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KLVwG-106-107/14/2023•LVwG K KLVwG-106-107/14/2023
KLVwG-106-107/14/2023Tribunale amministrativo regionale15 lug 2024
Raumordnungsrecht, Baurecht, Baubewilligung, Bausperre, Bausperrenverordnung, Planungsabsichten, Bebauungsplanes
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der 1. xxx GmbH, vormals xxx GmbH, xxx, xxx, und der 2. xxx GmbH, xxx, xxx, beide vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 17.11.2022, Zahl: xxx, wegen der Abweisung des Bauantrages gerichtet auf die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 14 Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt 56 Wohneinheiten, einer zweigeschossigen Tiefgarage mit 80 PKW-Stellplätzen und eines Kellers auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 30.06.2021 ersuchte die xxx GmbH den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 14 Gebäuden und insgesamt 56 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Tiefgargage für 80 PKW-Stellplätze auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Mit dem Bescheid vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde das Bauansuchen vom 30.06.2021 gemäß § 46 Abs 4 K-ROG 2021 ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der geltende textliche Bebauungsplan 2003 im Besonderen unter Berücksichtigung der letzten Jahre und der damit zusammenhängenden Herausforderungen nicht mehr geeignet sei, die Planungsziele der Gemeinde umzusetzen und im Rahmen einer generellen Revision neu erlassen werden würde. Als Problempunkte hätten sich die geltenden Bestimmungen unter anderem betreffend der baulichen Ausnutzung, der Bebauungsweise, der Geschossanzahl sowie der Baulinien herausgestellt. Aus diesem Grund habe die Gemeinde eine befristete Bausperre erlassen. Das geplante Bauvorhaben würde die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde betreffend den Bebauungsplan wesentlich erschweren bzw. beeinträchtigen. In Bezug auf das vorliegende Vorhaben würde auch kein Ausnahmetatbestand vorliegen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten vor, dass die belangte Behörde die in der Bausperrenverordnung definierten Planungsabsichten dem konkreten Projekt gegenüberstellen hätte müssen, um zu beurteilen, ob das Projekt diesen Planungszielen entgegenstehe. Eine Erhebung der Merkmale des vorliegenden Projektes sei nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde führe nicht aus, weshalb das Bauprojekt eine Umsetzung der Planungsabsichten erschwere oder beeinträchtige. Das vorliegende Vorhaben würde die Planungsabsichten nicht erschweren und auch nicht beeinträchtigen, weil Wohnbauten, Hauptwohnsitze für die heimische Bevölkerung errichtet werden würden, das Vorhaben liege nicht im Nahbereich des Seeufers. Es liege in einem Ortszentrum/Siedlungsschwerpunkt; die GFZ werde bei weitem nicht ausgeschöpft. Es würden kleinvolumige Baukörper mit lediglich 4 Wohneinheiten pro Baukörper errichtet werden. Das Vorhaben sei genau auf das Orts- und Landschaftsbild abgestimmt (Einbindung OBK). In der näheren Umgebung seien ähnliche Bauvorhaben dieser Größe und mit identem Verwendungszweck vorhanden.
Mit Antrag vom 11.07.2023, Zahl: KLVwG-106-107/7/2023, begehrte das Landesverwaltungsgericht Kärnten, der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass
1. die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, elektronisch kundgemacht am 18.05.2022, als gesetzwidrig aufgehoben wird, in eventu
2. die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, bezogen auf die Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, elektronisch kundgemacht am 18.05.2022, als gesetzwidrig aufgehoben wird, in eventu
3. § 2 Abs 3 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, elektronisch kundgemacht am 18.05.2022, als gesetzwidrig aufgehoben wird, in eventu
4. § 2 Abs 3 Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, bezogen auf die Grundstücke Nr. xxx und xxx, KG xxx, elektronisch kundgemacht am 18.05.2022, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, Zahl: V 198/2023-11, hat der Verfassungsgerichtshof den zuvor genannten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gerichtet auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, soweit er sich auf die Gst.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bezieht, abgewiesen. Begründet hat der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre gefordert habe, dass anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Planungsmaßnahmen in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen seien. Dies decke sich mit § 46 Abs. 1 letzter Satz K-ROG 2021, wonach in der Verordnung über die Bausperre die angestrebten Ziele oder die beabsichtigten Änderungen eines Bebauungsplanes anzuführen seien. Die angefochtene Verordnung würde entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die angestrebten Ziele der zu erlassenden Revision des textlichen Bebauungsplanes in § 2 Abs. 3 leg. cit. hinreichend konkret anführen (zB Bedachtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild; Erhaltung der Seeuferbereiche; Stärkung des Ortszentrums; Vermeidung großvolumiger Wohnbauvorhaben in raumplanerisch nicht geeigneten Bereichen). Im Übrigen sei auf § 1 zweiter Satz der angefochtenen Verordnung zu verweisen, wonach deren Erläuterungen zum „Bestandteil der Verordnung“ erklärt worden seien. Damit würden die in § 2 Abs. 3 der Verordnung genannten Planungsziele weiter konkretisiert werden. Die Grundlagenforschung sei überdies nicht schon bei der Verhängung einer Bausperre durchzuführen, sondern erst im Verfahren zur Änderung des textlichen Bebauungsplanes. Dem Gemeinderat der Gemeinde xxx sei auch nicht dahingehend entgegenzutreten, dass er bereits in der Bausperre Ausnahmen vorsehen würde, die mit den Planungsabsichten nicht in Konflikt stehen würden und somit den Vollzug der Verordnung sowie des § 46 Abs. 4 K-ROG 2021 vereinfachen würden. Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies nicht bedeuten würde, dass all jene Bauvorhaben, die von der Aufzählung der Ausnahmen nicht erfasst seien, deswegen generell keiner Bewilligung zugänglich seien. Solche Bauvorhaben seien dann vielmehr von der Baubehörde nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 und Abs. 4 K-ROG 2021 dahingehend zu prüfen, ob durch ihre Verwirklichung die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden. Ausgehend von diesem Verständnis sei auch § 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung nicht zu beanstanden.
II. Feststellungen:
Mit der Eingabe vom 30.06.2021 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin (vormals xxx GmbH) den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für eine Wohnanlage mit 14 Gebäuden und insgesamt 56 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Tiefgargage für 80 PKW-Stellplätze auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Grundeigentümerin der beiden Baugrundstücke ist die Zweitbeschwerdeführerin.
Der angefochtene Bescheid richtet sich ausschließlich gegen die Erstbeschwerdeführerin. Er wurde der Zweitbeschwerdeführerin nicht zugestellt.
Dem eingereichten Projekt ist zu entnehmen, dass Geschossflächen im Ausmaß von 4.828,02 m² neu geschaffen werden sollen. Die Geschossflächenzahl ergibt den Wert von 0,602. Die Gebäude sollen zweigeschossig; teilweise auch mit zurückspringendem dritten Geschoss errichtet werden.
Die Baugrundstücke liegen auf einer Seehöhe von 451,30 m (im Bereich der Grundstücksgrenze) und steigt diese geringfügig an. In einer Entfernung (Luftlinie) von ca. 470 m befindet sich der xxx See und liegt dieser in diesem Bereich auf einer Seehöhe von ca. 446 m. Die Baugrundstücke liegen am westlichen Rand der Ortschaft xxx in der Gemeinde xxx.
Auf der Grundlage des Bauansuchens handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Neubau iSd § 6 lit a K-BO 1996.
Die Baugrundstücke Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland – Kurgebiet“ ausgewiesen.
Mit dem angfochtenen Bescheid vom 17.11.2022 wies die belangte Behörde das Bauansuchen vom 30.06.2021 gemäß § 46 Abs 4 K-ROG 2021 ab.
III. Beweiswürdigung:
Der Umfang des geplanten Vorhabens ist dem vorgelegten Bauakt im Besonderen den mit Bauantrag vom 30.06.2021 vorgelegten Projektunterlagen zu entnehmen. Das Vorhaben ist darin klar und präzise dargestellt. Im Besonderen ergibt sich aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen sowie dem technischen Bericht vom 30.06.2021, dass die Geschossflächenzahl den Wert 0,602 aufweist. An Bruttogeschossflächen werden 4.828,02 m² neu hergestellt. Die Baugrundstücksgröße beträgt 8.021 m², was sich ebenfalls den eingereichten Projektsunterlagen entnehmen lässt.
Die Feststellungen zur Lage der Baugrundstücke konnte den Daten aus dem KAGIS entnommen werden, darin konnte der geringste Abstand der Baugrundstücke zum xxx See herausgemessen sowie die Höhenlage der Baugrundstücke und des Sees entnommen werden.
Die Feststellungen zur Bauwerberin (Erstbeschwerdefüherin) und Grundeigentümerin (Zweitbeschwerdeführerin) stützen sich auf deren Beschwerdevorbringen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – KROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 46
Befristete Bausperre
(4) Während der Geltung der befristeten Bausperre dürfen Baubewilligungen nach § 6 lit. a K-BO 1996 nicht erteilt werden, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx (kurz: befristete Bausperre), lauten (auszugsweise):
§ 1
Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für den Wirkungsbereich des textlichen Bebauungsplanes vom 04.04.2003, Zahl.: xxx der Gemeinde xxx.
Die Erläuterungen sind integrierender Bestandteil der Verordnung.
(2)Ausgenommen von der Bausperre sind wie folgt:
a)Bauvorhaben im Wirkungsbereich eines Teilbebauungsplanes bzw. einer integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung.
b)Bauvorhaben in Bauland Gewerbegebieten, Bauland Geschäftsgebieten, Bauland Sondergebieten und im Bereich von Vorbehaltsflächen gemäß § 29 KROG 2021 bis maximal 3,0 Geschosse. Die Zulässigkeit der Errichtung des dritten Geschosses ist an eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission gebunden.
c)Bauvorhaben in Bauland Wohn- und Bauland Dorfgebieten gemäß dem Ill. Abschnitt des K-WBFG 2017 bis maximal 3,0 Geschosse. Die Zulässigkeit der Errichtung des dritten Geschosses ist an eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission gebunden.
d)Bauvorhaben bis maximal 3,0 Geschosse, welche vorrangig der infrastrukturellen Versorgung der Einwohner der Gemeinde dienen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Bauhof, Veranstaltungsgebäude udgl. Die Zulässigkeit der Errichtung des dritten Geschosses ist an eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission gebunden.
e)Bauvorhaben für gewerblich-touristische Zwecke bis maximal 3,0 Geschosse und die eine bauliche Dichte (GFZ) von 0,50 nicht überschreiten. Die Zulässigkeit der Errichtung des dritten Geschosses ist an eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission gebunden.
f)Nicht unter lit b) fallende Bauvorhaben für landwirtschaftliche Betriebe, Gewerbe-, Geschäfts- oder Dienstleistungsbetriebe bis maximal 3,0 Geschosse und die eine bauliche Dichte (GFZ) von 0,50 nicht überschreiten. le Bauvorhaben sind maximal drei Wohneinheiten zulässig. Die Zulässigkeit der Errichtung des dritten Geschosses ist an eine positive Beurteilung der Ortsbildpflegekommission gebunden.
g)Nicht unter lit b) bis f) fallende Bauvorhaben mit Wohnungen in offener Bebauungsweise, die maximal 2,0 Geschosse und maximal 3 Wohneinheiten aufweisen sowie eine bauliche Dichte (GFZ) von 0,50 nicht überschreiten. In Hanglage sind maximal 3,0 Geschosse (talseitig berechnet) zulässig.
h)Nicht unter lit b) bis g) fallende und nicht dem Wohnzweck dienende bis zweigeschossige Bauvorhaben, welche eine bauliche Dichte (GFZ) von 0,50 nicht überschreiten.
i)Über die Bestimmungen lit b) bis h) hinausgehende Bauvorhaben, welche Um- und Zubauten bestehender Gebäude betreffen, sofern die Kubatur des Gebäudes um nicht mehr als 20 % vergrößert wird sowie die bestehende Bauhöhe und die max. zulässige bauliche Dichte (GFZ) nicht überschritten werden. Für eine thermische Sanierung des Daches darf die bestehende Bauhöhe um maximal 30 cm überschritten werden.
j)Bauvorhaben im und am Bestandsgebäude (inkl. thermische Sanierung), Bauvorhaben ohne Gebäudeeigenschaft und Bauvorhaben, die keiner Baubewilligung bedürfen.
k)Bauvorhaben, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur Bauverhandlung ausgeschrieben wurden und noch aktiv sind. Änderungen von diesbezüglichen Bauvorhaben in Form einer vermehrten Inanspruchnahme von Bebauungsmöglichkeiten sind nur unter Einhaltung der Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung zulässig.
§ 2
Planungsabsicht
(3)Die vorrangigen Ziele der Revision des textlichen Bebauungsplanes sind wie folgt:
a)Treffen von zeitgemäßen normativen Festlegungen basierend auf den aktuellen Bestimmungen und Intentionen des K-ROG 2021 und basierend auf einer umfassenden Grundlagenforschung vor allem hinsichtlich Bebauungsstruktur, Orts- und Landschaftsbild, Bedarf ortsansässige Bevölkerung, infrastruktureller Ausstattungen und struktureller Problemfelder sowie diesbezüglich abgeleitete und im öffentlichen Interesse liegende Planungszielsetzungen.
b)Verstärkte Bedachtnahme auf die Erhaltung bzw. den Schutz des charakteristischen Orts-und Landschaftsbildes sowie der Seeufer und der Seenahbereiche.
c)Stärkung des Ortszentrums und der Siedlungsschwerpunkte mit Wohnbebauungen für Hauptwohnsitze und Vermeidung verdichteter bzw. großvolumiger Wohnbauvorhaben in raumplanerisch nicht bzw. nur mäßig geeigneten Bereichen. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Maßstäblichkeit des Ortsbildes, infrastruktureller Gegebenheiten, maßvoller Verdichtungen, der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes, von funktionalen Vorrang- und Eignungszonen und dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung.
d)Sicherstellung der Rahmenbedingungen für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit, die Erfordernisse des Landschafts- und Naturschutzes und auf die Planungszielsetzungen der Gemeinde.
e)Festlegung unterschiedlicher Bebauungszonen und damit Festlegung unterschiedlicher Bebauungsbedingungen für Teilräume entsprechend planerischen Zielsetzungen und funktionalen Erfordernissen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Zur Erstbeschwerdeführerin:
Der angefochtene Bescheid erging in Anwendung der Bestimmung § 46 Abs 4 K-ROG 2021, wonach während der Geltung der befristeten Bausperre Baubewilligungen nach § 6 lit. a K-BO 1996 nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.05.2022, Zahl: xxx, wurde eine befristete Bausperre (im folgenden Bausperrenverordnung) erlassen. Diese gilt auch für die Baugrundstücke Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx.
Entsprechend der nach § 1 zweiter Satz der Bausperrenverordnung ebenfalls verbindlichen Erläuterungen dieser Verordnung ist die punktuelle Änderung (Festlegung GFZ) des textlichen Bebauungsplanes 2018 mit der ausschließlichen Planungszielsetzung einer Verdichtung (z.B Anhebung der GFZ von 0,50 auf 0,60 bis 0,80 im Bereich Kurgebiet) kritisch zu hinterfragen. In Verbindung mit der unverändert gebliebenen Regelung der Geschossanzahl und der fehlenden Bestimmungen betreffend Grünflächenanteile ergeben sich nicht der Bebauungsstruktur und dem gewachsenen Ortsbild entsprechende Verdichtungsmöglichkeiten.
Nach dem geltenden Bebauungsplan (in der Fassung der Verordnung vom 17.12.2018) gilt im vorliegenden Fall eine GFZ von 0,8.
Wie die Erläuterungen der Bausperrenverordnung ausführen hatte die Verordnung vom 17.12.2018 ausschließlich die Anhebung der GFZ zum Inhalt. So erfolgt für die Widmung Bauland – Kurgebiet im Falle einer offenen Bebauungsweise eine Änderung der maximal zulässigen GFZ von 0,2 – 0,5 auf 0,80.
Die Zielsetzung der Revision des Bebauungsplanes ist daher die im Besonderen durch die Anhebung der GFZ geschaffenen Verdichtungsmöglichkeiten zu überarbeiten und die GFZ an die spezifischen strukturellen örtlichen Gegebenheiten anzupassen. So ist in den Erläuterungen zur Bausperrenverordnung zur Bestimmung § 1 Abs 2 lit g angeführt, dass insbesondere verdichtete Bebauungsweisen, Geschosswohnbauten und Mehrfamilienwohnhäuser einer den Entwicklungszielsetzungen der Gemeinde hinsichtlich des Standortraumes und des Bedarfes entsprechenden Regelung bedürfen.
So führen die Erläuterungen der Bausperrenverordnung gerade in Bezug auf den im vorliegenden Fall relevanten Ort xxx an, dass in diesem in den vergangenen Jahren drei Projekte (73 Wohnungen) in Geschosswohnbauten bewilligt worden seien, die zu ortunüblichen Verdichtungen führten und die in dieser Form außerhalb des Seenahbereiches wohl nicht errichtet worden wären.
Die vorliegende Wohnanlage bestehend aus 14 Gebäuden in denen insgesamt 56 Wohneinheiten untergebracht werden sollen sowie einer darunter befindlichen zweigeschossigen Tiefgargage für 80 PKW-Stellplätze, wobei die GFZ 0,602 betragen soll, erschwert die von der Gemeinde xxx in der Bausperrenverordnung angegebenen Planungsabsichten, weil die Revision des Bebauungsplanes eine Reduzierung der GFZ [dazu § 2 Abs 3 lit c Bausperrenverordnung in Verbindung mit Seite 1 letzter Absatz der Erläuterungen zur Bausperrenverordnung (A.)] bzw eine Zonierung zum Inhalt haben wird und Geschosswohnbauen und Mehrfamilienwohnhäuser, wozu zweifelsfrei das vorliegende Projekt gehört, einer standort- und bedarfsorientierten Regelung unterzogen werden sollen. Bei einer Bewilligung des vorliegenden Vorhabens würden daher die beabsichtigen Wirkungen, die mit der Neuregelung des Bebauungsplanes in Bezug auf Geschosswohnbauten und Mehrfamilienwohnhäuser erfolgen sollen, wonach gerade in der Ortschaft xxx eine standort- und bedarfsorientierte Regelung geschaffen werden soll, wesentlich beeinträchtigt werden.
Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Diese ist Grundeigentümerin im vorliegenden Baubewilligungsverfahren.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.05.1994, 94/05/0091, judiziert, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nach § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer ist, (nur) ein "Beleg" des Bauansuchens ist. Daraus ergibt sich, das, abgesehen von den in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Nachbarn, lediglich der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über "sein" Bauansuchen besitzt. Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung. Jedenfalls werden die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer durch die Abweisung eines Bauansuchens nicht in ihren Rechten verletzt (Hinweis E 22.12.1987, 82/05/0043).
Diese Rechtsprechung ist auch auf die Kärntner Rechtslage übertragbar. Im vorliegenden Fall ist die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich Grundeigentümerin und ist eine Rechtsverletzung durch die Abweisung des Bauansuchens im Hinblick auf die zuvor angeführte Judikatur auszuschließen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Hinblick auf die gegebene Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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