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KLVwG-663/4/2024•LVwG K KLVwG-663/4/2024
KLVwG-663/4/2024Tribunale amministrativo regionale25 lug 2024
Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Medikamente, Amtsärztliches Gutachten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat xxx, vom 28.03.2024, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt von der LPD Kärnten PK xxx am 28.05.2020 unter der Zahl xxx, bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde, nach am 16.05.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat xxx, vom 18.12.2023, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Bescheides, eine Auswertung eines Harns auf Drogen der Behörde vorzulegen. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass die entsprechende Auswertung erforderlich ist, um die gesundheitliche Eignung zum Lenken zum KFZ der Gruppe 1 plus Gruppe 2 festzustellen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, PK xxx, vom 28.03.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt von der LPD Kärnten PK xxx am 28.05.2020 bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen.
Die belangte Behörde verwies auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 FSG sowie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1 Abs. 4 FSG und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Behörde bekannt geworden sei, dass am 11.08.2023 bei der Polizeiinspektion xxx telefonisch angezeigt worden sei, dass der Beschwerdeführer soeben einen Suizid angekündigt habe. Die Einsatzbeamten hätten sich anschließend zur Wohnadresse des Beschwerdeführers begeben und dort den Beschwerdeführer in sichtlich schlechtem Gesundheitszustand vorgefunden, weshalb sofort der Notarzt verständigt worden sei. Anschließend hätte der Beschwerdeführer angeführt, Alkohol, Medikamente und Kokain zu sich genommen zu haben.
Aufgrund des gegenständlichen Vorfalles bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.12.2023 aufgefordert worden sei, eine Untersuchung beim Amtsarzt durchführen zu lassen. Aufgrund des gegenständlichen amtsärztlichen Gutachtens sei festgehalten worden, dass zur Wiedererlangung des Führerscheins ein negativer Drogenharn erforderlich sei. Der vorgelegte Drogenharnschnelltest sei leicht positiv gewesen, weshalb von einem unkontrollierten Medikamentenkonsum auszugehen sei und daher die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei und für die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung eine verkehrspsychologische Untersuchung und ein Drogenharnschnelltest vorzulegen sei.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass die Begründung des Schreibens nicht der Wahrheit entspreche. Die Zeugen würden die Aussagen bei Gericht bestätigen was den Sachverhalt vom 28.08.2023 betreffe. Ob das Vorgehen seitens der Behörde ethisch vertretbar sei, sei eher fragwürdig. Er habe alle Auflagen erfüllt und seien die Medikamente seit 2010 vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht seit ca. 10 Jahren bei Dr. xxx, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in Behandlung und liegt eine rezidivierende depressive Störung, Angststörung mit Panikattacken, emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, chronisches Müdigkeitssyndrom, chronisches Schmerzsyndrom, depressionsbedingte kognitive Leistungseinbußen, Fibromyalgiesyndrom, Skoliose der BWS und LWS, Migräne ohne Aura sowie Kopfschmerz vom Spannungstyp vor. Der Beschwerdeführer ist medikamentös eingestellt und unterzieht sich auch einer Gesprächstherapie. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer durch Dr. xxx auch das Medikament xxx 0,5 mg eine halbe Tablette bei Bedarf verschrieben, wobei der Beschwerdeführer dieses Medikament dauerhaft eingenommen hat, sodass eine gewisse Gewöhnung an dieses Medikament bereits besteht. Die Verwendung des Medikaments xxx kann auch bewirken, dass der Beschwerdeführer zu weiteren anderen Beruhigungsmitteln, die ihm beispielsweise nach seiner Aufnahme ins Klinikum Klagenfurt verschrieben wurden, greift.
Der Beschwerdeführer hat am 11.08.2023 einen Suizidversuch unternommen und zwar durch Einnahme eines Medikamentenmixes, Alkohol und Kokain und wurde aufgrund dessen notärztlich erstversorgt und daraufhin im Klinikum xxx stabilisiert und nach glaubhafter Distanzierung von Suizidalität in häusliche Pflege entlassen.
Der Beschwerdeführer legt die Auswertung eines Drogenharnschnelltests vom 27.03.2024 vor aus welchem hervorgeht, dass dieser hinsichtlich der Benzodiazepine leicht positiv war. Der Beschwerdeführer ist zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 16.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Dr. xxx und der Amtssachverständige-Amtsarzt Dr. xxx gehört wurden.
Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.11.2023 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Depression und eine Polytoxikomanie mit Abhängigkeitscharakter vorliegt und wurde in diesem Gutachten auch auf den Suizidversuch vom 11.08.2023 verwiesen. Aus dem Gutachten geht darüber hinaus hervor, dass aufgrund des eingenommenen Medikamentenmixes und auch aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers, dass er diese Medikamente zu Hause gehabt habe und diese einmal genommen habe, wie auch aus dem vorgelegten Gutachten Dris. xxx hervor, dass zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges jedenfalls ein negativer Drogenharntest in Vorlage zu bringen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar einen entsprechenden Drogenharnschnelltest in Vorlage gebracht hat, aus diesem jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Benzodiazepine leicht positiv war, ergibt sich daher aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 28.03.2024, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig sei und seinen Tablettenkonsum bagatellisiere, weshalb von einem unkontrollierten Medikamentenkonsum auszugehen ist. Dieses Gutachten wurde mit dem Amtsarzt Dr. xxx auch in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und hielt dieser fest, dass das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Gutachten Dris. xxx, aus welchem eine bedingte Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hervorgeht, nicht schlüssig gewesen sei, zumal in diesem Gutachten zwar dem Beschwerdeführer verschriebenen und von ihm eingenommenen Medikamente angeführt waren, nicht jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch das Medikament xxx einnimmt, welches erheblichere Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit hat, als jene Medikamente, die im Gutachten von Dr. xxx angeführt waren. Die Beurteilung des Amtsarztes, wonach der Beschwerdeführer nicht geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu lenken, wurde im Wesentlichen auch durch die Ausführungen des Zeugen Dris. xxx in der am 16.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gestützt, zumal dieser anführte, dass er dem Beschwerdeführer tatsächlich das Medikament xxx 0,5 mg bei Bedarf verschrieben habe, wobei dieses Medikament im gegenständlichen Gutachten, welches dem Amtssachverständigen vorgelegt wurde, nicht angeführt war. Der Zeuge Dr. xxx hielt diesbezüglich fest, dass es für ihn wünschenswert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Medikament nicht einnimmt, der Beschwerdeführer jedoch ohne das Medikament xxx nicht ausgekommen sei, wobei zwischenzeitlich von einem gewissen Gewöhnungseffekt auszugehen sei. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer festhält, dass er eine Medikamentenfreiheit nicht nachweisen könne, zumal ihm diese Medikamente verschrieben worden seien, so ist festzuhalten, dass – wie auch der Amtsarzt Dr. xxx ausführte – nicht zu beurteilen ist, aus welchem Grund ein Medikament eingenommen wird, sondern ob dieses Medikament Auswirkungen auf die Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges hat. Dies ist nunmehr jedenfalls im Gegenstand der Fall, wobei darauf zu verweisen ist, dass aus den Ausführungen des Zeugen Dr. xxx hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne das gegenständliche Medikament auskommen kann, wenn er das will, also unter entsprechender fachlicher Betreuung das Medikament absetzt. Aus dem abgeführten Beweisverfahren geht hervor, dass der Amtsarzt Dr. xxx berechtigt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist und basiert darauf auch die getroffene Feststellung des erkennenden Gerichtes.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 8 FSG). Sind nach § 8 Abs. 2 FSG zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich nunmehr aus dem abgeführten Beweisverfahren, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht aufweist, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung bis zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges als rechtmäßig anzusehen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass die medizinischen Ausführungen des Amtsarztes und des Zeugen Dr. xxx gegenübergestellt werden mussten, war die mündliche Verkündung der Entscheidung nicht möglich.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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