LVwG K KLVwG-904/8/2024

KLVwG-904/8/2024Tribunale amministrativo regionale16 lug 2024

Regest

Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Hallenkran, Betriebsanweisungen, Kontrollsystem

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-904/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.904.8.2024

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, pA xxx Ges.m.b.H, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx vom 05.04.2024 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 26.03.2024, xxx Zl.: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 19 Abs. 3 AM-VO, nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlungen, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 265,60 zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 26.03.2024, xxx Zl.: xxx, wurde Herrn xxx (nunmehr Beschwerdeführer), pA xxx Ges.m.b.H, xxx, xxx, zH seines Rechtsanwaltes xxx, xxx, xxx, nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx Ges.m.b.H mit Sitz in xxx, xxx, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Kärnten festgestellt wurde, am 6.12.2023, in der Arbeitsstätte xxx GmbH, xxx, xxx, der Arbeitnehmer xxx, geb. xxx, mit dem Führen eines 6,3 t Hallenkrans beschäftigt wurde, obwohl er keine dafür erforderliche Fahrbewilligung hatte. Dadurch wurde § 19 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung übertreten, wonach mit dem Führen eines Krans nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden dürfen, die über eine Fahrbewilligung verfügen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG 1994, BGBl Nr. 450/1994, idgF, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 ASchG iVm § 19 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.328,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tagen) verhängt wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, durch seine Rechtsvertretung, gegenständliche Beschwerde eingebracht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr xxx unstrittig über keine erforderliche Fahrbewegung im Sinne des § 33 Arbeitsmittelverordnung verfügt habe und sohin nicht mit dem Führen des Hallenkrans beschäftigt werden hätte dürfen. Herr xxx sei dafür eingeteilt gewesen, eine Glasscheibe an der Bohr- und Fräsanlage zu bearbeiten. Um letztere sei eine kleine Hebehilfe vorgesehen, die jedoch „stationär“ und nicht fahrbar sei. Am Ende der Bohr- und Fräsanlage haben die bearbeiteten Gläser herausgehoben werden müssen. Herr xxx sei dafür eingeteilt gewesen, diese in weiterer Folge zu reinigen, weswegen die nahegelegene „Waschmaschine“ bedient werden musste. Um die Entfernung zu überbrücken, dürfte er, weil die Funktionsweise der Hebehilfe mit jener des Hallenkrans (Ansaugen der Glasscheibe; Transport mittels Vakuums) vergleichbar sei, unbefugt auf letzteren zurückgegriffen haben, sodass sich weiterem Fehlverhalten geschuldet der Unfall ereignet habe, als er versehentlich jenen Knopf betätigt habe, mit dem das Vakuum gelöst worden sei, sodass die Glasscheibe herabgefallen sei und ihn am Fuß getroffen habe. Herr xxx sei bereits zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit dahingehend geschult worden, die von ihm zu bearbeitenden Glasscheiben händisch von der Bohr- und Fräsanlage bis zur angrenzenden „Waschmaschine“ verbringen zu müssen. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weswegen Herr xxx, ohne jemals hierzu angewiesen worden zu sein, letztlich den „Hallenkran“ bedient habe. Eine entsprechende Einweisung und laufende Kontrolle der Betriebsstätte führe dazu, dass auch ein wirksames Kontrollsystem etabliert gewesen sei, das grundsätzlich eigenmächtigen Handlungen der Mitarbeiter vorbeugen sollte. Dass diese nicht in jedem Fall 24 Stunden im Schichtbetrieb durch Überwachungsmaßnahmen ausgeschlossen werden könne, liege auf der Hand. In einem Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern sei es jedoch weder möglich jeden einzelnen durchgehend zu überwachen oder ihm einen entsprechenden Aufseher „zur Seite“ zu stellen, noch können allenfalls auch besonders gefährliche Betriebsanlagen vor der Inbetriebnahme einzelner Mitarbeiter „gesichert“ werden. Die einmalige unbefugte Verwendung des Hallenkrans durch Herrn xxx sei ihm nicht vorwerfbar, weswegen das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei. Er beantrage somit das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt vor und langten diese am 17.04.2024 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (eingelangt am 27.06.2024) erfolgte zum Beweis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems die Vorlage des vom verunfallten Arbeitnehmers persönlich unterfertigten Unterweisungsformulars (Unterweisung: sicherheitstechnische Unterweisung, Brandschutz: Grund der Unterweisung: Erstunterweisung), Beilage ./A, eine schriftliche „Ersteinweisung“ Version_1_2008, Beilage ./B sowie eine Namensliste, in welcher festgehalten ist, welcher Mitarbeiter die Berechtigung zum Fahren mit dem Stapler und/oder Kran besitzt, Beilage ./C. Die öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten haben am 25.06.2024 und am 04.07.2024 stattgefunden.

b.Feststellungen:

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie durch die Vornahme von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.06.2024 und am 04.07.2024. Daraus ergibt/ergeben sich folgender Sachverhalt bzw. folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx Ges.m.b.H mit Sitz in xxx, xxx, und somit als Verantwortlicher der Firma xxx Ges.m.b.H und als Arbeitgeber für die Einhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verantwortlich.

Die beiden Arbeitsinspektoren haben bei ihrer Unfallerhebung am 10.01.2024 festgestellt, dass am 06.12.2023 in der Arbeitsstätte der xxx Ges.m.b.H der Arbeitnehmer xxx mit dem Führen eines 6,3 t Hallenkrans beschäftigt wurde, obwohl er keine dafür erforderliche Fahrbewilligung hatte. In Folge dieser Tätigkeit fiel eine Glasscheibe aus ca. 60 cm Höhe dem verunfallten Arbeitnehmer auf den Fuß und wurde der Arbeiter verletzt. Er musste an der Unfallstelle erstversorgt werden.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 Angaben gemacht.

Laut Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.06.2024 und am 04.07.2024.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx Ges.m.b.H ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass der Arbeitnehmer xxx verunfallt ist und wie sich der Unfall zugetragen hat.

Die in der Beschwerdeverhandlung gehörten Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten konnten dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar den gesamten Sachverhalt darlegen. Es erfolgte ihrerseits eine präzise Ausführung des Sachverhaltes. Die wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten und dem Unfallhergang ergeben sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion xxx sowie aus den diesbezüglichen Angaben des Arbeitsinspektorates Kärnten.

Vom Zeugen xxx wurde glaubwürdig ausgeführt, dass derzeit im Betrieb kein Werkzeug vorhanden ist, das verhindert, dass Arbeitnehmer, die nicht berechtigt sind, den Hallenkran in Betrieb zu nehmen, diesen unbefugt benutzen würden. Es gibt keine Barriere, um eine unbefugte Inbetriebnahme zu unterbinden. Somit ist die Kranführung für alle Arbeitnehmer frei zugänglich. Prinzipiell sind die Kräne mit Notaustaster gesichert, aber mit wenig technischem Verständnis kann jeder Arbeitnehmer den Hallenkran in Betrieb nehmen. Ebenso ist ihm als Betriebsleiter-Stellvertreter kein von der Unternehmensleitung eingerichtetes Kontroll- und Maßnahmenkonzept bekannt. Auch der Zeuge xxx (Schichtleiter) schilderte glaubwürdig, dass er nicht weiß, ob für die Hallenkräne und diversen Hebehilfen (Saugheber) ein geeignetes Kontrollsystemkonzept vorliegt.

Für das Gericht ergeben sich aus den Aussagen der einvernommenen Mitarbeiter des Betriebes als Zeugen, dass ihnen in ihrer Funktion als Personen mit bestimmten Aufsichts- und Überwachungsaufgaben die Etablierung eines den spezifischen Anforderungen der vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten genügendes Kontrollsystem nicht bekannt ist. Vielmehr beschränken sich die Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren an den diversen Arbeitsplätzen auf die Abhaltung von Unterweisungen, die zwar offenbar die Anweisung beinhalten, dass die Inbetriebnahme des Hallenkrans nur Mitarbeitern gestattet ist, die im Besitz eines Kranführscheines sind, ohne dass zur Überwachung der Einhaltung dieser Anweisung entsprechende Kontrollfunktionen festgelegt worden wären. Weder erfolgt nach Aussage der Zeugen eine dezidierte Rückversicherung, dass die unterwiesenen Personen den Inhalt der Unterweisung auch tatsächlich verstanden haben, noch sind, da der Hallenkran zur Benützung frei zugänglich ist, Sicherheitsbarrieren vorhanden, die es Unbefugten nur mit Vorsatz und unter bewusster Außerbetriebssetzung der Barriere ermöglicht, den Kran in Betrieb zu nehmen. Als weiteres Defizit der Kontroll- und Überwachungsverpflichtung des Beschwerdeführers ergibt sich für das Gericht, dass den für diese Funktion eingesetzten Mitarbeitern die Berechtigung der Arbeitnehmer zur Führung des Krans – zumindest im Fall der von dem Unfall betroffenen Person – nicht geläufig war und sie überdies mit eigenständigen Arbeiten in einer Weise befasst sind, dass sie ihren Überwachungsaufgaben nur unzureichend nachkommen konnten. Diesbezüglich waren somit in letzter Konsequenz die Arbeitnehmer weitgehend sich selbst überlassen, so dass es dem verunfallten xxx möglich war, den Hallenkran unbemerkt in Betrieb zu nehmen. Aus dem Zusammenwirken aller Faktoren eines unzulänglich Kontroll- und Überwachungssystems kann das Gericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer seinen sich aus dem ASchG ergebenden Verpflichtungen im Sinne der ihm von der belangten Behörde zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretung mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht nachgekommen wäre und dadurch der Arbeitnehmer xxx den Hallenkran entgegen der Bestimmung des § 19 AM-VO in Betrieb nehmen konnte ohne im Besitz eine Kranführscheins zu sein.

Dem Gericht ist durchaus bewusst und kann die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nachvollziehen, dass es nicht möglich sei, für jeden Arbeitnehmer eine Person abzustellen, die seine Tätigkeit überwacht, es wäre daher umso mehr aus einer Gefährdungsabschätzung abzuleiten, welche Überwachungsmaßnahmen – gegebenenfalls in Kombination mit technischen Maßnahmen – zu setzen sind, um das Inbetriebnehmen von Arbeitsmitteln, für die ein Arbeitnehmer keine Berechtigung zur Benützung hat, wirksam zu verhindern. Die Notwendigkeit derartige Maßnahmen umzusetzen ergibt sich aufgrund o.a. Ausführungen in geradezu vordringlicher Weise für das erkennende Gericht.

Die entsprechenden Feststellungen konnten daher getroffen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

a.Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr. 450/1994, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(…)

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl II Nr. 164/2000, idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Krane

§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:

1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,

3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,

4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,

5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,

6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,

7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,

8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,

9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,

10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(…).“

b.Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften juristischer Personen oder eingetragener Personen in Gesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der xxx Ges.m.b.H gemäß § 9 Abs. 1 VStG als Arbeitgeber verantwortlich ist, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

Gemäß § 19 Abs. 3 AM-VO dürfen nur ArbeitnehmerInnen mit dem Führen eines Krans beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der verunfallte Arbeitnehmer xxx für das Führen des Krans keine Fahrbewilligung gehabt hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass der verunfallte Arbeitnehmer andere Mitarbeiter bei dessen Bedienung mit dem Kran beobachtet habe und offenbar aufgrund vergleichbarer Funktionsweise auf entsprechende leichte Bedienbarkeit geschlossen habe. Das Führen eines Krans darf nur mit einer entsprechenden Fahrbewilligung durchgeführt werden. Diese Bestimmung wurde im konkreten Fall missachtet. Im gegenständlichen Fall wurde somit gegen § 19 Abs. 3 AM-VO verstoßen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelastete Übertretung in objektiver Sicht verwirklicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Verantwortliche gemäß § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften im jeweiligen Betrieb zu verhindern.

Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH vom 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; VwGH vom 20.02.2017, Ra 2017/02/0022, mwN).

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (eingelangt am 27.06.2024) erfolgte zum Beweis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems die Vorlage des vom verunfallten Arbeitnehmers persönlich unterfertigten Unterweisungsformulars (Unterweisung: sicherheitstechnische Unterweisung, Brandschutz: Grund der Unterweisung: Erstunterweisung), Beilage ./A, eine schriftliche „Ersteinweisung“ Version_1_2008, Beilage ./B sowie eine Namensliste jener Mitarbeiter, die zum Fahren mit dem Stapler und/oder Kran berechtigt sind, Beilage ./C. Vom Arbeitsinspektor wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Vororterhebungen keine Unterlagen vorgelegt werden konnten.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass Schulungen, Betriebsanweisungen und Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen ermöglichen, aber nicht ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH vom 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH vom 08.04.2021; Ra 2020/02/0055).

Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (bsp. zu einer Verbesserung der Anleitung oder Schulungen, aber allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).

Mit seinem Vorbringen, dass einerseits hinreichend Unterweisungen der Beschäftigten durchgeführt werden und der Beschwerdeführer größten Wert auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften lege sowie dass der Beschwerdeführer unvorhersehbare Verhältnisse gar nicht beeinflussen könne, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer vermochte in den Verhandlungen zwar darzulegen, dass grundsätzlich ein „Kontrollsystem“ besteht, dass Erstunterweisungen abgehalten werden und dass auch Kontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass ein wirksames Kontrollsystem jedenfalls auch bei unvorhersehbaren Verhältnissen und Tätigkeiten greifen muss. Es spielt jedenfalls keine Rolle, ob ein Arbeiter eine unvorhersehbare Tätigkeit durchgeführt oder ob diese geplant war. Die Arbeiter sind dahingehend zu schulen, dass in sämtlichen Fällen die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten sind.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass das vom Beschwerdeführer installierte Kontrollsystem, das im Wesentlichen lediglich in der Abhaltung von Unterweisungen besteht, nicht ausreichend wirksam ist. Auch ein eigenes Fehlverhalten seines Mitarbeiters führt zu einer Verantwortung des Beschwerdeführers. Selbst im Fall des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Auch ein krasses Fehlverhalten eines Arbeitnehmers – wie es in diesem Fall erfolgt ist – und welches einen Arbeitsunfall zur Folge hatte, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (vgl. VwGH vom 04.07.2018, Ra 2017/02/0240).

Zumal der Beschwerdeführer nicht dazulegen vermochte, dass er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat die ihm angelastete Übertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 idgF lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die Strafbemessung spielen die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie die Schuldangemessenheit eine Rolle. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 19 Abs. 3 AM-VO zu verantworten. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Bei der Festsetzung der Strafgrenzen ist weiters zu berücksichtigen, dass die Übertretungen in der Regel eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen und häufig auch Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen oder Gesundheitsschäden zur Folge haben. Dem durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift strafrechtlich geschützten Rechtsgut des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei ihrer beruflichen Tätigkeit ist eine besonders große Bedeutung beizumessen. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erweist sich schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Arbeitsunfalls als sehr hoch.

§ 130 Abs. 1 ASchG sieht eine Geldstrafe von Euro 166,00 bis Euro 8 324,00 vor. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren bekannt gegeben. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Hinweise zutage getreten, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse die Bezahlung der Geldstrafe nicht in zumutbarer Weise möglich wäre.

Auch hinsichtlich der Strafbemessung hält das angefochtene Straferkenntnis einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stand. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.328,00, das sind ca. 15,95 % der Höchststrafe, verhängt. Bedenkt man nun, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat sowie das Vorliegen eines nicht geringen Verschuldens die angelastete Geldstrafe verhängte, so kann das erkennende Gericht nicht finden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Aus spezialpräventiven Erwägungen ist die Strafe in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aus generalpräventiven Erwägungen ist somit die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Tat mit Strafe geahndet wird. Eine Ermahnung konnte somit im gegenständlichen Fall nicht erteilt werden.

Im Übrigen ist selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Verhängung einer Strafe grundsätzlich nicht unzulässig. Geldstrafen sind auch gegen mittellose Täter zu verfügen; die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe steht auch der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen (vgl. VwGH vom 25.09.1992, 92/09/0017).

Der Beschwerdeführer wird noch auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG verwiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung der Strafe zu bewilligen hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen diesbezüglichen Antrag auf Aufschub oder Ratenzahlung bei der belangten Behörde einzubringen.

Aus den dargelegten Erwägungen musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt bleiben.

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

In gegenständlicher Beschwerdesache erging die gegenständliche Entscheidung aufgrund der in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen erhobenen und zu verwertenden Beweise sowie der im Gegenstand zu beurteilenden Sach- und Rechtslage schriftlich.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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