LVwG K KLVwG-386-388/4/2024

KLVwG-386-388/4/2024Tribunale amministrativo regionale2 lug 2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Garage, Nutzungsänderung, Benützungsbewilligung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-386-388/4/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.386.388.4.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1.) des MMag. xxx, xxx, 2.) der xxx, xxx, xxx, 3.) der xxx, xxx, xxx, vom 08.02.2024 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.01.2024, Zahl: xxx, mit welchem die Baubewilligung für die Nutzungsänderung beim bestehenden Einfamilienhaus in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung LGBl. Nr. 62/1996 idgF iVm den Kärntner Bauvorschriften LGBl. Nr. 56/1985, erteilt wurde, den

B E S C H L U S S

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.01.2024, Zahl: xxx,

a u f g e h o b e n

und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde xxx

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (folgend: belangte Behörde) vom 09.01.2024, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx, xxx, xxx (folgend: mitbeteiligte Partei) die Baubewilligung für die beantragte Nutzungsänderung des bestehenden Einfamilienhauses in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit diesem Bescheid wurden gleichzeitig unter Spruchpunkt 2 die Einwendungen von MMag. xxx (folgend: Erstbeschwerdeführer), xxx (folgend: Zweitbeschwerdeführerin) sowie xxx (folgend: Drittbeschwerdeführerin) als unbegründet abgewiesen.

Die Erst- bis DrittbeschwerdeführerIn erhoben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid. In den Beschwerden vom 08.02.2024 werden in identer Form Einwendungen vorgebracht. Es wird eingewendet, dass die Höhe des gegenständlichen Garagengebäudes, dessen Dach als Terrasse genutzt werden soll, im Einreichplan vom 14.11.1980 2,9 m betrage. Ein Balkongeländer im oberen Bereich der Garage sei nicht vorgesehen gewesen. Auf eine allfällige Änderung der ursprünglich bewilligten Höhe sei nunmehr nicht mehr Rücksicht genommen worden, der aktuelle Einreichplan, bewilligt mit 09.01.2024, weise nunmehr eine Höhe von 3,85 m aus. Weiters würden die im aktuellen Einreichplan angeführten Daten der Garage nicht mit der Fläche der gewünschten Terrasse übereinstimmen.

Weiters wird auf die historische Entwicklung im Zusammenhang mit der Benützungsbewilligung des Wohnhauses und dem maßgeblichen Garagenzubau (Bescheid vom 15.07.1983) sowie die Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.07.1989 sowie 07.04.1993 Bezug genommen, wo der damaligen Besitzerin des gegenständlichen Wohngebäudes mitgeteilt worden sei, dass das Dach der Garage nicht als Terrasse benutzt werden dürfe.

Im Hinblick auf das gegenständliche Bauansuchen wird seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die erforderliche Nutzungssicherheit der Benützung der Terrasse mit einer entsprechenden Absturzsicherung abzusichern sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Absturzsicherung (von der belangten Behörde als „Attikaverkleidung“ bezeichnet) im Hinblick auf das bestehende Geländer die OIB-Richtlinie 4, OIB 33.4-020/15, in der geltenden Fassung, niemals bewilligt worden. Es sei zu beachten, wonach die seitens der belangten Behörde vorgeschriebene Absturzsicherung mit 90 cm unrichtig sei, zumal nach der genannten OIB-Richtlinie diese zumindest 1 m, ausgehend von Niveau des Bodenbelages auf der Innenseite des Geländers zu betragen habe. Diese sei gegenständlich laut bewilligtem Einreichplan 95 cm hoch und müsse diese um weitere 5 cm erhöht werden, wodurch unausweichlich Einfluss auf die einzuhaltenden Abstandsflächen genommen werde. Dadurch könne nicht mehr vom bestehenden Gebäude und der zugrundeliegenden Baubewilligung gesprochen werden, sondern komme es zu einer Erhöhung des bislang bestehenden Gebäudes und seien diesbezüglich die Vorschriften der §§ 5 ff K-BV zu berücksichtigen. Eine Einschränkung der Abstandsflächen sei nicht mehr möglich. Zudem sei die Bruttogeschoßflächenanzahl mit Erdgeschoß und Untergeschoß (vermutlich Keller) bezeichnet worden. Diesbezüglich sei das Obergeschoß zur Gänze nicht angeführt worden, was zu einer fehlerhaften Berechnung der Geschoßflächenanzahl geführt habe.

Weiters werde auf die Nutzung des Hauses, konkret bewilligt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.12.2022, Zahl: xxx, hingewiesen. Für diese besondere Benützungsart des Gebäudes seien zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben (Auflagen).

Weiters werden noch die Rechte in Form der beabsichtigten Bebauungsweise sowie die Berücksichtigung der Lage des Vorhabens, nochmalig die nicht ausreichend eingehaltenen Abstände, erhöhte Immissionen, insbesondere Lärm- und Luftimmissionen (Rauch und Essensgerüche) sowie erhöhter Schattenbildung durch Anbringung einer entsprechenden Absturzsicherung vorgebracht, welche einen negativen Einfluss auf die Grundstücke der Beschwerdeführer haben.

Zudem werde auf die bestehende zivilrechtliche Vereinbarung hingewiesen, welcher überhaupt maßgeblich gewesen sei, dass das gegenständliche Garagengebäude errichtet werden könne, wobei diesbezüglich explizit angeführt wurde, dass die Fläche oberhalb der Garage nicht als Terrasse genutzt werden dürfe.

Es werden daher die Anträge gestellt, die gegenständliche Baubewilligung zur Gänze aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung nicht zu erteilen, in eventu die Auflagen entsprechend der aktuellen OIB-Richtlinie zu adaptieren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 legte die belangte Behörde die obig angeführten Beschwerden samt bezughabendem Verwaltungsakt zum gegenständlich beantragten Vorhaben sowie samt bezughabendem Gesamtakt der baurechtlichen Angelegenheit auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und langten diese am 29.02.2024 ein.

II. Feststellungen:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.01.2024 wurde für das Bauvorhaben „Nutzungsänderungen beim bestehenden Einfamilienhaus“ in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung erteilt. Dabei soll ua. das Dach der bestehenden Garage, nördlich des Wohngebäudes nunmehr als Terrasse genützt werden. Sowohl das Ausmaß der Garagendachfläche, als auch die auf dem Garagendach befindliche Absturzsicherung wurden als Bestand angeführt und sollen durch das beantragte Bauvorhaben nicht geändert werden. Der mit obig genannten Bescheid genehmigte Einreichplan vom 09.10.2023 der xxx GmbH Co KG weist die Garage nördlich des Wohngebäudes eine Nutzfläche von 39,74 m² als bisherigen Bestand auf (durch eine Zwischenwand soll die Garage in einen Raum Garage und einen Wirtschaftsraum geändert werden). Die Längenmaße der Garage betragen im Norden 11,59 m, im Osten 4,32 m und im Westen 5,34 m.

Aus der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf Seite 6 von 10 geht hervor, dass im gegenständlichen Projekt der bestehende Gebäudeteil (Garage) mit der darauf befindlichen Attikaverkleidung in der Außenwirkung nicht verändert wird und stellt den bewilligten Bestand gemäß Baubescheid, AZ: xxx, und der Benützungsbewilligung, AZ: xxx, dar.

Mit Bescheid vom 18.03.1975, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Damit wurde nur eine PKW-Garage im Kellergeschoß bewilligt. In diesem Bescheid wurde mit Auflagenpunkt 12. nur empfohlen, entgegen der Plandarstellung, wie im Bebauungsvorschlag vorgesehen, die Garage an der Nordseite in Erdgeschoßhöhe zu situieren. Im Auflagenpunkt 13. des obig genannten Baubescheides wurde hingegen vorgeschrieben, dass die Garagenabfahrt in den Keller in dortiger näher dargelegter Form ausgeführt werden muss. Der Einreichplan vom 23.12.1974, Zahl: xxx, von Ing. xxx, xxx, weist im nördlichen Bereich des Wohnhauses zwar eine Garage auf, diese wurde jedoch handschriftlich eingezeichnet. Der Bezeichnung Garage wurde das Wort „nachträglich“ beigefügt. Bei dieser handschriftlichen Zeichnung findet sich kein zuordenbarer Hinweis, wer und wann diese handschriftliche Änderung eingefügt wurde.

Mit 17.10.1980 stellte xxx den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für einen Garagen- und Windfangzubau. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Garage soll nördlich des Wohnhauses errichtet werden. Die Abmessungen der damals beantragten Garage betragen im Norden 10,00 m, westlich 5,00 m und östlich 4,00 m und weist diese Garage eine Nutzfläche von 37,75 m² auf. Die verbaute Fläche der Garage beträgt 45 m².

Mit Bescheid vom 22.10.1980 wurde auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, die Baueinstellung betreffend die Arbeiten zur Errichtung einer Garage verfügt. Die Errichtung einer Garage in Form eines Anbaues war bewilligungspflichtig, und lag jedoch keine Baubewilligung vor.

Mit Schriftsatz vom 13.05.1982 teilte die belangte Behörde xxx betreffend die mit Schreiben vom 17.10.1980 beantragte Erteilung der Baubewilligung u.a. für die Errichtung einer Garage mit, dass die geplante Garage auf Fremdgrund steht und dem § 4 der Kärntner Bauvorschriften nicht entspricht, ein Zukauf des diesbezüglichen Fremdgrundes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist und die Garage mit Balkongeländer versehen wurde, welche Schatteneinwirkung auf das Nachbargrundstück nach sich zieht.

Mit Baubewilligungsbescheid vom 15.07.1983, Zahl: xxx wurde die Baubewilligung für ein Schwimmbecken erteilt. Das ursprünglich beantragte Nebengebäude wurde nicht mitbewilligt. Der diesbezüglich eingereichte Plan des Baumeisters Ing. xxx, welcher mit obigen Bescheid genehmigt wurde, wies ebenfalls ein Flächenmaß der gleichsituierten Garage (welche als Bestand eingezeichnet wurde) von 37,75 m² auf.

Am 17.06.1983 fand zur Baubewilligung vom 18.03.1975 die mündliche Verhandlung für Erteilung der Benützungsbewilligung statt. Der damalige technische Amtssachverständige führte dazu aus, dass auf die Ausführung der Garage im Keller verzichtet wurde und wie im Baubescheid „empfohlen“ ein Abstellgebäude für PKW ausgeführt wurde.

Ein Bescheid, mit dem die Baubewilligung für die mit Schreiben vom 17.10.1980 beantragte Errichtung ua. der Garage erteilt wurde, findet sich im vorliegenden Gesamtakt nicht. Gleiches gilt auch für die auf der Garage befindliche Absturzsicherung. Diesbezüglich wurde mit Bescheid vom 13.07.1983 nur die Benützungsbewilligung zur Baubewilligung vom 18.03.1975, Zahl: xxx, erteilt.

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 08.02.2024 sowie des bezughabenden Verwaltungsaktes zum gegenständlichen Bauvorhaben, den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.01.2024, Zahl: xxx, die diesbezüglichen genehmigten bzw im Akt einliegenden Einreichunterlagen der xxx GmbH Co KG sowie des seitens der belangten Behörde mitübermittelten gesamten Bauaktes betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Der Einreichplan sowie die Baubeschreibung vom 09.10.2023 der xxx GmbH Co KG stellt einen integrierten Bestandteil der gegenständlich angefochtenen Bewilligung vom 09.01.2024 dar. In diesen Projektunterlagen des Vorhabens „Nutzungsänderungen beim bestehenden Einfamilienhaus“ in xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, soll das Dach der bestehenden Garage nunmehr als Terrasse genützt werden. Sowohl das Dach sowie die Absturzsicherung in den dortigen Maßen sollen laut Projektunterlagen sowie aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bestand gewesen sein und gegenständlich nicht verändert werden. Aus der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf Seite 6 von 10 geht hervor, dass im gegenständlichen Projekt der bestehende Gebäudeteil (Garage) mit der darauf befindlichen Attikaverkleidung in der Außenwirkung nicht verändert worden sein soll und laut belangter Behörden den bewilligten Bestand gemäß Baubescheid, AZ: xxx, und der Benützungsbewilligung, AZ: xxx, darstellt. Aus dem Einreichplan vom 09.10.2023 der xxx GmbH Co KG geht eine Garage nördlich des Wohngebäudes mit den festgestellten Längen- und Flächenmaßen hervor.

Mit Bescheid vom 18.03.1975, Zahl: xxx, wurde von der belangten Behörde die Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle xxx, KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aus der Baubeschreibung vom 23.12.1974 des Ing. xxx, Baumeister geht hervor, dass „nur eine Wohnung im Erdgeschoß mit diversen Räumlichkeiten, eine Wohnung im ersten Obergeschoß mit diversen Räumlichkeiten sowie ein Kellergeschoß“ errichtet werden soll. Damit wurde nur eine PKW-Garage im Kellergeschoß bewilligt. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass mit Auflagenpunkt 12. nur empfohlen wurde, entgegen der Plandarstellung, wie im Bebauungsvorschlag vorgesehen, die Garage an der Nordseite in Erdgeschoßhöhe zu situieren. Im Auflagenpunkt 13. des obig genannten Baubescheides wurde hingegen vorgeschrieben, dass die Garagenabfahrt in den Keller in dortiger näher dargelegter Form ausgeführt werden muss. Im Einreichplan vom 23.12.1974, Zahl: xxx, von Ing. xxx, Baumeister wurde handschriftlich eine Garage in nördlichen Bereich des Wohnhauses eingezeichnet. Dabei wurde das Wort „nachträglich“ beigefügt. Die direkte Zuordnung, wann diese handschriftlichen Änderungen erfolgt sind und von wem diese sind, ergibt sich daraus nicht.

Aus dem Schriftsatz des xxx vom 17.10.1980 ergibt sich, dass dieser den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für einen Garagen- und Windfangzubau gestellt hat. Diesem Antrag wurden ein undatierter Einreichplan sowie eine Baubeschreibung vom 17.10.1980 (zweifach) des Baumeisters Ing. xxx, angeschlossen. Daraus ergeben sich erstmals die Abmessungen und Flächenangaben der dort eingezeichneten Garage. Auf den Einreichunterlagen des Baumeisters Ing. xxx findet sich kein Hinweis, dass dieser baurechtlich bewilligt wurde bzw. einen integrierten Bestandteil einer Baubewilligung darstellt.

Aus dem Bescheid vom 22.10.1980, Zahl: xxx geht hervor, dass auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx die Baueinstellung betreffend die Arbeiten zur Errichtung einer Garage verfügt worden ist. Darin führt die belangte Behörde an, dass für die Errichtung einer Garage in Form eines Anbaues eine Baubewilligung erforderlich ist, und xxx keine Baubewilligung für die Errichtung der Garage hatte.

Aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.05.1982 geht hervor, dass die belangte Behörde dem Antragsteller xxx zur Erteilung der Baubewilligung ua. für die Errichtung einer Garage mitgeteilt hatte, dass die geplante Garage auf Fremdgrund steht und dem § 4 der Kärntner Bauvorschriften nicht entspricht, ein Zukauf des diesbezüglichen Fremdgrundes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist und die Garage mit Balkongeländer versehen wurde, welche Schatteneinwirkung auf das Nachbargrundstück nach sich zieht und aus diesen Gründen die Baubewilligung abzuweisen gewesen ist.

Im Einreichplan betreffend den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Nebengebäude (Garage war nicht Bestandteil des Vorhabens) und ein Schwimmbecken, erstellt von Baumeister Ing. xxx, welcher einen integrierten Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 15.07.1983, Zahl: xxx, darstellt, ist die maßgebliche Garage bereits als Bestand eingezeichnet. Das diesbezügliche Flächenmaß der Garage (welche als Bestand eingezeichnet wurde) ist mit dem mit Antrag vom 17.10.1980 eingereichten Plan des Baumeisters Ing. xxx ident.

Aus der Verhandlungsschrift vom 17.06.1983 geht hervor, dass am 17.06.1983 zur Baubewilligung vom 18.03.1975 eine mündliche Verhandlung für die Erteilung der Benützungsbewilligung betreffend die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage stattfand. Darin finden sich Ausführungen des technischen Amtssachverständigen, dass auf die Ausführung der Garage im Keller verzichtet und wie im Baubescheid „empfohlen“ ein Abstellgebäude für PKW ausgeführt wurde.

Mit Bescheid vom 13.07.1983 wurde nur die Benützungsbewilligung zur Baubewilligung vom 18.03.1975, Zahl: xxx, erteilt.

Im vorliegenden Gesamtakt war kein Bescheid zu finden aus dem hervorgeht, dass für die gegenständliche Garage bzw. für die Absturzsicherung eine Baubewilligung erteilt wurde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

§ 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996

LGBl. 62/1996, zuletzt geändert LGBl. Nr. 48/2021

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

[…]

§ 23 Abs. 1 bis Abs. 4 K-BO 1996

LGBl. 62/1996, zuletzt geändert LGBl. Nr. 77/2022

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

[…]

§ 54 K-BO 1996

LGBl. 62/1996, zuletzt geändert LGBl. Nr. 80/2021

Rechtmäßiger Bestand

(1) Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.

(2) Das Vorliegen des rechtmäßigen Bestandes eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Eigentümers (der Miteigentümer) mit Bescheid festzustellen.

§ 28 Abs. 1 - 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 138/2017

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis, verbunden ist.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung, kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen, kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG), lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche § 37 AVG, normiert als Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen, zu geben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, liegen im gegenständlichen Fall aufgrund nachfolgender Ausführungen vor:

Ob ein bewilligter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung für eine Nutzungsänderung als Vorfrage zu beurteilen. Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung entgegen (vgl. VwGH 22.01.2015, 2013/06/0065).

Laut belangter Behörde ergebe sich der baurechtlich genehmigte Bestand, worauf die gegenständliche Änderung in Form der Nutzungsänderung beruht, aus dem Baubescheid, AZ: xxx, und der Benützungsbewilligung, AZ: xxx.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann in gegenständlicher Angelegenheit nach Einsicht des Gesamtbauaktes zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, rechtlich geschlossen werden, dass für die gegenständliche im Norden befindliche Garage, dessen Dach in der Nutzung in eine Terrasse geändert werden soll, nicht mit dem Bescheid vom 18.03.1975, Zahl: xxx, bewilligt wurde. Es wurde diesbezüglich zwar eine Garage bewilligt, findet diese sich jedoch im Kellergeschoß des Gebäudes (siehe Baubeschreibung von Ing. xxx, Baumeister vom 23.12.1974). In obig genannten Bescheid wird mit Auflagenpunkt 12. empfohlen, die Garage entgegen der Planunterlagen an der Nordseite in Erdgeschoßhöhe zu situieren. Eine derartige Formulierung lässt nicht darauf schließen, dass die Garage im Erdgeschoß im nördlichen Bereich des Wohnhauses verpflichtend auszuführen ist und wird dadurch die empfohlene Ausführung der Garage auch nicht zu einem baubewilligten Bestand. Im Auflagenpunkt 13. des obig genannten Baubescheides wird hingegen vorgeschrieben, dass die Garagenabfahrt in den Keller in dortig näher dargelegter Form ausgeführt werden muss. Aus dem Einreichplan des Ing. xxx vom 23.12.1974, Zahl: xxx, ist ersichtlich, dass die Garage im Norden des Wohnhauses erst nachträglich als „Garage nachträglich“ mit der Hand eingezeichnet wurde. Dazu finden sich auf dem diesbezüglichen Plan keine konkret zuordenbaren Ausführungen von wem oder wann diese Änderungen eingezeichnet wurden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass mit Baubescheid vom 18.03.1975, Zahl: xxx, die Garage nördlich des Wohnhauses die Baubewilligung erteilt wurde. Diese Ansicht vertrat folglich auch die belangte Behörde. Dies ist aus dem Bescheid vom 22.10.1980, Zahl: xxx ersichtlich, worin dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft xxx vorgeschrieben wurde, die Errichtung einer Garage in Form eines Anbaues an das bestehende Wohnhaus sofort einzustellen. Diesbezüglich führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass es für diese Garage keine aufrechte Baubewilligung gibt, diese Garage jedoch bewilligungspflichtig ist.

Mit dem Schreiben vom 17.10.1980, sohin nur wenige Tage zuvor, beantragte der damalige Eigentümer xxx die Baubewilligung für ua. die Garage nördlich des Wohngebäudes unter Anschluss eines Einreichplanes sowie einer Baubeschreibung (zweifach) des Baumeisters Ing. xxx, zu erteilen. Aus den diesbezüglich eingereichten Plänen des Baumeisters Ing. xxx ist die Errichtung der Garage im nördlichen Bereich des baubewilligten Wohnhauses ersichtlich.

Zum obig angeführten Antrag vom 17.10.1980 wurde dem damaligen Eigentümer xxx keine Baubewilligung für die angesuchte Garage erteilt, sondern wurde lediglich mit dem Bescheid vom 13.07.1983, Zahl: xxx, aufgrund der Bauvollendungsmeldung vom 28.10.1982 das mit Bescheid vom 18.03.1975 zur Zahl: xxx, bewilligte Bauvorhaben die Benützungsbewilligung gemäß § 35 K-BO, LGBl. Nr. 48/1969, in der damals geltenden Fassung, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. In der diesbezüglichen Präambel des Bescheides steht „Errichtung eines Wohnhauses mit Garage“. Diesbezüglich gibt es jedoch mit der damaligen Baubewilligung vom 18.03.1975 keine Garage, die als An- bzw. Zubau an das Wohnhaus baubewilligt wurde, sondern lediglich die Garage im Kellergeschoß. Daran mögen auch die in der Verhandlung zur Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 18.03.1975 erteilte Wohnbauvorhaben gemachten Ausführungen, dass der damalige Eigentümer xxx auf die Garage im Kellergeschoß verzichtet hat und entsprechend der in diesem Bescheid aufgenommenen Empfehlung, ein Abstellgebäude für den PKW im Erdgeschoß auszuführen, nichts ändern.

Aus dem Gesamtbauakt ist nicht ersichtlich, dass über den Antrag vom 17.10.1980 betreffend die Erteilung der Baubewilligung für einen Windfangzubau sowie eines Garagengebäudes, wie beantragt mit einer Baubewilligung abgesprochen wurde. Auch dem angeschlossenen Einreichplan des Baumeisters Ing. xxx, datiert mit 17.10.1980 ist nicht zu entnehmen, dass dieser einen integrierten Bestandteil einer Baubewilligung darstellt.

Insgesamt liegt für die gegenständliche Garage nördlich des Wohngebäudes keine Baubewilligung vor. Gleiches gilt auch für die Attikaverkleidung bzw. Absturzsicherung.

Eine Benützungsbewilligung, deren Inhalt im Gegenstand ausschließlich die Erlaubnis zur Benützung des bewilligten Vorhabens oder selbständig benützbarer Teile desselben bildet, kann den Baukonsens nicht abändern (VwGH 16.06.1987, 87/05/0056, und 01.09.1989, 97/05/0161).

Die belangte Behörde ist in gegenständlicher Angelegenheit zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der bewilligte Bestand im Zusammenhang mit der Garage und der darauf befindlichen „Attikaverkleidung“ bzw. Absturzsicherung aus dem Baubescheid zur Zahl: xxx, und der Benützungsbewilligung, Zahl: xxx, ergibt. Im Hinblick auf die Benützungsbewilligung wird festgehalten, dass diese im Sinne der obig genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Baubewilligung darstellt. Im Spruch dieser Benützungsbewilligung wird ausschließlich nur die Bewilligung zur Benützung und keine Baubewilligung für die Änderung in Form der Errichtung eines Zu- bzw. Anbaues als Garage erteilt. Zumal für die Garage keine gesonderte Baubewilligung erteilt wurde, kann durch die zitierte Benützungsbewilligung eine Baubewilligung für die Garage nicht ersetzt werden. Dieses Schicksal teilt auch die von der belangten Behörde angeführte „Attikaverkleidung“ bzw. Absturzsicherung.

Gemäß § 54 K-BO gilt für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.

Mit Bescheid vom 22.10.1980 wurde die sofortige Einstellung der Arbeiten zur Errichtung der Garage als Anbau an das bestehende Wohnhaus mangels Vorliegens einer Baubewilligung verfügt. Aus der diesbezüglichen Begründung geht klar hervor, dass für die gegenständliche Garage eine Baubewilligung nach der damals geltenden Regelung (§ 4 K-BO der damaligen Fassung) erforderlich gewesen war. Es geht zudem nicht hervor, dass die Garage abweichend, sondern ohne Baubewilligung errichtet wurde.

Zumal die Garage, deren Dach nunmehr als Terrasse genutzt werden soll, niemals baubewilligt wurde, wäre somit als Vorfrage zwingend zu prüfen gewesen, ob die als Bestand eingezeichnete zu ändernde Garage in der im Einreichplan vom 09.10.2023, dargestellten Form einem rechtmäßigen Bestand entspricht. Diese Frage ist unabdingbar für die Frage der Nutzungsänderung des Garagendaches jedenfalls zu klären.

Im Falle des Vorliegens des genehmigten Bestandes ist auf den mit dem Antrag vom 17.10.1980 auf Erteilung der Baubewilligung für ein Garagengebäude übermittelten Einreichplan, erstellt von Baumeister Ing. xxx, hinzuweisen, welcher im Vergleich zum nunmehrig eingereichten Plan der xxx GmbH Co KG vom 09.10.2023 der Garage unterschiedliche Abmessungen und Flächenangaben aufweisen. Hierbei sei angemerkt, dass der erstgenannte Plan betreffend die Errichtung einer Garage mit keiner Baubewilligung genehmigt wurde.

Auch der im Gesamtakt einliegende Einreichplan betreffend das Nebengebäude und ein Schwimmbecken, erstellt von Baumeister Ing. xxx, welcher einen integrierten Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom 15.07.1983, Zahl: xxx, darstellt, weist im Vergleich zum nunmehrigen Einreichplan unterschiedliche Maßangaben der Garage, welche dort als Bestand angeführt ist, auf. Mit obig genannten Bescheid vom 15.07.1983 wurde die gegenständliche Garage nicht genehmigt, zumal diese in der gegenständlichen Angelegenheit nicht Umfang der beantragten Baubewilligung war. Aus den Projektunterlagen gehen im Hinblick auf die Garage, welche hier bereits als Bestand ausgewiesen wurde, auch andere Abmessungen und Flächenangaben zum Plan der xxx GmbH Co KG vom 09.10.2023 hervor.

Die von der belangten Behörde bezeichnete „Attikaverkleidung“ bzw. die in der gegenständlichen Einreichung bezeichnete Absturzsicherung der Garage wurde ebenfalls keiner Baubewilligung zugeführt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Garage selbst mit keiner Baubewilligung genehmigt wurde.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG liegen im gegenständlichen Fall vor, das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben und ist der Mangel wesentlich, weil bereits die zu klärende maßgebliche Vorfrage, was genehmigter bzw. rechtmäßiger Bestand darstellt, von der belangten Behörde unrichtig geklärt wurde. Diese Frage ist im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren von essentieller Bedeutung, zumal erst dadurch aufbauend, das gesamte Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann. Auch in Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn ist die Klärung dieser Frage von essentieller Bedeutung.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Die belangte Behörde wird daher im Folgeverfahren zu prüfen und festzustellen haben, ob die Garage mit den mit Plan der xxx GmbH Co KG vom 09.10.2023 angeführten Maßen dem rechtmäßigen Bestand gemäß § 54 K-BO entspricht. Gleiches gilt auch für die mit der Garage in Verbindung stehende „Attikaverkleidung“ bzw. Absturzsicherung.

Gegenständlich wurde von keiner der Parteien die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt und war aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Durchführung derselben nicht erforderlich bzw. geboten.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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