LVwG K KLVwG-783/16/2024

KLVwG-783/16/2024Tribunale amministrativo regionale1 ago 2024

Regest

Abfallwirtschaftsrecht, Abfallbehandlungsanlage, Herstellung Zement, Änderung, Vereinfachtes Verfahren, Parteistellung, Schall, Staub

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-783/16/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.783.16.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 27.02.2024, Zahl: xxx, wegen abfallwirtschaftsrechtlicher Genehmigung gemäß §§ 37 Abs. 3 Z 5, 38, 43 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 (mitbeteiligte Parteien: 1.) xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx als wasserwirtschaftliches Planungsorgan) gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird, soweit sie die Verfahrensart und die Parteistellung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, als unbegründet abgewiesen.

II.Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Beschluss:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

III.Gegen das unter I. gefasste Erkenntnis und gegen den unter II. gefassten Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 beantragte die xxx (fortan auch: mitbeteiligte Partei) – noch unter ihrem vormaligen Firmenwortlaut – die Erteilung der Genehmigung für die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage in Form der Errichtung einer „Compound-Siloanlage“ für den Zement-Herstellungsprozess im Standort xxx, xxx.

Der Landeshauptmann von Kärnten (fortan: belangte Behörde) führte ein Ermittlungsverfahren samt Ortsaugenschein (am 05.09.2023) durch und legte den Antrag samt Projektsunterlagen zur Einsichtnahme auf (Kundmachung vom 10.11.2023). Hiezu gaben der xxx, xxx (fortan: Beschwerdeführer), die Bürgerinitiative xxx in xxx sowie die Marktgemeinde xxx schriftliche Stellungnahmen ab. Unter Bedachtnahme auf diese Stellungnahmen erließ die belangte Behörde im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 den Bescheid vom 27.02.2024, Zahl: xxx. Mit diesem Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die abfallwirtschafts-(gewerbe-)rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer „Compound-Siloanlage“ inklusive Zuförderanlagen (Spruchpunkt I.a.) nach Maßgabe der im Detail angeführten Einreichunterlagen (Spruchpunkt I.b.) sowie einer Kurzbeschreibung des Vorhabens (Spruchpunkt I.c.) und unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.d.). Unter Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde mehrere Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, unter Spruchpunkt III. fasste sie Kostenentscheidungen.

Gegen den Bescheid vom 27.02.2024, Zahl: xxx, richtet sich die Beschwerde vom 27.03.2024. In dieser bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Projekt stelle eine wesentliche Änderung der Abfallbehandlung sowie der Zementherstellung in der Anlage der mitbeteiligten Partei dar. Bis zu 20.000 t/a gefährliche, nicht thermisch behandelte Abfälle könnten auf Basis der nunmehr erteilten Genehmigung bei der Zementproduktion beigemischt werden, obwohl vorangegangene Bescheide (Verweis auf den UVP-Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003, Zahl: xxx, und die auf dem AWG 2002 basierenden Bescheide vom 15.12.2010, Zahl: xxx und vom 20.12.2010, Zahl: xxx die thermische Zerstörung von gefährlichen Inhaltsstoffen der zum Einsatz gelangenden Abfälle vorsehen würden. Bislang hätten alle im Zuge des Produktionsprozesses eingesetzten Abfälle den bestehenden Drehrohrofen durchlaufen müssen, indem dies hinkünftig nicht mehr der Fall wäre, liege eine wesentliche Änderung des genehmigten Behandlungsverfahrens vor. Die im Zuge des Produktionsprozesses entstehenden Bypass-Stäube dürften dem Zement nicht beigemischt werden und wären zu entsorgen. Der angefochtene Bescheid enthalte (nahezu) keine Grenzwerte und schreibe auch keine Messungen vor, weshalb ein gebotenes Kontrollsystem im Grunde genommen nicht existiere. Der Beschwerdeführer beantragt, „den angefochtenen Bescheid so zu ändern, dass er den geltenden Rechtsvorschriften entspricht“, dem verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei nicht unter Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens stattzugeben, die Parteistellung im Genehmigungsverfahren, die laufende Bekanntgabe der im Wege von Kontrollen und Messungen festgestellten Werte der jeweils letzten sieben Tage, den Anschlag künftiger Bescheide an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, die Ausstellung einer Liste der 500 gefährlichsten Stoffe im Abgas/im Zement sowie die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für HCB.

Die belangte Behörde legte diese Beschwerde und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 25.04.2024 zur Entscheidung vor. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Beschwerdevorbringen (vom 21.05.2024 mit Ergänzung vom 30.05.2024) sowie ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung (vom 04.07.2024) eingeholt. Zu diesem Gutachten sind Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28.07.2024 sowie der Marktgemeinde xxx vom 29.07.2024 eingelangt.

b.Feststellungen

1.

Die mitbeteiligte Partei betreibt im Standort xxx, xxx, eine (IPPC-)Anlage zur Herstellung von Klinker und Zement. Die Klinkerproduktion umfasst eine genehmigte Kapazität von 700.00 t/a, zulässig ist zudem eine thermische Verwertung nicht gefährlicher Abfälle (80.000 t/a) und gefährlicher Abfälle (20.000 t/a).

2.

In der bestehenden und zur Rohmehlaufbereitung für den Zementklinkerbrennprozess genehmigten Rohmehlmühle IV soll nunmehr im Zuge von regelmäßigen Mahlkampagnen alternativ zum Rohmehl für den Zementklinkerbrennprozess auch „Compound-Material“ als Zementzuschlagstoff hergestellt werden. Zu diesem Zweck werden zur Zwischenlagerung nach den Mahlkampagnen in der Rohmehlmühle IV zwei Beton-Lagersilos (á 2.610 m³ Volumen) sowie Förderanlagen mit jeweils eigenen Filteranlagen errichtet. Unter dem „Compound-Material“ sind Rohmehlmischungen unterschiedlicher Zusammensetzungen aus den Rohstoffen Kalkstein und Mergel sowie Ersatzrohstoffen zu verstehen. Soweit Abfälle als Ersatzrohstoffe für die Herstellung des „Compound-Materials“ verwendet werden sollen, handelt es sich ausschließlich um nicht gefährliche Abfälle.

Der hergestellte Zementzuschlagstoff soll dem Produkt in der bestehenden Zementmahlanlage beigemischt werden, ohne zuvor den Zementklinkerbrennprozess im bestehenden Drehrohrofen durchlaufen zu haben. Eine vergleichbare Beimischung erfolgt bereits bisher, wobei der insoweit zuvor erforderliche Mahlprozess jedoch nicht – wie nunmehr geplant – in der Rohmehlmühle IV stattfindet, sondern erst in den Zementmühlen der Zementmahlanlage selbst. Es sollen künftig für die Herstellung des Zementzuschlagstoffs keine anderen Stoffe eingesetzt werden, als bereits bislang genehmigt.

Weder ist in der Rohmehlmühle IV eine zeitgleiche Produktion von Rohmehl für den Zementklinkerherstellungsprozess im Drehrohrofen und Zementzuschlagstoffen für die Beimischung in der Zementmahlanlage geplant, noch geht mit dem Projekt eine Kapazitätsausweitung der Zementproduktion einher. Im Hinblick auf den genehmigten Einsatz von (nicht gefährlichen und gefährlichen) Abfällen als Ersatzbrennstoff kommt es zu keinen Änderungen.

3.

Es ist zudem geplant, dass Staub, der im Brennprozess im bestehenden Drehrohrofen anfällt („Bypass-Staub“; zwischengelagert in einem eigenen Staubsilo), durch die neuen Förderanlagen eingebunden und auf diesem Weg ebenfalls dem Produkt in der Zementmahlanlage beigemischt wird. Diese Beimischung findet zwar auch bereits bisher statt, jedoch erfolgt der innerbetriebliche Transport mittels LKW. Beim als Zementzuschlagstoff verwendeten „Bypass-Staub“ handelt es sich nicht um Abfall im Sinne des AWG 2002.

4.

Das geplante Projekt entspricht dem Stand der Technik und führt zu keiner grundlegenden Änderung der Funktionsweise der bestehenden Anlage. Es kommt zu keiner relevanten Beeinflussung der Wohnnachbarschaft durch Schall-Auswirkungen; das auf Schallmessungen der Ortsüblichkeit basierende Irrelevanzkriterium wird durch die vom gegenständlichen Projekt hervorgerufenen spezifischen Immissionen unterschritten. Die in den geplanten Silos einzulagernden Rohmehlmischungen sind nicht brennbar und nicht explosionsfähig. Die Anlagenänderung führt beim vorgeschriebenen Staubgrenzwert von 10 mg/m³ zu zusätzlichen Staubemissionen von maximal 220 kg/a, darin können maximal 6 kg/a organische Kohlenstoffverbindungen enthalten sein. Im Vergleich mit den derzeit zulässigen maximalen Staubemissionen der Gesamtanlage von 69 t/a betragen die zusätzlichen Staubemissionen etwa 0,3 %. Betrachtet man nur den Hauptkamin der Drehrohrofenanlage und den Klinkerkühler, betragen die derzeit zulässigen Staubemissionen über 28 t/a Staub; in dieser Relation erhöht sich der Konsens durch die neue „Compound-Siloanlage“ um weniger als 1 %. Der bestehende Konsens maximal zulässiger Emissionen an organischem Kohlenstoff des Hauptkamins liegt bei 19 t/a, die zusätzlichen Emissionen an organischem Kohlenstoff durch die geplante Anlagenänderung betragen im Vergleich dazu etwa 0,03 %. Die zusätzlichen Emissionen und die daraus resultierenden zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt sind unerheblich.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die mit dem amtlichen Vermerk vom 27.02.2024 versehenen Projektsunterlagen, die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, das Beschwerdevorbringen sowie die schriftlichen Stellungnahmen der Antragstellerin zum Beschwerdevorbringen vom 21.05.2024 und vom 30.05.2024 und die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.07.2024.

Die Feststellungen zu den genehmigten Kapazitäten der Klinkerproduktion und der thermischen Verwertung von Abfällen beruhen auf dem Bescheid der xxx vom 15.12.2003, Zahl: xxx. Die vom Beschwerdeführer wiederholt (sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in seiner Stellungnahme vom 28.07.2024) in Bezug genommene Menge von 20.000 t/a gefährlicher Abfälle entstammt offenkundig diesem Bescheid, der deren thermische Verwertung genehmigt. Von diesen Ersatzbrennstoffen sind jene Ersatzrohstoffe zu unterscheiden, die als Zuschlagstoffe beim Zementmischen zum Einsatz gelangen (vgl. etwa auch Seite 6 des zitierten Bescheids der Kärntner Landesregierung vom 15.12.2003, Punkt „Zementmahlung“). Weder den mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen noch dem ergänzenden Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogenen Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 04.07.2024 lässt sich aber entnehmen, dass im Hinblick auf die thermische Verwertung gefährlicher Abfälle durch das gegenständliche Projekt Änderungen geplant sind oder gefährliche Abfälle bei der Herstellung von „Compound-Material“ als Zementzuschlagstoff eingesetzt werden sollen.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung (ebenso wie den übrigen, bereits von der belangten Behörde eingeholten Gutachten amtlicher Sachverständiger, insbesondere jenen der Fachbereiche Schall und Verfahrenstechnik inklusive Explosionsschutz), nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privat-Sachverständigen), bekämpft werden (ständige Rsp., etwa VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147 und VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0150). Das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 04.07.2024 geht auf sämtliche vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellten Fragen ein, ist schlüssig und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur bestehenden Rohmehlmühle IV und zum „Bypass-Staub“ stützen sich neben den mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.10.2001, Zahl: xxx, vom 04.02.2002, Zahl: xxx, vom 05.05.2003, Zahl: xxx und vom 12.12.2006, Zahl: xxx.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 sind Behandlungsanlagen ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPCBehandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. […]

§ 37 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. […]

[…]

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

Gemäß § 50 Abs. 4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. […]

b.Erwägungen

1.

Die Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts ist nach § 27 VwGVG nicht unbegrenzt. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids. Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung und findet darüberhinausgehend eine weitere Einschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa infolge der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei nicht eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008 und VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054).

Bei Genehmigungen im vereinfachten Verfahren haben Nachbarn aufgrund von § 50 Abs. 4 AWG 2002 zwar grundsätzlich keine Parteistellung (VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315); Nachbarn haben in derartigen Verfahren aber das (subjektive) Recht, die Frage prüfen zu lassen, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). Hinsichtlich dieser Frage kommt ihnen auch eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0082).

Fallbezogen hat die belangte Behörde die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 erteilt. Soweit sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen die gewählte Verfahrensart (und die daraus resultierende Einschränkung seiner Parteistellung) wendet, kann er sich auf ein subjektives Recht stützen und resultiert daraus auch eine (eingeschränkte) Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

2.

Die mitbeteiligte Partei betreibt im Standort xxx, xxx, eine IPPC-Anlage gemäß Anlage 3, Punkt 3.1a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994. Gemäß § 37 Abs. 3 erster Satz AWG 2002 ist die Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage – soweit es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt – nicht zwingend im ordentlichen Genehmigungsverfahren abzuhandeln, sondern steht (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 offen [vgl. RV 270 der Beilagen XXVI. GP, Seite 2 und Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht2 (2020) Rz 291]. Das Vorliegen einer IPPC-Anlage steht daher fallbezogen der Wahl des vereinfachten (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens nicht entgegen.

3.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 ist eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Ausgehend von der fallbezogen unbestritten vorliegenden baurechtlichen Genehmigungspflicht des Projekts ist zu prüfen, ob eine „wesentliche Änderung“ gegeben ist.

Änderungen von Behandlungsanlagen, die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen, sind als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0068 und VwGH 29.01.2024, Ra 2022/07/0010). Bei der Beurteilung als „wesentliche Änderung“ einer Behandlungsanlage ist zwischen erheblich nachteiligen Auswirkungen und bloß nachteiligen Auswirkungen zu differenzieren und hat diese Differenzierung auf Grundlage von sachverständigen Erhebungen zu erfolgen; diesen Erhebungen muss jedenfalls entnommen werden können, wer oder was in welcher Intensität und Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Anlagenänderung betroffen sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/05/0137).

Fallbezogen war aufgrund der bereits von der belangten Behörde und in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Gutachten amtlicher Sachverständiger festzustellen, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante Projekt dem Stand der Technik entspricht und zu keiner grundlegenden Änderung der Funktionsweise der bestehenden Anlage führt. Es kommt zu keiner relevanten Beeinflussung der Wohnnachbarschaft durch Schall-Auswirkungen und zu zusätzlichen Staubemissionen von maximal 220 kg/a, das sind 0,3 % der zulässigen maximalen Staubemissionen der am Standort bestehenden Gesamtanlage bzw. weniger als 1 % der Staubemissionen der am Standort bestehenden Hauptemittenten – Hauptkamin der Drehrohrofenanlage und Klinkerkühler. Die Unerheblichkeitsschwelle wird durch die geplante Änderung daher nicht überschritten; die Änderung hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt. Soweit der Beschwerdeführer „Emissionen in Form von Schadstoffverlagerungen durch Beimengungen im Zement“ moniert, sind nicht von der Behandlungsanlage zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von § 43 Abs. 1 AWG 2002 angesprochen, sondern Eigenschaften von Bauprodukten, die nach den dafür geltenden Regeln (und den dafür zuständigen Behörden) zu prüfen sind [vgl. etwa die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates und etwa Holoubek/Schöndorfer, Bauprodukterecht, in Holoubek/Potacs (Hg.) Öffentliches Wirtschaftsrecht4 (lexisnexis.at, Stand: November 2019)].

Im Ergebnis ist rechtlich zu schließen, dass fallbezogen keine „wesentliche Änderung“ im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vorliegt und die belangte Behörde zu Recht das vereinfachte Verfahren nach § 37 Abs. 3 Z 5 leg. cit. durchgeführt hat. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher – soweit sie die Verfahrensart und die daraus resultierende eingeschränkte Parteistellung bekämpft – als unbegründet abzuweisen.

4.

Abgesehen von der Bekämpfung der Verfahrensart begehrt der Beschwerdeführer, die im Wege von Kontrollen und Messungen festgestellten Werte der jeweils letzten sieben Tage laufend bekanntzugeben, künftige Bescheide an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx anzuschlagen, eine Liste der 500 gefährlichsten Stoffe im Abgas/im Zement auszustellen sowie Immissionsgrenzwerte für HCB festzulegen.

Diese weiteren Anträge reichen über die im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 bestehenden subjektiven Rechte des Beschwerdeführers hinaus und überschreiten auch den Gegenstand des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens selbst (wie auch die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis): Bei der Genehmigung einer Anlage im Sinne von § 37 Abs. 1 AWG 2002 handelt es sich nämlich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen. Demnach wird die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt; mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163 sowie – zur GewO 1994 – VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049).

Die Beschwerde ist daher, soweit sie über das Bestreiten der gewählten Verfahrensart bzw. das Geltendmachen der Parteistellung im Genehmigungsverfahren hinausreicht, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056).

5.

Eine – von keiner der Verfahrensparteien beantragte – mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil die Beschwerde zum Teil zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG; hiezu erneut VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) und im Übrigen die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG), zumal weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wurde, noch im Rahmen des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 04.07.2024 auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten wurde, weswegen im Ergebnis auch keine widersprüchliche Beweislage gegeben ist (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/08/0251, VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0141 und VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.