LVwG K KLVwG-732/4/2024

KLVwG-732/4/2024Tribunale amministrativo regionale19 ago 2024

Regest

Tiertransportrecht, Tierbeförderungen, Rinder, Höchstbeförderungsdauer, Transportzeit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-732/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.732.4.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwalt KG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.03.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis vom 12.03.2024, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG iVm § 38 VwGVG

e i n g e s t e l l t .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) vom 12.03.2024, Zahl: xxx, wurde xxx (fortan: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx GmbH mit Sitz in xxx, als Organisator von Tierbeförderungen nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

Die xxx GmbH ist Transportunternehmerin und Organisatorin von Tierbeförderungen und wurden vor der Beförderung nicht alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz als möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere dem Wohlbefinden der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, obwohl vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen ist.

Im Konkreten wurden am 19.06.2023 bei der Sammelstelle „xxx“ insgesamt 58 Rinder amtsärztlich abgefertigt und verladen, davon

–33 Rinder mit den Ohrmarkennummern AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx und AT xxx auf den LKW mit dem Kennzeichen xxx samt Anhänger mit dem Kennzeichen xxx – Lenker Herr xxx, sowie

–25 Rinder mit den Ohrmarkennummern AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx, AT xxx, AT xxx,AT xxx, AT xxx und AT xxx auf den LKW mit dem Kennzeichen xxx samt Anhänger mit dem Kennzeichen xxx– Lenker xxx.

Die oa Rinder befanden sich gemäß den GPS-Daten ca. 40 Stunden auf den beiden LKW-Zügen, bevor sie für 26 Stunden abgeladen und versorgt wurden.

Sie haben es somit zu verantworten, dass durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstbeförderungsdauer für Rinder in Höhe von 29 Stunden verstoßen wurde, zumal die oa transportierten Rinder, welche am 19.06.2023 um 12:30 Uhr in der xxx xxx verladen und erst am 21.06.2023 um 04:39 Uhr in xxx, Bulgarien wieder entladen wurden, wodurch die Höchstbeförderungsdauer um 11 Stunden (Beförderungsdauer 20 Stunden!) überschritten wurde. Auch haben Sie nicht dafür Sorge getragen, dass diese Änderung des Tiertransportes – welcher durch Sie bzw. Ihre Firma organisiert wurde – samt gerechtfertigter Begründung iSd Abschnittes 4 des Fahrtenbuches, der ha Behörde vorgelegt wurde.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 21 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 22 und 26 Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, idF BGBl. I Nr. 130/2022 iVm Art. 3 lit. a, f und h sowie Kapitel V 1., 1.4. lit. d und Kapitel V 1.5. der VO (EG) Nr. 1/2005 verletzt und wurde hierüber gegenüber dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 und 6 TTG 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, idF BGBl. I Nr. 130/2022 verhängt.

Gegen das oben angeführte Straferkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die obzitierte Entscheidung der belangten Behörde im gesamten Umfang angefochten. In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass die xxx GmbH einen konkreten Transportplan vorgelegt habe, der auch den Behörden vorliege. Demnach soll die Route am 19.06.2023 von xxx nach xxx führen. Dieser Abschnitt sei mit max. 14 Stunden angesetzt gewesen. In xxx sollte dann eine Versorgungspause von einer Stunde erfolgen und anschließend der Weitertransport nach xxx wiederum mit max. 14 Stunden erfolgen. Dort sollte ein Abladen und Versorgen der Tiere für 24 Stunden erfolgen.

Die maximal zulässige Transportzeit von 29 Stunden bis xxx sei mit dem LKW und Anhänger leicht zu erreichen. Diesbezüglich zeigt bereits eine einfache Überprüfung mit „Google Maps“, dass jede der beiden Teilstrecken rund 800 Kilometer betrage, was in jeweils 14 Stunden leicht zu bewältigen sei. Dies habe die Behörde nicht beachtet bzw. nicht überprüft, daher sei das Verfahren mangelhaft. Weiters sei auch die Angabe der belangten Behörde, dass die erforderlichen Unterlagen und Informationen von der xxx GmbH nicht erteilt worden seien, unrichtig, zumal der belangten Behörde die geplante Route, die Transportfirma und der Fahrer bekannt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe auch bereits dargelegt, dass er als Organisator des Transportes alle für ihn möglichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Transport so kurz wie möglich zu halten und das Wohlbefinden der Tiere während des Transportes zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er nie darüber informiert wurde, dass vom Transportplan abgewichen wurde. Konkret sei von der xxx GmbH die Firma xxx, PL xxx, beauftragt worden. Dies sei schon allein den Unterlagen, insbesondere dem Transportplan, zu entnehmen. Auch im Rahmen der Rechtfertigung vom 23.11.2023 wurde dies nochmals genannt. Bei der Erteilung des Transportauftrages und im Zusammenhang mit dem Beginn der Abwicklung habe es für den Beschwerdeführer keinen Verdacht gegeben, dass die Transportfirma den Transport nicht wie vereinbart und im Transportplan festgelegt, durchführen würde. Die Behörde verfüge auch über alle notwendigen Daten der Transportfirma und des Fahrers. Eine Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers mit der Transportfirma sei nach Kenntnisnahme des gegenständlichen Verfahrens nicht erfolgt. Die Transportfirma sei auch für weitere Tiertransporte nicht herangezogen worden. Es wäre dementsprechend die Aufgabe der Behörde gewesen, der Transportfirma die entsprechende Zulassung zu entziehen, damit diese keinen Transport mehr durchführen könne.

Warum der Transport beispielsweise am 20.03. zwischen 02:00 Uhr und 08:51 Uhr in Ungarn unterbrochen wurde, sei nicht bekannt und sei auch nicht so vorgesehen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Transport nicht entsprechend dem Plan durchgeführt worden sei. Dem Transportunternehmen sei die Transportroute klar kommuniziert und auf deren strikte Einhaltung hingewiesen worden.

Die gegenständlich zurückzulegenden Fahrtstrecken und die Abladestelle für einen Aufenthalt von 24 Stunden seien leicht innerhalb von 29 Stunden zu erreichen gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder verpflichtet, noch kann er den genauen Transport in jeder Sekunde überwachen. Dies würde mit sich bringen, dass er selbst an diesem Transport dabei sein müsste. Dies sei nicht die Rolle des Organisators, sondern Aufgabe des Transportunternehmens. Die xxx GmbH habe vor Antritt des Transportes die Transportfirma mit Zulassungsnummer, so wie vorgesehen, bekanntgegeben.

Der Beschwerdeführer habe alles veranlasst, um den Transport ordnungsgemäß im Sinne des § 21 Abs. 1 Tiertransportgesetz durchzuführen. Es sei darüber hinaus auch nicht begründet, warum der Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 22 und 26 des Tiertransportgesetzes verletzt haben soll.

Es sei jedenfalls keine konkrete Verletzung von Tieren oder unnötige Leiden während des Transportes festgestellt worden. Es sei zu Verzögerungen im Transport gekommen, für die der Beschwerdeführer allerdings nicht verantwortlich sei. Des Weiteren seien alle ausreichenden Transportpapiere mitgeführt und diese auf Verlangen der Behörde auch zur Verfügung gestellt worden. Die xxx GmbH habe alle Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches eingehalten, es seien auch die Kontrollorgane unterstützt und alle Einsichtnahmen der für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilt worden. Die Tierbeförderung sei so organisiert worden, dass es innerhalb der Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte möglich sei. Für die Überschreitung dieser Transportzeiten sei der Beschwerdeführer bzw. die xxx GmbH nicht verantwortlich. Folglich ergebe sich dadurch, dass die xxx GmbH alle für sie als Organisator erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Transport so kurz wie möglich zu halten, alle Vorschriften beim Transport einzuhalten und das Wohlbefinden der Tiere während des Transportes zu gewährleisten. Die geplante Route sei dem zuständigen Amtstierarzt vor Antritt vorgelegt und von diesem nicht beanstandet worden. Es sei ein für die EU für solche Transporte ausdrücklich zugelassenes Unternehmen beauftragt worden, das auch die geschulten Fahrer haben muss und auch über die geeigneten Fahrzeuge und sonstigen Mittel verfügen muss, um die ausreichende Versorgung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten. Die überprüfenden Stellen hätten bei der Kontrolle der Verladung auch keinerlei Bedenken gegen das Transportunternehmen gehabt.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 18.04.2024 legte die belangte Behörde die oben angeführte Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und führt in diesem Schriftsatz aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Die belangte Behörde hält daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG teilt die Tierschutzombudsfrau mit, dass ein Tier im Transporter sich nicht visuell orientieren kann und es kämpfe, in einer ihm völlig unbekannten Situation, ständig um sein Gleichgewicht. Ohne Kontrolle über seine Umgebung zu haben, ohne Wasser und Futter, mit unbekannten Artgenossen, sei sein Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt.

Im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der EU VO 1/2005 sei die Firma xxx GmbH ein „Organisator“, im Sinne des § 2 Absatz 2 des nationalen Tiertransportgesetzes diese Firma „Auftraggeber“. Als ein solcher habe er die Verantwortung für einen Tiertransport, er ist der Ansprechpartner für die Behörde, er habe den xxx Transportunternehmer engagiert. Im Fahrtenbuch Abschnitt 1(siehe Anhang) unterschreibe der Organisator, dass er für die Organisation der Beförderung verantwortlich ist und geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2007 bis zum heutigen Tag Geschäftsführer der xxx GmbH.

Die xxx GmbH war gegenständlich Organisatorin des Transportes mit 58 trächtigen Zuchtkalbinnen von der „xxx“ in xxx, xxx, nach xxx in der Türkei. Die xxx mit der Zulassungsnummer PL xxx, xxx, xxx, Polen, war das Transportunternehmen.

Gegenständlich handelt es sich bei dem Transport um zwei LKWs, welche mit insgesamt 58 trächtigen Zuchtkalbinnen beladen waren. Der erste LKW (LKW-I) hatte die Kennzeichnung xxx, xxx, und war mit 33 Tieren beladen. Der Fahrer war xxx. Der zweite LKW (LKW-II) hatte die Kennzeichnung xxx, xxx, und umfasste 25 Tiere. Der Fahrer des zweiten LKWs war xxx.

Die Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorte des Anhang I des Fahrtenbuchs wurde wie folgt festgelegt:

1. xxx (AT), Laden19.06.202309:00 Uhr

2. xxx (RO), Versorgung, Pause19.06.202321:00 Uhr

3. xxx (BG), 24h-Versorgung von20.06.202310:00 Uhr

4. xxx (BG), 24h-Versorgung bis21.06.202310:00 Uhr

5. xxx (TR), Versorgung, Grenze21.06.202311:00 Uhr

6. xxx (TR), Versorgung, Pause21.06.202313:00 Uhr

7. xxx (TR), Ausladen21.06.202319:00 Uhr.

Die Transportfahrt begann am 19.06.2023 bei der „xxx“ in xxx, xxx, und startete die Abfahrt erst später als geplant um 13:00 Uhr. Der diesbezügliche reguläre Transportbeginn war mit Beginn der Verladung des ersten Tieres, also zumindest 30 Minuten früher und daher um 12:30 Uhr.

Die obig angeführte und von der xxx GmbH vorgegebene Route wurde beim Transport der 58 Rinder nicht eingehalten und erfolgte die Abladung für die Dauer von 24 Stunden, inklusive Versorgung der Tiere, erst am 21.06.2023 um 04:39 Uhr in xxx, also ca. 40 Stunden nach Transportbeginn. Dies betrifft beide LKW-Züge.

Die bezughabenden Fahrtenbücher betreffend LKW-I und LKW-II wurden jeweils mit einem Stempel der xxx GmbH versehen und unterzeichnet und finden sich diesbezüglich jeweils auf derselben Seite des Fahrtenbuches, Abschnitt 1 – Planung, das Rundsiegel der Republik Österreich – Veterinärdienst, samt Unterfertigung des Amtstierarztes und Datum (19.06.2023).

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zahl xxx sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 12.04.2024.

Insbesondere maßgebend waren die der Anzeige vom 24.08.2023 angeschlossenen Fahrtenbücher, aus welchen sich zweifelsfrei die Planung der gegenständlichen Tiertransporte ergibt. Weiters ist aus diesen Fahrtenbüchern auch ersichtlich, dass diese von der xxx GmbH unterfertigt worden sind. Die diesbezügliche Unterschrift findet sich unter „8. Unterschrift des Organisators“. Weiters sind die Fahrtenbücher jeweils auf der Seite, auf welcher sich der Abschnitt 1 – Planung befindet, auch mit dem Rundsiegel der Republik Österreich – Veterinärdienst versehen. Diesbezüglich findet sich die Unterschrift des Amtstierarztes und ist dieser Unterschrift das Datum 19.06.2023 beigefügt. Aus eben diesen Dokumenten betreffend LKW-I und LKW-II ergibt sich die geplante Route. Weiters findet sich auch der Name und die Zulassungsnummer des Transportunternehmens, Firma xxx, Zulassungsnummer PL xxx, im Fahrtenbuch. Aus dem Abschnitt 4 des Fahrtenbuches ergibt sich, dass von der geplanten Route (Abschnitt 1) abgewichen wurde und eine andere Route gewählt wurde, und somit innerhalb von ca. 40 Stunden seit dem gegenständlichen Transportbeginn keine gebotene 24-stündige Pause eingelegt wurde.

Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit Geschäftsführer der xxx GmbH gewesen ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur FN xxx.

IV.Rechtliche Grundlagen:

§ 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 10, 22 und 26 Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007

BGBl. I Nr.54/2007 idF BGBl. I Nr. 130/2022, lauten wie folgt:

(1)Wer

1. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder

2. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder

[…]

6. entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder

8. entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,

9. als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder

10. als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder

[…]

22. entgegen § 5 Abs. 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder

[…]

26. eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004

über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L003 vom 05.01.2005, idF der Berichtigung, ABl. Nr. L113 vom 27.04.2006:

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

[…]

j)„Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

[…]

n)„Transportmittel“: jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird;

[…]

q)„Organisator“:

i)ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder

ii)eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder

iii)eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat;

[…]

w)„Transport“: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

x)„Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert;

[…]

z)„Fahrzeug“: ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird.

Artikel 3

Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren

Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

[…]

f)Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

[…]

h)Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art. und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.

Artikel 5

Obligatorische Planung von Tiertransporten

[…]

(2)Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können.

(3)Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass

a)das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass

b)eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.

[…]

ANHANG 1 – TECHNSCHE VORSCHRIFTEN

KAPITEL V

Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten

1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine

[…]

1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:

[…]

d)Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

[…]

ANHANG II FAHRTENBUCH

(gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.

2. Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen: Abschnitt 1 — Planung; Abschnitt 2 — Versandort; Abschnitt 3 — Bestimmungsort; Abschnitt 4 — Erklärung des Transportunternehmers; Abschnitt 5 — Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten. Alle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften. Vordrucke für jeden Abschnitt sind in der Anlage wiedergegeben.

3. Der Organisator hat folgende Aufgaben:

a) Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.

b) Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.

c) Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).

d) Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.

e) Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder — bei Ausfuhr in ein Drittland — zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet

[…]

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

BGBl. Nr. 52/1991

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[…]

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Umschreibung dieser Tat gemäß § 44a Z1 VStG hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 21. 6. 2022, Ra 2021/07/0090 und 12. 4. 2023, Ra 2020/05/0068). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (VwGH 17. 9. 2009, 2008/07/0067, 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034).

Aus § 21 TTG 2007 ist klar ableitbar, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere sämtlichen Personen, die am Transportgeschehen – einschließlich Be- und Entladevorgängen – beteiligt sind, unterliegt. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).

Vorab wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den verletzten Rechtsvorschriften die Strafbestimmungen § 21 Abs. 1 Z. 1, 6, 8, 9, 10, 22, 26 TTG 2007 anführt. Bei den Strafbestimmung finden sich „nur“ § 21 Abs. 1 Z. 2 und 6 TTG 2007.

Die xxx GmbH ist gemäß Art. 2 lit. q iii. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für den gegenständlichen Transport von 58 trächtigen Rindern mit zwei LKWs von der „xxx“ in xxx, xxx, nach xxx in der Türkei als Organisator tätig gewesen. Die xxx GmbH war nicht Transportunternehmer gemäß § 2 lit x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Das Transportunternehmen für den gegenständlichen Transport der 58 Rinder war die Firma xxx, Zulassungsnummer PL xxx.

Gemäß Art. 2 lit. q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben Organisatoren bei jeder Beförderung dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als Geschäftsführer der xxx GmbH zu verantworten habe, dass die xxx GmbH als Transportunternehmerin und Organisatorin von Tierbeförderungen vor der Beförderung nicht alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen habe, um die Beförderungsdauer so kurz als möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere dem Wohlbefinden der Tiere, während der Beförderung Rechnung zu tragen, obwohl vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, um die Beförderung so kurz wie möglich zu halten. Konkret wurde der Transport von insgesamt 58 Rindern von der xxx GmbH organisiert. Die 58 Rinder sollen sich ca. 40 Stunden auf beiden LKW-Zügen befunden haben, bevor sie für 24 Stunden abgeladen und versorgt wurden. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der xxx GmbH gemäß § 9 VStG, welche die Organisatorin des Transportes war, habe es dadurch zu verantworten, dass dadurch die Höchstbeförderungsdauer für Rinder in Höhe von 29 Stunden um 11 Stunden überschritten wurde.

Weiters wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er auch nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Änderung des Tiertransportes, welche von ihm bzw. seiner Firma organisiert wurde, samt gerechtfertigter Begründung im Sinne des Abschnittes 4 des Fahrtenbuches der belangten Behörde vorgelegt worden sei.

Der Beschwerdeführer ist seit 03.04.2007 Geschäftsführer der xxx GmbH und ist folglich in gegenständlicher Verwaltungsstrafangelegenheit gemäß § 9 Abs. 1 VStG der nach außen hin Verantwortliche der xxx GmbH.

In gegenständlicher Angelegenheit ist unbestritten, dass die höchstzulässige Dauer des Transportes der 58 Rinder mit den LKW-Zügen mit den Kennzeichnungen xxx, xxx sowie xxx, xxx vor der gebotenen 24-stündigen Pause um 11 Stunden überschritten wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass die ursprünglich geplante Route, welche sich im Anhang I des Fahrtenbuches befindet, nicht eingehalten wurde. Stattdessen wurde im Anhang IV eine davon abweichende Route angeführt, aus welcher ersichtlich ist, dass die Rinder innerhalb von 40 Stunden keine gebotene Pause von 24 Stunden bekommen haben.

Mit diesem Vorwurf wird nach dessen Wortlaut die Strafbestimmung § 21 Abs. 1 Z 2 TTG 2007 maßgeblich sein (diese wurde auch bei den Strafbestimmungen angeführt). Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass nur jenes Verhalten des Organisators verwaltungsstrafrechtlich relevant ist, welches vor der Beförderung der Tiere erfolgt ist. Somit kann dem Beschwerdeführer nur jenes Verhalten vorgeworfen werden, welches er vor der Beförderung der Tiere gesetzt hat. Somit muss dieser entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen haben, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden der Tiere während der Beförderung, Rechnung zu tragen.

Unbestritten handelt es sich gegenständlich bei der xxx GmbH um die Organisatorin des gegenständlichen Transports. Sie war jedoch nicht Transportunternehmerin des gegenständlichen Tiertransports. Im Verwaltungsstrafakt liegen entgegen der von der belangten Behörde erfolgten Ausführungen keine Umstände bzw. Tatsachen vor und werden keine konkreten Maßnahmen bzw. Tatsachen dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die darauf schließen lassen, dass die xxx GmbH vor der Beförderung entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eben nicht alle erforderlichen Maßnahmen für eine so kurz wie möglich gehaltene Beförderungsdauer getroffen hat.

Im Hinblick auf diese Norm kann somit den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Organisator für den gesamten Transport mitverantwortlich sei und etwaige Vorkommnisse einzufordern habe, auch wenn vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, nicht gefolgt werden. Dies steht auch im Widerspruch zur gegenständlichen Strafnorm. Der Gesetzgeber zielte mit § 21 Abs. 1 Z 2 TTG 2007 explizit auf den Zeitraum vor der Beförderung ab.

In gegenständlicher Angelegenheit wurde ordnungsgemäß das Fahrtenbuch, insbesondere im Hinblick auf Abschnitt 1 – Planung, welches vom Organisator ausgefüllt und unterfertigt wurde, vor dem Transport vom Amtstierarzt unterzeichnet. Dies geht aus dem Rundsiegel sowie der Unterschrift des Amtstierarztes auf den bezughabenden Dokumenten der Fahrtenbücher beider LKW-Züge hervor. Wenn die belangte Behörde meint, dass die xxx GmbH für den gesamten Transport mitverantwortlich ist und etwaige Vorkommnisse einzufordern habe, auch wenn die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, so stimmt dies mit der gegenständlichen Verwaltungsstrafnorm nicht überein. Die belangte Behörde hat zwar richtigerweise ausgeführt, dass aus § 21 TTG 2007 klar ableitbar ist, dass die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere sämtlichen Personen, die am Transportgeschehen – einschließlich Be- und Entladevorgängen – beteiligt sind, unterliegt. Jedoch müssen all diese Personen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten. Auch der Wortlaut der gegenständlichen Z 2 leg. cit. zielt nur auf den Zeitraum vor dem Transport ab. Dass die xxx GmbH in diesem Zeitraum in diesem Zusammenhang eine Übertretung iSd Z 2 leg. cit. gesetzt hat, bzw. welche erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen die xxx GmbH nicht gesetzt hat, wurden nicht angeführt. Die zusätzlich vorgeworfene Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der Route kann niemals unter die Tatbestimmung dieser Norm subsumiert werden.

Welche erforderliche(n) Maßnahme(n) bzw. Vorkehrung(en) die xxx GmbH nicht gesetzt hat, welche der Beschwerdeführer iSd § 21 Abs. 1 Z 2 TTG 2007 zu verantworten hätte, wurden zudem nicht vorgeworfen. Ermittlungsschritte dazu finden sich auch im vorgelegten Akt nicht. Wenn die belangte Behörde vermeint, dass mit dieser Bestimmung auf allfällige Übertretungen während des Transportes abgezielt wird, ist dies nicht richtig. Folglich war aus diesen Gründen der Tatbestand von § 21 Abs. 1 Z 2 TTG 2007 nicht erfüllt.

Eine Übertretung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 TTG 2007 ist dem Beschwerdeführer laut Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführer soll es nämlich zu verantworten haben, dass dieser die Höchstbeförderungsdauer überschritten hat, jedoch ist aus dem Wortlaut des Spruches als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht herauszulesen, dass ihm vorgeworfen wurde, dass den Tieren unnötiges Leiden bzw. Verletzungen zugefügt worden sei.

In den Strafbestimmungen wurde diesbezüglich noch § 21 Abs. 1 Z 6 TTG 2007 angeführt. Eine Verwaltungsübertretung begeht demnach jeder, der entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert. Gemäß Art. 3 lit. f leg. cit. hat der Transport zum Bestimmungsort ohne Verzögerungen zu erfolgen und das Wohlbefinden der Tiere muss regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten werden. Im Vergleich zu § 21 Abs. 1 Z 2 wird bei Z 6 nicht „organisiert“, sondern nur „durchführt“ normiert. Diese Norm betrifft aufgrund der klaren Aufgabenverteilung des Tiertransportes nicht den Organisator des Tiertransportes. Er führt den Transport nicht durch. Er kann somit für die Übertretung dieser Norm nicht verantwortlich gemacht werden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat betreffend die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 6 TTG 2007 wurde von diesem nicht verwirklicht.

Die von der belangten Behörde unter den Rechtsvorschriften angeführte Verwaltungsstrafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 8 TTG 2007 scheidet aus, zumal diesbezüglich entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Transportpapiere nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung gestellt werden. Art 4 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, dass Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet sind, die dort näher definierten Papiere mitzuführen. Art. 4 Abs. 2 leg. cit. sieht explizit vor, dass der Transportunternehmer die in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. angeführten Transportunterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Wenn dieser die erforderlichen Transportunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt bzw. die erforderlichen Papiere nicht mitgeführt werden, setzt dieser die Verwaltungsübertretung. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass die xxx GmbH der belangten Behörde die Transportpapiere nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, sondern, dass die Änderung des Tiertransportes mit gerechtfertigter Begründung iSd Abschnittes 4 des Fahrtenbuches nicht vorgelegt wurde. Die Verwaltungsstrafbestimmung wurde dem Beschwerdeführer somit nicht vorgeworfen.

Weiters wäre die von der belangten Behörde in den Rechtsvorschriften angeführte Verwaltungsstrafbestimmung § 21 Abs. 1 Z 9 TTG 2007 näher zu prüfen. Diese Bestimmung stellt jedoch nur unter Strafe, dass der Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben. Dass die xxx GmbH und damit der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass eine Person für die Auskünfte nicht bekanntgegeben wurde, wird in gegenständlichem Fall dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Folglich kommt die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 9 TTG 2007 nicht in Betracht.

Weiters wäre die von der belangten Behörde in den Rechtsvorschriften angeführte Verwaltungsstrafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 10 TTG 2007 näher zu prüfen. Diesbezüglich muss der Organisator entgegen Art. 5 Abs. 4 iVm Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhalten. Die Aufgaben des Organisators im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 finden sich im dortigen 3. Absatz. Dem Beschwerdeführer wurde keine Verletzung der dort angeführten Aufgaben lit. a bis e vorgeworfen. Auch eine Verletzung iSd 1. Absatz und 2. Absatz wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

Die von der belangten Behörde unter den Rechtsvorschriften angeführte Verwaltungsstrafbestimmung des § 21 Abs. 1 Z 22 TTG 2007 ist ebenfalls nicht zutreffend, zumal gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wurde, dass dieser Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder Auskünfte verweigert, sondern ausschließlich, dass dieser die Änderung des Tiertransportes (von sich aus) nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

Die von der belangten Behörde unter den Rechtsvorschriften angeführte Verwaltungsstrafbestimmung § 21 Abs. 1 Z 26 TTG 2007 ist ebenfalls nicht anwendbar, zumal sich diese Bestimmung ausschließlich auf Tiertransporte im Inland bezieht. Dem Beschwerdeführer wurde nicht vorgeworfen, die in Österreich höchstzulässige Beförderungsdauer überschritten zu haben.

Festgehalten wird zudem, dass zu den gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen die einjährige Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG (Tatzeitraum 19.06.2023 bis 21.06.2023) bereits abgelaufen ist und war gegenständlich auch keine Korrektur des gegenständlichen Spruches möglich.

Gegenständlich konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, zumal gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben war.

Aus all den obig dargestellten Gründen war bei gegebener Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Zusammenhang mit der Organisation von Tiertransporten gibt es zwar derzeit noch keine Judikatur des VwGH, aus den gegenständlich beurteilten Verwaltungsstrafbestimmungen geht klar hervor, welche Übertretungen unter Strafe gestellt werden. Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Z. 2 TTG 2007 geht unmissverständlich hervor, dass diesbezüglich nur das Verhalten vor dem Transport unter Strafe gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. dazu u. a. die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN). Das ist hier der Fall. Auch im Hinblick auf die übrigen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung geprüften Strafnormen ist die Rechtslage eindeutig. Im Hinblick auf § 44a VStG weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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