitgeberin, mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
A1-Entsendebescheinigung
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
3: Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21, 21a und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 17.05.2023, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 19.05.2023, abgesandt und somit nicht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht übermittelt: Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel für nachstehenden Arbeitnehmer
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter
Arbeitsantritt: 17.05.2023
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
4: Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 3/2008 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx, diese ist Arbeitgeberin in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass die angeführten Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht.
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 17.05.2023, 08:25 Uhr, Bauvorhaben xxx, xxx, xxx
5: Sie haben als das gemäß § 9 VStG 1991 BGBI. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, xxx, zu verantworten, dass nachstehender 1 Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Arbeitnehmer: xxx
Geb: xxx
Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina
Tätigkeit: Innenputzer
Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter; Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien 2023
Beschäftigungszeitraum: 17.05.2023
Beschäftigungsausmaß: 42 Stunden wöchentlich
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Bauvorhaben xxx, Parz. xxx, xxx
Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 130,48
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 54,08
Unterentlohnung in EURO: 76,40
Unterentlohnung in Prozent: 58,55%“
Der Beschwerdeführer habe hierdurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 iVm § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022, zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl, I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021, zu Spruchpunkt 3. die Rechtsvorschriften des § 27 Abs. 1 LSDBG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/2021 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022, zu Spruchpunkt 4. die Rechtsvorschriften des § 28 Z 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 iVm § 22 Abs. 1 und 1a LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 und zu Spruchpunkt 5. die Rechtsvorschriften des § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 iVm Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien 2023, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. Geldstrafen in der Höhe von je € 500,-- und zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu Spruchpunkt 5. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen und 16 Stunden, verhängt wurden.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen festhält, dass der Arbeitnehmer xxx nicht beim Unternehmen xxx beschäftigt bzw. in Österreich tätig gewesen sei. Dieser Arbeitnehmer habe zwar in Slowenien einen Dienstvertrag abgeschlossen es sich jedoch anders überlegt, da er nicht in Österreich arbeiten habe wollen und habe am 17.05.2023 den Beschwerdeführer auf der Baustelle xxx, xxx, aufgesucht, um den in Slowenien abgeschlossenen Dienstvertrag zu kündigen. Eine Tätigkeit sei in Österreich vom Arbeitnehmer nie verrichtet worden. Richtig sei jedoch, dass für den Arbeitnehmer xxx verspätet eine ZKO-Meldung erstattet und die entsprechenden Dokumente verspätet nachgereicht worden seien. Diese Tätigkeit habe der Beschuldigte zwar an einen slowenischen Steuerberater ausgelagert, jedoch übernehme der Beschwerdeführer hierfür als Verantwortlicher selbstverständlich die Verantwortung. Der Beschwerdeführer habe Sorgepflichten für vier minderjährige Kinder sowie für seine Gattin. Er selbst bringe € 1.400,-- ins Verdienen. Da hinsichtlich dieser Vorwürfe nur Milderungsgründe vorliegen würden, seien die verhängten Strafen herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragte, ihn hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich des Arbeitnehmers xxx freizusprechen und hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen betreffend des Arbeitnehmers xxx die verhängten Strafen herabzusetzen.
Die mitbeteiligte Partei, die xxx Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx mit Sitz in xxx, xxx, und befasst sich die gegenständliche Gesellschaft mit Finalisierungsarbeiten im Bauwesen.
Die Gesellschaft des Beschwerdeführers hatte auf der Baustelle xxx, xxx, den Auftrag, den Innenputz aufzutragen. Auftraggeber war die xxx mit Sitz in xxx.
Die Dienstnehmer xxx und xxx waren bei der Gesellschaft des Beschwerdeführers beschäftigt und wurden zur Erfüllung des gegenständlichen Bauauftrages nach Österreich entsendet, wo sie am 17.05.2023 auf der Baustelle xxx, xxx, mit Innenputzarbeiten beschäftigt waren.
Die Entsendung der beiden Dienstnehmer wurde nicht der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet. Der Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel für den Dienstnehmer xxx wurde trotz Aufforderung vom 17.05.2023 nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung des zweitfolgenden Werktages übermittelt.
Der Dienstnehmer xxx war am 17.05.2023 auf der Baustelle xxx, xxx, tätig und zwar in einem Ausmaß von 8 Stunden.
Dem Dienstnehmer xxx wurde ein Bruttostundenlohn von € 6,76 geleistet und hätte ihm ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,31 gebührt. Für den Dienstnehmer xxx kam der Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe Österreich, außer Wien 2023, zur Anwendung, wobei der gegenständliche Dienstnehmer als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung einzustufen war.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.400,-- und ist sorgepflichtig für vier minderjährige Kinder.
Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 04.09.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien sowie der Zeuge xxx gehört wurden.
Der Zeuge xxx wurde zur Verhandlung geladen. Die Zustellung der Ladung erfolgte an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse und wurde die Briefsendung mit dem Vermerk „unbekannt“ rückübermittelt.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Dienstnehmers xxx festgehalten, dass für diesen Dienstnehmer die Meldung zur Zentralen Koordinationsstelle tatsächlich verspätet erstattet worden sei und die entsprechenden Dokumente den gegenständlichen Dienstnehmer betreffend auch verspätet nachgereicht wurden. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass diesbezüglich zwar ein Steuerberater beauftragt worden sei, er jedoch diesbezüglich die Verantwortung übernehme.
Der Beschwerdeführer hält hinsichtlich des Dienstnehmers xxx fest, dass dieser nicht für die Gesellschaft des Beschwerdeführers gearbeitet habe, sondern in Slowenien einen Dienstvertrag abgeschlossen habe, es sich aber dann anders überlegt habe und die Baustelle xxx aufgesucht habe, um den in Slowenien abgeschlossenen Dienstvertrag zu kündigen.
Den Dienstnehmer xxx betreffend ist nunmehr festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Zeugen xxx in der Verhandlung vom 04.09.2024 hervorgeht, dass er auf der Baustelle xxx eine Kontrolle durchgeführt hat und dort bei seinem Eintreffen zwei Arbeiter beschäftigt waren, wobei der eine Arbeiter Putz gespritzt hat und der zweite diesen geglättet hat (siehe Protokoll vom 04.09.2024, Seite 2, 2. Absatz).
Aus den Ausführungen des Zeugen geht auch hervor, dass er vor Ort die Ausweise der beiden angetroffenen Dienstnehmer entsprechend kontrolliert und bildlich abgebildet hat (Protokoll vom 04.09.2024), wobei festzuhalten ist, dass im Akt Lichtbilder erliegen, welche den Ausweis des xxx wie auch den Ausweis des xxx zeigen. Aus diesen Ausführungen geht daher hervor, dass xxx auf der Baustelle arbeitend angetroffen wurde.
Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, welcher in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 04.09.2024 festgehalten hat, dass xxx einen Tag vor der gegenständlichen Kontrolle in seiner Firma den Arbeitsvertrag unterschrieben hat und der Beschwerdeführer ihn am Tag der Kontrolle auf die Baustelle gebracht hat, um zu sehen, ob dieser für die Arbeit geeignet ist. Aufgrund der gegenständlichen Kontrolle habe der Dienstnehmer aber beschlossen, nicht mehr für ihn zu arbeiten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst hervorgeht, dass xxx zumindest an dem Tag der Kontrolle auf der Baustelle für die Gesellschaft des Beschwerdeführers gearbeitet hat.
Der Umstand, dass xxx eine Entlohnung in der Höhe von € 54,08 für die geleisteten 8 Stunden am 17.05.2023 erhalten hat, geht aus den Ausführungen des Dienstnehmers im Baustellenerhebungsblatt hervor, in welchem dieser angeführt hat, dass er einen Nettomonatslohn für seine Tätigkeit in Österreich in der Höhe von € 880,-- erhalten würde. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde dieser Betrag mittels slowenischem Brutto-Netto-Rechner auf den Bruttobetrag umgerechnet und daraus der Stundenlohn errechnet.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers basieren auf dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 04.09.2024.
Der Umstand, dass den Beschwerdeführer betreffend keine Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen, basiert auf der Mitteilung der belangten Behörde im vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
Gemäß § 19 Abs. 2 LSD-BG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Der Arbeitgeber habe im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 19 Abs. 1 LSD-BG verstoßen, zumal er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx mit Sitz in xxx es zu verantworten hat, dass die beiden Dienstnehmer xxx und xxx am 17.05.2023 nach Österreich zu Arbeiten beim Bauvorhaben xxx, xxx, entsandt wurden, ohne dass deren Entsendung vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurde.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass hinsichtlich des xxx er es verabsäumt habe, die entsprechende Meldung rechtzeitig vorzunehmen und hinsichtlich des xxx wurde seitens des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser nicht für seine Gesellschaft gearbeitet habe, wobei aus dem abgeführten Beweisverfahren hervorgegangen ist, dass der gegenständliche Dienstnehmer jedenfalls am 17.05.2023 auf der Baustelle xxx für die gegenständliche Gesellschaft des Beschwerdeführers tätig war. Den Beschwerdeführer trifft daher jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasse iSd § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck der verletzten Rechtsvorschrift liegt in der Gewährleistung der Gleichstellung ausländischer und nach Österreich entsandter Dienstnehmer mit in Österreich beschäftigten Dienstnehmern. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal erst durch die entsprechenden Anzeige- und Meldeverpflichtungen eine Kontrolle der Arbeitsbedingungen der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer möglich wird.
Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen.
Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber sind Erschwerungsgründe nicht hervorgetreten. Die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe konnte dennoch nicht herabgesetzt werden, zumal diese im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 20.000,--) liegt und darüber hinaus zwei Dienstnehmer nicht bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurden. Die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe entspricht auch dem objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und erscheint auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen.
Zu Spruchpunkt II. und V.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Aufgrund des Umstandes, dass das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren zweiter Instanz, wie im Spruch ersichtlich, aufzuerlegen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Gemäß § 21 Abs. 2 LSD-BG sind abweichend von Abs. 1, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
2. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder
3. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 3 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 22 Abs. 1a LSD-BG sind bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0049). Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (VwGH 06.04.2023, Ra 2020/17/0068, 12.04.2023, Ra 2020/05/0068), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Das Tatverhalten muss im Spruch selbst (und nicht erst in der Bescheidsbegründung) umschrieben sein (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/09/0012).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.07.2016, Ra 2014/02/0034), die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 18.05.2016, Ra 2015/17/0029).
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. und 4. zur Last gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer als der zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx mit Sitz in xxx, welche Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist, es zu verantworten hat, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die unten angeführten Unterlagen im Fahrzeug während des Einsatzzeitraumes nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Als Dienstnehmer wurden im Spruchpunkt 2. und 4. die Arbeitnehmer xxx und xxx angeführt.
Diesbezüglich ist nunmehr festzuhalten, dass sich aus dem abgeführten Beweisverfahren wie auch aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt, dass die beiden Dienstnehmer keine mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich waren, sondern zur Erfüllung eines Werkvertrages nach Österreich entsandt wurden und auf der Baustelle xxx mit Innenputzarbeiten befasst waren. Die entsprechenden Unterlagen waren daher auch nicht im Fahrzeug, sondern vor Ort am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Wenngleich im Spruch unter der Rubrik Tätigkeit der Innenputz angeführt ist, so geht aus der Tatumschreibung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, mobile Dienstnehmer im Transportbereich nach Österreich entsandt zu haben und dass die Bereithaltung der gegenständlichen Unterlagen im Fahrzeug vorzunehmen gewesen wäre. Dem erkennenden Gericht war es auch verwehrt, eine entsprechende Korrektur des Spruches vorzunehmen, zumal die gegenständliche Tatanlastung sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung wie auch in der dieser Aufforderung beigelegten Anzeige in gleicher Weise festgehalten ist. Darüber hinaus würde die Korrektur eine Auswechslung der Tat außerhalb der Verjährungsfrist darstellen.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkt 2. und 4. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkt aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) iSd § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt, in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Gemäß § 15 Abs. 1 LSD-BG gilt § 13 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 mit der Maßgabe und tritt an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, wenn die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit feststellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts I BUAG oder im Sinne des § 33d BUAG nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet.
Gemäß § 15 Abs. 2 LSD-BG ist die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 und 7 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Einsicht in die Datenbank im Kompetenzzentrum LSDB zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 15 LSD-BG verstoßen, zumal er mit Aufforderungsschreiben der mitbeteiligten Partei vom 17.05.2023 aufgefordert wurde, für den Dienstnehmer xxx den Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel an die mitbeteiligte Partei zu übermitteln und zwar bis 20.05.2023. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer zumindest bis zur Anzeigenlegung durch die mitbeteiligte Partei am 20.12.2023 nicht nachgekommen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der gegenständliche Dienstnehmer nicht im Betrieb des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, so ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht zu verweisen, in welcher der Beschwerdeführer festhält, dass er einen Tag vor der Kontrolle seinen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und am Tag der Kontrolle vom Beschwerdeführer selbst auf die Baustelle gebracht worden sei, wo er auf Probe arbeiten sollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Zeugen xxx hervorgeht, dass er den gegenständlichen Dienstnehmer auf der Baustelle arbeitend angetroffen hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Den Beschwerdeführer trifft daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 27 Abs. 1 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber sind Erschwerungsgründe nicht hervorgetreten. Die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe konnte dennoch nicht herabgesetzt werden, zumal diese im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 20.000,--) liegt und darüber hinaus zwei Dienstnehmer nicht bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurden. Die im angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe entspricht auch dem objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und erscheint auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen.
Zu Spruchpunkt VI.:
Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Gemäß § 3 Abs. 4 LSD-BG hat der Arbeitgeber, wenn nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen sind, diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,-- zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als € 20.000,-- beträgt die Geldstrafe bis zu € 20.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 50.000,--, beträgt die Geldstrafe bis zu € 100.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,--beträgt die Geldstrafe bis zu € 250.000,--. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als € 100.000,-- und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu € 400.000,--. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis € 100.000,-- oder bis € 250.000,-- der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen den Tatbestand des § 29 Abs. 1 LSD-BG iVm § 3 Abs. 3 und 4 LSD-BG verstoßen, zumal er den Dienstnehmer xxx am 17.05.2023 nach Österreich entsandt hat um Innenputzarbeiten durchzuführen, ohne dass diesem Dienstnehmer das nach österreichischen gesetzlichen Vorschriften zustehende Entgelt geleistet wurde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Dienstnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,31 entsprechend dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe Österreich, außer Wien 2023, gebührt hätte. Demgegenüber wurde dem Dienstnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 6,76 geleistet, sodass sich eine Unterentlohnung im Ausmaß von 58,55 % ergibt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Dienstnehmer nicht in seinem Betrieb beschäftigt war, welches Vorbringen im Widerspruch zu den Ergebnissen des abgeführten Beweisverfahrens steht. Den Beschwerdeführer trifft daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit.
Zur Strafbemessung (zu Spruchpunkt VI.):
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.
Der Zweck der verletzten Rechtsvorschrift liegt in der Gewährleistung der Gleichstellung ausländischer und nach Österreich entsandter Dienstnehmer mit in Österreich beschäftigten Dienstnehmern. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich, zumal die entsprechende Entlohnung ausländischer Dienstnehmer das wesentlichste Merkmal der Gleichstellung österreichischer mit ausländischen Dienstnehmern ist.
Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte entsprechend herabgesetzt werden, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall nur ein Dienstnehmer betroffen war und trotz der erheblichen Unterentlohnung die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe, welche weit über der im § 29 Abs. 1 LSD-BG normierten Mindeststrafe liegt, als überhöht anzusehen war. Diesbezüglich ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu verweisen, hierbei insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Einkommen bezieht, dies bei vier Sorgepflichten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer betreffend keine Verwaltungsstrafvormerkung vorliegt; welcher Umstand als mildernd zu werten ist. Eine weitere Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe kam jedoch nicht in Betracht, dies unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wie auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen, wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass im Gegenstand eine erhebliche Unterentlohnung vorgelegen hat.
Kosten (zu Spruchpunkt VII.):
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen, bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
Aufgrund des Umstandes, dass die zu Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde neu zu bemessen und beträgt dieser 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.