LVwG K KLVwG-1045/18/2023

KLVwG-1045/18/2023Tribunale amministrativo regionale8 ago 2024

Regest

Ordnungsrecht, Abzeichenrecht, Gedenkstein, Wappen, Symbol, verbotene Organisation

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1045/18/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1045.18.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.05.2023, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960 idF BGBl. I Nr. 113/2012, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.05.2023, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich Sicherheit, vom 12.10.2022, Zahl: xxx hervorgeht, als Obmann und somit als die gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person des Vereins xxx - xxx, mit Sitz in xxx, Zustellanschrift: xxx, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Abzeichengesetz 1960 wie folgt zu verantworten:

Es wurde festgestellt, dass der angeführte Verein zu angeführtem Zeitraum am angeführten Ort durch das öffentliche zur Schau stellen des Abzeichens einer in Österreich verbotenen Organisation, nämlich das Metallschild mit farbigen, schachbrettartigem Muster, links oben mit Weiß beginnend, - lt. beigelegten Lichtbild 1 und 3, (das mit Weiß beginnende Wappenschild der 13. SS-Division ,Handschar‘), einem Verbot des § 1 Abzeichengesetz 1960 idgF zuwidergehandelt hat, da Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation weder öffentlich getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden dürfen. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

Es wurde festgestellt, dass die Liegenschaft, auf welcher sich der Gedenkstein samt oben angeführten Abzeichen befunden hat, ungehindert betreten werden konnte, der Gedenkstein ungehindert zugänglich war und das angeführte Abzeichen frei einsehbar war.

Tatzeitraum: 01.04:2022 bis 03.05.2022, 08:51 Uhr

Tatort: Gedenkstein am sog. „xxx“ Grst. Nr.: xxx, KG xxx, Bezirk xxx, It. beigelegten Lichtbild 2“

Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960 idF BGBl. I Nr. 113/2012, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, das voranzustellen sei, dass die Wappen/Wappenschilder (mit und ohne Wappenkrone oder sonstigen beigefügten Darstellungen) Kroatiens im geschichtlichen Verlauf (Königreich Kroatien 15. Jahrhundert, Königreich Kroatien 17. Jahrhundert, Dreieiniges Königreich Kroatien – Slawonien – Dalmatien 1868 bis 1918, Banschaft Kroatien 1940 bis 1941, Unabhängiger Staat Kroatien, Sozialistische Republik Kroatien 1947 bis 1990, Republik Kroatien 26.06. bis 21.12.1990, Republik Kroatien seit dem 22.12.1990) sich mehrfach geändert hätten, in allen Darstellungen das schachbrettartige Muster enthalten sei und das Wappen/Wappenschild im ersten Farbfeld unterschiedlich mit einem weißen bzw. mit einem roten Farbfeld beginne. Die roten und weißen (silbernen) Felder des Schachbrettmusters würden die ursprünglichen historischen Provinzen („Banovine“, Deutsch: Banschaft) von Rotkroatien (kontinentale Binnengebiete) und Weißkroatien (maritime Küstengebiete) darstellen. Das Schachbrettmuster habe damit jedenfalls einen historischen und keinen ausschließlich politischen Hintergrund.

Im Jahr 1987 sei auf dem xxx Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Gedenken an die Opfer der Schlussphase des Zweiten Weltkrieges (mehrere tausend Soldaten der NDH-Armee, übersetzt: unabhängiger Staat Kroatien) und Zivilistinnen seien nach Kärnten geflüchtet und hätten sich im Raum xxx den britischen Streitkräften ergeben. Sie seien von diesen aber zurückgewiesen und an die kommunistischen Verbände unter Josip Broz Tito übergeben worden.

In der Folge seien tausende Soldaten und Zivilisten von diesen Verbänden verschleppt und ermordet worden. Von Überlebenden des „xxx“ sowie von „Exilkroaten“ sei ein Gedenkstein mit einem kroatischen Wappen/Wappenschild (das schachbrettartige Muster šahovnica) mit 25 Feldern beginnend links oben mit einem weißen (silbernen) Feld (Kreuz Symbol des Christentums, Halbmond und Stern als Symbol des Islams) sowie mit begleitender Inschrift errichtet worden. Der Gedenkstein sei in der Gesamtheit seiner dargestellten Symbole und der Inschrift zu sehen und zu werten.

Seit der Errichtung des Gedenksteins seien Wortlaut und Übersetzung der Inschrift mehrmals geändert worden. Zum 20.04.2022 habe die Übersetzung der Inschrift „xxx“ gelautet. Die Inschrift in kroatischer Sprache sei bereits vor Jahren entfernt worden, da sie immer wieder zu politischen Diskussionen geführt habe.

Am 03.05.2022 sei das Wappen/Wappenschild von der Bezirkshauptmannschaft xxx entfernt und beschlagnahmt worden und über das Vorgehen der Behörde am 20.04.2022 ein Bescheid erlassen worden, da in dem vom Innenministerium beauftragten Expertenbericht expressis verbis auf die 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ hingewiesen worden sei, die das sogenannten Šahovnica, das Schachbrettmuster des faschistischen NDH-Staates, am Ärmel der Uniform getragen hätte. Dasselbe Emblem sei auf dem Gedenkstein am xxx abgebildet.

Zudem sei von der Bezirkshauptmannschaft xxx anlässlich der Demontage und Beschlagnahme im Bescheid vom 20.04.2022 als Symbol der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ richtigzustellen: Die Division sei am 01.03.1943 als kroatische SS Freiwilligendivision aufgestellt worden und habe im Juni 1944 ihren endgültigen Namen erhalten. Die Division habe auf den von der Ustascha kontrollierten Gebieten des „Unabhängigen Staates Kroatien“ operiert und habe zusammen mit den kroatischen Streitkräften unter einem gemeinsamen Oberkommando, das ab 1943 offiziell der Deutschen Wehrmacht unterstand, gedient und sei kein Teil der Ustascha oder der Armee des „Unabhängigen Staates Kroatien“, sondern sei von deutscher Seite selbstständig aufgestellt worden. Als äußeres Zeichen ihrer nationalen Herkunft sowie aus Gründen der Verständigung und als Zeichen der Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht hätten die Angehörigen der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ auf ihren Uniformen daher als Truppenkennzeichen das jeweilige Wappen ihres Staates bzw. Nationalität sowie weitere Abzeichen und Symbole auf ihren Uniformen getragen. Soweit von der Bezirkshauptmannschaft xxx und der ExpertInnenkommission „xxx“ zwischen den Ärmelabzeichen Krummsäbel und Hakenkreuz und dem kroatischen Wappen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abzeichengesetz, Verbotsgesetz, Symbole-Gesetz oder der Symbole-Bezeichnungsverordnung gesehen werde, müsste das auch für das Ärmelabzeichen „Edelweißblume“ auf den Uniformen gelten. Die Edelweißblume werde als Kappenabzeichen seit 1956 in Deutschland und in Österreich wiederverwendet. Dass Angehörige der deutschen Wehrmachtsverbände auf „ihren“ Uniformen vor allem seit dem Jahr 1943 neben deutschen Truppen und Wehrmachtsabzeichen auch ihre nationalen Wappen/Abzeichen getragen haben, habe sich vor allem daraus ergeben, dass es in der deutschen Wehrmacht seit dem Jahr 1943 keine einheitlichen deutschen Uniformen mehr gegeben habe.

Obwohl die ExpertInnenkommission das in den Abbildungen 7 und 9 der Beschwerde dargestellte Wappen der Republik Kroatien (26.06. bis 21.12.1990) mehrfach mit der 13. Waffen-Gebirgs-Division-SS „Handschar“ und als Symbol des faschistischen NDH-Staates und der faschistischen Utascha in Verbindung bringe, habe die Kommission offenbar dennoch keinen Grund gesehen, eine Empfehlung dahingehend auszusprechen, dass auch das in der Abbildung 7 der Beschwerde dargestellte Wappen zudem in Nr. 22 der Symbole-Bezeichnungsverordnung ebenfalls aufgenommen werden solle.

Gemäß § 44a VStG habe der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehöre auch der konkrete Tatzeitpunkt, dieser sei von der belangten Behörde als Tatzeitraum 01.04.2022, Bekanntgabe des Beschuldigten, dass das Wappen nicht selbstständig entfernt werde, bis 03.05.2022, 08:51Uhr, Demontage und Beschlagnahme durch die Behörde, angeführt.

Der von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatzeitpunkt/Tatzeitraum sei rechtswidrig, als dabei auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, also auf den Zeitpunkt des tatbildmäßigen Handelns iSd § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz abzustellen sei. Das Wappen sei bereits im Jahr 1987 gemeinsam mit dem Gedenkstein auf dem xxx öffentlich zur Schau gestellt bzw. dargestellt worden. Im Jahr 1987 seien das Verbotsgesetz 1947 und das Abzeichengesetz 1960, nicht jedoch das Symbole-Gesetz 2014, die Symbole-Bezeichnungsverordnung 2015 oder die Symbole-Verordnung 2021 in Geltung gewesen. Das nur mutmaßlich inkriminierende Wappen sei weder vom Beschuldigten, noch vom Verein xxx am Gedenkstein auf dem xxx angebracht worden, öffentlich zur Schau gestellt oder dargestellt worden. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehle daher die notwendige Konkretisierung die gemäß § 44a VStG geboten sei, um den Beschuldigten nicht wegen des angeblichen Fehlverhaltens neuerlich einer Strafverfolgung oder Bestrafung auszusetzen.

Der von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatzeitraum sei ebenfalls rechtswidrig, da dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein Begehungsdelikt zugrunde liege. Aus der Begründung gehe jedoch hervor, dass die mutmaßliche Tatbegehung als Unterlassungsdelikt begangen worden sei. Daher könne die Begründung auch nicht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses tragen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde seien mehrere Beweise angeboten worden und deren Annahme beantragt worden und sei auch beantragt worden, die namhaft gemachten Personen als Zeugen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu laden. Diesen Anträgen wurde seitens der belangten Behörde nicht entsprochen. Die Note der Republik Kroatien, Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Minister Dr. xxx) vom 05.05.2022 sowie die Erklärung Nr. xxx über den Versuch der Stigmatisierung des kroatischen historischen Wappens des kroatischen Helsinki Komitees für Menschenrechte (xxx) vom 01.08.2022 seien jedenfalls Urkunden, deren Beweiskraft von der belangten Behörde zu beurteilen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und in dieser die Zeugen Dr. xxx, xxx der Republik Kroatien, Univ.-Prof. xxx, Universität Zagreb und xxx, xxx des kroatischen Helsinki Komitee für Menschenrechte, als Zeugen einzuvernehmen. Darüber hinaus wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Am 13.05.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die belangte Behörde ergänzend vorbrachte, dass zum Konnex des gegenständlichen Abzeichens als Abzeichen einer verbotenen Organisation ergänzend auszuführen sei, dass im Zusammenhang mit der Durchführung mit der Veranstaltung am xxx 2017 es zu drei Anzeigen nach dem Verbotsgesetz und neun Anzeigen gegen unbekannte Tätern nach dem Verbotsgesetz gekommen sei. 2018 habe es sieben Festnahmen und Anzeigen nach dem Verbotsgesetz bzw. vier Anzeigen gegen unbekannte Täter nach dem Verbotsgesetz und 2019 habe es eine Festnahme und Anzeige nach dem Verbotsgesetz gegeben. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass mehrere Personen beim Zeigen des sogenannten Hitlergrußes betreten worden seien.

Der Vertreter der belangten Behörde legte einen Medienbericht hinsichtlich der Ausführungen des Msgr. Dr. xxx zur Veranstaltung am xxx vor, wobei dieser festhielt, dass diese Veranstaltung politisch instrumentalisiert werde und einer selektiven Wahrnehmung der Geschichte diene. Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung der Symbole-Verordnung ausgeführt worden sei, dass die gegenständliche Veranstaltung in den letzten Jahren immer mehr zu einer Veranstaltung von neonazistischen Personengruppen aus Kroatien und anderen Ländern geworden sei. Ergänzend werde noch ein Medienbericht hinsichtlich der Führung des gegenständlichen Wappens links oben mit weiß beginnend in Vorlage gebracht, wobei diese Symbole im Zusammenhang mit der Fußball-EM getragen worden seien und sich der xxx von der Führung dieser Symbole distanziert habe.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt zur Beilage ./B fest, dass in dieser Symbole angeführt seien, bei denen es sich gerade nicht um das streitgegenständliche historische Wappen Kroatiens handle, sondern bei diesen Symbolen jeweils Hinweise auf die Organisation der Ustascha enthalten seien. Darüber hinaus verwehre sich der Beschwerdeführer gegen die pauschale Herabwürdigung der Gedenkfeier als Veranstaltung von Gruppierungen, die nationalsozialistisches Gedankengut vertreten würden. An der Veranstaltung hätten zehntausende Personen teilgenommen und habe der xxx von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und zwar in der Form, dass er das Tragen rechtswidriger und in Österreich verbotener Symbole tunlichst verhindern habe wollen und sei Personen mit derartigen Symbolen der Zutritt verboten worden, wie auch Verkaufsstände diesbezüglich verboten worden. Hinsichtlich der von der belangten Behörde angesprochenen Anzeigen bzw. Verurteilungen sei festzuhalten, dass tausende Besucher diese Gedenkveranstaltung besucht hätten und einzelne unrechtmäßige Handlungen trotz Kontrollen nicht verhinderbar gewesen seien, dies biete jedoch keine Grundlage die gesamte Veranstaltung zu verbieten.

Trotz der zahlreichen Besucher habe es 2017 nur vier Verwaltungsstrafanzeigen wegen Ordnungswidrigkeit, bzw. nach dem Eisenbahngesetz 2018 seien dies fünf Anzeigen gewesen, nach dem Eisenbahngesetz bzw. der Gewerbeordnung und Anstandsverletzungen 2019 habe es nur zwei Verwaltungsstrafanzeigen gegeben und sei es völlig unrichtig, dass die gegenständliche Veranstaltung sich zu einer Feier nationalsozialistischer Verbände entwickelt habe. Der Beschuldigte wie auch der Verein xxx hätten kein Interesse an einer Vereinnahmung durch nationalsozialistische Gruppierungen bzw. der Ustascha nahestehende Gruppierungen. Gegen diese Personen werde vorgegangen.

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war in dem im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum Obmann des Vereines xxx. Der gegenständliche Verein hat seinen Sitz in xxx. Das Hauptziel des gegenständlichen Vereines ist laut dessen Statuten, das Bemühen die Erinnerung an die getöteten kroatischen Zivilisten und Soldaten nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem Gebiet von Österreich, Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina aufrechtzuerhalten.

Der Vorgängerverein des Vereines des Beschwerdeführers errichtete im Jahr 1988 auf dem Grundstück xxx, KG xxx, einen Gedenkstein, welcher eine Aufschrift in kroatischer Sprache trug, deren Übersetzung auf Deutsch lautete: „xxx“ unter dem kroatischen Schriftzug war auch ein deutscher Schriftzug angebracht mit dem Wortlaut „xxx“.

In den Jahren 2003 bis 2008 wurde der auf dem Gedenkstein angebrachte Schriftzug mehrmals geändert. Im Jahr 2005 wurde das am Gedenkstein ursprünglich eingravierte farblose Wappen in Farbe dargestellt und zwar in Form des Schachbrettmusters (Sahovnica) mit einem weißen Feld beginnend.

Im Jahr 2008 wurde der ursprüngliche Text aus dem Jahr 1988 wieder angebracht und das in Farbe dargestellte Wappen unverändert beibehalten. Der Gedenkstein weist auch ein Kreuz und einen Halbmond mit Stern auf.

Der in kroatischer Sprache abgefasste Schriftzug wurde im Zeitraum 1.3.2022 – 20.4.2022 entfernt, sodass der gegenständliche Gedenkstein zumindest bis 1.3.2022 wie auf Lichtbild 1 ersichtlich, aussah und am 20.4.2022 dem Lichtbild 2 entsprach.

xxx

xxx

Der gegenständliche Gedenkstein ist für Jedermann frei zugänglich und trifft dies auch auf den im Straferkenntnis genannten Tatzeitraum zu.

Die Soldaten der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ (kroatische Nr. 1) trugen am linken Ärmel ein Schachbrettmuster mit 25 Feldern, mit weiß beginnend, die sogenannte Sahovnica, sowie den Reichsadler. Am Kragen trugen die Angehörigen dieser Division den Handschar und als Kopfbedeckung einen Fes. Diese Division bestand hauptsächlich aus Muslimen.

Das auf dem Gedenkstein auf der Liegenschaft xxx KG xxx angebrachte Wappen entspricht seinem äußeren Erscheinungsbild nach dem am linken Ärmel der Uniform der Soldaten der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ getragene Wappen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das am Gedenkstein angebrachte Wappen zu entfernen. Dieser Aufforderung ist der Verein des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und wurde die Entfernung des Wappens durch die belangte Behörde veranlasst (Beschlagnahmebescheid vom 20.04.2022, xxx. Die Entfernung der kroatischen Inschrift wurde vom Verein des Beschwerdeführers vorgenommen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie der am 13.05.2024 und am 23.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Zeugen Dr. xxx, Univ.-Prof. xxx, xxx, MMag. Dr. xxx und xxx gehört wurden. Der Beschwerdeführer wurde zu den Terminen der Beschwerdeverhandlungen persönlich geladen, ist den Beschwerdeverhandlungen jedoch unentschuldigt ferngeblieben und wurde der zur Verhandlung erschienene Generalsekretär des xxx, xxx, hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes einvernommen.

Der Zeuge Dr. xxx wurde in seiner Eigenschaft als Mitglied der vom Innenministerium eingesetzten ExpertInnenkommission „xxx“ als Sachverständiger-Zeuge einvernommen. Dr. xxx war von 2014 bis 2023 wissenschaftlicher Leiter des xxx, welcher sich mit der Geschichte des Nationalsozialismus aber auch mit Aktivitäten von nationalsozialistischen Gruppierungen nach dem Zweiten Weltkrieg beschäftigt.

Wesentlich für das gegenständliche Verfahren waren die Ausführungen des Zeugen Dr. xxx hinsichtlich der 13. SS-Division „Handschar“. Diesbezüglich hielt der Zeuge fest, dass zu den SS-Divisionen festzuhalten ist, dass es sich hierbei um eine Parallelarmee zur Deutschen Wehrmacht gehandelt hat und die Soldaten aktiv angeworben wurden. Die Mitgliedschaft bei der Waffen-SS bot zahlreiche Vorteile, insbesondere, dass diese Mitgliedschaft als Wehrdienst angerechnet wurde, sodass Mitglieder der SS-Divisionen nicht zum Wehrdienst einberufen wurden. Die 13. Division wurde von Berlin aus angeworben, hierbei wurden hauptsächlich Muslime rekrutiert, und zwar in Bosnien. Aus den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx und dem im Akt erliegenden Bildmaterial geht hervor, dass die Angehörigen der Division „Handschar“ unter anderem auf dem linken Ärmel ihrer Uniform das Wappen mit dem Schachbrettmuster (Sahovnica) links oben mit einem weißen Feld beginnend getragen haben. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, verwies dieser jedoch darauf, dass es sich hierbei nur um ein Herkunftszeichen gehandelt hat. Hinsichtlich dieses Schachbrettmusters hielt nunmehr der Zeuge Dr. xxx fest, dass es ausschließlich bei der 13.-Waffen-Division so war, dass die Angehörigen dieser Division dieses Wappen getragen haben. Es gab auch Kroaten in anderen SS-Waffen-Divisionen, wie beispielsweise der Waffen-SS-Division „Prinz Eugen“, welche jedoch kein solches Schachbrettmuster als Ärmelemblem getragen haben, sodass nicht von einem bloßen nationalen Erkennungszeichen auszugehen ist.

Der Zeuge Dr. xxx verwies auch darauf, dass das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes aus diesem Grunde auch eine Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde übermittelt habe und verwies der Zeuge auch auf die im Akt erliegende Bildbeilage 5 dieser Sachverhaltsdarstellung aus welcher die Armschilde aller außen- und nichtdeutschen Einheiten der Waffen-SS hervorgehen.

Die Ausführungen des Zeugen Dr. xxx wurde auch von der Zeugin Dr. xxx bestätigt, welche ebenfalls Mitglied der ExpertInnenkommission „xxx“ war und als Politikwissenschaftlerin Expertin für Geschichtspolitik und Gedenkkultur ist und am Institut für Politikwissenschaften der Universität Wien habilitiert ist. Aus den Ausführungen der Zeugin Dr. xxx geht hervor, dass die SS-Divisionen Heinrich Himmler unterstellt waren und ihre Symbole auch von diesem erhielten. Diese Symbole waren nicht optional und auch nicht verhandelbar.

Bei dem von der 13.-Waffen-SS-Division geführten Wappen handelte es sich nicht um ein bloßes nationales Erkennungszeichen, sondern um ein Symbol der gegenständlichen Division.

Der Beschwerdeführer hat nunmehr Univ.-Prof. xxx, dessen Hauptthemengebiet die Heraldik ist und xxx, bei welchem es sich um einen Historiker handelt, der sich mit Armeegeschichte befasst hat als Zeugen namhaft gemacht sowie ein Gutachten von xxx in Vorlage gebracht und wurde dieses auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert.

Die beiden Zeugen xxx und xxx verwiesen im Wesentlichen darauf, dass das kroatische schachbrettartige Wappen mit weiß beginnend im Laufe der Geschichte in Kroatien immer wieder verwendet wurde und festzuhalten ist, dass das schachbrettartige Wappen mit einem weißen Feld beginnend ohne einen entsprechenden Zusatz kein Ustascha-Symbol darstellt.

Der Umstand, dass das gegenständliche Wappen im Laufe der Geschichte auch schon vor dem 2. Weltkrieg in Kroatien Verwendung gefunden hat wurde auch von den Zeugen Dr. xxx und Dr. xxx nicht in Abrede gestellt, wobei seitens des Zeugen Dr. xxx aber auch Bildmaterial in Vorlage gebracht wurde, aus welchem hervorgeht, dass Soldaten des NDH-Staates das gegenständliche Wappen mit einem weißen Feld beginnend auch ohne Zusatz verwendet haben (Beilagen ./C, ./D und ./E). Gleiches gilt für Briefmarken des NDH-Staates.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung ein Gutachten des Historikers xxx in Vorlage gebracht, welches vom xxx in Auftrag gegeben wurde und in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2024 erörtert wurde.

Das gegenständlich in Vorlage gebrachte Gutachten betreffend ist allgemein festzuhalten, dass es in weiten Bereichen aus Wertungen besteht, die einer wissenschaftlichen Grundlage entbehren, wobei insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 14 und 15 hinsichtlich der Gegenüberstellung der Anzahl der gerichtlichen Strafverfahren zur Teilnehmeranzahl die Gedenkveranstaltung entsprechend zu verweisen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das gesamte Gutachten geprägt ist von Abwertungen der wissenschaftlichen Expertise der Mitglieder der ExpertInnenkommission „xxx“, dies insbesondere die Zeugen Dr. xxx und Dr. xxx betreffend.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die wissenschaftliche Expertise der beiden Zeugen, ebenso wie die Fachkenntnisse der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen vom erkennenden Gericht in keiner Weise in Zweifel gezogen werden.

Wenngleich der Zeuge hinsichtlich des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Wappens der Gemeinde xxx festhielt, dass dieses aufgrund des Schachbrettmusters ebenfalls nicht erlaubt sei, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung des Zeugen Dr. xxx nichts an den wissenschaftlich fundierten Ausführungen zur 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ und deren Divisionsabzeichen zu ändern vermag.

Gleiches gilt auch für die Zeugin Dr. xxx, welche offenbar irrtümlich von der Rechtskraft einer Entscheidung eines kroatischen Gerichtes das gegenständliche Wappen betreffend, ausgegangen ist.

Jedenfalls geht aber aus dem Gutachten und den Ausführungen des Zeugen xxx hervor, dass die 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ (kroatische Nr. 1) auf Bestreiben von Heinrich Himmler gegründet wurde und die Absicht dahinterstand, eine muslimische Division auf die Beine zu stellen, wobei ein Großteil der Angehörigen dieser SS-Division auch tatsächlich muslimischer Abstammung war (90 % der Mitglieder dieser Division waren Muslime, 10 % waren Katholiken, siehe Protokoll vom 23.05.2024, Seite 6, 1. Absatz).

Es geht auch aus den Ausführungen des Zeugen xxx und des Zeugen xxx hervor, dass diese Division am Kragen den Krummsäbel (Handschar) mit der Eisernen Hand trug, als Kopfbedeckung den Fes mit dem Totenkopf und am linken Ärmel das Wappen mit dem Schachbrettmuster mit einem weißen Feld beginnend. Diesbezüglich werden die Ausführungen des Zeugen Dr. xxx auch durch die Ausführungen des Zeugen xxx und xxx gedeckt.

Die Feststellungen, dass es sich bei dem gegenständlichen Wappen, welches von den Angehörigen der 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ am linken Ärmel getragen wurde, nicht nur um ein nationales Erkennungszeichen handelt, geht aus den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx hervor, welche auch von der Zeugin Dr. xxx aber auch vom Zeugen xxx bestätigt wurden, zumal der Zeuge xxx angeführt hat, dass in dieser 13. SS-Division auch aus Deutschland stammende Personen als Offiziere und Unteroffiziere gedient haben und auch diese Personen das Schachbrettmuster am Ärmel getragen haben, dies mit weiß beginnend (siehe Protokoll vom 23.05.2024, Seite 9, 2. Absatz).

Der Sachverhalt konnte durch das gegenständliche Beweisverfahren abschließend ermittelt werden und war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Heraldik nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Abzeichengesetz 1960 erstreckt sich das Verbot des Abs. 1 auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass der Vorgängerverein des xxx bereits im Jahr 1988 einen Gedenkstein auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet hat, welcher ab dem Jahr 2005 auch ein Wappen mit einem Schachbrettmuster in Farbe, beginnend mit einem weißen Feld, aufwies und ab dem Jahr 2008 wiederum die in kroatischer Sprache abgefasste Aufschrift, welche auf Deutsch lautet „xxx“, aufwies. Der Verein xxx betreute diesen Gedenkstein im Tatzeitraum und war in diesem Zeitraum der Beschwerdeführer Obmann des gegenständlichen Vereines. Das gegenständliche am Gedenkstein angebrachte Wappen war frei zugänglich, sodass jedenfalls eine Zurschaustellung iSd § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz gegeben war.

Gemäß § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 dürfen Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden, wobei als Abzeichen auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen sind. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes erstreckt sich dieses Verbot auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in § 1 Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

Nach § 1 des Verbotsgesetzes sowie Art. 9 des Staatsvertrages von Wien sind die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt aufgelöst. Da zugleich auch ihre Neubildung verboten ist, werden damit die Abzeichen dieser Organisationen und Einrichtungen vom Anwendungsbereich des Abzeichengesetzes 1960 erfasst.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Waffen-SS-Divisionen der NSDAP zuzuordnen sind und damit ebenfalls vom Verbotstatbestand des § 1 Verbotsgesetz umfasst sind (siehe VwGH 04.07.1984, 81/01/0227 und VfGH 16.10.1981, B 209/81).

Der Beschwerdeführer hat nunmehr im Tatzeitraum auf dem auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx aufgestellten Gedenkstein das Wappen mit dem Schachbrettmuster mit einem weißen Feld beginnend öffentlich zur Schau gestellt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße bildliche Darstellung von Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation in irgendeiner Form dem Verbot des Abzeichengesetzes unterliegen.

Das auf dem gegenständlichen Gedenkstein zur Schau gestellte Wappen wurde nunmehr von den Angehörigen der 13. Waffen-SS-Divison „Handschar“ (kroatische Nr. 1) am linken Ärmel getragen, sodass der Beschwerdeführer durch das Zurschaustellen des gegenständlichen Wappens auf dem Gedenkstein objektiv gegen den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz verstoßen hat.

Der Beschwerdeführer verweist nunmehr darauf, dass es sich bei dem gegenständlichen Wappen nicht um ein politisches und schon gar nicht um ein nationalsozialistisches Symbol handle, sondern um das historische Wappen der Republik Kroatien und darüber hinaus das gegenständliche Symbol auch auf der Uniform der Angehörigen der 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ nur als nationales Erkennungszeichen angebracht gewesen sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen dargestellt werden konnte, dass das gegenständliche Wappen mit dem Schachbrettmuster beginnend mit einem weißen Feld im Laufe der Geschichte ebenso verwendet wurde, wie das Wappen mit dem Schachbrettmuster mit einem roten Feld beginnend. Aus diesem Grunde ist das verfahrensgegenständliche Wappen auch unbestritten auf historischen Gebäuden in Kroatien zu finden.

In diesem Zusammenhang ist aber nunmehr auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.1984, 81/01/0227, zu verweisen, aus welcher klar hervorgeht, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz 1960 für die Frage nach der geschichtlichen Wurzel des Abzeichens, seiner derzeitigen Zweckbestimmung oder nach dem Beweggrund für seine öffentliche Darstellung keinen Raum lässt.

Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem gegenständlichen Wappen nicht um ein Divisionszeichen gehandelt habe, sondern um ein nationales Erkennungszeichen, ist festzuhalten, dass sowohl aus dem vorliegenden Bildmaterial wie auch aus den Ausführungen der Zeugen hervorgeht, dass die Angehörigen der 13.-Waffen-SS, das gegenständliche Symbol auf dem linken Ärmel ihrer Uniform getragen haben, und zwar auch jene Angehörigen dieser Division, welche nicht kroatischer Herkunft waren.

Es handelt sich daher um ein Symbol einer in Österreich verbotenen Organisation.

Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass das gegenständliche Wappen an einem Gedenkstein angebracht war, welcher auch ein Kreuz wie auch einen Halbmond mit Stern aufwies und auch dadurch Bezug auf die 13. Waffen-SS-Division „Handschar, welche auf Betreiben von Heinrich Himmler die erste nicht arische Division war, zumal sie zu 90 % aus Muslimen bestand, genommen wird. Darüber hinaus war auch der in kroatischer Sprache abgefassten Passus angebracht, welcher übersetzt in die deutsche Sprache lautet: „xxx“, womit nur die Armee des NDH-Staates (Unabhängiger Staat Kroatien), welcher eng mit dem Regime des Dritten Reiches zusammengearbeitet hat, gemeint sein konnte. Dieser Gedenkstein steht überdies in einem geografischen Bereich, in welchem historischer Ereignisse gedacht wird, wobei diese Ereignisse, wie sich aus dem Bericht der ExpertInnengruppe zeigt, von Historikern unterschiedlich interpretiert werden.

In Zusammenschau all dieser Umstände muss berücksichtigt werden, dass es die erklärte Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, mit der Erlassung des Abzeichengesetzes 1960 jedweden Gebrauch von Abzeichen zu verbieten, durch die der Geist oder das Ideengut verbotener NS-Organisationen oder –Einrichtungen wachgerufen werden sollte, die im Sinne des mit dem Gesetz verfolgten rechtspolitischen Zieles „von einwandfreier Tendenz“ sind (vgl. hiezu auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 164 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates, IX, GP, siehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.1984, 83/01/0094).

In diesem Zusammenhang erscheint es nunmehr wesentlich, klarzustellen, dass das erkennende Gericht in keiner Weise übersieht, dass das verfahrensgegenständliche Wappen im Laufe der Geschichte auch ohne Bezug zur Ustascha und zum Nationalsozialismus in der am Gedenkstein dargestellt gewesenen Form in Kroatien Verwendung gefunden hat und ist in diesem Sinne wohl auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Note des xxx der Republik Kroatien zu lesen ist.

Es liegt dem erkennenden Gericht auch fern, Symbole der Republik Kroatien in die Nähe des faschistischen NDH-Staates zu rücken, wie dies in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung des kroatischen Helsinki Komitees für Menschenrechte (Beilage ./H) vermutet wird oder in anderer Form zu kriminalisieren.

Für das erkennende Gericht steht jedoch fest, dass es sich bei der 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ (kroatische Nr. 1) um eine Organisationseinheit der NSDAP gehandelt hat (dies ist durch zahlreiche Judikatur belegt) und es sich daher um eine in Österreich verbotene Organisation handelt. Es ist auch unbestrittenes Faktum, dass die Angehörigen dieser Division am linken Ärmel ihrer Uniform das verfahrensgegenständliche Wappen getragen haben, sodass es sich um ein Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation handelt. Die Zurschaustellung dieses Wappens am Gedenkstein des xxx am xxx in Verbindung mit der Darstellung von Halbmond und Stern auf dem gegenständlichen Gedenkstein, wobei ein Bezug zu den Muslimen in der 13. Waffen-SS-Division „Handschar“ hergestellt werden kann, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls geeignet, Ideengut und Geist verbotener NS-Organisationen herbeizurufen. Dies insbesondere auch in Verbindung mit der auf die Armee des NDH-Staates Bezug nehmenden Aufschrift auf dem gegenständlichen Gedenkstein.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aufgrund der geschichtlichen Ereignisse im 2. Weltkrieg in Österreich diesbezüglich eine besondere Sensibilisierung vorliegt.

Der Umstand, dass das gegenständliche Wappen im Laufe der Geschichte auch als staatliches Wappen Kroatien, nämlich auch in der Form mit einem weißen Feld beginnend, Verwendung gefunden hat ändert nichts daran, dass das gegenständliche Wappen in einem anderen Zusammenhang und dem oben dargestellten Konnex sehr wohl eine Assoziation mit dem Nationalsozialismus wachrufen kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die erläuternden Bemerkungen zum Abzeichengesetz 1960 zu verweisen aus welchen hervorgeht, dass den Abzeichen einer Organisation in der Regel eine mehrfache Funktion zukommt. Zunächst dienen sie dem Zwecke, die Mitglieder und Anhänger der Organisation in der Öffentlichkeit als solche kenntlich zu machen und diesen Personen Gelegenheit zu geben, sich in der Öffentlichkeit auf einfache und unmissverständliche Weise zu der Organisation und deren Zielen zu bekennen. Weiters fällt diesen Abzeichen die Aufgabe zu, dem Auftreten einer Organisation als solche in der Öffentlichkeit einen sinnfälligen Rahmen zu geben. Schließlich wird von diesen Abzeichen an sich eine propagandistische und den Geist der Organisation verpflanzende Wirkung erwartet. Die Erfahrung lehrt, dass es nicht immer ausreichend ist, eine verbotene Organisation in allen ihren Erscheinungsformen zu beseitigen. Es muss vielmehr auch verhindert werden, dass Handlungen gesetzt werden, die auf der Linie dieser Organisation liegen oder mit denen der Geist derselben wachgerufen werden kann. Ein geeignetes Mittel für die Setzung solcher Handlungen stellen die Abzeichen der Organisation dar.

In diesem Sinne sind die Vorgaben des Abzeichengesetzes daher streng auszulegen und hat der Beschwerdeführer daher objektiv gegen den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz verstoßen, zumal er als Obmann des Vereines xxx es zu verantworten hat, dass das gegenständliche Wappen im Tatzeitraum auf dem Gedenkstein des Vereines auf dem xxx zur Schau gestellt wurde, wobei es sich um ein Dauerdelikt handelt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Wappen mit dem weißen Feld beginnend zu einem Zeitpunkt am gegenständlichen Gedenkstein angebracht wurde, nämlich im Jahr 2005, zu welchem bereits seit mehreren Jahren das offizielle Wappen der Republik Kroatien ein mit einem roten Feld beginnendes Schachbrettmuster aufwies. Dieses war seit Dezember 1990 als offizielles Symbol der Republik Kroatien gesetzlich festgelegt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer möglicherweise nicht vorsätzlich gegen den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Abzeichengesetz verstoßen hat, so ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt (VwGH 04.07.1984, 81/01/0227) und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das gegenständliche Wappen in der am Gedenkstein angebrachten Form, nämlich mit einem weißen Feld beginnend und ohne entsprechenden auf die Ustascha bezugnehmenden Zusatz, in Kroatien nicht verboten sei und darüber hinaus auch heute noch in Kroatien von verschiedenen Vereinen verwendet werde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer jedenfalls gehalten gewesen wäre, sich darüber zu informieren, inwieweit das gegenständliche Wappen den österreichischen Gesetzen entspricht, ungeachtet der Frage, ob das gegenständliche Wappen auch heute noch in Kroatien verwendet wird.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Abzeichengesetz begeht, wer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 4.000,-- oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift liegt darin, zu gewährleisten, dass Ideengut und Geist von in Österreich verboteneren Organisationen in keiner Hinsicht aufleben dürfen. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich.

Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen und auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.

Den Beschwerdeführer betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war. Demgegenüber liegen keine Erschwerungsgründe vor. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe konnte dennoch nicht herabgesetzt werden, zumal diese im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens (bis zu € 5.000,--) liegt und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine anderslautende Entscheidung.

Hinsichtlich des im Straferkenntnis ausgesprochenen Verfalls und der auferlegten Barauslagen ist darauf zu verweisen, dass ein konkretes Vorbringen hinsichtlich des Verfalls und der Barauslagen in der Beschwerde nicht erstattet wurde, wohl aber ausdrücklich auch diese Spruchpunkte bekämpft wurden.

Gemäß § 14 Abs. 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigten stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehungen einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Gemäß § 3 Abs. 2 Abzeichengesetz sind Abzeichen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung iSd § 1 bilden, soweit dies nach der Beschaffenheit der Abzeichen möglich ist, für verfallen zu erklären.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verfall von Gegenständen in zwei unterschiedlichen Formen in Erscheinung tritt. Zum einen kann der Verfall als Strafe für ein deliktisches Verhalten, zum anderen als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen beiden Erscheinungsformen besteht darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme, anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektive bestehenden Gefahrenlage bedarf. Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln. Die Regelungen der §§ 17 ff betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist. Ob es sich beim Verfall um eine reine Sicherungsmaßnahme handelt, sodass der Verfallsausbruch im Administrativverfahren unter Anwendung des ASVG zu erfolgen hat oder diesem „auch“ Strafcharakter zukommt, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu ermitteln.

Im gegenständlichen Fall verweist § 3 Abs. 2 auf den Tatbestand des § 1 Abzeichengesetz, sodass jedenfalls von einem Strafcharakter des Verfalls nach dem Abzeichengesetz auszugehen ist (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2023/02/0029). Der Beschwerdeführer ist als Obmann des gegenständlichen Vereines Verfügungsberechtigter iSd § 17 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weshalb im gegenständlichen Fall aufgrund des Umstandes, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegt auch der Verfall berechtigt ausgesprochen wurde.

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde das Wappen am 03.05.2022 durch die xxx GmbH entfernt und sind der Behörde die im Straferkenntnis angeführten Barauslagen erwachsen.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der Kostenbeitrag – wie im Spruch ersichtlich – aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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