progetti
KLVwG-691/19/2024•LVwG K KLVwG-691/19/2024
KLVwG-691/19/2024Tribunale amministrativo regionale19 lug 2024
Jagdrecht, Wahlanfechtung, Hegeringleiter, unrichtiges Wählerverzeichnis, Wahlergebnis, Wahlvorschlag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1.) des xxx, xxx, xxx, sowie 2.) des xxx, xxx, xxx, dieser vertreten durch die xxx Rechtsanwalts-Ges.m.b.H., xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.03.2024, Zahl: xxx, mit dem den Anfechtungen der Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin am xxx im Hegering xxx nicht stattgegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2024, fortgesetzt am 05.07.2024, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Den Beschwerden wird
s t a t t g e g e b e n,
die Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin vom xxx im Hegering xxx (xxx) wird aufgehoben und ist diese mit Stichtag 15.12.2023 zu wiederholen.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde (im Weiteren belangte Behörde) vom 07.03.2024 wurde den Anfechtungen der Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin am xxx im Hegering xxx (xxx) vom 19.02.2024 und 20.02.2024, eingebracht durch xxx (im Weiteren Erstbeschwerdeführer) und xxx (im Weiteren Zweitbeschwerdeführer) sowie weiteren anfechtenden Parteien, nicht stattgegeben. Die belangte Behörde gründete den erlassenen Bescheid im Wesentlichen auf die Einsichtnahme in den gegenständlichen Wahlakt.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 hat der Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er vor, dass durch Zerschlagung des „Eigenjagdreviers xxx“ bzw. Neufeststellung der Nachfolge „Eigenjagdrevier xxx“ der Teil in dem sich das Gehöft und somit die Wohnadresse der Familie xxx befindet, dem Jagdgebiet „xxx“ angegliedert worden sei. Aufgrund dieser Tatsache hätte die Familie xxx (xxx, xxx und xxx) mit Wohnadresse in der Ortschaft xxx, diese liegt nunmehr auch innerhalb eines Gemeindejagdrevieres des angrenzenden Hegeringes, eben in diesem Hegering im Wählerverzeichnis geführt werden müssen. Für diesen Personenkreis liege auch keinerlei Begründung eines Wahlrechtes nach § 27 Abs. 2 Satzung der Kärntner Jägerschaft vor, welche ein Wahlrecht im Hegering xxx rechtfertigen würde.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 brachte ebenso der Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebracht. In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass auch xxx die gegenständliche Wahl des Hegeringleiters angefochten habe. Über seine Anfechtung habe die belangte Behörde noch nicht entschieden. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör im gegenständlichen Verfahren verletzt und habe vor Ablauf der Anfechtungsfrist im Gegenstand entschieden. Auf das weitere Anbringen des Zweitbeschwerdeführers in seiner Anfechtungsschrift vom 14.03.2024 sei nicht eingegangen worden. Wenn ein unrichtiges Mitglieder- und Wählerverzeichnis die Grundlage für Wahlen einer Hegeringversammlung darstellen könne, wäre die Satzungsbestimmung des § 27 Abs. 2 obsolet. Die Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass an der Abstimmung – sowohl über den ersten Wahlvorschlag als auch über die Einbringung des zweiten Wahlvorschlages als auch bei Abstimmung über den zweiten Wahlvorgang – xxx, xxx und xxx teilgenommen hätten. Auch seien deren Stimmen als gültige gezählt worden. Die Genannten hatten in den Jahren 2022, 2023 und in den Monaten Jänner und Februar 2024 ihren Hauptwohnsitz in xxx, xxx. Dieser Hauptwohnsitz liege nicht im Hegering xxx. Die Genannten hätten zumindest im Zeitraum 2022 bis xxx die Jagd im Hegering xxx nicht ausgeübt. Sie besaßen in diesem Zeitraum auch keine Jagdausübungsrechte in einer im Hegering xxx gelegenen festgestellten Eigenjagd oder Gemeindejagd. Sie wären in diesem Zeitraum auch nicht Mitglieder einer Jagdgesellschaft des genannten Hegeringes gewesen. Diese Personen hätten gegen den ersten Wahlvorschlag gestimmt, sohin gegen die Wiederwahl des Hegeringleiters xxx. Auch hätten die Genannten im Rahmen des zweiten Wahlvorschlages xxx zur Wahl vorgeschlagen. Das Abstimmungsverhalten der genannten Nicht-Mitglieder des Hegeringes sei in beiden Wahlvorgängen wahlentscheidend gewesen. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein unrichtiges Wählerverzeichnis rechtlich unantastbare Grundlage einer Wahl sein solle. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen nicht nur die aktiv und passiv an der Wahl teilgenommenen Personen mit dem Wählerverzeichnis zu vergleichen, sondern auch die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses zu überprüfen. Die Stimmen der vorgenannten Personen hätten nicht als gültige Stimmen gezählt werden dürfen. Eine unrichtige Beurteilung sei darin zu erblicken, dass die belangte Behörde vermeine, dass im zweiten Wahlvorgang nur über den neuen weiteren Wahlvorschlag abzustimmen gewesen sei und nicht auch über den ursprünglichen, bereits durch die Versammlung abgelehnten Wahlvorschlag. Im ersten Wahlgang hätte xxx nicht die notwendige Stimmenmehrheit erhalten, er sei allerdings auch nicht abgelehnt worden. Bei Stimmengleichstand sei ein Wahlvorschlag nicht abgelehnt und sei grundsätzlich zwischen „nicht gewählt“ und „abgelehnt“ zu unterscheiden. Abgelehnt sei der Wahlvorschlag ausschließlich, wenn sich die Mehrheit gegen die Wahl dieser Person stelle, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei. Auch sei xxx, die zum Stichtag 15.12.2023 ordentliches Mitglied der Kärntner Jägerschaft mit Hauptwohnsitz im Hegering xxx gewesen sei, nicht zur Hegering-Versammlung eingeladen worden. Im zweiten Wahlvorgang wäre über beide Kandidaten abzustimmen gewesen. In der Folge sei die zweite Kandidatin zur Wahl vorgeschlagen worden und sei damit jener Sachverhalt eingetreten, der unter § 54 Abs. 2 der Satzung der Kärntner Jägerschaft zu subsumieren sei. Aus § 54 Abs. 3 lasse sich nicht ableiten, dass bei Einbringung eines weiteren Wahlvorschlages, weil der erste nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe, in der Folge nur mehr über den zweiten abzustimmen sei. Der Kandidat im ersten Wahlvorschlag sei nicht mit der notwendigen einfachen Mehrheit abgelehnt worden, sondern hätte es Stimmengleichstand gegeben. Die belangte Behörde hätte daher die Wahlergebnisse als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die neuerliche Wahl des Hegeringleiters anzuordnen gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer legt im Gegenstand Abfragen aus dem Zentralen Melderegister vor, wonach xxx und xxx ihren Hauptwohnsitz jedenfalls seit 2022 durchgehend bis zum xxx in der Gemeinde xxx gehabt hätten. Der Zweitbeschwerdeführer stelle den Antrag, der Anfechtung der gegenständlichen Wahl des Hegeringleiters stattzugeben, die Wahl der Hegeringleiterin als ungültig bzw. nichtig zu erklären, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Jagdrechtssache zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 08.04.2024 hat die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.05.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten die belangte Behörde sowie die Kärntner Jägerschaft zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Kärntner Jägerschaft wurde unter einem beauftragt, dem Landesverwaltungsgericht den vollständigen verfahrensgegenständlichen Wahlakt mit Bekanntmachung der Wahlausschreibung sowie dem Wählerverzeichnis vorzulegen.
Sowohl die belangte Behörde als auch die Kärntner Jägerschaft erstatteten Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht. Der gegenständliche Wahlakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Die Stellungnahme der belangten Behörde sowie der Kärntner Jägerschaft wurde den Beschwerdeführern übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführer erstattete zu diesen eine Gegenäußerung.
Am 16.06.2024 fand in der Beschwerdesache im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, letzterer mit seinem Rechtsvertreter, teil. Im Rahmen der Verhandlung wurden die beiden Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt, weiters wurde der Zeuge xxx von der Kärntner Jägerschaft einvernommen.
Am 05.07.2024 fand die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx und xxx zum Sachverhalt einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an den Beschwerdeverhandlungen nicht teil.
b)Feststellungen
Am xxx fand die Wahl des Hegeringleiters, des Hegeringleiter-Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zur Bezirksversammlung im Hegering xxx (xxx), Bezirk xxx, statt. Die Wahlen wurde im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft Nr. xxx von xxx verlautbart und ergingen sodann die Einladungen zur Hegeringversammlung.
Als Stichtag für die Voraussetzungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit war der 15.12.2023 festgesetzt.
Im Wählerverzeichnis des Hegeringes xxx waren zu genanntem Stichtag als aktive Mitglieder 34 Personen verzeichnet. Bei der Hegering-Versammlung am xxx waren 25 wahlberechtigte Personen anwesend.
Für die Wahl des Hegeringleiters gab es im ersten Wahlgang einen gültigen Wahlvorschlag lautend auf xxx, geb. xxx. Die Wahl wurde in Form der offenen Wahl (durch Handheben) durchgeführt und erbrachte folgendes Abstimmungsergebnis: 12 abgegebene und gültige Stimmen für xxx sowie 12 abgegebene und gültige Stimmen gegen den Genannten bei einer Stimmenthaltung.
In der Folge wurde von der Hegeringversammlung mehrheitlich ein weiterer Wahlvorschlag lautend auf xxx, geb. xxx, eingebracht.
Die aufgrund dieses Wahlvorschlages durchgeführte offene Wahl erbrachte folgendes Abstimmungsergebnis: 13 abgegebene und gültige Stimmen für xxx sowie 12 abgegebene und gültige Stimmen gegen die Kandidatin xxx. Die Kandidatin wurde sodann zur gewählten Hegeringleiterin des Hegeringes xxx erklärt.
An der Wahl am xxx nahmen xxx, geb. xxx, xxx, xxx, sowie xxx, geb. xxx, teil.
Die genannten drei Personen hatten zum Stichtag 15.12.2023 ihren Hauptwohnsitz in xxx, xxx. Dieser Wohnsitz liegt im Gemeindejagdgebiet xxx (xxx). Dieses Jagdgebiet ist nicht dem Hegering xxx zugehörig.
Die genannten drei Personen hatten zum Stichtag 15.12.2023 im Hegering xxx kein Jagdausübungsrecht, haben nicht den Jagdschutz ausgeübt oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehört.
Die drei Personen wurden zu Unrecht auf dem gegenständlichen Wählerverzeichnis vom 15.12.2023 geführt.
Im Wählerverzeichnis des Hegeringes xxx vom 15.12.2023 war xxx, geb. xxx, nicht geführt. Diese hatte zum Stichtag 15.12.2023 ihren Hauptwohnsitz in xxx, xxx. Dieser Hauptwohnsitz liegt im Eigenjagdgebiet xxx (xxx), dieses ist dem Hegering xxx zugehörig. Die Genannte war zu Unrecht nicht auf dem gegenständlichen Wählerverzeichnis vom 15.12.2023 geführt.
Das unrichtige Wählverzeichnis und die Wahlteilnahme des xxx, der xxx und xxx hatten Einfluss auf das stimmenmäßige Wahlergebnis. Ebenso verhält es sich mit der nicht ermöglichten Teilnahme der xxx an der Wahl.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Wahlakt der gegenständlichen Hegeringleiter-Wahl vom xxx, dem dieser Wahl zugrundeliegenden Wählerverzeichnis für den Hegering xxx, den Wahlanfechtungen, den Beschwerdevorbringen, dem Zentralen Melderegister, dem geographischen Informationssystem KAGIS und erfolgten Abfragen zu den Jagdgebieten, den Zeugeneinvernahmen und dem Ergebnis der im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlungen.
Dass die im Wahlverzeichnis zum Stichtag 15.12.2023 geführten Personen xxx, xxx und xxx für die verfahrensgegenständliche Hegeringleiter-Wahl nicht wahlberechtigt gewesen sind, ergibt sich einerseits aus dem Wählerverzeichnis selbst, indem die Genannten nicht mit Hauptwohnsitz im Hegering xxx geführt worden sind. Die im Wählerverzeichnis angeführte Wohnsitzadresse zum Stichtag stimmt auch mit dem Zentralen Melderegister überein. Dass die genannten Personen zum Stichtag der gegenständlichen Hegeringleiter-Wahl im Bereich des Hegeringes xxx nicht das Jagdausübungsrecht besessen haben, den Jagdschutz ausgeübt haben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehörten, ergibt sich übereinstimmend aus den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen. Die betroffenen drei Personen haben selbst angegeben, dass sie lediglich zur Wahl gegangen sind, da sie von der Kundmachung erfahren haben. Ein Jagdausübungsrecht oder eine Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes zum Stichtag haben diese allerdings auch nach eigenen Aussagen nicht besessen. Den Jagderlaubnisschein für die Gemeindejagd xxx (xxx), die im Hegering xxx liegt, haben die drei Personen erst im April 2024 erlangt. Dies ergibt sich auch aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Jagderlaubnisscheinen der Zeugen xxx, ausgestellt am 13.04.2024.
Unstrittig war im Verfahren, dass xxx Mitglied der Kärntner Jägerschaft zum Stichtag gewesen ist, diese jedoch keine Verständigung von der gegenständlichen Wahl erhalten hat. Der Zeuge xxx hat auch angegeben, dass diese von der Kärntner Jägerschaft kontaktiert wurde, dies aus dem Grund weil die Betreffende nicht ihren Hauptwohnsitz in Kärnten gehabt hätte. Dies war allerdings nicht der Fall. Die Genannte hatte zum Wahlstichtag ihren Hauptwohnsitz im Hegering xxx, wurde jedoch im gegenständlichen Wählerverzeichnis nicht geführt. Das Vorbringen, wonach die Wählerverzeichnisse lediglich aus dem Jagdinformationssystem (JIS) generiert werden und keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden könnten bzw. dies nur bei vorgebrachten Bedenken geschehe, kann nicht die Erstellung von unrichtigen Wählerverzeichnissen rechtfertigen.
Aus dem Wahlergebnis der gegenständlichen Hegeringleiter-Wahl, ergibt sich auch, dass das unrichtige Wählerverzeichnis Einfluss auf das gegenständliche Wahlergebnis der Hegeringleiter-Wahl mit einer Stimme Überhang haben konnte. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Wahlakt und dem aus der Wahl hervorgegangenem Ergebnis.
III.Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG
LGBl. Nr. 21/2000
Organe der Hegeringe
§ 85 (1) Die Organe des Hegeringes sind die Hegeringversammlung und der Hegeringleiter. Die Hegeringversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben oder dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder den Jagdschutz ausüben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehören. Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat dieses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.
(2) Die Aufgaben der Hegeringversammlung sind die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und ihrer Ersatzmänner für die Bezirksversammlung, die Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegeringschießen und die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hegeringleiters.
(3) Dem Hegeringleiter obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß oder vom Bezirksausschuß übertragenen Aufgaben, die laufende Geschäftsführung des Hegeringes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten in der Hegeringversammlung. Der Hegeringleiter führt in der Hegeringversammlung den Vorsitz.
Satzung der Kärntner Jägerschaft
erlassen am 54. Kärntner Landesjägertag in der ordentlichen Vollversammlung am 29.06.2002 in Seeboden idF des 59. Kärntner Landesjägertages am 30.06.2007 in Klagenfurt
§ 27 Einrichtung und Mitgliedschaft
[…]
(2) Der Hegering besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes
a) ihren Hauptwohnsitz haben oder
b) dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder
c) dort den Jagdschutz ausüben oder
d) einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes als Mitglied(er) angehören.
Mitglieder der Kärntner Jägerschaft, die auf diese Art Mitglieder zweier oder mehrerer Hegeringe sind, haben zu erklären, in welchem Hegering sie ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Anspruch nehmen wollen. Wird eine solche Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist das Mitglied bei der Landesgeschäftsstelle im Mitglieder- und Wählerverzeichnis für den Hauptwohnsitz-Hegering zu führen und hat dort sein Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(3) Mitglieder der Kärntner Jägerschaft, für die sich aus Abs. 2 keine Zugehörigkeit zu einem Hegering ergibt, haben zu erklären, im welchem Hegering sie künftig ihre Mitgliedschaft ausüben wollen. Wird eine solche Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist das Mitglied bei der Landesgeschäftstelle im Mitglieder- und Wählerverzeichnis für keinen Hegering zu führen und kann in keinem Hegering sein Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht ausüben.
(4) Die Erklärung nach Abs. 2 oder 3 ist bis 31. Jänner eines Jahres bei der Landesgeschäftsstelle (§ 57) schriftlich abzugeben. Nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen gelten erst ab dem nächsten Kalenderjahr. Das sich im Sinn der Abs. 2 oder 3 erklärende Mitglied ist bei der Landesgeschäftsstelle im Mitglieder- und Wählverzeichnis solange für den Hegering zu führen, für welchen sich das Mitglied erklärt hat, bis das Mitglied frist- und formgerecht eine abweichende Erklärung abgibt.
§ 49 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
a) beim Kärntner Landesjägertag die Bezirksjägermeister und die Delegierten,
b) beim Bezirksjägertag, die Hegeringleiter und die Delegierten,
c) bei der Hegeringversammlung die Mitglieder des Hegeringes.
(2) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied der Kärntner Jägerschaft, das einem Hegering angehört, der im Zuständigkeitsbereich jenes Organs liegt, dessen Mitglieder zu wählen sind.
(3) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 zutreffen, ist nach dem bei der Landesgeschäftsstelle (§ 57) geführten Mitglieder- und Wählerverzeichnis für die Hegeringe zum bekannt gegebenen Stichtag (§ 48 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.
§ 54 Wahlergebnis
(1) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Enthält von mehreren Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, die engere Wahl statt. Kommen mehr als zwei Personen in Betracht, entscheidet zwischen jenen Kandidaten, auf die die gleiche Stimmenzahl entfallen ist, das Los darüber, wer in die engere Wahl kommt. Bei dieser gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bleibt die engere Wahl ergebnislos, entscheidet das Los.
(3) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, und findet dieser nicht die erforderliche Mehrheit (Abs. 1), so ist von der Versammlung ein weiterer Wahlvorschlag einzubringen.
§ 56 Wahlanfechtung
Die zu einer bestimmten Wahl jeweils Wahlberechtigten können diese Wahl binnen einem Monat nach Abschluss des Wahlvorganges anfechten. Über die Anfechtung entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 91 K-JG). Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen dieser Satzung verletzt wurden und diese Verletzung auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein konnte.
b)Erwägungen
Zur Anfechtungslegitimation:
Gemäß § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft können die zu einer bestimmten Wahl jeweils Wahlberechtigten diese Wahl binnen einem Monat nach Abschluss des Wahlvorganges anfechten. Über die Anfechtung entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 91 K-JG). Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen der Satzung verletzt wurden und diese Verletzung auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein konnte.
Im Gegenstand waren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wahlberechtigt zur gegenständlichen Wahl am xxx.
Der Erstbeschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 19.02.2024 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 56 Satzung der Kärntner Jägerschaft die Anfechtung bei der belangten Behörde eingebracht. Im Schriftsatz, mit welchem er auf die am xxx stattgefundenen Wahlen zum Hegeringleiter, dessen Stellvertreter und der Delegierten verweist, bringt dieser unter anderem vor, dass im Rahmen der Wahl hervorgekommen sei, dass das Wählerverzeichnis nicht aktuell und nicht der richtige Wählerkreis angeschrieben worden sei.
Der Zweitbeschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 20.02.2024 bei der belangten Behörde die Wahl zum Hegeringleiter am xxx angefochten. In der Anfechtungsschrift wird ebenso hervorgebracht, dass mit dem Wählerverzeichnis etwas nicht stimmen würde und die Vermutung bestehe, dass wahlberechtigte Personen keine Einladung zu dieser Wahl bekommen hätten bzw. Personen zu dieser Wahl eingeladen wurden, die laut § 49 Satzung Kärntner Jägerschaft in diesem Hegering nicht wahlberechtigt seien.
Dazu wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass der Moment der Anfechtung einer erfolgten Wahl durch einen Wahlberechtigten gemäß § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft die erste und auch einzige Gelegenheit ist, gegen ein unrichtiges Wählerverzeichnis vorzugehen. Das gegenständliche Wahlrecht sieht keine gesonderte Anfechtungsmöglichkeit des Wählerverzeichnisses vor, weshalb anfechtende Parteien nur die Möglichkeit haben, vermutete frühere Mängel im Wählerverzeichnis, die sich letztlich auch auf den Wahlausgang auswirken und entscheidend sein können, mit der ihr durch § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft eingeräumten Wahlanfechtung geltend zu machen. Einzig zu diesem Zeitpunkt der Wahlanfechtung können entsprechende Einwendungen erhoben werden. Für den in § 48 Abs. 2 lit. d sowie § 49 Abs. 3 Satzung Kärntner Jägerschaft genannten Stichtag ist keine rechtliche Zäsur im Hinblick auf eine nicht mehr gegebene Anfechtungsmöglichkeit eines Wahlberechtigten vorgesehen.
Anfechtungsgegenstand und Sache des Verfahrens:
Die innerhalb der einmonatigen Frist gemäß § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft bei der belangten Behörde eingegangene ergänzende Anfechtungsschrift des Zweitbeschwerdeführers, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, sowie des xxx, geb. xxx, vom 14.03.2024, wurde durch die belangte Behörde nicht in Bearbeitung gezogen und ist zuvor schon der angefochtene Bescheid vom 07.03.2024 ergangen.
In den zitierten Eingaben wird unter anderem vorgebracht, dass sämtliche Wahlvorgänge in dieser Hegeringversammlung mit grober Gesetzeswidrigkeit behaftet seien und die Mitgliederliste nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Es wurde beantragt, dass sämtliche Wahlvorgänge in der Hegering-Versammlung vom xxx als nichtig zu erklären und die Wahlergebnisse als ungültig aufzuheben seien.
Auch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur über die Wahlanfechtung des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin am xxx im Hegering xxx entschieden. Über die gesamten Anfechtungsbegehren betreffend sämtliche am xxx erfolgten Wahlvorgänge im Hegering xxx wurde durch die belangte Behörde nicht entschieden.
Seitens des erkennenden Gerichtes ist dazu festzuhalten, dass über die eingebrachte Anfechtung der gegenständlichen Hegeringleiter-Wahl durch xxx, geb. xxx, und das genannte Mehrbegehren der Beschwerdeführer die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entschieden hat, sodass über diese Anfechtungen, auch mangels Vorliegen einer sich darauf beziehenden Beschwerde, im gegenständlichen Erkenntnis auch nicht zu entscheiden war.
Die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden die Beschwerde sowie der angefochtene Bescheid. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen ist, nicht im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses entscheiden dürfe. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (VwGH 27.03.2023, Ra 2020/17/0128 mwN). Die erstinstanzliche Entscheidung obliegt in diesen Fällen der belangten Behörde.
Der Erstbeschwerdeführer richtet sich im verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorbringen gegen das Wählerverzeichnis im Allgemeinen, der Zweitbeschwerdeführer gegen die Wahl des Hegeringleiters und beantragt der Anfechtung der Wahl des Hegeringleiters stattzugeben und die Wahl der xxx als ungültig zu erklären.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024, mit dem ausschließlich über die Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin im Hegering xxx am xxx abgesprochen wurde, bildet mit den dagegen erfolgten beiden Beschwerden die Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die Hauptsache vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121 mwN).
Der Landesgeschäftsstelle der Kärntner Jägerschaft oblag gemäß § 49 Abs. 3 Satzung Kärntner Jägerschaft für die gegenständliche Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin die Führung des gegenständlichen Mitglieder- und Wählerverzeichnisses sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die darin geführten Personen, die Zugehörigkeit zum Hegering xxx zum Stichtag, auch vorlagen. Als Stichtag wurde in der Wahlausschreibung gemäß § 48 Abs. 2 lit. d Satzung Kärntner Jägerschaft der 15.12.2023 benannt.
Der Anfechtung eines Wahlberechtigten ist gemäß § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft stattzugeben, wenn Bestimmungen der Satzung der Kärntner Jägerschaft verletzt wurden und diese Verletzung auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein konnte.
Die anfechtenden Parteien hatten als an der gegenständlichen Wahl Berechtigte trotz vorhandener Bedenken gegen das Wählerverzeichnis keine frühere rechtliche Möglichkeit, als ihnen durch § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft eingeräumt ist, gegen dieses vorzugehen.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. c Satzung Kärntner Jägerschaft sind bei einer Hegeringversammlung die Mitglieder des Hegerings wahlberechtigt. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. besteht der Hegering aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben (lit. a), dort das Jagdausübungsrecht besitzen (lit. b), dort den Jagdschutz ausüben (lit. c) oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes als Mitglied(er) (lit. d) angehören.
Im Gegenstand wurde das Wählerverzeichnis aus dem elektronischen Jagdinformationssystem (JIS) generiert. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass eine aktive Prüfung des Wählerverzeichnisses durch die Landesgeschäftsstelle nicht stattgefunden hat.
Das gegenständliche Beweisverfahren hat ergeben, dass drei Personen an der gegenständlichen Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin teilgenommen haben, die allerdings zum Stichtag 15.12.2023 keine der in § 85 Abs. 1 zweiter Satz K-JG, diesem entspricht der zitierte § 27 Abs. 2 Satzung Kärntner Jägerschaft, normierten Voraussetzungen für ein Wahlrecht im Hegering xxx erfüllten und zumindest eine berechtigte Person ihren Hauptwohnsitz im genannten Hegering hatte, diese jedoch zum Stichtag 15.12.2023 im der Wahl zugrundeliegenden Wählerverzeichnis nicht geführt wurde. Abweichende Erklärungen iSd § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Satzung Kärntner Jägerschaft bezüglich der Hegeringzugehörigkeit wurden von diesen Personen nicht abgegeben.
Damit haben für diese Personen die zu prüfendenden Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 49 Satzung Kärntner Jägerschaft für das gegenständliche Wählerverzeichnis nicht vorgelegen und war dieses somit unrichtig.
Ein unrichtiges Wahlverzeichnis kann nicht Grundlage für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl sein. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn eine behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen wurde; diese muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. etwa VfGH 18.06.2015, W I 1/2015; 13.06.2016, W I 22/2015).
Aufgrund des Wahlergebnisses bei der gegenständlichen Hegeringleiter-Wahl (eine Stimme Überhang), welches unter Zugrundelegung des unrichtigen Wählerverzeichnisses zustande gekommen ist, konnte letztlich der erfolgte Verstoß gegen § 49 Abs. 3 Satzung Kärntner Jägerschaft auch von Einfluss auf das erzielte Wahlresultat sein. Damit liegt neben der Satzungsverletzung auch das zweite Erfordernis nach § 56 zweiter Satz Satzung Kärntner Jägerschaft, des möglichen Einflusses auf das Wahlergebnis, für die Stattgabe der Wahlanfechtung vor.
Aus alledem folgt, dass den Anfechtungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers stattzugeben ist, da Bestimmungen der Satzung verletzt wurden und diese Verletzung auch auf das Ergebnis der gegenständlichen Wahl Einfluss haben konnte.
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Wählerverzeichnis für die am xxx stattgefundene Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin für den Hegering xxx unrichtig gewesen ist und ein solches keinesfalls Grundlage für eine durchgeführte Wahl sein kann. Durch die Satzungsverletzung wurde ein unrichtiges Wählerverzeichnis der gegenständlichen Wahl zugrunde gelegt und konnte diese Verletzung auf das Ergebnis der abgehaltenen Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin von Einfluss sein, was im Gegenstand auch der Fall war.
Bezüglich der Ausführungen zu § 54 Abs. 3 Satzung der Kärntner Jägerschaft schließt sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Rechtsmeinung der belangten Behörde an, wonach gemäß dem Zweck der zitierten Regelung davon auszugehen ist, dass in einem zweiten Wahlgang nur über den neuen, weiteren Wahlvorschlag der Versammlung abzustimmen ist. Das Wort „weiterer“ [Wahlvorschlag] impliziert nicht den Wortsinn „zusätzlicher“ [Wahlvorschlag]. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Auslegung von Normen ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung und ist äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter korrigierender Auslegungsmethoden geboten. Selbst wenn die primär heranzuziehende Wortinterpretation ein unzureichendes Ergebnis hervorbringen würde, ergebe sich aus der Systematik und dem Sinn der Regelung des § 54 Abs. 3 Satzung der Kärntner Jägerschaft, dass wenn ein Wahlvorschlag keine erforderliche Mehrheit erzielen würde, eben über einen neuen Wahlvorschlag als einzig nunmehr bestehenden abzustimmen wäre.
Zusammenfassend wurden bei der am xxx stattgefundenen Hegeringleiter-Wahl für den Hegering xxx Bestimmungen der Satzung Kärntner Jägerschaft im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses verletzt und beruhte die Wahl des Hegeringleiters auf einem rechtlichen nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Wählerverzeichnis. Diese Verletzung war geeignet das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
Daraus folgt, dass den Anfechtungen der beiden Beschwerdeführer gemäß § 56 Satzung Kärntner Jägerschaft stattzugeben und die Wahl des Hegeringleiters/der Hegeringleiterin für den Hegering xxx mit Stichtag 15.12.2023 auf Grundlage eines rechtlich korrekten Wählerverzeichnisses zu wiederholen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.