LVwG K KLVwG-734-735/8/2024

KLVwG-734-735/8/2024Tribunale amministrativo regionale14 ott 2024

Regest

Kraftfahrrecht, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Fußrasten, Überschlagschutz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-734-735/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.734.735.8.2024

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 04.03.2024, GZ: xxx, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Zulassungsbesitzer des Leichtmotorrades mit dem Kennzeichen xxx zu Spruchpunkt 1. am 17.06.2023 um 14:30 Uhr in der Gemeinde xxx, xxx Straße, xxx, Höhe StrKm: 66,2 von xxx kommend bis auf Höhe des Grenzüberganges xxx nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Er habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er habe folgende Änderung vorgenommen: Er habe an Vorder- und Hinterachsen Fußrasten montiert. Dadurch könne die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden und zu Spruchpunkt 2. habe er am 17.06.2023 um 14:30 Uhr in der Gemeinde xxx, xxx Straße, xxx, Höhe StrKm: 66,2 von xxx kommend bis auf Höhe des Grenzüberganges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Er habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er habe folgende Änderung vorgenommen: Er habe am Heck eine Art Überschlagschutz montiert. Dadurch könne die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. Des § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019, und zu Spruchpunkt 2.§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 verletzt und wurden über ihn Geldstrafen zu Spruchpunkt 1. gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. Gemäß§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, in der Höhe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden), verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„[…]Das angefochtene Straferkenntnis wurde zu Unrecht erlassen, da es eine unzulässige „Doppelbestrafung" nach sich zieht. Ich habe im abgeführten Verfahren bereits mehrfach vergeblich darauf hingewiesen, dass wegen ein und derselben Verwaltungsübertretung aus unbekannten offenbar zuständigkeitsrechtlichen Gründen auch seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx am 07.08.2023 zu Geschäftszahl xxx eine Strafverfügung erlassen wurde. Mein dagegen ursprünglich selbst erhobener Einspruch wurde in weiterer Folge zurückgezogen und die von der Bezirkshauptmannschaft xxx verhängte Geldstrafe in der Höhe von gesamt € 240,-- zur Einzahlung gebracht.

Ich wurde mit meinem Kraftfahrzeug bzw. daran angebrachten „Anbauten" kein weiteres Mal betreten, sodass sich auch nicht die Frage nach dem Vorliegen eines „fortgesetzten Delikts" stellt. Ebensowenig konnten nach dem sogenannten Kumulationsprinzip mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, weil sich die Strafverfolgung auf demselben Sachverhalt bezieht, sodass die neuerliche Verhängung einer Strafe schon grundsätzlich ausscheiden muss. Niemand darf wegen ein und derselben Sache zweimal bestraft werden (Grundsatz ne bis in idem). Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde auch im angefochtenen Straferkenntnis vernachlässigt und im Rahmen des abgeführten Beweisverfahrens alleine geprüft, ob besagte Anbauteile tatsächlich angebracht waren bzw. den Bestimmungen des KFG zuwiderlaufen könnten/einer Genehmigung nach § 33 leg cit bedürfen. Gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren war sohin in jedem Fall bereits gemäß § 45 VStG einzustellen und erging das angefochtene Straferkenntnis unter Missachtung des Doppelbestrafungs- bzw. Doppelverfolgungsverbotes.Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung ist dann als endgültig anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat, sie also unwiderruflich ist d.h. keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind. Mit Rückziehung des Einspruches im Verfahren zu xxx vor der BH xxx ist dies der Fall.

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht nachstehende

ANTRÄGE:

1. )Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. ) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

[…]“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Am 17.06.2023 um 14:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx, aus Richtung xxx kommend bis Höhe des Grenzüberganges, Straßennummer: xxx, StrKm: 66,2, Fahrtrichtung xxx, xxx Straße, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer ist auch Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges. Am Fahrzeug, einem Motorrad xxx waren an der Vorder- und Hinterachse Fußrasten und am Heck eine Art Überschlagschutz montiert und entsprachen diese Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes bzw. waren die einzelnen zum Verkehr nicht zugelassenen Teile nicht genehmigt und da sie die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, nicht beim Landeshauptmann angezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.08.2023, Zahl: xxx, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx zur Tatzeit, am Tatort bereits rechtskräftig wegen der Montage der Fußrasten und des am Heck eine Art Überschlagschutz montierten Vorrichtung bestraft.

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.864,--, hat Vermögen ein Drittel-Haus in xxx und ein Haus in xxx, wobei er Schulden in der Höhe von € 250.000,-- hat. Sorgepflichten liegen keine vor. Zur Tatzeit war er unbescholten.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die genannten Vorrichtungen am Fahrzeug montiert hatte, wobei er angibt, dass die Fußrasten bereits beim Kauf des Motorrades vorhanden waren und dass es sich bei der Vorrichtung am Heck um eine Vorrichtung zur Anbringung eines Gebäckträgers, keinesfalls um einen Überschlagsschutz, handelt.

Dementgegen stehen die Ausführungen des Sachverständigen, welcher angibt, dass die montierten Fußrasten an den Achsen „Stuntpegs“ genannt werden und genehmigungspflichtig sind, zumal möglicherweise scharfe, abstehendeKanten / mangelnde Bedienbarkeit / unsachgemäße Anbringung von nicht geprüften Teilen für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorrades maßgeblich sein können. Hinsichtlich der Heckkonstruktion (ihm wurde angelastet, eine Art Überschlagschutz montiert zu haben) wird auf das Vorgesagte verwiesen, wobei solche Anbauten laut Angaben des Sachverständigen ebenfalls genehmigungspflichtig sind. Aus den dem Akt beiliegenden Fotos ist ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer montierte Änderung am Heck ebenfalls genehmigungspflichtig ist. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

Gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. […]

Das durchgeführte Verfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer Änderungen durch Anbringung von bestimmten Arten von Teilen bzw. Vorrichtungen am Fahrzeug getätigt hat bzw. waren die Fußrasten bereits beim Kauf vorhanden. Er hat daher ein Fahrzeug verwendet, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung der maßgeblichen Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da die Änderungen nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt wurden. Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Der Beschwerdeführer hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, warum ihn kein Verschulden treffen sollte. Es ergeben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er hat die ihm vorgeworfenen Taten deshalb auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen, da der Beschwerdeführer von den Änderungen Kenntnis hatte und trotzdem eine Anzeige nicht erstattete.

Im vorliegenden Falle wurde der Beschwerdeführer nicht nur in seiner Eigenschaft als Lenker, sondern auch als Zulassungsbesitzer bestraft. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Verfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023).

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf „niemand [...] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.696/1996, VfSlg 15.128/1998 sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs. 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl VfSlg 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt diesfalls, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal[durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen] erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat[en] unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird(so zB VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 21.12.1988, 88/03/0080; 28.6.1989, 89/02/0038; 28.2.1992, 90/10/0052; 21.9.1995, 93/18/0240).

In der von den rechtsstaatlichen Garantien des B-VG bestimmten österreichischen Rechtsordnung ist es grundsätzlich Sache des einfachen (Verfahrens-, Verwaltungsmaterien- und Straf-) Gesetzgebers, unter Beachtung der Bestimmtheits- und Klarheitsgebote des Art 18 B-VG und des Art. 7 EMRK die Tatbestands-, Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen so zu fassen, dass bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer Tatbilder anhand ihres Schutzzwecks und der für ihren Unrechtsgehalt maßgeblichen Tatbildelemente erkennbar ist, ob eine mehrfache Verfolgung und gegebenenfalls auch Bestrafung gerechtfertigt oder wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot unzulässig ist (vgl VfGH 02.07.2009, B559/08 mit Verweis auf Oberndorfer, Das Verbot der Doppelbestrafung [Art. 4 VII. ZPEMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen VfGH, FS Wimmer, 2008, 429, 437). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die kriminal- und gesellschaftspolitische Entscheidung zu treffen hat, ob er den Unrechtsgehalt auf mehrere Delikte verteilt und bejahendenfalls ob er die Zuständigkeit verschiedener Behörden und Gerichte vorsieht(vgl VfGH 02.07.2009, B559/08).

Der Beschwerdeführer wurde in seiner Eigenschaft als Lenker und Zulassungsbesitzer bestraft. Nach den Bestimmungen der §§ 102 und 103 KFG 1967 unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Lenker und dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und knüpft an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen (vgl VwGH 07.09.1988, 88/18/0082). Im Bereich des KFG 1967 ist demgemäß auch wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a lit a VStG, in welcher Eigenschaft (als Zulassungsbesitzer oder als Lenker) der Beschuldigte gehandelt hat (vgl VwGH 18.01.1989, 88/02/0141, mwN).

Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen können. Das Kraftfahrgesetz ist eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. § 103 Abs. 1 KFG 1967 normiert eine besondere Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat - unter anderem - dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen) entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft nach Abs 1 leg. cit also eine weitreichende Sorgepflicht, nämlich, dass er die je nach den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft, wobei sich diese Sorgepflicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt (VwGH 15.11.1976, 635/76).

Dem Zulassungsbesitzer kommt demnach in Bezug auf den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion und die Pflicht zur Einrichtung eines Kontrollsystems zu.

Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs 1 KFG 1967 die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr - durch wen auch immer - zu verhindern (vgl VwGH 29.04.1987, 87/03/0045).

Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers haben Änderungen gegenüber der Typengenehmigung vorgelegen und war diesbezüglich kein Genehmigungsnachweis vorhanden. Dies hat er als Zulassungsbesitzer zu verantworten.

Demgegenüber trifft den Lenker bloß die Verpflichtung sich unmittelbar vor Fahrtantritt zu überzeugen, ob das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, allenfalls hat der Lenker die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu unterlassen. Da somit vom Zulassungsbesitzer ein anderes und umfänglicheres Tätigwerden, nämlich die generelle Überwachung und Sorgetragung im Rahmen eines wirksamen Kontrollsystems, dass das Fahrzeug nur im gesetzeskonformen Zustand auf öffentlichen Straßen verwendet wird, verlangt wird, während der Lenker sich erst vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, handelt es sich bei der Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG und§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG andererseits um die Verfolgung von Delikten, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen zum Inhalt haben. Es liegt daher keine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Normen ist die Verhinderung von Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Unfällen im Straßenverkehr. Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind angemessen und geboten, um general- und spezialpräventiv Wirkung zu entfalten. Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich in den bezogenen Gesetzesstellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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