Building permit denied due to protection of the townscape

KLVwG-1539-1542/4/2024Tribunale amministrativo regionale7 lug 2024Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Four co-owners challenged the municipal refusal of a building permit for a new storage and garage building in a residential area. The municipality had referred the matter to the townscape commission, which found that the seven-garage building, its length, the connected facade with the dwelling, the closed street-front layout, and the flat roof would disturb the character of the surrounding small-scale settlement. The applicants argued that all building rules were met and that they had been denied a hearing. The court held that the commission procedure was lawful, the applicants had been heard, and the project conflicted with protected townscape interests. The complaints were dismissed and ordinary revision declared inadmissible.

Massima Omnilex

§ 8, § 17, § 19 K-BO 1996; § 2 K-OBG – townscape protection as a prerequisite for building permission: A building permit must be refused where, after a site-specific assessment, the project would materially disturb the protectable townscape of the relevant settlement area. The competent authority may consult the townscape commission whenever doubts arise, even after a preliminary examination. The applicants and the authority have a right to be heard before the commission. The commission's opinion must rest on a concrete description of the local situation, the relevant spatial context and the project’s visual impact; it is sufficient if it demonstrates, in an expert and comprehensible manner, why the project is atypical or disturbing. Isolated defects or other, externally different projects in the wider area do not render the present project townscape-compliant.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1539-1542/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1539.1542.4.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerden des BF1, der BF2, der BF3 und des BF4, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde xxx vom 27.06.2024, Zahl: xxx, mit dem die Erteilung der Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß derKärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2024, gemäß§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx (im Weiteren belangte Behörde) vom 27.06.2024 wurde infolge des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 07.02.2024, KLVwG-151-154/2/2024, im zweiten Rechtsgang die Erteilung der durch BF1, BF2, BF3 und BF4 (im Weiteren Beschwerdeführer) beantragten Baubewilligung zur Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt.

Die belangte Behörde stützte den Bescheid im Wesentlichen auf das Ergebnis der Sitzung der Ortsbildpflegekommission am 17.04.2024 sowie das in der Folge erstattete Gutachten derselben.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In dieser bringen sie zusammengefasst vor, dass bei gegenständlichem Bauvorhaben sämtliche baurechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Das Bauvorhaben wäre das erste Objekt in der Marktgemeinde xxx, welches lediglich wegen der Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission keinen positiven Baubescheid bekommen hätte. In der Vorprüfung seien keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht worden. Die belangte Behörde habe nach Zuruf eines Dritten bei der Bauverhandlung im Nachhinein die Ortsbildpflegekommission einberufen, dies hätte bereits bei der Vorprüfung erfolgen müssen.

Die Auffassung der Ortsbildpflegekommission könne kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Baubewilligung sein. Bei der Sitzung der Ortsbildpflegekommission sei den Beschwerdeführern das Recht auf Anhörung versagt worden. Teilweise würden auch nicht durchführbare Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission vorliegen, so etwa ein Satteldach zum Nachbarobjekt oder die Setzung von drei Laubbäumen direkt an die Straßengrenze. Die Beschwerdeführer würden sich in ihrem Recht auf Baufreiheit sowie Grundrecht auf Eigentumsfreiheit verletzt fühlen, da das Bauvorhaben in keinem Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehe. Es würden Widersprüche zwischen den Empfehlungen des DI xxx vom 18.09.2023 und den Empfehlungen des DI (FH) Mag. DI xxx vorliegen.

Die belangte Behörde stütze sich auf widersprüchliche Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission. Die Beschwerdeführer verweisen darauf, dass der Textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx vom 15.12.2016 eine Verdichtung der Bebauung vorsehe. Weiters dürfen eingeschossige Nebengebäude – wie Garagen oder ähnliches – errichtet werden. Mit gegenständlichem Bauvorhaben würde die Geschossflächenzahl nicht ausgereizt werden. Mit der Neuerrichtung des Lager- und Garagengebäudes solle eine Gemeinschaftseinrichtung für die Bewohner bewirkt werden. Das Bauvorhaben werde in halboffener Bauweise widmungsgemäß ausgeführt. Die Zufahrt müsse verkehrstechnisch sicher und möglich sein und werden die vorgeschriebenen Stauflächen vor den Garagen eingehalten. Es gebe durch die angrenzenden Siedlungsbereiche durch die Platzierung dieses untergeordneten Bauvorhabens keine störenden Blickbeziehungen und keine Störung des Ortsbildes. Nur wesentliche Störungen des Ortsbildes können zu einer Versagung des Bauansuchens führen. Eine Disharmonie der Pultdachform sei nicht vorhanden, da in unmittelbarer Umgebung weitere zahlreiche Flach- und Pultdächer vorhanden seien. Der Beurteilungsbereich der Ortsbildpflegekommission dürfe nicht nur punktuell sein, sondern müsse der Radius des Ortes bzw. Wohngebietes miteinbezogen werden.

In der Folge verweisen die Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (V 50/07-7, VfSlg. 18.021/2006) und bringen bezugnehmend auf dieses vor, dass nur im Fall der xxx Altstadt aufgrund der hohen Baudichte und der kulturhistorisch bedeutsamen Bauwerke von einem einheitlich schützenswerten Ortsbild gesprochen werden könne und damit lediglich die Altstadt (gegenständlich das Zentrum xxx) eine schützenswerte Silhouette aufweise. Gemäß § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG würde es für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes nicht auf eine völlige Einheitlichkeit ankommen.

Ob ein Bauvorhaben dem öffentlichen Interesse des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehe, beruhe nur auf einer Ermessensentscheidung der Ortsbildpflegekommission und dürfen Sachverständige keine Rechtsfragen lösen. Der Beschwerdeführer BF1 habe an mindestens 20 Haus- und Umbauten in der Marktgemeinde xxx mitgewirkt und ließen sich seiner Ansicht nach die Empfehlungen der Ortsbildpflegekommission nicht mit Hausverstand in Einklang bringen. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde sowie die Erlassung eines positiven Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Für den Fall der Notwendigkeit wurde durch die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurden die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Am 22.10.2024 fand im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. An dieser haben die Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3 sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx xxx und die Bauamtsleiterin xxx teilgenommen.

Im Rahmen der Verhandlung hat der Vorsitzende der Ortsbildpflegekommission Amtssachverständiger DI (FH) Mag. DI xxx eine fachliche Stellungnahme zu gegenständlichem Bauvorhaben erstattet, welche in der Folge mit den Verfahrensparteien erörtert wurde.

b)Feststellungen

Die Beschwerdeführer haben bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Lager- und Garagengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des genannten Baugrundstückes, für welches die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet ausgewiesen ist.

Das Vorhaben soll südlich des Zentrums der Ortschaft xxx in der xxx errichtet werden. Die Umgebungsbebauung besteht aus eineinhalb- bis dreigeschossigen Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern mit Steildächern unterschiedlichster Ausprägung und Firstrichtung.

Das Bauvorhaben ist östlich der xxx geplant und ist dieser Bereich durch kleinstrukturierte städtebauliche Körnung in Form von Einfamilienhäusern mit umliegenden offenen Gärten geprägt. Kraftfahrzeuge werden in Garagen oder Carports, auch im Freien, abgestellt. Pro Einfamilienwohnhaus sind bis zu zwei überdachte Abstellplätze ortsüblich. Die mehrgeschossige Mehrfamilienwohnhausbebauung ist westlich der xxx angesiedelt. Überdachte Abstellplätze sind in diesem Bereich nicht gegeben.

Das am Baugrundstück bestehende eingeschossige Nebengebäude soll im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens abgerissen werden. In der Folge soll das Lager- und Garagengebäude mit sieben Abteilen (Garagen) in Massivbauweise errichtet werden. Die Länge des Gebäudes soll 21,30 Meter und eine Breite von 7,46 Meter (südlich) bzw. 6,70 Meter (nördlich) einnehmen. Der Baukörper soll eine Höhe von 3,70 Meter mit einem Flachdach (2 % Gefälle) aufweisen.

Das Gebäude soll mit einer Betonsteinwand zum Altbestand, einem auf dem Baugrundstück bestehenden Wohnhaus, verbunden werden. Die Verbindungswand soll eine Länge von rund 3,80 Meter einnehmen.

Im Zuge der Bauarbeiten soll die gesamte Einfriedung an der westlichen Grundgrenze entfernt werden. Der Bereich zwischen Straßenkante und Garagengebäude soll mittels Rasengittersteinen befestigt werden.

Die Beschwerdeführer wurden zu der am 17.04.2024 stattgefundenen Sitzung der Ortsbildpflegekommission ordnungsgemäß geladen und waren bei dieser auch anwesend. Im Zuge der Sitzung erfolgte eine Projektpräsentation sowie ein Ortsaugenschein unter Teilnahme der Beschwerdeführer, des Vertreters der belangten Behörde als auch Mitglieder der Ortsbildpflegekommission.

Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Zusammenkunft schriftliche und mündliche Vorbringen erstattet.

Maßstabsbildend für die Ortsbildverträglichkeit ist die vom Vorhaben umliegende Bebauung. Im Anlassfall ist aufgrund der Bestandsbebauung und der städtebaulichen Körnung ein klarer Maßstab ablesbar, wodurch ein schützenswertes Ortsbild entsteht.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen gebrachten Beispiele von diversen Bauausführungen liegen außerhalb des optischen Zusammenhanges des im Gegenstand heranzuziehenden relevanten Ortsbildes. Abgesehen davon, kann eine einzelne Störung des Ortsbildes nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild zulässig wäre.

Durch die gegebene Körnung und Bebauung sind maximal Doppelgaragen ortsüblich. Das geplante Vorhaben mit sieben Garagen in einem Gebäude sprengt diesen Maßstab deutlich und würde dadurch ein atypisches Gestaltungselement in das bestehende Ortsbild eingebracht werden, welches als Störung desselben zu werten ist. Um diesem Umstand zu entgegnen, wäre im Rahmen des Vorhabens auf mindestens eine Garage zu verzichten und die Einsichtigkeit des Gebäudes zu verringern.

Durch den geringen baulichen Abstand zum nördlichen Nachbarobjekt sowie den baulichen Zusammenschluss des Garagengebäudes mit dem Bestandswohnhaus entsteht eine optisch wahrnehmbare zusammenhängende Fassade von über 50 Meter Länge. Das Garagengebäude mit dem Wohnhaus erzeugt eine Fassadenlänge von etwa 37 Meter.

Mit dem Vorhaben würde eine straßenbegleitende geschlossene Bebauung erzeugt werden, welche für den gegenständlichen Ortsteil untypisch ist und die auch die den Ortsteil prägende städtebauliche Körnung brechen würde.

Die stark vorliegende prägende Durchgrünung und damit einhergehende Tiefenwahrnehmung des Bezug habenden Ortsteiles würde dadurch abgeschnitten werden. Damit die Körnung beibehalten bleiben würde, wäre das Garagengebäude optisch von den beiden Wohngebäuden im Norden und Süden zu trennen. Die entstehenden Zäsuren sind so breit zu wählen, dass eine erlebbare Trennung entstünde. Dies kann mit dem Entfall der Verbindungsmauer und von mindestens einer Garage sowie einer deutlichen Begrünung im Norden erreicht werden. Um das Erscheinungsbild der Anlage weiter zu reduzieren, ist ein rechteckiger Grundriss zu wählen und die Garagenabmessungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Besonders typisch für die vorherrschende Einfamilienhausbebauung sind die straßenbegleitenden Einfriedungen. Durch den geplanten Entfall derselben an der westseitigen Grundgrenze des Baugrundstückes würde dieser dynamische und regelmäßige Ablauf gebrochen und ein Platz geschaffen werden, der keinem logischen Konzept folgt (Plätze stellen ein Zentrum oder Unterzentrum dar). Um die Baulinien der Einfriedungen aufzunehmen und weiter zu führen, ist die Zufahrtsbreite auf 6 Meter entlang der westlichen Grundstücksgrenze zu begrenzen und die restliche Grundstücksgrenze zu begrünen. Dies auch um eine städtebauliche Entsprechung zu den umliegenden Gärten herzustellen.

Die gegenständliche Flachdachlösung stellt kein typisches Gestaltungselement der gegenständlichen Ortschaft dar. Um angemessen auf die Umgebungsbebauung zu reagieren, ist eine Satteldachlösung erforderlich.

Beim Vorhaben wäre in der Farbgebung eine zurückhaltende, gebrochene Farbe und bei der Deckung und den Toren ein dunkler Grauton erforderlich.

Die Ortsbildpflegekommission hat in ihrem Gutachten vom 17.04.2024 umfassende, detailliert beschriebene Maßnahmen vorgeschlagen, durch welche das gegenständliche Vorhaben eine Ortsbildverträglichkeit erfahren würde (u.a. Reduktion der Garagen auf sechs, Lageverschiebung des Gebäudes, Grundrisswahl, Begrünung, Satteldachform, zu verwendende Farbtöne, Beschränkung der Zufahrtsbreite).

Die Beschwerdeführer halten das Bauvorhaben – wie eingereicht – unverändert aufrecht und beabsichtigen keine Änderung desselben.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den eingereichten Projektunterlagen (im Besonderen Baubeschreibung vom 18.09.2023 sowie Einreichplan vom 19.09.2023), dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission für den Bezirk xxx vom 17.04.2024, dem geographischen Informationssystem des Landes Kärnten – KAGIS, dem offenen Grundbuch, den Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der am 22.10.2024 im Landesverwaltungsgericht Kärnten stattgefundenen Beschwerdeverhandlung.

Der Vorsitzende der Ortsbildpflegekommission Amtssachverständiger DI (FH) Mag. DI xxx hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung das Gutachten der Ortsbildpflegekommission vom 17.04.2024 ausführlich erläutert und wurde dieses mit den Verfahrensparteien erörtert. In der Verhandlung wurden mehrere Bilder des Baugrundstückes sowie der umliegenden Gegend projiziert. Durch die Lichtbilder konnte sich das erkennende Gericht einen umfassenden Überblick über das Baugrundstück und den umliegenden Ortsteil verschaffen. Auf den gesichteten Lichtbildern ist die xxx gut ersichtlich, an welcher das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll. Anhand der Bilder wurde die vom Amtssachverständigen geschilderte kleinstrukturierte städtebauliche Körnung in Form von Einfamilienhäusern mit den umliegenden offenen Gärten klar veranschaulicht.

Nachvollziehbar hat der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung das Ensemble beschrieben, also die Gesamtheit des vorliegenden Ortsbildes, das im Gegenstand schützenswert ist. Das schützenswerte Ortsbild ergibt sich aus den zusammenhängenden vorliegenden Gebäuden, deren Ausgestaltung und Umfeld sowie die daraus resultierende Körnung detailliert durch den Amtssachverständigen beschrieben wurden.

Auch konnte der Amtssachverständige die optisch zusammenhängende wahrnehmbare Fassadenlänge, die durch das gegenständliche Vorhaben entstehen würde, darstellen. Ebenso konnte sich das Gericht im Rahmen der Verhandlung ein Bild dazu machen, dass die durch die Ortsbildpflegekommission als erforderlich erachtete Maßnahme einer entsprechenden Begrünung im gegebenen Bereich notwendig ist, um nicht die gegebene Charakteristik des relevanten Ortsbildes zu beeinträchtigen.

Die Beschwerdeführer begegneten den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen lediglich damit, dass sie seinen Ausführungen allgemein widersprachen. Aus der Veranschaulichung in der Beschwerdeverhandlung war für das erkennende Gericht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos von diversen Objekten nicht dem im Gegenstand relevanten Ortsbild zuzuordnen sind. Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass – selbst wenn ein Negativbeispiel im Sinne der Verletzung des Ortsbildes im relevanten Bereich vorliegen würde – dies nicht eine Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführer bewirken würde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass deren Anhörungsrechte im Rahmen der Zusammenkunft und Sitzung der Ortsbildpflegekommission verletzt worden seien, ist festzuhalten, dass das Verfahren hervorgebracht hat, dass sich die genannte Kommission ausführlich mit dem gegenständlichen Vorhaben und Vorbringen der Beschwerdeführer befasste, dieselben bei der Sitzung und dem anschließenden Ortsaugenschein anwesend waren und dabei auch gehört wurden.

III.Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

§ 8

Ortsbildschutz

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 48/2021

(1)Ergeben sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, so haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

(2)Der Bewilligungswerber und die Behörde sind auf ihr Verlangen zur Sitzung der Ortsbildpflegekommission einzuladen und zu hören.

(3)Die Ortsbildpflegekommission hat das Gutachten zum ehestmöglichen Zeitpunkt, längstens aber binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, zu erstellen und dem Bewilligungswerber und der Behörde zu übermitteln.

§ 17

Voraussetzungen

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 55/2024

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

[...]

§ 19

Versagung

LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 66/2017

(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 – K-OBG

§ 2

Ortsbild

LGBl. Nr. 32/1990

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.

b)Erwägungen

1.

Gemäß § 8 Abs. 1 K-BO 1996 haben sowohl ein Bewilligungswerber als auch die Behörde das Recht an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 K-OBG) – mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens – heranzutreten. Dies nur unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten. Die zitierte Bestimmung greift in durch die K-BO 1996 geregelten Verfahren, in denen es zu Auffassungsunterschieden betreffend die Verletzung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes kommt. Primär ist damit das antragsbedürftige Baubewilligungsverfahren unter Einschluss des Vorprüfungsverfahrens gemeint. Vorhaben dürfen gemäß§ 13 Abs. 2 lit. c und § 17 Abs. 1 K-BO 1996 Interessen des Ortsbildschutzes auch nicht entgegenstehen.

Im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sind im Rahmen der Bauverhandlung am 18.07.2023 Bedenken hinsichtlich des Ortsbildes durch eine Anrainerin vorgebracht worden. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass Einwendungen betreffend den Ortsbildschutz nicht vom Einwendungskatalog der Anrainer im Sinne des§ 23 Abs. 3 K-BO 1996 umfasst sind. Jedoch ist es einer Baubehörde jederzeit im Verfahren unbenommen, wenn Auffassungsunterschiede oder Bedenken betreffend eine Verletzung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes auftreten, die ihr dafür auch zur Verfügung stehende Ortsbildpflegekommission beizuziehen.

Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen. Das Antragsrecht, die Ortsbildpflegekommission zu befassen, steht ebenso einem Bewilligungswerber zu und erwächst dieses Recht, sofern sich im Verfahren Auffassungsunterschiede, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, ergeben.

Dass nach Abschluss eines Vorprüfungsverfahrens die Befassung der Ortsbildpflegekommission durch die antragsberechtigte belangte Behörde, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, unzulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde konnte damit in der Sache rechtmäßig, nachdem Zweifel an einer möglichen Verletzung der Interessen des Ortsbildschutzes durch das Vorhaben in der oder nach der mündlichen Bauverhandlung auftraten, auch zum gegenständlichen Zeitpunkt die Ortsbildpflegekommission mit der Angelegenheit befassen.

2.

Die Baubehörde hat zu prüfen, ob dem Vorhaben Interessen des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Dies ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen des K-OBG. So hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 K-OBG bei allen ihnen nach Landesgesetzen obliegenden Aufgaben, insbesondere solchen nach der K-BO 1996, für die Pflege des erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen, es unter Bedachtnahme auf die technische und ökonomische Entwicklung sowie auf die örtliche Bautradition zu bewahren und für die Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes zu sorgen.

Die Bestimmungen des K-OBG gelten aber gemäß § 3 K-OBG nur für den Ortsbereich, das ist der Bereich der geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten. Es sind nur wesentliche Störungen des Ortsbildes beachtlich, aber nicht jegliche von der optimal ästhetischen Lösung abweichende Gestaltung einer baulichen Anlage bedeutet, dass dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes entgegenstehen.

Die Fachkenntnisse, ob durch das Vorhaben Interesse des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, soll der Behörde die Ortsbildpflegekommission durch das zu erstattende Gutachten, verschaffen. In der Judikatur wurden für Gutachten im Verwaltungsverfahren allgemein gültige Grundsätze herausgearbeitet(VwGH 16.09.2003, 2002/05/0040). Gutachten müssen entsprechend den maßgebenden Fachkenntnissen abgefasst sein. Um die Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit des Gutachtens überprüfen zu kommen, müssen die fachlichen Grundlagen, auf die sich das Gutachten stützt und ihre konkrete Anwendung im Einzelfall, in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise, offengelegt werden. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, aus dem die Tatsachen, auf die sich das Gutachten stützt, ersichtlich sind, wie auch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden. Aus diesen Anforderungen folgt für das Gutachten der Ortsbildpflegekommission, dass „der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos“, enthalten muss. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (VwGH 23.07.2023, 2010/05/0119). Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, dass und warum ein Vorhaben dem Ortsbild widerspricht(VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184).

Das Ortsbild umfasst gemäß § 2 K-OBG das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u.ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.

Die Frage der Störung des Ortsbildes unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/06/0233).

Die für die Beurteilung der Rechtsfrage zum Ortsbild erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen, wie sich die projektierte Baulichkeit im öffentlichen Raum (Ortsbild) sowie im Verhältnis zu den schon bestehenden Baulichkeiten (Baubestand), gesehen von diesen, darstellt und in diese Gegebenheiten einfügt, ist eine von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, der die konkrete örtliche Situation auch zu beschreiben hat (VwGH 16.05.2013, 2010/06/0194). Die Behörde hat das Gutachten auf Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen und bei Mängeln ergänzende oder neuerliche gutachterliche Äußerungen einzuholen.

Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht auf den Blickwinkel der Insassen vorbeifahrender Autos zu beschränken, sondern hat auch Fußgänger und Radfahrer zu erfassen (also alle potentiellen Betrachter). Maßgeblich ist nämlich nach § 2 K-OBG das Bild, das sich einem Betrachter von innen oder von einem Standpunkt von außen bietet, ohne Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Betrachtern und auch unabhängig davon, ob der Betrachter steht oder sich in Bewegung befindet. Auf die Dauer der Sichtbeziehung kommt es nicht an (VwGH 24.08.2011, 2011/06/0069).

3.

In der Beschwerdesache wurden die Anfordernisse an das Verfahren im Zusammenhang mit der Ortsbildpflegekommission gemäß § 8 K-BO 1996 im zweiten Rechtsgang durch die belangte Behörde eingehalten. Die Beschwerdeführer wurden von der Einberufung der Ortsbildpflegekommission verständigt und zur Sitzung eingeladen. Diese waren bei der Sitzung anwesend und wurden dabei auch gehört. Das Anhörungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 K-BO 1996 wurde gegenüber den Beschwerdeführern, wie von diesen eingewendet, im Gegenstand somit nicht verletzt.

Nach erfolgtem Ortsaugenschein erfolgte sodann das Gutachten der Ortsbildpflegekommission, welches den Anforderungen an ein solches auch entspricht. Die Sachverständigen-Kommission hat die Ist-Situation vor Ort detailliert erhoben und das schützenswerte Ortsbild dargelegt, wie sie dann ausgehend vom eingereichten Vorhaben die Ortsbildstörung näher beschrieben und definiert hat. Darauf aufbauend wurden die Schlussfolgerungen gezogen und ist die Ortsbildpflegekommission zum Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit sieben Garagen in einem Gebäude, den vorliegenden Maßstab, die Körnung und ortsübliche Bebauung, deutlich sprengt. Mit dem Vorhaben kommt ein Gestaltungselement in das bestehende Ortsbild, welches atypisch ist und zur Ortsbildstörung führt. Es liegt im Gegenstand somit nicht nur eine von der optimal ästhetischen Lösung abweichende Gestaltung vor, sondern eine wesentliche Störung des Ortsbildes.

Im Zusammenhang mit der im Erstverfahren eingeholten Stellungnahme des DI xxx ist festzuhalten, dass bereits in dieser Maßnahmen betreffend den Ortsbildschutz aus Sachverständigensicht in der Sache als erforderlich erachtet wurden, weshalb entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ein Widerspruch mit dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission nicht vorliegt. Die Ortsbildpflegekommission hat vielmehr nach umfassenderer Sachverhaltserhebung die Störung des Ortsbildes durch das Vorhaben festgestellt und ebenso Maßnahmen für die Ortsbildverträglichkeit vorgeschlagen, die allerdings durch die Beschwerdeführer nicht akzeptiert werden.

Zum Beschwerdevorbringen, dass im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Ortsbild vorliegt, ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass, damit von einem nicht schützenswerten Ortsbild ausgegangen werden kann, die gemeinsame Charakteristik, welche einen Maßstab für ein Ortsbild bildet, vollständig fehlen muss. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass aufgrund der Bestandsbebauung und der städtebaulichen Körnung ein klarer Maßstab ablesbar ist, wodurch eindeutig ein schützenswertes Ortsbild vorliegt (VwGH 16.09.2003, 2002/05/0040).

Der Maßstab ist im Beschwerdefall deutlich vorhanden (die bestehenden Gebäudehöhen, die Kubatur, äußere Gestaltung, Körnung und vorliegenden Nebengebäude), woraus sich auch das schützenswerte Ortsbild ergibt. Damit im Zusammenhang hat der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung auch auf den zu beachtenden Ensembleschutz ausdrücklich hingewiesen.

Die Beschwerdeführer haben in Bezug auf das bei ihrem Vorhaben als erforderlich erachtete Satteldach vorgebracht, dass auch ein anderes Objekt ortsbildstörend in Bezug auf die verwirklichte Dachform sei. Dazu ist festzuhalten, dass, wenn überhaupt eine solche störende Dachform im Beurteilungsraum vorliegend sein würde, was das Beweisergebnis nicht hervorbrachte, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorhandensein einzelner störender Objekte nicht dazu führt, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (VwGH 03.05.2012, 2010/06/0185).

Zum Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der VfGH-Judikatur zur xxx Altstadt ist lediglich darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf die Erwägungen des Höchstgerichtes, sondern auf das Vorbringen in einem Individualantrag im Rahmen der Prüfung einer Ortsbildschutzverordnung, die Verbotsbereiche für das Aufstellen nicht ortsfester Plakatständer zum Inhalt hat, bezieht. Es liegt dieser Entscheidung auch ein gänzlich anderer Sachverhalt als der Gegenständliche zugrunde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im Zusammenhang mit seinem Vorhaben sämtliche baurechtliche Normen sowie der anzuwendende Textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx eingehalten werden und etwa auch, dass darin enthaltene Vorgaben sogar unterschritten werden würden (GFZ), ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass gemäß der Kärntner Bauordnung die Wahrung der öffentlichen Interessen des Ortsbildschutzes ebengleich zu den zwingend einzuhaltenden Anforderungen für eine Bewilligung eines Bauvorhaben zählt und bei dessen Nichterfüllung einem solchen die Bewilligung zu versagen ist. Dass die von der Ortsbildpflegekommission vorgeschlagenen Maßnahmen, wie etwa ein Satteldach oder die Pflanzung von Bäumen, rechtlich nicht zulässig wären, erschließt sich nicht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer ein entsprechendes abgeändertes Bauvorhaben, das den Kriterien des Ortsbildschutzes zu entsprechen hätte und in der Folge der baurechtlichen Prüfung unterzogen werden würde, auch nicht beabsichtigen einzureichen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 ist die Baubewilligung für ein Vorhaben zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

Auf Grundlage der detaillierten sachverständigen Erhebungen ist durch das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend feststellen, dass dem gegenständlichen Vorhaben das öffentliche Interesse des Schutzes des Ortsbildes entgegensteht und waren somit die Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.

Er war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the refusal of the building permit had to be overturned because the project complied with building law and the townscape objection was unfounded.

Decisione estratta

The appeal failed because the project conflicted with the protected townscape; a building permit may be refused when public interests in townscape protection are affected.

Motivazione estratta

The court found a clearly legible and protectable local townscape defined by the surrounding small-scale residential development. Seven garages in one building, the long connected facade, the closed street-front construction, and the flat roof would introduce an atypical and disturbing element. The municipality and court were entitled to rely on the expert commission's detailed findings.

Questione giuridica chiave

Whether the applicants' right to be heard before the townscape commission was violated.

Decisione estratta

No. They were duly invited, attended the session and site inspection, and were heard there.

Motivazione estratta

The record showed compliance with § 8 K-BO 1996: the applicants were informed, invited, present, and able to make oral and written submissions.

Questione giuridica chiave

Whether an ordinary revision to the Administrative Court was admissible.

Decisione estratta

No grundsätzliche Rechtsfrage was shown.

Motivazione estratta

The decision followed established case law on townscape protection and expert evidence; no departure, uncertainty, or inconsistency was identified.

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