LVwG K KLVwG-1025/11/2024

KLVwG-1025/11/2024Tribunale amministrativo regionale15 ott 2024

Regest

Gesundheitsrecht, Berufsausübung, Berufspflichtverletzungen, Eintragung ins Hebammenregister , Vertrauenswürdigkeit <br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1025/11/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1025.11.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid vom 20.02.2024, Zahl: xxx, des Österreichischen Hebammengremiums, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. xxx, xxx, xxx, nach einem Vorlageantrag aufgrund einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2024, Zahl: xxx, wegen der Eintragung ins Hebammenregister nach § 22 Abs. 3 Hebammengesetz - HebG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Österreichischen Hebammengremiums vom 20.02.2024, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 22 Abs. 3, § 42b iVm § 10 Z 2 HebG versagt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht im Jahr 2015 keine überzeugenden Anhaltspunkte hervorgekommen seien, um die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen, so dass sie hinsichtlich der Erfüllung der Berufspflichten einer Hebamme als verlässlich angesehen werden könne. Aufgrund eines gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Straferkenntnisses aus dem Jahr 2023 sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten als Hebamme ausgeübt habe und mehrfach gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufes verstoßen habe. Es liege damit offenbar eine fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin betreffend rechtskonformen Verhaltens insbesondere bei der Ausübung von Tätigkeiten, welche dem Hebammengesetz unterliegen, vor und stelle dies nach wie vor ein zu hohes Risiko dar, welches die Wiederaufnahme des Berufes als Hebamme und der damit verbundenen hohen Verantwortung, die dieser Berufsgruppe auferlegt werde, nicht gerechtfertigt erscheinen lasse.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bescheid materiell rechtswidrig sei, zumal tatsächlich eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Beschwerdeführerin betreibe ein Geburtshaus, jedoch seien die Aufgaben im Geburtshaus streng getrennt. Hervorzuheben sei, dass alle Tätigkeiten, welche dem Hebammenberuf vorbehalten seien, von Hebammen ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin vermietet lediglich Zimmer an die werdenden Eltern und ersuche diese, ihre eigene Hebamme mitzubringen. Weshalb das Straferkenntnis zur Zahl xxx erlassen worden sei, sei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Rätsel. Aus Angst vor einer höheren Strafe sei diese eingezahlt worden und auch explizit dargetan worden, dass dies kein Schuldeingeständnis darstelle. Hinsichtlich der Praktikantin sei auszuführen, dass diese bei der Beschwerdeführerin angefragt habe und ihr bereits bei der Ankunft mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin keine Hebamme sei und sie lediglich bei Geburten zuschauen könne. Das Praktikum sei dann abgebrochen worden. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten ausgeübt habe, welche dem Hebammengesetz unterliegen und dies eine Berufspflichtverletzung darstellen würde, so sei dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin leite seit über 30 Jahren ein Geburtshaus. Bis zum Jahr 2004 habe sie diese Tätigkeit als Hebamme ausüben können, seit 20 Jahren stehe sie werdenden Müttern als Doula zur Seite. Auszuführen sei, dass ein nochmaliges Versagen der Eintragung in das Hebammenregister ein de facto lebenslanges Berufsverbot bedeuten würde. Die Entscheidung der belangten Behörde widerspreche dem Ermessensspielraum und sei als unverhältnismäßig zu betrachten. Das Berufsverbot verletze auch den Grundsatz der Erwerbsfreiheit. Zudem sei der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin wieder bereinigt und führe sie seit ihrer Verurteilung im Jahr 2004 einen ordentlichen Lebenswandel. Es liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Beschwerdeführerin begehrt eine mündliche Verhandlung sowie dem Antrag auf Eintragung in das Hebammenregister stattzugeben.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 17.05.2024, Zahl: xxx, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und begehrte die Abweisung der Beschwerde.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 29.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden in welcher die Parteien gehört wurden. Da noch Beweise nachgereicht wurden, war eine sofortige Verkündung der Entscheidung nicht möglich. Eine Fortsetzung der Verhandlung wurde von keiner der Parteien begehrt. Es erging daher die Entscheidung schriftlich.

II. Feststellungen:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.04.2004, xxx, wurde die an die Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung zur Ausübung des Hebammenberufes zurückgenommen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 wiederholt trotz Kenntnis der regelwidrigen und gefahrdrohenden Zustände während der Geburt keinen Arzt nachweislich verständigt und somit die Bestimmungen des Hebammengesetzes verletzt hat. Die im§ 10 Z 2 HebG geforderte Verlässlichkeit ist bei ihr nicht mehr gegeben.

Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin, welches zum Berufsverbot als Hebamme führte, hatte auch eine Verurteilung durch das Landesgericht xxx nach§ 81 Abs. 1 StGB zur Folge und lautet der Spruch des Urteils vom 23.04.2004, xxx wie folgt:

„Die Beschuldigte, xxx, ist schuldig, sie hat am 23.11.2003 in xxx als Hebamme dadurch, dass sie entgegen der Bestimmungen des Hebammengesetzes(§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3) eine Hochrisikogeburt (Beckenendlage-Geburt) durchführte, ohne einen Arzt beizuziehen, die Kindsmutter nicht in Rückenlage, sondern in Vierfüßlerstand lagerte, keinen Scheidendammschnitt durchführte, keine Vaginaluntersuchung nach dem Blasensprung durchführte, den kristeller´schen Handgriff nicht durchführten und kein Wehenmittel verabreichte, wodurch es zu einem durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnschaden des Neugeborenen und in weiterer Folge zum Tod des Kindes kam, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig den Tod der xxx herbeigeführt.“

In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.07.2011 einen Antrag auf Wiedererlangung der Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19.06.2012, Zahl: xxx, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. In der Bescheidbegründung wird eine fachliche Stellungnahme von xxx Dr. xxx (xxx der Abteilung für xxx und xxx, xxx Klinikum xxx) mit folgendem Inhalt wiedergegeben:

„Frau xxx hatte wiederholt die Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes, welche im § 4 des Hebammengesetzes erläutert sind, überschritten. Diese eindeutigen Übertretungen des Hebammengesetzes hatten für die betroffenen Kinder gewaltige Konsequenzen (im Falle einerBeckenendlage-Geburt den Tod eines Kindes zur Folge). Vor allem ergibt sich für mich nach dem Studium der Akten das Kriterium einer mangelnden oder fehlenden Einsichtigkeit. Diese fehlende Einsichtsfähigkeit und das mangelnde Erkennen der eigenen Grenzen ergibt eine Situation, welche die Wiederaufnahme dieses verantwortungsvollen Berufes meines Erachtens nach nicht erlaubt.“

Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich das Ersuchen um Wiedererlangung der Berufsberechtigung als Hebamme. Mit Bescheid des Österreichische Hebammengremium vom 07.01.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag abgewiesen. Aus dem Bescheid ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis Jänner 2014 Leistungen bei der Betreuung einer Wöchnerin erbracht hat, zu denen die Beschwerdeführerin berufsrechtlich nicht berechtigt war. Sie hat eine Stillberatung durchgeführt. Weiters hat sie sich als Hebamme in einer Fernsehsendung bezeichnet.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.12.2015, Zahl: xxx als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall haben mehrere Berufspflichtverletzungen dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin die erteilte Bewilligung nach dem Hebammengesetz entzogen wurde. Weiters hat eine Berufspflichtverletzung auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung geführt. Da besonders schwerwiegende Berufspflichtverletzungen stattgefunden haben, wobei es in einem Fall auch zum Tod eines Kindes geführt hat, ist die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Hebammengesetzes auch unter Berücksichtigung, dass die strafgerichtliche Tat in der Zwischenzeit als getilgt anzusehen ist, weiterhin nicht gegeben. Durch diese Vorfälle ist die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin in Ausübung des Hebammenberufes so tiefgreifend erschüttert, dass auch in Zukunft ein gesetzeskonformes Handeln nicht gewährleistet ist.

Im durchgeführten Verfahren sind auch keine überzeugenden Anhaltspunkte hervorgekommen, um nun die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen, sodass sie hinsichtlich der Erfüllung der Berufspflichten einer Hebamme als verlässlich angesehen werden kann; vielmehr kommt in der im Bescheid vom 19. Juni 2012 wiedergegebenen medizinischen Stellungnahme zum Ausdruck, dass weiterhin enorme Bedenken hinsichtlich der Wiederaufnahme der Hebammentätigkeit durch die Beschwerdeführerin bestehen. In der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht überzeugend darlegen, dass sie zukünftig sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einhalten wird; so hat sie ausgesagt, dass sie die Stillberatungen, die sie seit der Entziehung der Bewilligung nach dem Hebammengesetz nicht mehr durchführen darf, erst nach einem Telefonat mit der xxx des Österreichischen Hebammengremiums eingestellt hat (betreffend Familie xxx), sodass nach den Aussagen der Beschwerdeführerin zumindest in diesem Fall ein gesetzwidriges Verhalten vorliegen dürfte. Weiters hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren iSd § 22 Abs. 3 Hebammengesetz nachgewiesen, dass die Voraussetzung der „Vertrauenswürdigkeit“ nun vorliege; lediglich der Verweis auf die getilgte strafgerichtliche Verurteilung ist nicht ausreichend.“

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 16.11.2017, xxx, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat am 02.11.2023, Zahl: xxx, folgendes Straferkenntnis gegen die Beschwerdeführer erlassen, welches in Rechtskraft erwachsen ist:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:

Auf der Website xxx wird das von Ihnen betriebene Geburtshaus „xxx" wie folgt beworben (aufgerufen am 17.05.2021, 09:00 Uhr):

„.... Wir schaffen einen Ort, wo Liebe fließen kann - einen Wir schaffen einen Ort, wo Liebe fließen kann-einen ruhigen Ort am Rande eines Dorfes umgeben von Wiesen und Wäldern. Die umliegende Natur unterstützt auf sehr subtile Weise die Gebärenden, sich der Kraft der Geburt anzuvertrauen. Im Wochenbett (das ist die Zeit nach der Geburt) hat die „neugeborene Familie" Ruhe und alle Zeit der Welt, um das Wunder des neuen Lebens einwirken zu lassen und sich mit dem Baby zu verbinden... ‚ein „Bonding", das ein Leben lang hält und die Kraft gibt, diesen neuen Menschen in sein Leben zu begleiten.

Die Menschen, die hier auf Urlaub oder zur Erholung kommen finden Harmonie und Entspannung...."

Auch wird auf der von Ihnen verantwortenden Website auch Geburtsvorbereitung angeboten (aufgerufen am 17.05.2021, 09:02 Uhr):

Information über den natürlichen Geburtsverlauf und die Bedeutung und Wirkung der Wehen. Die Kombination der Tiefenentspannung mit geführter Meditation ist die vielleicht effektivste Geburtsvorbereitung.

Die Themen in der geführten Meditation sind:

Kontakt mit dem Baby aufnehmen: Babybesuch

Erforschen und vorbereiten des Geburtsweges

Eröffnungsperiode und das Einüben der unterstützenden Atmung — „Tönen"

Geburtsphase und das Vertrautwerden mit der Kraft des ,,Schiebens"

Vorbereitung des Babys auf die Geburt

Babybauchmassage

Kennenlernen der verschiedenen Geburtspositionen

Rolle des werdenden Vaters unter der Geburt

Vorbereitung auf die Elternschaft

Einbeziehen und vorbereiten der Geschwisterkinder

Entspannungsmassage in der Schwangerschaft

Erholungstage im Geburtshaus „xxx"

1. Sie haben bis zumindest 17.05.2021 in xxx, xxx, xxx - Das Haus für Natürliche Geburt - Tätigkeiten als Hebamme ausgeübt, da Sie Leistungen anbieten, die den berufsrechtlichen Kompetenzen von Hebammen vorbehalten sind, ohne hiezu nach dem Hebammengesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein.

2. Weiters wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx bekanntgegeben, dass Sie zumindest am 22.06.2020 eine Studentin des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Hebamme" der Fachhochschule xxx als Praktikantin bei Ihnen im von Ihnen so bezeichneten Geburtshaus mit der Etablissementbezeichung „xxx - xxx" in xxx, xxx, aufgenommen haben, obwohl die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz — HebG) geregelt sind, ausschließlich den nach diesen Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen obliegt und das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen verboten ist.“

Die Beschwerdeführerin hat dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des§ 54a Abs. 1 Z 2 iVm § 2 HebG und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des§ 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 Ausbildungsvorbehaltsgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe von einen Tag und 23 Stunden) gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 HebG und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von EUR 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden) gemäß § 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz verhängt.

Am 21.11.2023 begehrte die Beschwerdeführerin, welche am xxx geboren wurde, neuerlich die Aufnahme in das österreichische Hebammenregister. Sie legte dazu ihr Hebammen-Diplom vom 28.09.1982 vor, sowie den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen bei der Beschwerdeführerin am 21.11.2023 aufzeigt. Weiters legt die Beschwerdeführerin ein ärztliches Attest vor, wonach derzeit bei der Beschwerdeführerin keine Anzeichen für eine psychische oder physische Erkrankung vorliegen und aus hausärztlicher Sicht nichts gegen die Ausübung des Berufs der Hebamme spreche.

In der mündlichen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin - nachdem ihr die bisherigen Übertretungen vorgehalten wurden - aus, dass sie im Jahr 2014 nur einer Freundin eine Stillberatung gewährt habe, weil sie niemanden anderen gefunden hat. Zum Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 gibt sie an, dass sie keine Praktikantin ausgebildet habe, sondern diese nach einem zweistündigen Gespräch wieder gegangen ist, nachdem sie erfahren hat, dass die Beschwerdeführerin ein Berufsverbot habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine Hebammentätigkeit ausgeübt zu haben. Sie versteht das Straferkenntnis nicht. Sie möchte den Frauen einen Platz zur Verfügung stellen. Sie übt mit ihnen das Atmen bzw. unterstütze sie dabei, macht aber keine Hebammenleistungen.

Wenn die Beschwerdeführerin gefragt wird, ob sie als Doula tätig ist, da dies so in der Beschwerde ausgeführt wird, führt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an, dass dies ein Missverständnis war zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreterin, sie mache nur die Dinge, die eine Doula macht, sei aber keine Doula. Eine Gewerbeberechtigung für Lebens- und Sozialberatung weist die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie macht nach ihren Angaben auch keine Lebens- und Sozialberatung. Sie hat eine Gewerbeberechtigung als Energetikerin.

Auf die Frage, was genau eine Doula macht, gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht weiß, weil sie keine Doula ist und ergänzt, dass Doulas aus ihrer Sicht für das Wohlbefinden der Frau zuständig sind. In diesem Sinne hat sie diesen Begriff verstanden und verwendet.

Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt in einer Information betreffend Tätigkeit von Doulas vom 27.11.2009 diese Tätigkeit folgend:

„Die Tätigkeit von Doulas wird als eine nicht medizinische, insbesondere vom Beruf der Hebamme zu unterscheidende Begleitung werdender Mütter sowie allenfalls deren Angehöriger vor, während sowie unmittelbar nach der Geburt beschrieben. Im Rahmen der Begleitung werden u.a. Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit anstehenden Problemen vorgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Tätigkeitsbereich um einen den Lebens- und Sozialberatern gemäß§ 94 Z 46 iVm § 119 GewO 1994 vorbehaltenen ist.“

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass wenn Frauen bei der Beschwerdeführerin im Geburtshaus sind, diese von einer Hebamme begleitet werden. Es kann aber durchaus sein, dass Frauen, wenn es noch etwas dauert bis zur Geburt, ohne Hebamme bei ihr im Haus sind. Dann betreut die Beschwerdeführerin die Frauen, indem sie auf sie schaut und zB bei der Atmung hilft. Sie ist nicht ständig bei der Frau, sondern nur dann, wenn sie das Gefühl hat, dass sie bei der Atmung Unterstützung braucht. Hat sie das Gefühl, dass die Geburt bevorsteht, so ruft entweder sie oder die Familie die Hebamme. Das kann man genau einschätzen, man hört es an der Atmung, führt die Beschwerdeführerin aus.

Die Beschwerdeführerin möchte nicht mehr laufend Geburten begleiten, möchte aber für Personen da sein, zu denen sie ein besonderes Verhältnis hat und die sie gerne als Hebamme hätten.

Wenn die Beschwerdeführerin gefragt wird, ob sie nach einer so langen Zeit, in der sie nicht als Hebamme tätig war, in der Lage ist, den Beruf auszuüben, so gibt sie an, dass sie immer in der Nähe dieser Tätigkeit war und sich daher sehr wohl in der Lage fühle, diesen Beruf auszuüben.

In der mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie keine offiziellen Fortbildungen gemacht hat, sondern sich durch Bücher fortgebildet hat und sich mit der Stillberatung beschäftigt hat. Ihr Spezialgebiet ist die natürliche Geburt. Dann führt sie aus, dass sie den Internationalen Hebammenkongress besucht hat und laufend die Österreichische und Deutsche Hebammenzeitschrift liest.

Die Vertreterin der belangten Behörde führt aus, dass man grundsätzlich den Beruf der Hebamme nicht verlernt. Wenn man diesen Beruf aber über 20 Jahre nicht ausübt, dann fehlt die Routine. Es gibt zahlreiche Richtlinien und automatisierte Abläufe die sehr wichtig sind und die man nur durch laufende Tätigkeit tatsächlich auch beherrschen kann. Vom Hebammengremium wird auch die besondere Wichtigkeit der Kernkompetenz der Hebamme betont und dies ist eben die Geburtshilfe. Wenn man 20 Jahre nicht als Hebamme tätig war, dann müsste man mit der Praxis wieder von vorne beginnen. Auch die Neugeborenen-Reanimation zählt zur Kernkompetenz der Hebamme. Dies betrifft das Notfallmanagement. Dies muss laufend geschult und geübt werden. Das Erkennen der Grenzen der Eigenverantwortlichkeit ist wesentlich.

Die Erfahrungswerte des Hebammengremiums haben gezeigt, dass bei Hausgeburten häufig zu spät der Arzt zugezogen wird bzw. ein Transport in die Klinik erfolgt. Es gibt aber keine offizielle Statistik dazu.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass es bei der Hausgeburtshilfe kein Problem darstellt, dass die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit erkannt werden. Dies wird immer gut gelöst aus ihrer Sicht.

Die Beschwerdeführerin legt nach einer Aufforderung in der mündlichen Verhandlung eine Fortbildungsbestätigung gezeichnet von xxx als Veranstalterin vor, wonach die Beschwerdeführerin folgende Kurse besucht hat:

03.08.-04.08.2013 Workshop mit xxx (Hebamme USA) in xxx 12 Stunden

18.04.2016 Schwierige Geburten leicht gemacht Workshop mit xxx (Physiotherapeutin, USA) in xxx 8 Stunden

18.-20.11.2016 „Birth Wisdom“ Workshop mit xxx (Hebamme USA) in xxx 18 Stunden

17. und 18.11.2018 Hebammenfortbildung mit xxx (Hebamme USA) in xxx, 12 Stunden

Weiters hat die Beschwerdeführerin an den Veranstaltungen „Neue Wege in der Geburtshilfe – 11. und 12. xxx im Bildungszentrum xxx“ 2006 und 2007 teilgenommen. Sie legt weiters eine Liste von gelesener einschlägiger Literatur vor und hat zwei CDs „Mentale Vorbereitung auf die Elternschaft und Geburt“ produziert. Am xxx der xxx ist die Beschwerdeführerin mehrmals als Vortragende aufgetreten und bezeichnet sich dort als „Hebamme“.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, auf die Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Dokumente.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2004 die Zulassung als Hebamme entzogen wurde, da sie bei kritischen Situationen nicht rechtzeitig einen Arzt verständigt hat und wurde sie diesbezüglich auch strafgerichtlich verurteilt, weil es damals auch zum Tod eines Kindes gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin hat mehrfach versucht, ihre Zulassung wiederzuerlangen; bislang wurde dies immer negativ beurteilt, insbesondere aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes gegen Berufsregeln und nachfolgender Missachtung des Berufsverbotes. Ihr wurde die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen.

Trotz des Berufsverbots ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Tätigkeiten ausführt, die einer Hebamme vorbehalten sind. Sie wurde deshalb auch zuletzt mit Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 rechtskräftig verurteilt. Aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass ihr nicht klar ist, weshalb eine Straferkenntnis ergangen ist, zeigt sich, dass sie offenbar nicht ernsthaft bemüht ist, sich um eine klare Abgrenzung zum Hebammenberuf zu bemühen und dabei auch in Kauf zu nehmen scheint, dass sie Normen nicht einhält. Dass sie gegen das Straferkenntnis nur deshalb nicht vorgegangen sei, weil sie eine höhere Strafe befürchtete, ist nicht glaubhaft, zumal sie auch immer anwaltlich vertreten war.

Diese Nichtabgrenzung zum Hebammenberuf zeigt sich auch in der Beschreibung, wie sie ihr Geburtshaus betreibt, in welchem sich werdende Mütter auch ohne Hebamme aufhalten und diese erst gerufen wird, wenn es zur Niederkunft kommt; bis dahin werden die werdenden Mütter von der Beschwerdeführerin betreut, die zB auch Atemübungen durchführt. Auch hier scheinen die Grenzen zwischen der Hebammentätigkeit und der „Zimmervermietung“ zu verschwimmen.

Dass die Beschwerdeführerin nicht weiß, was der Tätigkeitsbereich einer Doula ist, ist völlig unglaubwürdig, zumal sie in weiterer Folge auch selbst ausführt, was eine Doula macht.

Die vorgelegten Ausbildungsnachweise sind schwer zu bewerten, weil der Inhalt der Ausbildung nicht dargelegt wird. Erkennbar ist aber, dass sie selbst als Vortragende tätig ist und sich dort als Hebamme bezeichnet. Dies geht klar aus den Programmen zu den Veranstaltungen hervor und zeigt, dass sie das Berufsverbot tatsächlich nicht vollumfänglich beachtet.

Zusammenfassend hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem Berufsverbot immer wieder Tätigkeiten übernimmt, die einer Hebamme vorbehalten sind, bzw. sich auch als Hebamme bezeichnet und damit die rechtlichen Vorgaben ihres Berufsverbotes nicht einhält. Dies wird auch durch das rechtskräftige Straferkenntnis aus dem Jahr 2023 belegt.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. 210/1994 idF BGBl. 65/2022, lauten wie folgt:

1. Abschnitt

Berufsbezeichnung

§ 1.

(1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2b Z 1.

Tätigkeitsbereich

§ 2.

(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

3. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 10.

Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 22.

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn

1. eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist

1. die Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,

2. der Hebammenausweis einzuziehen und

3. die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Eintragung in das Hebammenregister

§ 42a.

(1) Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.

(7) Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen.

(8) Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 42b

Versagung der Eintragung

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Allgemeine Voraussetzungen zur Eintragung ins Hebammenregister

Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 HebG erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden (vgl. § 42a HebG).

Gemäß § 10 HebG sind zur Ausübung des Hebammenberufes Personen berechtigt, die

1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13 HebG) erbringen,

4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

Das Österreichische Hebammengremium hat nach § 22 Abs. 1 HebG die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 HebG weggefallen ist.

Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 22 Abs. 1 HebG entzogen worden ist, kann sich gemäß § 22 Abs. 3 HebG neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a HebG anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Es sind damit alle Erfordernisse des § 10 HebG auch bei der neuerlichen Eintragung in das Hebammenregister zu erfüllen; ein wesentlicher Punkt dabei ist – insbesondere auch im vorliegenden Fall – das Vorliegen der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.

2. Vertrauenswürdigkeit

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit wird im HebG nicht näher definiert. Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (16.11.2017, Ro 2016/11/0020) verknüpft schon der Wortlaut des § 10 Z 2 HebG die Erfüllung der Berufspflichten mit der Vertrauenswürdigkeit. Diese Verbindung wird auch in den Gesetzesmaterialien (RV 1461 BlgNR 18. GP) angesprochen, wonach für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend sei, ob eine verlässliche Berufsausübung zu erwarten sei. Unter Hinweis auf die langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung ist hervorzuheben, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Diese Judikatur wurde auch auf den Begriff der Vertrauenswürdigkeit nach dem Zahnärztegesetz übertragen (VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140) und kann diese Judikatur zur Auslegung des § 10 Z 2 HebG herangezogen werden (vgl. oa Judikatur des VwGH).

Vertrauenswürdigkeit bedeutet zB in Rahmen der Anwendung des Ärztegesetzes, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes auch in Zukunft befürchten lässt. Vertrauensunwürdigkeit kann aber nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104).

Überträgt man diese Judikatur auf das HebG (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2023/11/0042), so bedeutet dies, dass eine Hebamme bei Ausübung des Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung zu entsprechen hat. Es sind demnach Straftaten aber auch sonstige Berufspflichtverletzungen geeignet, die Vertrauenswürdigkeit einer Hebamme zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung solcher Handlungen bei der Ausübung des Berufes auch in Zukunft befürchten lässt.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die strafgerichtliche Verurteilung zwanzig Jahre zurückliegt und dieser Vorfall die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls tiefgreifend erschüttert hat; bei zwischenzeitigen Wohlverhalten kann dieses Fehlverhalten nach so langer Zeit aber nicht mehr so schwer ins Gewicht fallen. Dass sich die Beschwerdeführerin während der letzten zwanzig Jahre wohl verhalten hätte, konnte aber nicht festgestellt werden, liegt doch eine rechtskräftige Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 2023 im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausübung des Hebammenberufes vor. Zudem bezeichnet sich die Beschwerdeführerin im Rahmen von Vorträgen als Hebamme, was nach § 54a Abs. 1 Z 4 HebG eine Verwaltungsübertretung darstellt. Auch das frühere Verfahren zur Aufnahme in das Hebammenregister aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Somit liegt einerseits ein sehr schwerwiegender Verstoß vor zwanzig Jahren vor, der auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führte, und daran anschließend immer wieder Übertretungen, die zeigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, sich an ihr Berufsverbot zu halten. Aufgrund dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft wohl verhalten werde und sichergestellt ist, dass sie die Regelungen zu ihren Berufspflichten einhalten wird. Dazu kommt noch, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht vermitteln konnte, ernsthaft die bestehenden Vorschriften einhalten zu wollen. Durch diese Vorfälle ist die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin in Ausübung des Hebammenberufes nach wie vor erschüttert und ist auch in Zukunft ein gesetzeskonformes Handeln nicht gewährleistet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idFBGBl. I 88/2024).

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