No posting under LSD-BG for own goods sales at trade fair

KLVwG-830-831/7/2024Tribunale amministrativo regionale14 giu 2024Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Kärnten Administrative Court set aside a fine imposed on the managing director of xxx GmbH for allegedly failing to keep posting documents available during a September 2022 trade fair in Austria. It accepted the appellants' argument that the employees were not posted workers within the meaning of the Posting of Workers Directive and the LSD-BG, because they merely sold the company's own goods at its own stand and no Austrian service recipient or contract existed. As a result, the document-retention duty under § 21 LSD-BG did not apply, the offense under § 26 LSD-BG was not made out, and the proceedings were discontinued; the company's derivative liability fell away.

Massima Omnilex

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a RL 96/71/EG; § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Z 3 LSD-BG; § 45 Abs. 1 Z 2 VStG; posting presupposes a cross-border service relationship with a service recipient in the host state. The mere dispatch of employees to sell the employer's own goods at a trade fair, without a contractual service recipient in Austria, is not a posting. In the absence of a posting, the LSD-BG's posting-related document retention duties do not apply, so the offense is not fulfilled. If the penalty decision is set aside and the proceedings are discontinued, a derivative liability under § 9 Abs. 7 VStG cannot persist (consid. V, VI).

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-830-831/7/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.830.831.7.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerden 1. des xxx und 2. der xxx GmbH, beide vertreten durch xxx Rechtsanwalts GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.03.2024, Zahl: xxx

a u f g e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2, 1. Alternative VStG

e i n g e s t e l l t .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.03.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer, als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der xxx GmbH, vorgeworfen, dass diese Firma als Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, Unterlagen gemäß § 21 Abs. 1 LSD-BG während des Entsendezeitraums nicht bereit gehalten und auch vor Ort, nicht unmittelbar in elektronischer Form, zugänglich gemacht habe. Konkret wurde vorgeworfen, für acht Mitarbeiter, das Sozialversicherungsdokument xxx oder xxx, im Zuge der „xxx“ in der Marktgemeinde xxx, xxx, xxx, am Gelände „xxx“ nicht bereitgehalten zu haben.

Über den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 iVm§ 21 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) verhängt. Samt Kosten des Verfahrens wurde ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von € 1.760,-- auferlegt.

Über die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer. In dieser wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Entsendebegriff des Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG nicht erfüllt sei und daher auch keine Entsendung im Sinne des LSD-BG vorliege, sodass dem Beschwerdeführer, kein Verstoß gegen die vorgeworfenen Bestimmungen, zur Last gelegt werden dürfe. Durch den Entfall des bisherigen § 2 Abs. 3 LSD-BG, werde der Anwendungsbereich des LSD-BG, soweit eine grenzüberschreitende Entsendung betroffen sei, mit dem Geltungsbereich der Entsenderichtlinie harmonisiert. Gegenständlich liege kein in Österreich tätiger Dienstleistungsempfänger vor und sei kein Vertrag mit einem Dienstleistungsempfänger geschlossen worden, sondern habe die Beschwerdeführerin schlicht als Unternehmen, einen eigenen Stand auf einer Messe geführt.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass es gegenständlich nicht um Dienstleistungen gehe, die von den Beschwerdeführern angeboten worden seien, sondern wurden Waren angepriesen und vorgestellt, wobei Letztverbraucher (Konsumenten) auch diverse Waren gekauft hätten. Es handle sich um keinerlei Dienstleistung, die die Letztverbraucher in Anspruch genommen hätten. Die Entsenderichtlinie und die Begrifflichkeit eines Dienstleistungsempfängers, stelle ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen ab und nicht auf den Warenverkauf. Gegenständlich sei es irrelevant, ob es sich um eine Messe oder einen Markt handle, weil es sich diesbezüglich nur um eine Ausnahme einer Regel handle. Maßgeblich sei jedoch, dass mangels Erfüllung des Entsendebegriffs der Richtlinie, das gesamte LSD-BG, auf gegenständlichen Sachverhalt, nicht anzuwenden sei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt vor und langten diese am 06.05.2024 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Die öffentliche mündliche Verhandlung hat am 05.06.2024 stattgefunden.

II. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt und ist auch nach wie vor, Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zeitbeschwerdeführerin hat ihren Sitz in xxx, xxx, xxx. Dort hat die Firma ein Geschäft, verkauft und vermietet Motorräder, verkauft Kleidung vorwiegend von xxx und bietet auch angeschlossen an das Geschäft, Werkstättenleistungen an. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt hatte die Zweitbeschwerdeführerin 29 Mitarbeiter.

Im September 2022 hat in der Marktgemeinde xxx, xxx, die „xxx“ stattgefunden.

Die Firma xxx mit Sitz in xxx, hat alle xxx Händler angeschrieben, ob diese bei der „xxx“ teilnehmen wollen. Der Erstbeschwerdeführer hat daraufhin die Zweitbeschwerdeführerin, über xxx, zu dieser Veranstaltung in Österreich, angemeldet. xxx kümmert sich um die Bereitstellung der Ausstellungsfläche bei dieser Veranstaltung, die auch an diese bezahlt werden muss. Bei der bereitgestellten Ausstellungsfläche, ist bereits ein Zelt aufgebaut und die Stromanschlüsse sind vorhanden.

Acht Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin sind am 03.09.2022 nach Österreich zur „xxx“ gereist und haben sich dort um die Präsentation ihrer Waren, das Auf- und Abbauen bei der ihr zur Verfügung stehenden Ausstellungsfläche und um den Verkauf ihrer Waren, gekümmert. Sie sind mit dem Flugzeug nach xxx angereist, drei männliche Mitarbeiter sind mit einem LKW und einem xxx zur Veranstaltung gefahren, da sie mit diesen Fahrzeugen, die gesamte zu verkaufende Ware, aufgeladen hatten. Die Mitarbeiter hatten von ihrer Arbeitgeberin, der Zweitbeschwerdeführerin, den Auftrag, Aufbauarbeiten (Ware herrichten) und Verkaufstätigkeiten (Verkauf von Waren wie beispielsweise Kleidung) durchzuführen.

Die Mitarbeiter haben bei der Ausstellungsfläche bzw. Zelt, alles eingerichtet. Es wurde dort überwiegend xxx Mode und Schutzbekleidung angeboten, keine Motorräder und lediglich ein Notfallequipment, wie beispielsweise Zündkerzen. Die Waren wurden vor Ort an Verbraucher verkauft.

Am 08.09.2022 hat eine Kontrolle gemäß den Bestimmungen des LSD-BG, durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, stattgefunden.

Im Zuge der Kontrolle konnten keine Unterlagen im Sinne des§ 21 Abs. 1 LSD-BG bereitgehalten bzw. auch nicht elektronisch zugänglich gemacht werden, da solche nicht erstellt wurden.

Die Mitarbeiter sind am 12.09.2022 wieder abgereist.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie den Ergebnissen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung (Einvernahme des Erstbeschwerdeführers).

Der Ablauf der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an der „xxx“, sowie der Aufgabenbereich ihrer Mitarbeiter, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Zuge der Verhandlung, sowie den Ergebnissen der Einvernahme der Mitarbeiterin xxx, im Zuge der Kontrolle am 08.09.2022, durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.

Dass die Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sind, um für ihre Arbeitgeberin bzw. für die Zweitbeschwerdeführerin, mitgebrachte Waren vor Ort im Zuge der „xxx“ zu verkaufen und die Zweitbeschwerdeführerin damit auch nicht durch ein Unternehmen in Österreich beauftragt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, sowie den Angaben des Erstbeschwerdeführers und ist überdies als unstrittig anzusehen.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 16. Dezember 1996 (Entsenderichtlinie)

Erwägungsgrund 4:

[…]

(4) Die Erbringung von Dienstleistungen kann entweder als Ausführung eines Auftrags durch ein Unternehmen, in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem Unternehmen und dem Leistungsempfänger oder in Form des Zurverfügungstellens von Arbeitnehmern für ein Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen oder privaten Auftrags erfolgen.

[…]

Art. 1 der Richtlinie

lautet (auszugsweise) wie folgt:

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer gemäß Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.

[…]

(3) Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder

c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

§ 21 LSD-BG

lautet (auszugsweise) wie folgt:

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

[…]

§ 26 LSD-BG

lautet (auszugsweise) wie folgt:

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

[…]

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000,00 Euro zu bestrafen.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Zweitbeschwerdeführerin mit Sitz in xxx, hat durch ihre Mitarbeiter, im Zuge der in Österreich stattfindenden „xxx“, hauptsächlich Modeartikel verkauft. Sie wurde durch kein Unternehmen in Österreich dazu beauftragt, bzw. gibt es keinen Vertrag zwischen ihr und einem Unternehmen in Österreich, wonach sie verpflichtet wäre, diese Waren zu verkaufen.

Nach den Gesetzesmaterialien liegt dem Begriff der Entsendung nach§ 1 Abs. 5 LSD-BG 2016 der Entsendebegriff des Art. 1 Abs. 3 lit. a und b der Entsenderichtlinie zugrunde. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der österreichische Gesetzgeber den Anwendungsbereich des LSD-BG 2016, soweit dieses an die Entsendung von Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Österreich anknüpft, abweichend vom Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie abgrenzen wollte (VwGH 02.04.2024, Ra 2022/11/0205).

In unionsrechtskonformer Auslegung liegt eine Entsendung daher nur dann vor, wenn der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie erfüllt wird.

Im gegenständlichen Fall haben die Arbeitnehmer der Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich in deren Interesse, sohin im Interesse des eigenen Unternehmens, ohne Leistungserbringung für ein in Österreich ansässiges Unternehmen, gehandelt. Die Mitarbeiter haben auf Grund des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Grund ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, die Waren vor Ort in Österreich verkauft.

Bereits aus dem Wortlaut sowie den Erwägungen der Entsenderichtlinie (Erwägungsgrund 4) ergibt sich, dass eine Entsendung das Vorliegen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter der Leitung eines Unternehmens, im Rahmen eines Vertrages zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger und Auftraggeber, voraussetzt.

Im gegenständlichen Fall fehlt es an einem inländischen Auftraggeber bzw. Dienstleistungsempfänger und an einem mit diesem abgeschlossenen Vertrag. Es wurde überdies auch keine Dienstleistung erbracht, sondern schlicht Waren durch Mitarbeiter, dies auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zur Zweitbeschwerdeführerin, verkauft.

Es liegt daher keine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie vor.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, dass mit der am 01.09.2021 in Kraft getretenen Novelle desLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, der § 2 Abs. 3 LSD-BG (alt), aufgehoben wurde. Diese Bestimmung sah vor, dass eine Entsendung nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages, zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger, voraussetzt. Der Begriff der Entsendung wurde daher an die Entsenderichtlinie angepasst.

Da keine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie vorliegt, sind die Bestimmungen des LSD-BG auch nicht anwendbar und kann eine Übertretung dieser, auch nicht vorgeworfen werden. Da keine Entsendung vorliegt, liegt auch die Voraussetzung des Tatbilds der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, nicht vor.

Da der Erstbeschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2, 1. Alternative VStG einzustellen. Da das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, kommt auch eine Haftung der Zweitbeschwerdeführerin nach § 9 Abs. 7 VStG nicht (mehr) in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Begriff der Entsendung und dessen Voraussetzungen, ergeben sich aus dem Wortlaut der Entsenderichtlinie.

Parole chiave

posting of workerstrade fairdocument retentionadministrative finesocial dumpingcross-border servicesown goods salesservice recipient

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the employees' activity at the Austrian trade fair qualified as a posting under the Posting of Workers Directive and LSD-BG.

Decisione estratta

The activity was not a posting because the workers sold the company's own goods on its own account, without a service contract or in-house Austrian recipient.

Motivazione estratta

A posting under Art. 1(3)(a) of Directive 96/71/EC requires a cross-border service performed for a service recipient in the host state under a contract. Here, the company merely offered and sold goods at its own stand; there was no Austrian client and no service relationship.

Questione giuridica chiave

Whether the failure to keep social security and related documents available constituted an offense under § 26 LSD-BG.

Decisione estratta

No offense was established because the LSD-BG provisions on posting did not apply to the situation.

Motivazione estratta

Since there was no posting within the meaning of the directive, the substantive precondition for the document-retention duty under § 21 LSD-BG was missing.

Questione giuridica chiave

Whether the managing director and the company remained liable after annulment of the penalty decision.

Decisione estratta

The liability of the company could not stand once the underlying penalty decision was annulled and the proceedings against the director were discontinued.

Motivazione estratta

After setting aside the challenged decision and discontinuing the administrative criminal proceedings, a derivative liability under § 9(7) VStG no longer came into question.

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